Auswirkungen von Greening und FAKT auf den Körnermaisanbau im Rheintal
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- Brigitte Beutel
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1 Auswirkungen von Greening und FAKT auf den Körnermaisanbau im Rheintal Gliederung: Kolbenfusariose bei Mais, Befallsituation 2014 in BW. 1. Säule. Greening-Maßnahmen 2. Säule: Agrarumweltmaßnahmen Betriebswirtschaftliche Bewertung Zusammenfassung und Fazit IMIR-Tagung in Sainte-Croix en Plaine (F) Klaus Mastel LTZ Augustenberg
2 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Erste Säule Direktzahlungen (Flächenprämie): = Basisprämie + Greening-Prämie + Prämie für Junglandwirte + Prämien für die ersten 46 ha eines Betriebes public money for public goods Greening-Auflagen: - Schaffung ökologischer Vorrangflächen - Anbaudiversifizierung - Erhaltung von Dauergrünland Bei Nichteinhaltung wird Flächenprämie mind. um Greening-Prämie gekürzt.
3 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule EU-Mittel auf Grund der VO zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER-VO) + Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) + Landesmittel Landesprogramm : Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL III) u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW bisher der MEKA In BW: aus MEKA wird FAKT!! (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl)
4 Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen) Anbaudiversifizierung ha Ackerfläche: mind. zwei Kulturen 1. Kultur < 75% > 30 ha Ackerfläche: mind. drei Kulturen 1. Kultur < 75%; Kultur < 95% Erhaltung von Dauergrünland Ausnahmen < 10 ha Ackerfläche > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche) Dauergrünlandumwandlungsverbot nach 27a LLG ist in BW zu beachten. Ökologische Vorrangflächen auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%) Verschiedene Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet Ausnahmen < 15 ha Ackerfläche > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche)
5 Anbaudiversifizierung AF größer 30 ha: - mindestens 3 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen - Hauptkultur max. 75 % des AF - beide größten Kulturen max. 95 % des AL - Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli Hauptkultur 2. Kultur 3. Kultur max. 95% z.b. 20% mind. 5% 2. und 3. Kulturen? max. 75% Weizen, Gerste, Soja, Erbsen Körnerhirse
6 Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) = Flächen im Umweltinteresse Mögliche Maßnahmen : Brachliegende Flächen (keine lw. Erzeugung, Begrünung/Blühmischung ohne Nutzung im Antragsjahr erlaubt) (1) Landschaftselemente Pufferstreifen (Gewässerrandstreifen) Flächen entlang von Waldrändern Kurzumtriebsplantagen Aufforstungsflächen Flächen mit Zwischenfrüchten Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je nach Element) (1,5) (1.5) (0.3) (1) (0,3) (0,7) Webanwendung Greening Check (Infodienst BW) Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet.
7 ÖVF-Brache (keine landw. Erzeugung) Selbstbegrünung oder Einsaat Kombination mit FAKT Brachebegrünung mit Blühmischungen möglich! Auf dieser Fläche darf während des gesamten Antragjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden Kein Mähen und Mulchen vom bis ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur (auf die Brache) erlaubt, die im Folgejahres geerntet wird Gewichtungsfaktor 1 = 5 % Ackerfläche
8 ÖVF-Brache (keine landw. Erzeugung) Anerkennung als ÖVF und/oder FAKT-Maßnahme: Brachliegende Fläche* (Art. 45 Nr. 2 VO (EU) 639/2014) Feldränder (1 10 m breit)* (Art. 45 Nr. 4e VO (EU) 639/2014) Pufferstreifen entl. Wasserläufen (Art. 46 Nr. 5 VO (EU) 639/2014) Streifen an Waldrändern (Art. 46 Nr. 7 VO (EU) 639/2014) Brachebegrünung mit Blühmischungen** (ohne Anrechnung als ÖVF) ÖVF (Faktor) X (1) X (1,5) X (1,5) X (1,5) FAKT- Maßnahme Mögl. Ausgleich ( /ha) E s. o. (mit Anrechnung als ÖVF) ** x E *: bisher keine Vorgaben zur Begrünung: **: Mischungen mit ein- und überjährigen Arten u. a. m. sind vorgeschrieben
