Regelungen zum Einsatz organischer Dünger in Landbau und Gartenbau

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1 Regelungen zum Einsatz organischer Dünger in Landbau und Gartenbau Dünger Pflichten nach Düngeverordnung 1) Aufnahmefähigkeit der Böden bei Aufbringung beachten Gülle Geflügelkot flüssige Gärreste Feststoffe aus der Separierung von Gülle oder Gärresten Festmist Champost Kompost flüssiger Klärschlamm fester Klärschlamm X X X X X X X X 2) Nährstoffgehalte müssen vorliegen X X X X X X X X 3) max. 170 (230) kg/ha N aus der Tierhaltung X (X) (X) X X 4) unverzügliche Einarbeitung X X X 5) Sperrfrist beachten X X X (X) X (X) 6) 40/80-er Grenze im Herbst X X (X) X Pflichten nach Verbringensverordnung nur, wenn Dünger aufgenommen, abgegeben oder zu Dritten transportiert werden (ab 200 t FM/Jahr) 7) Abgeber muss sich bei LWK* registrieren lassen = Mitteilungspflicht ( 5) X X X X X 8) Lieferscheinpflicht ( 3) X X X X X 9) Aufnehmer muss der LWK* bis 31. März Jahresbezug melden = Meldepflicht ( 4) 10) Abgeber muss Aufzeichnungen an LWK* melden (X) (X) (X) (X) (X) X X X X X Pflichten nach Bioabfallverordnung nur, wenn Bioabfälle enthalten sind (gilt z. B. für Gärreste aus Biogasanlagen, die Abfälle vergären) 11) Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle prüfen X X X X 12) max. 20/30 t/ha TM in 3 Jahren X X X X 13) keine Kombination mit Klärschlamm in 3 Jahren X X X X 14) Schwermetalluntersuchung vom Boden vor 1. Aufbringung 15) Meldung der Aufbringung an Untere Abfallbehörde und LWK Pflichten nach Klärschlammverordnung (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X) (X) 16) max. 5 t/ha TM in 3 Jahren X X 17) Schwermetalluntersuchung vom Boden X X 18) Standarduntersuchung Boden X X 19) Voranzeige mit Düngeplan an Untere Abfallbehörde und LWK* *LWK = Landwirtschaftskammer X = trifft zu (X) = trifft mit Ausnahmen zu (bitte Erläuterungen lesen) Stand: 3. Dezember 2012 X X Seite 1 von 6

2 Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen Pflichten nach Düngeverordnung (DüV) 1) Aufnahmefähigkeit der Böden bei der Ausbringung beachten Düngemittel mit wesentlichem Stickstoff- oder Phosphatgehalt (mehr als 1,5 % N oder 0,5 % P 2 O 5 in der Trockenmasse) dürfen nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt (d.h. dort wo der Dünger hinfällt, darf der Schnee nicht höher als 5 cm liegen) ist. Betroffen sind nicht nur Gülle, Jauche und Geflügelkot, sondern auch Dünger wie Festmist, Kompost und Mineraldünger. Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht in den Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht gegeben ist. Der Boden gilt als gefroren, wenn er durchgängig gefroren ist (an einer Stelle des Schlages ist der Frost mehr als 10 cm tief in den Boden eingedrungen) und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut. Das bedeutet, dass eine Düngung auf Böden, in die der Frost mehr als 10 cm tief eingedrungen ist, nur dann zulässig ist, wenn die Böden tagsüber oberflächig auftauen. Ist der Frost weniger tief eingedrungen, ist das oberflächige Auftauen nicht erforderlich. Als Nachweis für das oberflächige Auftauen wird eine entsprechende Prognose der Frostverhältnisse für den aktuellen und den Folgetag ( anerkannt. 2) Nährstoffgehalte müssen vorliegen Organische oder organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Gärreste dürfen nur ausgebracht werden, wenn deren Gehalt an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Falle von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln und Geflügelkot zusätzlich auch an Ammoniumstickstoff bekannt sind. Anerkannt werden sowohl Richtwerte als auch Analysewerte. Oft werden die Gehalte mit den Lieferscheinen mitgeteilt. 3) Im Betriebsdurchschnitt maximal 170 (230) kg/ha N aus der Tierhaltung Im Betriebsdurchschnitt dürfen über Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nicht mehr als 170 kg/ha N ausgebracht werden. Es sind sowohl betriebseigene als auch betriebsfremde tierische Wirtschaftsdünger zu berücksichtigen. Bei Mischungen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft mit anderen Stoffen (Gärreste mit Nawaros oder Bioabfällen) ist der aus der Tierhaltung stammende Stickstoff anteilig anzurechnen. Gärreste, die keine Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (z.b. reine Nawaro- Anlagen) enthalten, sind von der Regelung nicht betroffen. Auf Antrag können auf intensiv genutztem Grünland und zu Feldgras bis zu 230 kg/ha N genehmigt werden. Weitere Informationen zum Antragsverfahren und zu mit dieser Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflagen erhalten Sie bei ihrer zuständigen Kreisstelle. 4) Unverzügliche Einarbeitung Gülle, Jauche, flüssige Gärreste (bis 15 % TS), sonstige flüssige organische Düngemittel oder flüssige organisch-mineralische Dünger mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des Gesamt-N als Ammonium-N) und Geflügelkot müssen auf unbestelltem Ackerland unverzüglich eingearbeitet werden. Nicht betroffen von dieser Pflicht sind die jeweils festen Phasen die bei der Separierung von Gülle und Gärresten anfallen. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Zur Erfüllung dieser Anforderung kommen folgende Verfahren in Betracht: Direkte Einarbeitung Die Aufbringung erfolgt mittels Injektionstechnik oder einem Kombinationsgerät, das sowohl aufbringt als auch direkt einarbeitet. Seite 2 von 6

