Urheber: Nora Kretzschmar. Ökologische Vorrangflächen. Bestimmungen/ Regelungen
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1 Urheber: Nora Kretzschmar Ökologische Vorrangflächen Bestimmungen/ Regelungen September 2015
2 Ökologische Vorrangflächen 2 Unter Vorbehalt weiterer Änderungen! Alle Informationen ohne jede Gewähr und Haftung! Aufgrund noch nicht abgeschlossener Diskussionen beim Bund über die Auslegung bestimmter gesetzlicher Vorschriften können sich noch Änderungen ergeben. Abweichende Regelungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen sind nicht Bestandteil dieser Broschüre! Bitte beachten Sie hier die Detailregelungen zu jeder Agrarumweltmaßnahme: Die Vervielfältigung und Übertragung einzelner Abschnitte und Bilder ist außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsens nicht gestattet. Dies gilt für die Vervielfältigung durch alle Verfahren.
3 Ökologische Vorrangflächen 3 Ökologische Vorrangflächen Die im Jahr 2015 neu eingeführte Agrarreform ist das vierte, moderne Glied in der Geschichte der Gemeinsamen Agrarpolitik Europas. Die aktuelle Agrarreform steht im Licht des Greenings zur Honorierung gesellschaftlicher Leistungen. Die Fördermittel werden zukünftig stärker an Umweltmaßnahmen geknüpft, um die gesamte Landwirtschaft und damit auch die ländlichen Räume ökologischer und vor allem nachhaltiger zu gestalten. Neben der Basisprämie und der schon 2014 eingeführten Umverteilungsprämie, eine Prämienkomponente zur Förderung der ersten Hektare, gibt es zusätzlich die beiden Prämienkomponenten Greening und Junglandwirtezuschlag. Außerdem gibt es die Möglichkeit, an einer Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Die Prämienkomponente des Greenings zur Honorierung gesellschaftlicher Leistungen, soll die aktuelle Agrarreform grüner machen. Rund 30 % der Direktzahlungen werden an die Einhaltung bestimmter Maßnahmen gebunden, nämlich der Schutz des Dauergrünlands, der Anbau vielfältiger Kulturen und die Schaffung von ökologischer Vorrangfläche. Nur wenn alle drei Komponenten erfüllt werden, wird die volle Greeningprämie in Höhe von ca. 87 /ha (im Jahr 2015) gezahlt. Mit der Beantragung der Basisprämie verpflichtet sich der Betriebsinhaber grundsätzlich auch zur Einhaltung der Auflagen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Greening). An die Schaffung und Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (5% der beihilfefähigen Ackerfläche), die nur für Betriebe über 15 ha Ackerfläche gilt, werden etliche Bedingungen gestellt. [Bei der Berechnung der 5%-Höhe wird auf die tatsächlich beihilfefähige Fläche abgestellt, die nach allen Prüfungen festgestellt worden ist. Aus diesem Grund macht es Sinn, einen leichten Überschuss an ökologischer Vorrangfläche vorzuhalten.] Lesen Sie in dieser Broschüre (kurz und bündig) welche Auflagen und Bedingungen an die jeweilige Art der ökologischen Vorrangfläche geknüpft sind und was es zu beachten gilt.