9 Zwischenfrüchte als ÖVF 1. Einsaat von Kulturpflanzenmischung aus mind. 2 Arten ODER 2. Untersaat von Gras in eine Hauptkultur Mit ÖVF Zwischenfrucht codierte Fläche kann nicht zusätzlich über Begrünungsmaßnahmen aus FAKT gefördert werden! Gewichtungsfaktor 0,3 = 16,7 % Ackerfläche
10 Zwischenfrüchte als ÖVF Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen- Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten! Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen Aussaat der Zwischenfrucht nach Ernte der Hauptkultur: Nicht vor dem 16. Juli, aber spätestens bis 1. Oktober
11 Zwischenfrüchte als ÖVF Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen N-Düngemitteln, chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Hauptfrucht. Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des Folgejahres auf der Fläche belassen werden, Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln von Zwischenfrüchten ist zulässig. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur. Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden (Schnittnutzung ist nicht zulässig! Im Folgejahr ist eine anderweitige Nutzung zulässig.) Nutzung der Zwischenfrucht als Hauptfrucht im Folgejahr ist nicht zulässig! Kulturwechsel bis zum 1.6
12 Weitere Informationen zu FAKT und Greening Beilage zum GA-Antrag und im Infodienst landwirtschaft-bw.info ltz-augustenberg.de Arbeitsfelder Landwirtschaft und Umwelt Greening und FAKT - Infoblätter - ZWF Rechner - Links - Vorträge
13 Hilfsprogramm zur ZWF- Mischungsberechnung
14 Stickstoffbindende Pflanzen als ÖVF Klein- und großkörnige Leguminosen. Neben Reinsaaten sind auch Mischungen der zulässigen Arten erlaubt Pflanzenschutz und Düngung ist nach guter fachlicher Praxis erlaubt Zwingender Anbau einer Folgekultur, Winterkultur oder Winterzwischenfrucht (nicht mehr ÖVF-fähig) muss bis (15.01.) auf der Fläche belassen werden Gewichtungsfaktor 0,7 7,2% der AF
15 GAP ab 2015: Beweggründe N-fixierende Pflanzen (nicht) anzubauen: - Beitrag für Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greening - Anerkennung als ÖVF (Gew.-faktor 0,7) - Beitrag für Fruchtartendiversifizierung im Rahmen des FAKT (A 1, 5-gliedr. FF, mind. 10 % der AF) - Auflockerung einseitiger Fruchtfolgen, aber geringe Erträge, Anbaupause notwendig, Vorfruchtwert?! - Absatz (als Marktfrucht bzw. der tier. Erzeugnisse) gesichert? Schwankende Erzeugerpreise - Wirtschaftlichkeit des Marktfruchtanbaus und/oder der innerbetrieblichen Verwertung?
16 GAP ab 2015: Möglichkeiten für den Maisanbauer - N-fixierende Pflanzen Informationen für die Praxis zu N-fixierenden Pflanzen: Eiweißinitiative Baden-Württemberg ( , ) - am LTZ: Eiweißinitiative zu Körnerleguminosen - am LAZBW: Eiweißinitiative zu Grünland und Ackerfutter Eiweißstrategie des Bundes: Sojabetriebsnetzwerk (gef. von der BLE), LTZ in Zus.-arbeit mit KRZ Eppingen, mit ZG, TAIFUN Freiburg und mit anderen Bundesländern
17 Varianten des Greenings - aus Sicht des Pflanzenbaus, der Umwelt und des Landschaftsbildes Katalog mit vielfältigen Maßnahmen bei Fruchtartendiversifizierung und zur Gestaltung von Flächen im Umweltinteresse (ÖVF) Landschaftselemente im Einzelfall prüfen, auf Einhaltung d. Vorgaben Mit hohem pflanzenbaulichem Nutzen: Zwischenfrüchte (passen vor Körnermais) und Grasuntersaaten Leguminosenanbau Aus Biodiversitätssicht und zur Verbesserung des Landschaftsbildes besonders Interessant: Brache begrünt mit Blühmischungen Pufferstreifen, an Gewässer, Waldränder und auf Ackerland
18 GAP 2. Säule Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT! Ausgestaltung durch das Land, FAKT wurde der EU-Kom. im Rahmen des MEPL zur Genehmigg. und Kofinanzierung vorgelegt.!! Alle Angaben zur den Fördersätzen und Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Kalkulation und EU Genehmigung! Änderungen sind möglich und zu erwarten -
19 F A K T - Grundprinzipien Ausgleich für Umweltleistungen, die die Grundanforderungen an Düngung und Pflanzenschutz, Cross-Compliance- und Greening- Auflagen übersteigen! Ausschluss von Doppelförderung! Vielzahl von Maßnahmen ( > 40 Teilmaßnahmen) Nur für Flächen in Baden-Württemberg Teilnahme ist freiwillig, aber Teilnehmer verpflichten sich auf mindestens 5 Jahre