3 Getrennte Aufbringung und Einarbeitung Bei einer der Aufbringung folgenden Einarbeitung (paralleles oder absätziges Verfahren) muss die Einarbeitung schnellstmöglich, spätestens jedoch vier Stunden nach Beginn der Aufbringung, abgeschlossen sein. Werden die betroffenen Düngemittel bei einer aus fachlicher Sicht ungünstigen - weil emissions- und damit verlustträchtigen Witterung aufgebracht, sind kürzere Einarbeitungszeiten erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine unverzügliche Einarbeitung vorliegt, ist auch die der Aufbringung folgende Witterung zu berücksichtigen. Bei beiden Verfahren ist dafür zu sorgen, dass es zu einer ausreichenden Einarbeitung in den Ackerboden kommt. 5) Sperrfrist beachten Die Sperrfristen für Gülle, Gärreste, Geflügelkot und sonstige Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des Gesamt-N als Ammonium-N): auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar, auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar. Champost oder fester Klärschlamm sind von der Regelung dann betroffen, wenn die Grenzwerte für den wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff überschritten sind. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Verschiebung (keine Verkürzung) der Sperrfrist genehmigt werden. Der Antrag muss vor dem Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist genehmigt sein. Weitere Informationen zur Verschiebung der Sperrfrist gibt es bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. 6) 40/80er-Grenze im Herbst Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht Jauche, Gülle und sonstige flüssige organische sowie flüssige und feste organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des Gesamt-N als Ammonium-N) nur eingesetzt werden, wenn im gleichen Jahr noch eine Folgekultur (einschließlich Zwischenfrucht) angebaut wird oder wenn die Dünger als Ausgleichsdüngung zum nicht abgefahrenen Getreidestroh ausgebracht werden. Ansonsten ist die Ausbringung nicht zulässig. Die Ausbringmenge ist nach dem herbstlichen N-Bedarf der angebauten Kultur zu bemessen. Es dürfen jedoch höchstens 40 kg Ammonium-N oder 80 kg Gesamt-N je ha ausgebracht werden. Eine Düngung in dieser Höhe ist aber nur zulässig, wenn im Herbst noch ein N-Düngebedarf in dieser Höhe besteht bzw. eine Düngung ist immer dann untersagt, wenn die im Herbst angebaute Kultur keinen herbstlichen N-Düngebedarf mehr hat. Definitiv kein N-Düngebedarf besteht im Herbst zu Winterweizen nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Gemüse und Leguminosen Getreide nach Silomais Zwischenfrüchten nach Mais und Zuckerrüben. In diesen Fällen stellt die Ausbringung der genannten Dünger immer einen CC-Verstoß dar, der Prämienkürzungen nach sich zieht. Als Hauptfrucht gelten alle Kulturen, die im Anbaujahr (Kalenderjahr) geerntet werden. Eine Futterzwischenfrucht beispielsweise, die im Herbst noch geerntet wird, wäre die letzte Hauptfrucht. Da die Mengenbegrenzung erst nach der Ernte der letzten Hauptfrucht greift, dürfte in diesem Fall die Futterzwischenfrucht noch bis zur Höhe des tatsächlichen N-Düngebedarfes mit Gülle gedüngt werden. Das gleiche gilt für etwaige Zweit- oder Zwischenfrüchte, die zur Vergärung in einer Biogasanlage angebaut werden, soweit sie im Herbst noch geerntet werden. Seite 3 von 6

