Kombination des Greenings mit Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz

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1 Kombination des Greenings mit Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz Greening Herausforderung und Chance für Landwirtschaft und Naturschutz Tagung ZELE/NUA am 25. Oktober 2016 in Recklinghausen Monika Berg MKULNV, Referat Ökologischer Landbau und Agrarumweltmaßnahmen Was angesprochen werden soll. 1. Warum kombinieren? aus Sicht des MKULNV / aus Sicht der landwirtschaftlichen Praxis 2. Was lässt sich kombinieren? mit ÖVF kombinierbare AUM- und VNS-Angebote in NRW die Spielregeln: Prämienabzug und doppelte Auflagen 3. Wie und wie häufig wird in NRW kombiniert? Sachstand im zweiten Antragsjahr 4. (Zwischen-)Fazit und Ausblick 1

2 Warum kombinieren? aus Sicht des MKULNV: NRW hatte sich schon früh im GAP-Prozess für 10 % ÖVF und bessere Berücksichtigung von AUM- und VNS-Flächen ausgesprochen Rechtsgrundlagen lassen den Ländern die Wahl, ob sie Kombination zulassen nach Entscheidung der Details war absehbar, dass die ÖVF-Verpflichtungen in NRW überwiegend über Zwischenfrüchte nachgewiesen werden größtmögliche Flexibilität soll Akzeptanz erhöhen für höherwertige ÖVF und mehrjährige AUM zugunsten Biodiversität und Gewässerschutz / Vertragsnaturschutzmaßnahmen zugunsten des gezielten Artenschutzes Warum kombinieren? aus Sicht der landwirtschaftlichen Betriebe: aber passende (vorhandene) AUM-Flächen machen zusätzliche ÖVF entbehrlich Alternativen zu Zwischenfrüchten als ÖVF werden (etwas) interessanter Mehraufwand für spezifische freiwillige Maßnahmen zugunsten Gewässerschutz oder Naturschutz wird besser ausgeglichen / Engagement wird besser sichtbar mehr Auflagen zu beachten / mehr Fehlerrisiko wenn ÖVF-Zwischenfrüchte gut in den Betrieb passen, AUM eher auf zusätzlichen Flächen als in Kombination mit ÖVF durchführen? 2

3 Was lässt sich kombinieren? Grundsätze: ÖVF wird durch AUM/VNS nicht ersetzt (keine Äquivalenz) ÖVF und AUM/VNS können nur auf derselben Fläche beantragt werden, wenn Auflagen gleichzeitig erfüllbar sind AUM/VNS-Prämie nur möglich bei höheren Anforderungen ÖVF-Typen Brache (-streifen), Leguminosen, Zwischenfrüchte und Untersaaten haben in NRW ein oder mehrere AUM/VNS-Pendants, die die Bedingungen erfüllen die Kombinationsmöglichkeiten sind abschließend im NRW-Programm Ländlicher Raum beschrieben Agrarumweltmaßnahmen Potentielle ÖVF Gewichtungsfaktor ÖVF Vielfältige Kulturen im Ackerbau ÖVF-Leguminosen 0,7 Anbau von Zwischenfrüchten Blüh- und Schonstreifen sowie -flächen ÖVF-Zwischenfrucht 0,3 b) Flächen> 20 m Breite Brache 1,0 1,5 Uferrandstreifen Erosionsschutzstreifen a) bis20 m Breite Feldrand/Pufferstreifen 1,5 b) Streifen > 20 m Breite Brache 1,0 b) Streifen > 20 m Breite Brache 1,0 1,5 Vertragsnaturschutz auf Ackerflächen Ackerbrache (Selbstbegr.) Einsaat von Ackerflächen (mit Rahmenmischung oder Regiosaatgut) b) Streifen > 20 m Breite Brache 1,0 Mehrjährige Einsaat mit Klee/Luzerne (Nutzung) ÖVF-Leguminosen 0,7 1,5 3

4 Warum Prämienabzug bei Kombination mit AUM / VNS? Art. 28 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER): ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Art. 43 der VO (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. AUM- Verpflichtungen Prämie AUM Direktzahlungen Greening Cross Compliance Landw. Tätigkeit (bzw. Mindestbewirtsch.) Greening Cross Compliance + nationales Recht Landw. Tätigkeit (bzw. Mindestbewirtsch.) Baseline AUM Ausschluss Doppelförderung : pauschal ermittelte ÖVF-Kosten werden bei Kombination mit AUM / VNS in Abzug gebracht bundesweit abgestimmte Berechnung Ausgangspunkt: durchschnittliche Kosten einer ÖVF-Zwischenfrucht = 75 / ha Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors: 75 / 0,3 ÖVF-Kosten (pauschal) = 250 je ha ÖVF nach Gewichtung 4