20 Fortgeführte MEKA- und neue FAKT- Maßnahmen im Ackerbau - 5-gliedrige Fruchtfolge (A 1, 75 /ha*) - Herbstbegrünung (E1.1, 70* /ha), neu: Begrünungsmischungen (E 1.2, 90* /ha) - Einjährige Brachebegrünung mit Blühmischungen, neu: überjährige Blühmischungen (E 2, 710* bzw. 330* /ha) - Herbizidverzicht im Ackerbau (80 */ha) - Einsatz von Trichogramma in Mais (60* /ha) - Ökologische Bewirtschaftung von Ackerflächen Maßnahmen in Wasser- und Erosionskulissen (Winterbegrünung, PF, Strip-Till-Verfahren, Hoftorbilanz und Depotdgg. mit Injektion) *: Die genannten Fördersätze stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Kalkulation und der EU-Genehmigung Quelle: Mitteilung des MLR, 7/2014
21 FAKT A 1 Fruchtartendiversifizierung Mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge Jährlich mindestens 5 verschiedene Kulturen (Nutzungscode) auf der Ackerfläche (Brache zählt hierbei nicht) Mindestanteil von 10% und Maximalanteil von 30% je Kultur (bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht max. 40%) Maximal 2/3 Getreide Mindestens 10% Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge (auch Leguminosen-Getreide-Gemenge) ÖVF- Leguminosen! Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur 75 /ha AF *: Die genannten Fördersätze stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Kalkulation und der EU-Genehmigung
22 FAKT E 1.1 Herbstbegrünung im Acker- /Gartenbau Wie MEKA-Herbstbegrünung FAKT 70 /ha Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses Butz, LTZ 2014 nicht zulässig; nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur IMIR-Tagg. *: Die genannten Sainte Fördersätze Croix stehen en Plaine unter dem Vorbehalt der abschließenden Kalkulation und der EU-Genehmigung
23 FAKT E 1.2 Begr.-mischungen im Acker-/Gartenbau E 1.1 Herbstbegrünung im Acker- /Gartenbau Begrünungsmischungen mit mind. 5 Arten 90 /ha Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September Ende August Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nicht zulässig; nur unmittelbar zur Butz, LTZ 2014 *: Die Vorbereitung genannten Fördersätze stehen unter der dem Aussaat Vorbehalt der abschließenden der Kalkulation Folgekultur und der EU-Genehmigung
24 FAKT E 1.2 Begr.-mischungen im Acker-/Gartenbau Anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen (keine Eigenmischungen)! mind. 5 Arten (entsprechend der zulässigen Arten gemäß ÖVF) Je Art mind. 5% bezogen auf die Anzahl Samen Einzelne Arten 50% an der Anzahl der Samen der Mischung Anteil Gräser 60% an der Anzahl der Samen der Mischung Nachweis über Sackanhänger/ Lieferschein Mischungen mit der Bezeichnung entspricht den Anforderungen der FAKT Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau und F 1 Winterbegrünung geprüft und zugelassen durch das LTZ Augustenberg Butz, LTZ /ha *: Die genannten Fördersätze stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Kalkulation und der EU-Genehmigung
25 Anerkannte FAKT Begrünungsmischungen (gemäß den FAKT- Fördervoraussetzungen) finden Sie unter Arbeitsfelder Greening und FAKT Informationen zu FAKT
26 Zw.-fruchtmischungen: Versuch in Ettlingen 2014 Biomassezuwachs (dt TM/ha) von Zw.-fruchtreinsaaten im Vergleich zu Zw.fruchtmischungen ; Ernte am (vorläufiges Ergebnis, LTZ Augustenberg)
27 FAKT E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Voraussetzung Aussaat Aussaatzeitraum ohne ÖVF-Anrechnung FAKT mit ÖVF-Anrechnung auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen. ein- oder überjährigen Blühmischungen Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis 15. Mai. Mulchen/ Einarbeiten nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur. Schröpfschnitt ab 15 Juli bei >75% Unkrautdeckungsgrad erlaubt. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur Höchstfläche max. 5 ha je Betrieb unbegrenzt 710 /ha*** 330 /ha*** Die Anwendung von N-Düngemittel und von Pflanzenschutzmittel ist nicht erlaubt!