4 Sonderfälle: Bei der Separierung von Gülle und Gärresten entstehen eine flüssige und eine feste Phase. Da sich die 40/80er-Regelung ausschließlich auf flüssige organische Düngemittel bezieht, unterliegt die feste Phase nicht den Ausbringungsbeschränkungen. Champost als festes organisch-mineralisches Düngemittel unterliegt den Anwendungsbeschränkungen nur dann, wenn die Grenze für den wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse und gleichzeitig mehr als 10 % des Gesamt-N als Ammonium-N) überschritten wird. Stichfester Klärschlamm ist in der Regel ein festes organisches Düngemittel und daher nicht betroffen. Pflichten nach Verbringensverordnung Die Pflichten im Rahmen der Verbringungsverordnung gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe (z.b. gewerbliche Tierhalter, Biogasanlagen), Vermittler und Transporteure, die in der Summe pro Jahr weniger als 200 t Frischmasse abgeben, aufnehmen oder befördern. Befreit von den Regelungen sind außerdem diejenigen, die im eigenen Betrieb Wirtschaftsdünger innerhalb eines Umkreises von 50 km verwerten oder wenn die Verwertung innerhalb des 50 km Umkreises in zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten erfolgt. 7) Abgeber muss sich registrieren lassen = Mitteilungspflicht ( 5) Jeder, der Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in Verkehr bringt, hat dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit einmalig zu melden. Auch Betreiber von gewerblichen Biogasanlagen, die die Gärreste in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verwerten, sind von der Mitteilungsfrist betroffen, wenn die beiden Betriebe von unterschiedlichen Verfügungsberechtigten geführt werden. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie unter unter der Rubrik Auf einen Klick! bei Verbringungsverordnung. 8) Lieferscheinpflicht ( 3) Jeder Abgeber, Beförderer und Empfänger (der aufnehmende Landwirt) von Wirtschaftsdünger muss Aufzeichnungen/Lieferscheine besitzen, die folgende Informationen enthalten: Name und Anschrift des Abgebers Datum der Wirtschaftsdüngerübergabe Gelieferte Wirtschaftsdüngermenge Wirtschaftsdüngerart, Stickstoff- und Phosphatgehalt sowie zum Anteil an Stickstoff tierischer Herkunft Name und Anschrift des Beförderers Name und Anschrift des Empfängers Im Lieferschein ist der Aufbringungszeitraum auszuweisen. Er darf max. 4 Wochen betragen. Wer in einem Jahr dreimal liefert oder beliefert wird, zum Beispiel im Februar, April und September, braucht mindestens drei Lieferscheine. Die Lieferscheine sind in den eigenen Akten für mindestens 3 Jahre aufzubewahren und nur bei Überprüfungen vorzulegen. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie unter unter der Rubrik Auf einen Klick! bei Verbringungsverordnung. 9) Aufnehmer muss der LWK den Jahresbezug bis 31. März melden = Meldepflicht ( 4) Wer aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland die in der Tabelle entsprechend gekennzeichneten Dünger aufnimmt, hat dies jährlich bis zum 31. März des auf das Aufnahmejahr folgenden Jahres der Landwirtschaftskammer NRW unter Angabe des Abgebers mit Namen und Adresse, des Seite 4 von 6

