Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern
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- Rosa Seidel
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1 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern 1. Grundsätzliche Rahmenbedingungen 2. Kurzübersicht aller Maßnahmen 3. Bewirtschaftungsbedingungen und Ausgleichsbeträge Anlage 1: Antrag zur Umsetzung von Grundwasserschutz-Maßnahmen 2016
2 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite 2 1. Grundsätzliche Rahmenbedingungen Neue vorläufige Anordnung zum WSG Hille-Südhemmern vom Durch die genannte Anordnung wird die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung im Wasserschutzgebiet teilweise eingeschränkt. Wie in unserem Rundschreiben vom dargestellt, besteht gemäß 52 Abs.5 WHG (Wasserhaushaltsgesetz des Bundes) und 15 LWG NRW (Landeswassergesetz) ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für erhöhte Anforderungen, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes einschränken. Zunächst hat der Betroffene allerdings die Pflicht, die finanzielle Beeinträchtigung durch eigene Maßnahmen zu vermeiden bzw. zu vermindern (sog. Schadensminderungspflicht). Sofern ein unvermeidbarer finanzieller Nachteil gegenüber der Flächenbewirtschaftung außerhalb des Wasserschutzgebietes besteht, muss der Betroffene diesen Nachteil umfassend begründet dem Wasserversorgungsunternehmen (WVU) gegenüber darlegen. Das WVU kann den Ausgleichsantrag anerkennen oder ebenfalls begründet ablehnen. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde den Ausgleichsbetrag fest. Um das Verfahren für alle Seiten zu erleichtern, bieten wir jetzt erstmals mit dem Maßnahmenkatalog 2016 für die wesentlichen Nutzungseinschränkungen die freiwilligen Wasserschutzmaßnahmen Nr. 2.1 bis 2.3 an. Hiermit kommt der Wasserbeschaffungsverband Am Wiehen der Verpflichtung zum Versuch einer gütlichen Einigung gemäß 15 Abs.3 LWG NRW nach. Die Maßnahmen betreffen das Ausbringverbot für organische und organisch-mineralische Düngemittel in der Wasserschutz-Zone II sowie das Verbot der Ausbringung von Nährstoffträgern zu Wintergerste im Aussaatjahr. Mit Beantragung dieser Maßnahme verzichtet der Bewirtschafter auf den oben genannten gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Beachten Sie, dass die Verbote auch gelten und eingehalten werden müssen, wenn die entsprechende Maßnahme nicht beantragt wird. Flächen mit anderweitigen Ausgleichsansprüchen (insbesondere ÖVF) 2015 wurden Flächen mit Zwischenfruchtanbau, die gleichzeitig zur Erfüllung der Ökologischen Vorrangfläche (ÖVF) für das Greening gemeldet wurden, mit dem vollen Ausgleichsbetrag vergütet. Gemäß dem Wortlaut der Kooperationsvereinbarung vom verpflichten sich allerdings die beteiligten WVU nur Kosten für anbautechnische Maßnahmen (Zwischenfruchtanbau, Demoversuche) zu übernehmen soweit nicht Zahlungen von dritter Seite geleistet werden. Durch die Direktzahlungen wird hier für die Erbringung der Ökologischen Vorrangfläche (ÖVF), z.b. durch Zwischenfruchtanbau, nunmehr eine Zahlung von dritter Seite gewährt. Daher werden im Maßnahmenkatalog 2016 Zwischenfruchtmaßnahmen jetzt generell mit zwei Ausgleichsbeträgen angeboten, wobei der reduzierte Geldbetrag immer für Flächen gilt, die als ÖVF angemeldet sind. Auch mit den reduzierten Ausgleichsbeträgen für Ökologische Vorrangflächen ist es weiterhin sinnvoll, seine ÖVF-Verpflichtungen innerhalb des Wasserschutzgebietes zu erfüllen. Werden zu den Flächen mit ÖVF hinaus zusätzlich Zwischenfrüchte bestellt, werden weiterhin die höheren Ausgleichsbeträge gewährt. Legen Sie daher bitte den entsprechenden Nachweis der Ökologischen Vorrangflächen aus ihrem Agrarantrag dem Maßnahmenantrag bei. Werden für eine Fläche anderweitige Ausgleichszahlungen, z.b. gemäß Vertragsnaturschutz oder Agrarumweltmaßnahmen, gewährt, ist der Abschluss von Grundwasserschutzmaßnahmen nicht möglich. Halten Sie für diese Einzelfälle bitte Rücksprache mit der Wasserschutzberatung.
