SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung in Baden-Württemberg. Ziele und Inhalte der SchALVO

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1 Ziele und Inhalte der SchALVO der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung von Baden-Württemberg Referat Wasserversorgung Grundwasserschutz Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Folie Folie 1 1

2 Ziel SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung = Schutz vor Nitrateinträgen Pflanzenschutzmitteleinträgen Einträgen von Krankheitserregern Einschränkung der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (ogl) neu! differenziert nach der Nitratbelastung des Rohwassers Ausgleichszahlung Leistung = Gegenleistung differenziert nach den Beschränkungen Folie Folie 2 2

3 Kurzer Rückblick Alte SchALVO : Anlass: landesweit steigende Nitrat- und Pflanzenschutzmittelgehalte gleiche Anforderungen in allen Wasserschutzgebieten unabhängig von der Belastungssituation des Rohwassers Gründe für die Novellierung 2001: durch EU-Nitratrichtlinie 91/Düngeverordnung 96 wurde das Anforderungsniveau der ogl erhöht eingeschränkter Erfolg (weiterer Anstieg der Belastung gestoppt) zielgerichtete, nach der Belastung des Rohwassers abgestufte Auflagen, um deren Wirksamkeit zu erhöhen Folie Folie 3 3

4 Einteilung der Wasserschutzgebiete nach der Belastung im Rohwasser 1 Nitratkonz. über 2 Jahre [NO 3 mg/l] 2 Trend über 3 Jahre > 0,5 mg/l Gebietskategorie > 50 mg mg Sanierungsgebiete mg mg Problemgebiete < 25 mg mg Normalgebiete Folie Folie 4 4

5 Wasserschutzgebiete in Baden-Württemberg Wasserschutzgebiet Nicht Wasserschutzgebiet 21% 79% Folie Folie 5 5

6 Wasserschutzgebiete nach dem Nitratgehalt im Rohwasser Normalgebiet Problemgebiet Sanierungsgebiet}= 9 % der LN in BW 10% 29% 61% Folie Folie 6 6

7 Folie Folie 7 7

8 Zone II - engere Schutzzone zusätzlich zu Zone III: Gülleverbot, Klärschlammverbot Mistausbringung eingeschränkt Weidenutzung eingeschränkt keine Tierpferche Zone III weitere Schutzzone kein Umbruch von Dauergrünland keine Anwendung von Terbuthylazin Einschränkungen der ogl in allen Wasserschutzgebieten Zone I Fassungsbereich nur Grünland oder Forst keine Düngung kein Pflanzenschutz keine Weidehaltung Folie Folie 8 8

9 Zone II und III - engere und weitere Schutzzone Stickstoffdüngung Wirtschaftsdüngerausbringung Begrünung Bodenbearbeitung Bewässerung Zusätzliche Einschränkungen in Problem- und Sanierungsgebieten differenziert nach Gebietskategorie Folie Folie 9 9

10 Begrünungsgebot in Problemgebieten und Sanierungsgebieten Begrünung und Mulchen in Problem- und Sanierungsgebieten (Anl. 4) Nutzungs-/Standortverhältnisse Begrünungsgebot wenn: Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mär. Keine Folgekultur im Herbst Stillegung im Folgejahr, Fläche ohne Nutzung Höhenlage über 500 m Höhenlage unter 500 m Einsaat baldmöglichst bis 1.9. Einsaat baldmöglichst bis Wenn wegen später Ernte keine Begrünung bis 1.9. bzw möglich ist, entfällt die Begrünungspflicht Die Begrünung darf im Frühjahr 2 Wochen vor dem Einarbeitungstermin gemulcht werden. Bestände mit über 50 % Gräsern dürfen auch vorher gemulcht werden. Folie Folie 10 10

11 Begrünungseinarbeitung und Bodenbearbeitung in Problemgebieten Nutzungs-/Standortverhältnisse Einarbeitung der Begrünung und Bodenbearbeitung erlaubt: abfrierende Begrünung unbegrünt Höhenlage über 300 m Höhenlage unter 300 m Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mär.... A-Böden schwere A-Böden (L, LT, T) ab ab 1.1. ab 1.2. B-Böden ab winterharte Begrünung ab 1.2. in Sanierungsgebieten Nutzungs-/Standortverhältnisse Einarbeitung der Begrünung und Bodenbearbeitung erlaubt: abfrierende Begrünung unbegrünt winterharte Begrünung Höhenlage über 500 m Höhenlage unter 500 m alle Höhenlagen Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mär.... nach Kartoffeln nach N-reichen Ernteresten nach Wirtschaftsdünger nach der Ernte sonst. Vorfrüchte, kein WD 1) immer alle Vorfrüchte ab frühe Som. späte ab 1.2. Som. ab 1.3. frühe Som. ab 1.2. späte Som. ab ) Wirtschaftsdünger Folie Folie 11 11

