Düngerechtliche Anforderungen an die Ausbringung von organischen Düngemitteln
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- Katrin Hartmann
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1 Düngerechtliche Anforderungen an die Ausbringung von organischen Düngemitteln Eltville, den 13. März 2018 Hans-Walter Schneichel Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Folie 1
2 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Einleitung Düngerecht Einsatzbedingungen für organische Düngemittel Zusammenfassung Folie 2
3 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Einleitung Landwirtschaft ohne organische Düngemittel war vor über 100 Jahren undenkbar! Mit Einführung der Düngung mit Mineralsalzen wurde sie in den Hintergrund gedrängt Aktuell stehen organische Düngemittel wieder im Fokus, jedoch nicht für alle mit positiven Vorzeichen Folie 3
4 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Organische Düngemittel Wirtschaftsdünger tierischer und/oder pflanzlicher Herkunft Bioabfälle Klärschlämme Jeweils auch aerob oder anaerob behandelt Folie 4
5 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Rechtslage Düngerecht Düngegesetz Düngemittelverordnung Düngeverordnung Stoffstrombilanzverordnung Folie 5
6 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Düngegesetz vom 09. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) In Kraft getreten am Folie 6
7 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Änderungen Düngegesetz zusätzliche Ausrichtung auf Ressourcenschutz Einführung der Pflicht zur Stoffstrombilanz Regelungen für eine Qualitätssicherung von Wirtschaftsdünger Ermächtigungen für Regelungen zum Datenaustausch und zur Lagerkapazität für Gärrückstände Folie 7
8 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Düngemittelverordnung vom 05. Dezember Änderungsverordnung vom 27. Mai Änderungsverordnung vom 12. April 2017 (BGBl. I S. 859) Folie 8
9 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Düngemittelverordnung wesentliche Inhalte der Änderungs-VO en 1. Änderungsverordnung Fremdstoffe Differenzierung in Stoffgruppen Absenkung des Grenzwertes von 0,5 % auf 0,1 % bzw. 0,4 % Folie 9
10 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Düngemittelverordnung wesentliche Inhalte der Änderungs-VO en 2. Änderungsverordnung synthetische Polymere erneute Übergangsfrist bis danach Frachtenregelung für nicht abbaubare synthetische Polymere 45 kg/ha Wirksubstanz für 3 Jahre Folie 10
11 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Düngeverordnung vom 26.Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) - gute fachliche Praxis der Düngung - Verminderung stoffliche Risiken der Düngung In Kraft getreten am 02. Juni 2017 Folie 11
12 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Kernpunkte der Änderungen der DüV bedarfsgerechtes Düngen - Nährstoffobergrenzen Nährstoffobergrenze für alle organ. DüMi (170 kg N/ha) Einarbeitungspflicht Sperrzeiten Lagerkapazitäten Länderregelungen Folie 12
13 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 Düngung ist am Nährstoffbedarf der Kulturpflanzen unter Berücksichtigung der Nachlieferung aus dem Bodenvorrat auszurichten Ziel: kein Depot aus dem später ein Problem erwächst Folie 13
14 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Bedarfsgerechtes Düngen Nährstoffobergrenzen vor einer Düngemittelanwendung ist eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen und zu dokumentieren die Bedarfsermittlung stellt bei Ackerland für Stickstoff eine standortbezogene Obergrenze dar Folie 14
15 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Folie 15
16 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Bedarfsgerechtes Düngen - Nährstoffobergrenzen Gilt auch für Phosphat auf hochversorgten Böden ist nur eine Düngung in Höhe der Abfuhr zulässig ab 20 mg P 2 O 5 je 100 g Boden ist kein Überhang zulässig bei der Bedarfsermittlung darf auf die Fruchtfolge (drei Jahre) abgestellt werden Folie 16
17 DÜNGUNG AUF GEFRORENEM BODEN Aufbringung von bis zu 60 kg Gesamt-N/ha, wenn o o o o der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, der Boden eine Pflanzendecke trägt (Grünland, Dauergrünland, Zwischenfrucht, Winterkultur), andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden durch Befahren bestehen würde. Folie 17