3 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite 3 Maßnahmenabschluss in Abhängigkeit von den Schutzzonen Mit der Neuausweisung des Wasserschutzgebietes Hille-Südhemmern sind auch die Wasserschutzgebietsgrenzen und Wasserschutz-Zonen neu festgesetzt worden. Da die neuen Wasserschutz- Zonen weitgehend mit der ehemaligen Einteilung der Wasserschutzprioritäten übereinstimmen, wird zur Vereinfachung der mögliche Maßnahmenabschluss zukünftig nach Wasserschutz-Zonen differenziert und die ehemalige Prioritätenkarte nicht mehr verwendet. Abgabefristen für die Verträge Bitte beachten! Die Maßnahmenverträge sind bis zum bei der Landwirtschaftskammer oder INGUS einzureichen.
4 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite 4 2. Kurzübersicht der Maßnahmen 2016 Abschluss möglich Ausgleichsbeträge Nr. Maßnahme nach Schutzzonen lt. WSG-Karte 2015 mit ÖVF ohne ÖVF Schutzzone II IIIA IIIB /ha /ha 1. Begrünung 1.1 Zwischenfrucht nicht winterhart ja ja ja 45,- 120,- 1.2 Zwischenfrucht winterhart ja ja ja 65,- 140,- 1.3 Zwischenfrucht nicht winterhart ohne N-Düngung nein ja nein 75,- 150,- 1.4 Zwischenfrucht winterhart ohne N-Düngung nein ja nein 100,- 175,- 1.5 Zwischenfrucht Wi-Roggen nach Mais ohne Bodenbearbeitung ja ja nein x 120,- 1.6 Untersaaten in Getreide oder Mais ja ja nein 80,- 155,- 1.7 Sommer-Zwischenfrucht vor Wintergetreide ja ja ja x 95, ,5-jähriges Feldgras ja ja nein 200,- 200,- 1.9 Mehrjähriges Feldgras ja ja nein 250,- 250,- 2. Reduzierte Düngung Verzicht auf organische Düngung der Hauptfrucht in Schutzzone II Verzicht auf organische Düngung zu Raps und Zwischenfrüchten im Aussaatjahr in Schutzzone II Verzicht auf Düngung zu Wintergerste im Aussaatjahr ja nein nein 190,- ja nein nein 60,- ja ja ja 35,- 3.Sonstige 3.1 Pacht von Gülle-Lagerraum 2,- /m³
5 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite 5 3. Bewirtschaftungsbedingungen und Ausgleichsbeträge 1. Begrünung 1.1 Zwischenfrucht nicht winterhart Aussaat leguminosenfreie Zwischenfrucht bis Nach der Ernte der Vorfrucht N-Düngung max. 40 kg N/ha (anrechenbar). Anrechnung der N- Düngung mit 100 % in der Düngeplanung zur Folgefrucht, sofern der Aufwuchs nicht abgefahren wird. Generell keine N-Düngung zur Zwischenfrucht nach Raps, Kartoffeln, Mais, Zuckerrüben, Gemüse und Leguminosen (vgl. Ministererlass Vollzugshinweis zur DüV vom ). Keine Beweidung. Totalherbizid und Umbruch frühestens ab dem des Folgejahres, zu Mais frühestens ab dem Blühende Bestände dürfen abgeschlegelt werden. Erhöhung des Ausgleichsbetrages um 75 /ha, wenn Zwischenfrucht nicht als ökologische Vorrangfläche gemeldet wird. Nachweis aus dem Agrarantrag muss beigelegt werden. Ausgleichsbetrag (bei ÖVF): Ausgleichsbetrag (keine ÖVF): 45 /ha 120 /ha ca. 30 kg N/ha 1.2 Zwischenfrucht winterhart Aussaat leguminosenfreie, winterharte Zwischenfrucht bis (z.b. Feldgras, Grünroggen, Rübsen, Raps). Mindestens 50 % winterharter Anteil (Deckungsgrad) im Bestand. Für ökologisch wirtschaftende Betriebe: max. 50 % Deckungsgrad winterharter Leguminosen zulässig. Nach der Ernte der Vorfrucht N-Düngung max. 40 kg N/ha (anrechenbar). Anrechnung der N-Düngung mit 100 % in die Düngeplanung zur Folgefrucht, sofern der Aufwuchs nicht abgefahren wird. Generell keine N-Düngung zur Zwischenfrucht nach Raps, Kartoffeln, Mais, Zuckerrüben, Gemüse und Leguminosen (vgl. Ministererlass Vollzugshinweis zur DüV vom ). Keine Beweidung. Totalherbizid und Umbruch frühestens ab des Folgejahres, zu Mais frühestens ab dem Blühende Bestände dürfen abgeschlegelt werden. Erhöhung des Ausgleichsbetrages um 75 /ha, wenn Zwischenfrucht nicht als ökologische Vorrangfläche gemeldet wird. Nachweis aus dem Agrarantrag muss beigelegt werden. Ausgleichsbetrag (bei ÖVF) Ausgleichsbetrag (keine ÖVF): 65 /ha 140 /ha ca. 40 kg N/ha