12 Zone I II SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung Ausgleichsleistungen der SchALVO Normalgebiet Problemgebiet Sanierungsgebiet Einzelausgleich nur in seltenen Ausnahmefällen Pauschalausgleich bis zu 160 /ha je nach Flächenanteil in der Zone II für Auflagen in der Tierhaltung II und III keine ausgleichspflichtigen Auflagen Pauschalausgleich 165 /ha oder Einzelausgleich Pauschalausgleich 165 /ha und Sonderausgleich 15 /ha oder Einzelausgleich Folie Folie 12 12

13 Kosten Alte SchALVO: Ausgleich für gesamte Wasserschutzgebietsfläche 60 Mio. Neue SchALVO (geschätzt): Ausgleich nur noch in Teilen der Wasserschutzgebiete eingesparte Mittel werden im Landesprogramm MEKA (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich) für freiwillige umweltschonende Maßnahmen eingesetzt und durch EU-Kofinanzierung verdoppelt Vorteile der Novellierung: EU 30 Mio Mio. Stärkere Zielorientierung durch Differenzierung Deregulierung auf 61% der Wasserschutzgebietsflächen Mittelerhöhung für umweltschonende Landbewirtschaftung 90 Mio. = Folie Folie 13 13

14 MEKA Programm Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich Ziele Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft Einführung umweltschonender und extensiver Wirtschaftsweisen Entlastung des Agrarmarktes Philosophie Teilnahme ist freiwillig Teilnehmer verpflichten sich auf 5 Jahre Baukastenprinzip Ausgleichsleistungen über Punkteschlüssel (10 / Punkt) Folie Folie 14 14

15 Anwendung biologischer / biotechnischer Verfahren extensiver und umweltschonender Ackerbau Verzicht auf chem.-synth synth. Produktionsmittel im Betrieb Anwendung Erhaltung Verzicht auf Umweltbewusstes Umweltfreundliche extensiver biologischer besonders chem.-synth. Sicherung / kulturhistorischer umweltschonender Produktionsmittel Grünlandnutzung biotechnischer geschützter Betriebsmanagement Nutzungen Lebensräume Verfahren im Ackerbau Betrieb Umweltbewusstes Betriebs- management Umweltfreundliche Grünlandnutzung Sicherung kulturhistorischer Nutzungen Erhaltung besonders geschützter Lebensräume MEKA - Maßnahmenbereiche des Programms Folie Folie 15 15

16 Problemgebiet < 300 m, auswaschungsgefährdete Böden Messung Nmin-Vorrat frühestens zum 4-Blatt-Stadium - spätestens 2 Wochen vor der Düngung Düngung Begrünung (nach) Bodenbearbeitung (vor) Zur Saat (Reihe od. Unterfuß) max. 40 kg N/ha; Restbedarf ab 6 Blatt-Stadium - (Begrünungsgebot spätestens ) max. Einzelgabe: 50 kg N/ha (80) Mindestabstand 3 Wochen - (Begrünungsgebot spätestens ) max. Einzelgabe: 50 kg N/ha (80) Mindestabstand 3 Wochen Begrünungsgebot frühestmöglich nach der Ernte spätestens frühestens 1. Februar frühestens 1. Februar Aussaat WW nur mit Mulch- oder Direktsaat Folie Folie 16 16

17 Einstufung nach Auswaschungsrisiko auf Ackerland ( 3 Nr. 6 und 7) Bodenart Ackerschätzungsrahmen Entstehung Boden-/ Ackerzahl Zustandsstufe Bodentiefe Ein- stufung < 60 cm alle alle alle alle A-Boden S, Sl alle alle alle A-Boden ls, SL (außer Löß) alle alle alle A-Boden > 60 cm ls Lö, SL Lö alle alle alle B-Boden alle Dg, Vg, Alg 4-7 alle A-Boden sl, L, LT, T D, V, Al 4-7 alle B-Boden sl, L, LT, T alle 1-3 alle B-Boden Mo, Anmoor, Moor alle alle alle A-Boden Folie Folie 17 17

18 Einstufung nach Auswaschungsrisiko auf Grünland ( 3 Nr. 6 und 7) Grünlandschätzungsrahmen Bodenart Bodenstufe Wasserverhältnisse Bodentiefe Einstufung < 60 cm alle alle alle A-Boden S, ls alle alle A-Boden > 60 cm L, T II, III 4, 5 (trocken) A-Boden L, T II, III 4, 5 (frisch) B-Boden L, T II, III 1, 2, 3 B-Boden L, T I alle B-Boden Anmoor, Moor alle alle A-Boden Folie Folie 18 18