4 Ökologische Vorrangflächen 4 INHALT Ökologische Vorrangflächen 3 Arten ökologischer Vorrangflächen eine Übersicht 5 Stillgelegte Flächen 6 Feldrandstreifen 7 Pufferstreifen 8 Waldrandstreifen 9 Landschaftselemente 10 Aufforstungsflächen 10 Kurzumtriebsplantagen 10 Zwischenfruchtanbau/ Untersaat 11 Stickstoffbindende Pflanzen 12 Anhang 13 Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für die im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen 13 Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden 14 Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden 17
5 Ökologische Vorrangflächen 5 Arten ökologischer Vorrangflächen eine Übersicht Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die Möglichkeiten des Betriebsinhabers, im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen. Hierbei ist bei den Landschaftselementen zu beachten, dass sie nur dann in die Berechnung der ökologischen Vorrangflächen eingehen, wenn sie an Ackerland liegen. Ökologische Vorrangflächen Gewichtungsfaktor (LE= Landschaftselement) Brachliegende Flächen auf Ackerland 1,0 Pufferstreifen 1,5 Waldrandstreifen 1,5 Feldrandstreifen 1,5 Hecken und Knicks (LE) 2,0 Baumreihen (LE) 2,0 Feldgehölze (LE) 1,5 Feuchtgebiete (LE) 1,0 Einzelbäume (LE, nur als Naturdenkmal) 1,5 Feldraine (LE) 1,5 Trocken- und Natursteinmauer (LE) 1,0 Lesesteinwälle (LE) 1,0 Fels- und Steinriegel (LE) 1,0
6 Ökologische Vorrangflächen 6 Terrassen (LE, dürfen nur beantragt werden, wenn sie außerhalb Niedersachsens liegen) 1,0 n/ Aufforstung 1,0 Kurzumtriebsplantagen 0,3 Zwischenfruchtanbau 0,3 Untersaat 0,3 Stickstoffbindende Pflanzen 0,7 Beträgt die Ackerfläche des Betriebes mehr als 15 ha, ist ein Anteil von 5 % der Ackerfläche (zuzüglich einiger Flächen wie z. B. Landschaftselemente) als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche wie z. B. Brache mit Gewichtungsfaktor 1,0, Hecken unter CC-Schutz mit Faktor 2,0, Feldrandstreifen (max. 20 m Breite) ohne Erzeugung mit Faktor 1,5, stickstoffbindende Pflanzen mit Faktor 0,7 oder Zwischenfrüchte mit Faktor 0,3) auszuweisen. Stillgelegte Flächen brachliegende Flächen kommen nur dann als ökologische Vorrangfläche in Betracht, wenn es sich um Ackerland handelt während des Antragsjahres darf keine landwirtschaftliche Erzeugung auf der Fläche stattfinden ab dem 01. August eines Jahres darf auf dieser Fläche o eine Aussaat oder Pflanzung erfolgen, die erst im nächsten Jahr zur Ernte führt o die Nutzung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen erfolgen Mäh- und Bearbeitungsverbot vom 01. April bis zum 30. Juni
7 Ökologische Vorrangflächen 7 Ein Umbruch zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen mit unverzüglich folgender Ansaat ist außerhalb des Zeitraums vom bis zum zulässig. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Fläche ab dem für eine Folgekultur vorbereitet wird. Auch eine organische Düngung ist nicht zulässig. Urheber: Jörg Schaper Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder gezielt zu begrünen. Eine Begrünung in Form des Anbaus einer marktfähigen Kultur oder Kulturmischung ist nicht zulässig. mind. einmal jährlich ist der Aufwuchs entweder zu zerkleinern und ganzjährig zu verteilen oder die Fläche muss gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Feldrandstreifen sind mind. 1 m breit sind max. 20 m breit es darf keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgen Mäh- und Bearbeitungsverbot vom 01. April bis zum 30. Juni ein Umbruch zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen mit unverzüglich folgender Ansaat ist außerhalb des Zeitraums vom bis zum zulässig. ab dem 01. August eines Jahres darf auf dieser Fläche o eine Aussaat oder Pflanzung erfolgen, die erst im nächsten Jahr zur Ernte führt o die Nutzung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen erfolgen Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Fläche ab dem für eine Folgekultur vorbereitet wird. Auch dürfen keine organischen Düngemittel ausgebracht werden. Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder gezielt zu begrünen. Eine Begrünung in Form des Anbaus einer marktfähigen Kultur oder Kulturmischung ist nicht zulässig.