6 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite Zwischenfrucht nicht winterhart ohne N-Düngung Wie Maßnahme 1.1 Zwischenfrucht nicht winterhart, aber ohne N-Düngung. Erhöhung des Ausgleichsbetrages um 75 /ha, wenn Zwischenfrucht nicht als ökologische Vorrangfläche gemeldet wird. Nachweis aus dem Agrarantrag muss beigelegt werden. Der Maßnahmenabschluss ist nur auf Flächen möglich, auf denen eine N-Düngung gemäß geltenden Rechtsvorschriften (z.b. Düngeverordnung, Erlasse des MKUNLV etc.) zulässig ist. Ausgleichsbetrag (bei ÖVF) Ausgleichsbetrag (keine ÖVF): 75 /ha 150 /ha ca. 40 kg N/ha 1.4 Zwischenfrucht winterhart ohne N-Düngung Wie Maßnahme 1.2 Zwischenfrucht winterhart, aber ohne N-Düngung. Abweichend von 1.2 sind für ökologisch wirtschaftende Betriebe keine Leguminosen zulässig. Erhöhung des Ausgleichsbetrages um 75 /ha, wenn Zwischenfrucht nicht als ökologische Vorrangfläche gemeldet wird. Nachweis aus dem Agrarantrag muss beigelegt werden. Der Maßnahmenabschluss ist nur auf Flächen möglich, auf denen eine N-Düngung gemäß geltenden Rechtsvorschriften (z.b. Düngeverordnung, Erlasse des MKUNLV etc.) zulässig ist. Ausgleichsbetrag (bei ÖVF) Ausgleichsbetrag (keine ÖVF): 100 /ha 175 /ha ca. 50 kg N/ha
7 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite Zwischenfrucht Wi-Roggen nach Mais ohne Bodenbearbeitung Ausbringung von mind. 200 kg/ha Roggen bis ohne vorherige Bodenbearbeitung nach der Maisernte. Anwalzen der Roggensaat unmittelbar nach Ausbringung. Keine N-Düngung im Herbst. Einmaliges Schlegeln, Häckseln oder Walzen der Maisstoppeln empfohlen. Totalherbizid, Umbruch und N-Düngung frühestens ab des Folgejahres, zu Mais ab /ha ca. 25 kg N/ha 1.6 Untersaaten in Getreide oder Mais Aussaat als leguminosenfreie Gräsermischung mit mind. 20 kg/ha Saatgut, bis 50 cm Pflanzenhöhe (Mais-Breitsaat) oder 30 cm Pflanzenhöhe (Mais-Engsaat). Untersaaten in Getreide: N-Düngung nach Getreideernte max. 40 kg N/ha (anrechenbar); bei Abfuhr des Aufwuchses bis max. 80 kg Gesamt N/ha (gemäß Analyseergebnis bzw. Faustzahlen). Nach der Maisernte keine N-Düngung bis zum Umbruch der Untersaat. Nach der Maisernte wird einmaliges Schlegeln, Häckseln oder Walzen der Maisstoppeln empfohlen. Totalherbizid und Umbruch frühestens ab des Folgejahres, zu Mais Umbruch frühestens ab dem Keine Beweidung. Die Untersaat ist mit 20 kg N/ha bei der Düngeplanung der Folgefrucht anzurechnen, sofern der Aufwuchs nicht abgefahren wird. Keine zusätzliche Anrechnung als Zwischenfrucht möglich. Erhöhung des Ausgleichsbetrages um 75 /ha. Wenn Untersaat nicht als ökologische Vorrangfläche gemeldet wird. Nachweis aus dem Agrarantrag muss beigelegt werden. Ausgleichsbetrag (bei ÖVF): Ausgleichsbetrag (keine ÖVF) 80 /ha 155 /ha ca. 25 kg N/ha