19 Stickstoffdüngung nach der Ernte zu Wintergetreide, Winterraps Keine Ausbringung: - von Sekundärrohstoffdüngern im Sanierungsgebiet - bei Anmoor oder Moor - von Festmist nach Kartoffeln oder N-reichen Ernteresten der Vorfrucht (Anl. 1, 3, 6) Winterraps, Wintergerste nach Kartoffeln, N-reichen Ernteresten Winterweizen, Winterroggen, Triticale, Dinkel, sonstige Winterungen A-Böden B-Böden Mineraldünger bei Bedarf nach DüngeVO keine Ausbringung Flüssigmist, Geflügelkot, flüssige Sekundärrohstoffdünger W.-Raps bis 15.Sep. W.-Gerste bis Saat keine Ausbringung Festmist, Hopfenhäcksel, feste Sekundärrohstoffdünger max. 40 kg anrech. N/ha bzw. 80 kg Gesamt-N/ha bis zur Saat keine Ausbr. keine Ausbringung keine Ausbringung bei Bedarf nach DüngeVO W.-Raps bis 15.Sep. W.-Gerste bis Saat keine Ausbringung Problemgebiet: ab 1. Dezember Sanierungsgebiet: erst ab 1. Februar Folie Folie 19 19

20 Stickstoffdüngung nach der Ernte zur Strohrotte und Begrünung (Anl. 1, 3, 6) Keine Ausbringung: - von Sekundärrohstoffdüngern im Sanierungsgebiet - bei Anmoor, Moor nach der Ernte - nach Kartoffeln oder N-reichen Ernteresten Mineraldünger Flüssigmist, Geflügelkot, flüssige Sekundärrohstoffdünger Festmist, Hopfenhäcksel, feste Sekundärrohstoffdünger Ohne Begrünung, mit und ohne Strohrotte Abfrierende Begrünung mit A-Böden Strohrotte ohne Strohrotte B-Böden Winterharte Begrünung mit Strohrotte A-Böden ohne Strohrotte B-Böden zur Saat zur Strohrotte oder zur Saat zur Saat max. 40 kg anrechenbarer N/ha bzw. 80 kg Gesamt-N/ha bis zum Frühjahr keine Ausbr. zur Strohrotte, wenn danach Feldfutter mit Schnittnutzung zur Strohrotte keine Ausbr. keine Ausbringung keine Ausbringung zur Strohrotte keine Ausbringung bis 15. Sept. in bestehende Begrünung bis 15. Sept. in bestehende Begrünung bis 15. Sept. in bestehende Begrünung keine Herbstgabe, aber im P-Gebiet zu früher Som. ab keine Herbstgabe, aber im P-Gebiet zu früher Som. ab zur Strohrotte, im P-Gebiet zu früher Som. auch ab keine Herbstgabe, aber im P-Gebiet zu früher Som. ab zur Saat, im P-Gebiet zu früher Som. auch ab bis zur Saat, im P-Gebiet zu früher Som. auch ab zur Saat, im P-Gebiet zu früher Som. auch ab Folie Folie 20 20

21 Stickstoffdüngung im Herbst zu Feldfutter und auf Grünland (Anl. 1, 3, 6) Keine Ausbringung: - von Sekundärrohstoffdüngern im Sanierungsgebiet - von organischen Düngern bei Anmoor, Moor nach der Ernte - von Festmist im Herbst bei Feldgras und sonstigem Feldfutter zur letzten Schnittnutzung ohne Nutzung im Folgejahr Mineraldünger Feldgras, Feldfutter als Zweitfrucht mit Nutzung noch im gleichen Jahr ohne Getreidestrohrotte nur bei Bedarf bis 15. Sept. sofern keine N-Gabe zur Strohrotte erfolgte Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter ohne Leguminosen bei Bedarf Flüssigmist, Geflügelkot, flüssige Sekundärrohstoffdünger bis 30. Oktober Festmist, Hopfenhäcksel, feste Sekundärrohstoffdgg. max. 40 kg anrechenbarer N/ha bzw. 80 kg Gesamt-N/ha bis zum Frühjahr zur Getreidestrohrotte zur Getreidestrohrotte oder zur Saat Problemgebiet: ab 1. Dezember Sanierungsgebiet: frühestens ab 1. Feb. Folie Folie 21 21

22 Stickstoffdüngung im Frühjahr (Anl. 1, 3 und 6) Festmist, Hopfenhäcksel, feste Sekundärrohstoffdünger Mineraldünger Flüssigmist, Geflügelkot, flüssige Sekundärrohstoffdünger Winterkulturen frühe Sommerung Feldfutter Dauergrünland bei Bedarf ab 1. Februar 1) ab 1. Februar 1)2) Hackfrüchte ohne Mais bei Bedarf ab 1. Februar 1) ab 1. März 1)2) Höchstmengen der Einzelgaben innerhalb von 3 Wochen: A-Böden = B-Böden = 50 kg N/ha oder 80 kg N/ha aus langsam wirkendem Dünger 80 kg N/ha oder 100 kg N/ha aus langsam wirkendem Dünger 1) Im Sanierungsgebiet keine Ausbringung von N-haltigen Sekundärrohstoffdüngern 2) In Problemgebieten bei Winterkulturen, frühen Sommerungen, Dauergrünland und überwinterndem Feldfutter ohne Leguminosen auch vorgezogene Ausbringung ab 1. Dezember mit max. 40 kg anrech. N/ha oder 80 kg Ges.-N/ha möglich, außer zu Wintergerste oder Winterraps bei bereits erfolgter N-Düngung im Herbst Folie Folie 22 22

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