8 Ökologische Vorrangflächen 8 mind. einmal jährlich ist der Aufwuchs entweder zu zerkleinern und ganzjährig zu verteilen oder die Fläche muss gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Ein Feldrandstreifen muss in einem Feldblock liegen und muss sich vom angrenzenden Ackerland unterscheiden. Urheber: Amelie Bauer Pufferstreifen Pufferstreifen dürfen nur an Gewässerrändern angelegt werden Ein Pufferstreifen kann sich aus einem Streifen, der auf einer Ackerfläche (in Ausnahmefällen auf Dauergrünland) liegt und einem Ufervegetationsstreifen, der außerhalb des Feldblockes liegt zusammensetzen. sind mindestens 1 m breit sind höchstens 20 m breit, gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers. davon dürfen die Ufervegetationsstreifen höchstens 10 m breit sein. Ein Ufervegationsstreifen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich in der Verfügungsgewalt des Antragsstellers befindet und eine Nutzungsberechtigung vorgelegt werden kann. Beweidung oder Schnittnutzung ist erlaubt, sofern der Pufferstreifen vom Ackerland unterscheidbar bleibt. Pufferstreifen sind am Rand von Gewässern. Gewässer sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführend. ab dem 01. August eines Jahres darf auf dieser Fläche eine Aussaat oder Pflanzung erfolgen, die erst im nächsten Jahr zur Ernte führt Mäh- und Bearbeitungsverbot vom 01. April bis zum 30. Juni ein Umbruch zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen mit unverzüglich folgender Ansaat ist außerhalb des Zeitraums vom bis zum zulässig. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Fläche ab dem für eine Folgekultur vorbereitet wird. Auch eine organische Düngung ist nicht zulässig.
9 Ökologische Vorrangflächen 9 Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder gezielt zu begrünen. Eine Begrünung in Form des Anbaus einer marktfähigen Kultur oder Kulturmischung ist nicht zulässig. mind. einmal jährlich ist der Aufwuchs entweder zu zerkleinern und ganzjährig zu verteilen oder die Fläche muss gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Pufferstreifen können ganz oder teilweise aus Dauergrünland bestehen, wenn der aus Dauergrünland bestehende Teil des Pufferstreifens auf der einen Seite unmittelbar an das Gewässer oder einen Ufervegationsstreifen und auf der anderen Seite an die Ackerfläche angrenzt. Waldrandstreifen Waldrandstreifen müssen direkt am Waldrand liegen. Es dürfen z.b. keine Wege zwischen dem Streifen und dem Wald vorhanden sein. sind mindestens 1 m breit höchstens 10 m breit Mäh- und Bearbeitungsverbot vom 01. April bis zum 30. Juni ein Umbruch zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen mit unverzüglich folgender Ansaat ist außerhalb des Zeitraums vom bis zum zulässig. Beweidung oder Schnittnutzung ist möglich ab dem 01. August eines Jahres darf auf dieser Fläche eine Aussaat oder Pflanzung erfolgen, die erst im nächsten Jahr zur Ernte führt Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Fläche ab dem für eine Folgekultur vorbereitet wird. Auch dürfen keine organischen Düngemittel aufgebracht werden. Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder gezielt zu begrünen. Eine Begrünung in Form des Anbaus einer marktfähigen Kultur oder Kulturmischung ist nicht zulässig. mind. einmal jährlich ist der Aufwuchs entweder zu zerkleinern und ganzjährig zu verteilen oder die Fläche muss gemäht und das Mähgut abgefahren werden.