8 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite Sommer-Zwischenfrucht vor Wintergetreide Aussaat einer leguminosenfreien Zwischenfrucht bis spätestens Keine N-Düngung zur Zwischenfrucht und zum nachfolgenden Getreide bis zum Keine Beweidung. Abschlegeln, Totalherbizid und Umbruch frühestens ab Bei Aussaat vor dem Einsatz eines Totalherbizides ab dem erlaubt. 95 /ha 25 kg N/ha 1.8 1,5-jähriges Feldgras Aussaat (oder Beibehaltung) einer leguminosenfreien, winterharten Grasansaat bis zum auf Schlägen mit Ackerstatus. Für ökologisch wirtschaftende Betriebe: nur bei Schnittnutzung max. 50 % winterharte Leguminosen im Bestand zulässig. Ohne Schnittnutzung keine Leguminosen zulässig. Mindestens 1-maliges Schlegeln. Schnittnutzung des Aufwuchses ist zulässig. Bei Schnittnutzung N-Düngung bis 40 kg N/ha*Schnitt (anrechenbar) zulässig. Keine Beweidung. Umbruch frühestens ab , aber frühestens 4 Wochen vor Bestellung der Folgefrucht. Ausnahme: nachfolgender Winterrapsanbau, Umbruch zu Winterraps unmittelbar vor Bestellung möglich, N-Düngung zu Winterraps max. 40 kg N/ha. Kombination mit Maßnahme 2.1 Verzicht auf organische Düngung zur Hauptfrucht in Wasserschutz-Zone II ist möglich, ausgenommen bei Meldung als ÖVF-Brache. Maßnahmendauer: 200 /ha ca. 50 kg N/ha 1,5 Jahre mit einer Auszahlung
9 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite Mehrjähriges Feldgras Aussaat (oder Beibehaltung) einer leguminosenfreien, winterharten Grasansaat bis zum auf Schlägen mit Ackerstatus. Für ökologisch wirtschaftende Betriebe: bei Schnittnutzung max. 50 % winterharte Leguminosen zulässig. Ohne Schnittnutzung keine Leguminosen zulässig. Jährliches Abschlegeln des Bestandes. Schnittnutzung des Aufwuchses ist zulässig. Bei Schnittnutzung N-Düngung bis 40 kg N/ha*Schnitt (anrechenbar) zulässig. Keine Beweidung. Erhalt eines intakten Pflanzenbestandes. Bei lückigen Beständen Pflicht zur umbruchlosen Nachsaat. Umbruch frühestens ab , aber frühestens 4 Wochen vor Bestellung der Folgefrucht. Ausnahme: nachfolgender Winterrapsanbau, Umbruch zu Winterraps unmittelbar vor Bestellung möglich, N-Düngung zu Winterraps max. 40 kg N/ha. Kombination mit Maßnahme 2.1 Verzicht auf organische Düngung zur Hauptfrucht in Wasserschutz-Zone II ist möglich, ausgenommen bei Meldung als ÖVF-Brache. Maßnahmendauer: 250 /ha ca. 60 kg N/ha 4,5 Jahre mit vier Auszahlungen
10 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite Reduzierte Düngung Ausgleichsmaßnahmen für die Bewirtschaftungseinschränkungen durch Verund Gebote der vorläufigen Anordnung WSG Hille-Südhemmern vom Verzicht auf organische Düngung der Hauptfrucht in Schutzzone II Keine Ausbringung jeglicher organischer und organisch-mineralischer Düngemittel unabhängig von deren Nährstoffgehalt. Bei Lage eines Teilstückes in der WSG-Zone II ist ein Maßnahmenabschluss für den gesamten Schlag möglich. Der Maßnahmenabschluss erfolgt seitens des WBV Am Wiehen sowie seitens des Flächenbewirtschafters freiwillig. Er ist eine gütliche Einigung im Sinne des 15 Abs.3 LWG NRW. Mit dem Vertragsabschluss verzichtet der Antragssteller im Vertragsjahr auf den Ausgleichsanspruch gemäß 52 Abs. 5 WHG und 15 LWG NRW. 190 /ha 2.2 Verzicht auf organische Düngung zu Winterraps und Zwischenfrüchten im Aussaatjahr in Schutzzone II Keine Ausbringung jeglicher organischer und organisch-mineralischer Düngemitteln unabhängig von deren