5 Datums der Abnahme oder des Abnahmezeitraums und der Abnahmemenge in Tonnen Frischmasse zu melden. Die Meldungen sind in Vier-Wochen-Zeiträumen aufzuteilen. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie unter unter der Rubrik Auf einen Klick! bei Verbringungsverordnung. 10) Abgeber muss Aufzeichnungen an LWK melden (Landesverbringensverordnung) Abgeber von Wirtschaftsdüngern müssen die im Betrieb anfallenden, die aufgenommenen und die abgegebenen Wirtschaftsdüngern nach Art und Menge zu erfassen. Für die abgegebenen Wirtschaftsdünger müssen Name und Anschrift der Empfänger und der Beförderer sowie die N- und P- Gehalte aufgezeichnet werden. Die Daten sind der Landwirtschaftskammer bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Meldepflicht besteht erstmalig 2014 für das abgelaufene Jahr Pflichten nach Bioabfallverordnung (BioAbfV) Der Bioabfallverordnung unterliegen nur Stoffe, die Abfälle beinhalten. Dieses sind beispielsweise Grüngut- und Bioabfallkomposte, Champost und Gärreste aus Biogasanlagen, die Lebensmittel- oder andere Abfälle vergären. 11) Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle prüfen In der BioAbfV sind Grenzwerte für insgesamt sieben Schwermetalle aufgeführt. Die Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen darf nur erfolgen, wenn die Grenzwerte, die in der folgenden Tabelle in der Zeile 20 t TM/ha aufgeführt sind, nicht überschritten sind. 12) Max. 20 bzw. 30 t/ha TM alle 3 Jahre Nach der Bioabfallverordnung dürfen je nach Schwermetallgehalt innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20 t TM bzw. 30 t TM Bioabfälle oder Gemische je Hektar ausgebracht werden (s. Tabelle). Ausnahmen können durch die Untere Abfallbehörde in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde (Kreisstelle der LWK) zugelassen werden. Weitere Informationen bei den entsprechenden Behörden! Max. Menge Grenzwerte für Schwermetalle in Milligramm je kg Trockenmasse alle 3 Jahre Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) Kupfer (Cu) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Zink (Zn) 20 t/ha TM 150 1, t/ha TM , ) Keine Kombination mit Klärschlamm in 3 Jahren Innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren dürfen entweder Bioabfälle (bzw. Gemische) oder Klärschlamm ausgebracht werden. Eine Kombination der entsprechend gekennzeichneten organischen Dünger in diesem Zeitraum ist nicht zulässig. Flüssige Gärreste oder Feststoffe aus der Separierung von Gülle oder Gärresten sind nur dann von der Regelung betroffen, wenn diese organischen Dünger Bioabfälle enthalten. 14) Schwermetalluntersuchung vom Boden vor der 1. Aufbringung Unmittelbar vor oder nach der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink) und den ph-wert durchzuführen. Wenn gütegesicherte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden entfällt diese Untersuchungspflicht. Die Ergebnisse sind der Unteren Abfallbehörde spätestens drei Monate nach der Ausbringung vorzulegen. Sollten für die Ausbringfläche Bodenuntersuchungs- Seite 5 von 6

6 ergebnisse, die den Anforderungen der Klärschlammverordnung entsprechen, vorliegen, können diese herangezogen werden. 15) Meldung der Aufbringung an Untere Abfallbehörde und LWK Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der Unteren Abfallbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Ausbringung (nach dem 1. Oktober 1998) von Bioabfällen oder Gemischen die Aufbringungsfläche (Gemarkung, Flurstück, Größe) anzugeben. Die Meldungen wird von dort auch an die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer weiterzuleitet. Werden gütegesicherte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht bedarf es keiner Meldung an die zuständigen Behörden. In diesen Fällen muss der aufnehmende Betrieb entsprechend ausgefüllte Lieferscheine in den Betriebsunterlagen besitzen und sammeln. Pflichten nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 16) Max. 5 t/ha TM in 3 Jahren Auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden dürfen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 5 t Trockenmasse an Klärschlamm je Hektar ausgebracht werden, unter der Voraussetzung, dass keine Überdüngung erfolgt oder die Nährstofffracht die Ausbringmenge begrenzt. Die Menge kann in beliebig vielen Teilmengen aufgeteilt werden. Bei der Ausbringung des Klärschlamms ist der Nährstoffbedarf der Pflanzen zu berücksichtigen. Auch Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte fallen unter die AbfKlärV. 17) Schwermetalluntersuchung vom Boden Vor der erstmaligen Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen müssen Schwermetallgehalte (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink) der Böden ermittelt werden. Die Analyse der Bodenproben müssen von einem durch die Untere Abfallbehörde benannten geeigneten Labor durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Durchführung liegt bei dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Die Untersuchungen sind i.d.r. im Abstand von 10 Jahren zu wiederholen. Als Anwender sollten Sie überprüfen, ob die entsprechenden Analysen durchgeführt worden sind. Der Lieferschein muss hierzu entsprechende Angaben liefern. 18) Standarduntersuchung Boden Eine Ausbringung von Klärschlamm darf nur erfolgen, wenn der ph-wert und die Gehalte an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden sind. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu tragen. 19) Voranzeige mit Düngeplan an Untere Abfallbehörde und LWK Die Aufbringung von Klärschlamm ist nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen auszurichten. Gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Klärschlammverordnung ist dies durch die Vorlage eines Düngeplans bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW nachzuweisen. Dieser muss auf Basis der Empfehlungen der Landwirtschaftskammer erstellt sein. Dabei müssen Wirtschafts- und Handelsdüngergaben im Rahmen der Fruchtfolge berücksichtigt werden. Spätestens zwei Wochen vor der Abgabe von Klärschlamm hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage der Unteren Abfallbehörde und der Kreisstelle der LWK die Aufbringung durch Übersendung einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins anzuzeigen. Seite 6 von 6

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