10 Ökologische Vorrangflächen 10 Landschaftselemente Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Greeningzahlung in Bezug auf die Schaffung ökologischer Vorrangfläche herangezogen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nr. 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nr. 2 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nr. 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind. müssen in der Verfügungsgewalt des Antragsstellers liegen müssen an oder auf Ackerland liegen und dürfen von der beantragten Fläche z.b. nicht durch einen Weg oder durch einen Graben getrennt sein Aufforstungsflächen Dies können nur Aufforstungsflächen sein, die während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der Basisprämienregelung als beihilfefähige Hektarfläche gelten auf Ackerland oder Dauergrünland möglich Kurzumtriebsplantagen zulässige Arten sind der Anlage zu entnehmen auf Ackerland oder Dauergrünland möglich es dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden
11 Ökologische Vorrangflächen 11 Zwischenfruchtanbau/ Untersaat Zwischenfruchtanbau: o für die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung dürfen nur die Arten verwendet werden, die in der Anlage aufgeführt sind. o Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben; Gräser insgesamt dürfen nicht einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Ansaat vor dem ist nicht zulässig. Diese Frist gilt naturgemäß nicht für eine Grasuntersaat in eine Hauptkultur. spätester Ansaattermin ist der eines jeden Jahres Beweidung mit Schafen oder Ziegen ist erlaubt Urheber: Jörg Schaper die Zwischenfrucht und auch die Grasuntersaat müssen mind. bis zum des Folgejahres auf der Fläche verbleiben. Ein Häckseln, Walzen oder Schlegeln ohne die Funktionalität der Zwischenfrucht/ Grasuntersaat zu beeinträchtigen ist zulässig. kein Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemitteln, kein Einsatz chemischersynthetischer Pflanzenschutzmittel, kein Einsatz von Klärschlamm nach Ernte der Vorkultur das Ausbringen organischer Wirtschaftsdünger ist erlaubt die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnungen über dieses Saatgut sind aufzubewahren (Frist 6 Jahre ab der Antragsbewilligung). Bei eigenen Saatgutmischungen sind Rückstellproben vorzuhalten (Frist 31. Dezember des auf das Antragsjahr folgenden Jahres). nach dem Anbau einer Zwischenfrucht hat eine Hauptkultur zu folgen, wohingegen die Grasuntersaat im folgenden Jahr als Hauptfrucht weiter genutzt werden darf verbleibt die Grasuntersaat auf der Fläche im Folgejahr, kann sie jedoch dann nicht mehr als ÖVF angerechnet werden.
12 Ökologische Vorrangflächen 12 Stickstoffbindende Pflanzen zulässige Arten sind der Anlage zu entnehmen; es sind nur Reinkulturen einzelner in der Liste enthaltender Arten oder als Mischung mehrerer in dieser Liste aufgeführte Arten zulässig. Grobkörnige Leguminosen: o Grobkörnige Leguminosen müssen vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche verbleiben. o Tritt die Erntereife der grobkörnigen Leguminosen schon vor dem 15. August ein, so dürfen diese geerntet werden, wenn die zuständige Bewilligungsstelle drei Tage vor der Ernte darüber in Kenntnis gesetzt wird. Kleinkörnige Leguminosen: Urheber: Eric Preuß o Kleinkörnige Leguminosen müssen vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche verbleiben. o Kleinkörnige Leguminosen befinden sich nicht mehr auf der Fläche, wenn eine mechanische Bodenbearbeitung stattfindet oder ein Herbizid eingesetzt wird, dass zu einer Zerstörung des Aufwuchses führt. o nur Schnittnutzung vor dem ist möglich Nach Beendigung des Anbaus einer stickstofffixierenden Pflanze (bei mehrjährigen Kulturen nach der letzten Beerntung) muss der Anbau einer Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht erfolgen. Bis zum sind diese auf der Fläche zu lassen. Das Beweiden/ Beernten, Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Zwischenfrucht oder Grasuntersaat, die auf die stickstofffixierende Kultur folgt, ist zulässig.
13 Ökologische Vorrangflächen 13 Anhang Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für die im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
14 Ökologische Vorrangflächen 14 Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
15 Ökologische Vorrangflächen 15
16 Ökologische Vorrangflächen 16
17 Ökologische Vorrangflächen 17 Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
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