28 Deckungsbeiträge wichtiger Ackerkulturen (Berechnung: J. Schmid, S. Michelsburg, LTZ, ergänzt) Kultur WWeize n (B) Körnerm ais Körnerhi rse W-Raps Braugerste Erbse Soja Ertrag dt/ha ,5 30 Preis inkl. MwSt. /dt 18,3 17, ,5 22, ,75 Hauptleistung /ha variable Kosten /ha (ohne Zinsansatz) DB /ha ohne Prämien + ohne Vorfruchtwert Vorfruchtwert * 75? ? DB /ha ohne Prämien + mitz Vorfruchtwert Kombination mit FAKT-Maßnahmen nicht berücksichtigt! Z.B. Begrünungsmischungen vor Sommerungen (+90 /ha)! * Quelle: KTBL 2013
29 Folgerungen für die Anbaudiversifizierung AF größer 30 ha: - mindestens 3 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen - Hauptkultur max. 75 % des AF - beide größten Kulturen max. 95 % der AF Mais 2. und 3. Kulturart? W.-weizen, W.-raps, Gerste, Sorghum Leguminosen (im Rheintal insb. Soja): - N-fixierende Pflanzen werden zusätzlich als ÖVF anerkannt, - können indirekt über die FAKT-Maßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung (5-gliedrige Fruchtfolge) gefördert werden, - Leguminosen sind bei innerbetrieblicher Verwertung interessanter als die Marktfrucht.
30 Soja* ,2 * ergänzt durch Mastel 32
31 GAP ab 2015: Zusammenfassung (Greening- und FAKT- Maßnahmen - Möglichkeiten für den Maisanbauer): Anbaudiversifizierung ist machbar, jedoch kein MONOMAIS Neben der Hauptkultur Mais kommen Körnerleguminosen, W.- getreide, Braugerste und ggf. Sorghum in Frage 66 % Mais in der FF genügen, um die Pop.-dichte des MWB niedrig zu halten! Mögliche ÖVF-Maßnahmen für den Maisanbauer: Landschaftselemente, N-fixierende Pflanzen, Pufferstreifen und Brachen, insb. in Kombination mit FAKT-Förderung Blühmischungen, Zwischenfrüchte Mögliche FAKT-Maßnahmen für den Maisanbauer: Herbstbegrünung, Begrünungsmischungen, Brachebegrünung, Trichogrammaeinsatz Für den Maisanbauer wird sich nicht sehr viel ändern jedoch kein Monomais mehr (oder Verzicht auf Prämienanteile)!?
32 GAP ab 2015: Fazit Mit den Änderungen der Förderpolitik sind Vorteile (Chancen) - nicht nur für Natur und Umwelt in intensiv genutzten Ackerbaulandschaften (Artenvielfalt, Boden-, Wasser- und Klimaschutz) und das Landschaftsbild (Farbtupfer in Ackerbaulandschaften) - sondern auch für den Landwirt, insb. für den Maisanbauer (Bodenfruchtbarkeit, Fruchtfolgeauflockerung, bessere gesellschaftlichen Akzeptanz für den Maisanbau) aber auch geringe Mindereinnahmen verbunden!
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