Nährstoffgehalt im Aussaatjahr zu Winterraps und Zwischenfrüchten. Kein Maßnahmenabschluss, wenn die Düngung nach Fachrecht (d.h. auch außerhalb des Wasserschutzgbietes) unzulässig ist. Keine Kombination mit den Maßnahmen 1.3 und 1.4 möglich. Der Antragsteller versichert, dass er bislang keine Investitionsförderung für Wirtschaftsdünger- Lagerraum aus Geldern des Trinkwasserschutzes erhalten hat, und auch keinen solchen Lagerraum kostenfrei nutzt (Vermeidung von Doppelförderung). Keine zusätzliche Förderung nach Maßnahme 3.1 Pacht von Gülle-Lagerraum im selben Betrieb oder der selben technisch-räumlichen Betriebseinheit (Vermeidung von Doppelförderung). Der Maßnahmenabschluss erfolgt seitens des WBV Am Wiehen sowie seitens des Flächenbewirtschafters freiwillig. Er ist eine gütliche Einigung im Sinne des 15 Abs. 3 LWG NRW. Mit dem Vertragsabschluss verzichtet der Antragssteller im Vertragsjahr auf den Ausgleichsanspruch gemäß 52 Abs. 5 WHG und 15 LWG NRW. 60 /ha ca. 30 kg N/ha
11 Maßnahmenkatalog Grundwasserschutz 2016 für das WSG Hille-Südhemmern Seite Verzicht auf Düngung zu Wintergerste im Aussaatjahr Maßnahmenabschluss nur für Betriebe mit eigenem Wirtschaftsdünger-Anfall (inkl. Rücknahmeverpflichtung mit tatsächlicher Rücknahme) von mindestens 40 kg N/ha. Legen Sie dem Antrag bitte den aktuellsten Nährstoffvergleich bei. Freiwillige Wirtschaftsdüngerimporte werden nicht berücksichtigt. Keine Düngung im Aussaatjahr zu Wintergerste nach Getreide-Vorfrucht. Kein Maßnahmenabschluss, wenn die Düngung nach Fachrecht (d.h. auch außerhalb des Wasserschutzgbietes) unzulässig ist. Keine Ausbringung von Dünger in die Vorfrucht, ab dem des Aussaatjahres. Der Antragsteller versichert, dass er bislang keine Investitionsförderung für Wirtschaftsdünger- Lagerraum aus Geldern des Trinkwasserschutzes erhalten hat, und auch keinen solchen Lagerraum kostenfrei nutzt (Vermeidung von Doppelförderung). Keine zusätzliche Förderung nach Maßnahme 3.1 Pacht von Gülle-Lagerraum im selben Betrieb oder der selben technisch-räumlichen Betriebseinheit (Vermeidung von Doppelförderung). Der Maßnahmenabschluss erfolgt seitens des WBV Am Wiehen sowie seitens des Flächenbewirtschafters freiwillig. Er ist eine gütliche Einigung im Sinne des 15 Abs. 3 LWG NRW. Mit dem Vertragsabschluss verzichtet der Antragssteller im Vertragsjahr auf den Ausgleichsanspruch gemäß 52 Abs. 5 WHG und 15 LWG NRW. 35 /ha ca. 30 kg N/ha 3. Sonstige 3.1 Pacht von Gülle-Lagerraum Förderfähig ist Pacht von Lagerkapazität, die über das vorgeschriebene Maß hinausgeht, bis max. einer Gesamtlagerkapazität von 12 Monaten. Als gesetzlich vorgeschriebene Lagerkapazität gilt das Lagervolumen, das sich aus dem aktuellen MKUNLV-Beurteilungsblatt auf Grundlage des Nährstoffvergleichs ergibt. Betriebe mit weniger als 50% ihrer Fläche im WSG werden anteilig gefördert. Es wird max. der Anteil der Lagerkapazität gefördert, der dem doppelten Flächenanteil im WSG entspricht. Lagerraum von Biogasanlagen gilt nicht als gepachteter Lagerraum. Unabhängig von der Rechtsform des beantragenden Einzelunternehmens wird eine Zusammenveranlagung aller technisch und oder räulich zusammenhängenden Unternehmensteile durchgeführt. Dem Antrag ist die Pachtvereinbarung als Kopie beizulegen. 2 /m³ u. Jahr
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