18 DÜNGUNG AUF GEFRORENEM BODEN Aufbringung von mehr als 60 kg Gesamt-N/ha mit - Festmist von Huf- und Klauentieren oder - Komposte ist zulässig, wenn o ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, o der Boden eine Pflanzendecke trägt (Grünland, Dauergrünland, Zwischenfrucht, Winterkultur), o andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden durch Befahren bestehen würde. Folie 18
19 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Folie 19
20 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Ausbringtechnik Flüssige organische Dünger (einschl. WiDü) mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N dürfen auf bestelltem Acker ab nur noch streifenförmig auf den Boden oder durch direktes Einarbeiten in den Boden aufgebracht werden. Für Grünland gilt dies ab Folie 20
21 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Abstandsauflagen Mindestabstand vier Meter zu oberirdischen Gewässer, mit Grenzstreueinrichtung ein Meter ein Meter zur Böschungsoberkante ist das Aufbringen verboten, bei stark geneigten Flächen sind es fünf Meter Folie 21
22 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Sperrzeiten (I) alle DüMi mit > 1,5 % N in der TM dürfen nicht aufgebracht werden 1. auf Acker nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar, 2. auf Grünland vom 01. November bis 31. Januar. Ausnahme 1: Abweichend dürfen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden. Folie 22
23 Novelle Düngeverordnung Sperrzeiten (II) Ausnahme 2: - Bis 01. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter, Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis ) in Höhe Stickstoffbedarf, jedoch max. 60 kg Ges.-N/ha und 30 kg Ammonium-N/ha - eine Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte ist bis zur Sperrfrist zulässig Folie 23
24 NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände Mindestlagerkapazitäten für Jauche, Gülle oder Gärrückstände: 6 Monate zusätzlich: Betriebe mit > 3 GVE/ha und Betriebe ohne eigene Aufbringflächen: 9 Monate ab Mindestlagerkapazität für Festmist oder Kompost ab : zwei Monate Folie 24
25 STOFFSTROMBILANZ Was ist das? Wer muss eine Stoffstrombilanz erstellen? Ab wann muss sie erstellt werden? Wie muss sie erstellt werden? Folie 25
26 STOFFSTROMBILANZ Was ist das? Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen sind zu bilanzieren Ab wann muss sie erstellt werden? bzw Folie 26
27 STOFFSTROMBILANZ Wer muss eine Stoffstrombilanz erstellen? Ab gilt: Stoffstrombilanzen müssen erstellen: Betriebe der landwirtschaftlichen Erzeugung, denen Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, Betriebe der landwirtschaftlichen Erzeugung, die mehr als 50 GVE je Betrieb halten, Betriebe der landwirtschaftlichen Erzeugung, die mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften und dabei mehr als 2,5 GVE/ha halten Folie 27
28 STOFFSTROMBILANZ Ab gilt: Stoffstrombilanzen müssen erstellen: Betriebe der landwirtschaftlichen Erzeugung, denen Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, Betriebe der landwirtschaftlichen Erzeugung, die mehr als 50 GVE je Betrieb halten, Betriebe der landwirtschaftlichen Erzeugung, die mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Folie 28
29 STOFFSTROMBILANZ Wie muss sie erstellt werden? Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betrieblichen Stoffstrombilanzen vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942) (Stoffstrombilanzverordnung StoffBilV) In Kraft getreten am: 01. Januar 2018 Folie 29
30 STOFFSTROMBILANZ Inhalt StoffBilV oder individuell zulässigen betrieblicher Bilanzwert ermitteln einen Bilanzwert von 175 kg N/ha und Jahr Folie 30
31 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Zusammenfassung das Düngerecht ist umfassend geändert worden; die Düngung nimmt neben den Wirkungen auf die Umwelt auch die Ressourceneffizienz stärker in den Blick; für die Umsetzung insbesondere der Düngeverordnung werden auf Bund-/Länderebene zeitnah Vollzugshinweise ( FAQ s ) ausgearbeitet Folie 31
32 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN Merkmal Kompost Gärrest Einarbeitung Nein Ja Sperrfrist 15. Dezember 15. Januar Anwendung gefrorener Boden bedingt zulässig 170 kg N/ha Ja; Kummulierung bis 510 kg N/ha zulässig Ernte Hauptfrucht bis 31. Januar (bis Ausnahme mit max. 60 kg N bzw. 30 kg NH4-N eingeschränkt zulässig Ja Folie 32
33 AUSBRINGUNG VON ORGANISCHEN DÜNGEMITTELN VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Folie 33
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