5 Wie berechnet sich der Prämienabzug? Beispiele AUM / VNS - Beispiele AUM - Blühstreifen, /ha VNS - selbstbegrünte Ackerbrache, über 20 m Breite, /ha VNS - mehrj. Anbau Luzerne, Nutzung, /ha ÖVF-Typ und Gewichtungsfaktor Streifen, Faktor: 1,5 (1 ha AUM 1,5 ha ÖVF Brache, Faktor 1 (1 ha VNS 1,0 ha ÖVF) Leguminose, Faktor 0,7 (1 ha VNS 0,7 ha ÖVF Anzurechnende ÖVF-Kosten Abzugsbetrag in NRW je ha AUM 250 x 1,5 = /ha 250 x 1,0 = /ha 250 x 0,7 = /ha Agrarumweltmaßnahmen Potentielle ÖVF Gewichtungsfaktor ÖVF Abzugsbetrag bei AUM-Prämie Vielfältige Kulturen im Ackerbau ÖVF-Leguminosen 0,7 20 Euro/ha * Anbau von Zwischenfrüchten ÖVF-Zwischenfrucht 0,3 75 Euro/ha Blüh- und Schonstreifen sowie -flächen 1,5 380 Euro/ha b) Flächen > 20 m Breite Brache 1,0 380 Euro/ha Uferrandstreifen Erosionsschutzstreifen a) bis20 m Breite Feldrand/Pufferstreifen 1,5 380 Euro/ha b) Streifen > 20 m Breite Brache 1,0 380 Euro/ha 1,5 380 Euro/ha b) Streifen > 20 m Breite Brache 1,0 380 Euro/ha Vertragsnaturschutz auf Ackerflächen Ackerbrache (Selbstbegr.) Einsaat von Ackerflächen (mit Rahmenmischung oder Regiosaatgut) 1,5 380 Euro/ha b) Streifen > 20 m Breite Brache 1,0 250 Euro/ha Mehrjährige Einsaat mit Klee/Luzerne (Nutzung) ÖVF-Leguminosen 0,7 175 Euro/ha * Bei VK bezieht sich der Abzug auf die AF, bei allen anderen Maßnahmen auf die als ÖVF beantragte einzelne Fläche 5

6 Herausforderung: doppelte Bedingungen: es gilt die Summe der Bedingungen / die jeweils strengere Regelung VO (EU) Nr. 1307/2013 und delegierte VO (EU) Nr. 639/ DirektZahlDurchfG und DirektZahlDurchfV + AgrarZahlVerpflG und AgrarZahlVerpflV (CC) + Förderrichtlinien Agrarumweltmaßnahmen und Vertragsnaturschutz komplexe Regelungen und Fehlerrisiken laden nicht zur Umsetzung hochwertiger ÖVF / AUM / VNS ein! Herausforderung: doppelte Bedingungen: Beispiel AUM-Uferrandstreifen AUM-Uferrandstreifen ÖVF-Pufferstreifen ÖVF-Feldrand Lage Ufervegetation Streifenbreite Einsaat an Gewässern auf AL; Abstand zum Gew.: max. 10 m wird nicht berücksichtigt mind. 5 m, max. 30 m Einsaat mehrjähriger Gräser bzw. gräserbetonte Mischung; vor dem 1.4. des ersten Jahres an Gewässern auf AL oder DGL angrenzend an AL kann berücksicht. werden, falls 10m, kein LE! mind. 1m, max. 20m incl. Ufervegetation am Feldrand auf AL, auch Feld teilend wird nicht berücksichtigt mind. 1m, max. 20m Selbstbegrünung oder Begrünung durch Einsaat; Einsaat vor dem 1.4. PSM / Düngung nein nein Pflege/ Mindestbewirtschaftung Nutzung jährlich ab 1.7. jährlich; Sperrfrist 1.4. bis Keine Beweidung; Mahd möglich ab 1.7. Beweidung und Mahd möglich ab 1.7. nein (außer Beweidung mit Schafen/Ziegen ab 1.8.) 6

7 Herausforderung: doppelte Bedingungen: Beispiel AUM - Blüh-/Schonstreifen AUM - Blüh-/Schonstreifen ÖVF-Pufferstreifen ÖVF-Feldrand Lage am Feldrand auf AL, auch Feld teilend an Gewässern auf AL oder DGL angrenz. an AL am Feldrand auf AL, auch Feld teilend Ufervegetation wird nicht berücksichtigt kann berücksichtigt werden, falls 10m wird nicht berücksichtigt Streifenbreite mind. 6 m, max. 12 m mind. 1m, max. 20m Einsaat Vorgegebene Rahmenmischung Einsaat bis Selbstbegrünung oder Begrünen durch Einsaat; Einsaat vor dem 1.4. (bei Blühstreifen bis 15.5.) PSM / Düngung nein nein Pflege/ Mindestbewirtschaftung jährlich ab 1.8. jährlich; Sperrfrist 1.4. bis Befahren nein (außer zu Pflegezwecken) gelegentlich, soweit keine Schädigung d. Aufwuchses Nutzung nein Mahd / Beweidung möglich ab 1.7. nein (außer Beweidung mit Schafen/Ziegen ab 1.8.) Herausforderung: doppelte Bedingungen: In der Praxis machbar: Informationen der zuständigen Behörden und Beratungsangebote von Landwirtschaftskammer, Biostationen und Stiftungen helfen im Regelungsdickicht! 7

8 Wie und wie häufig wird in NRW kombiniert? Anteile AUM-Flächen am jeweiligen ÖVF-Typ (vorläufige Auswertung für 2016) ÖVF-Typ Hektar ÖVF insg. 1) Anteil AUM an ÖVF-Typ in % Feldrand Pufferstreifen Waldrand Brache Leguminosen ZWF (2015/16) 2) Untersaat (2015/16) 2) 1) Werte gerundet 2) Festlegung erfolgt mit AUM-Auszahlungsantrag 2016 für Winter 2015/2016 Wie und wie häufig wird in NRW kombiniert? Anteile ÖVF-Flächen am jeweiliger AUM (vorläufige Auswertung für 2016) Agrarumweltmaßnahme Hektar AUM insg. 1) Anteil ÖVF an AUM in % 1) Blüh-/Schonstreifen Uferrand-/Erosionsschutzstreifen VNS (Pakete 5041, 5042) Flächenstilllegung Leguminosen in Vielfält. Kulturen Zwischenfruchtanbau (WRRL) (2015/16) 2) 42 (2015/16) 2) 1) Werte gerundet 2) Festlegung erfolgt mit AUM-Auszahlungsantrag 2016 für Winter 2015/2016 8

9 (Zwischen-)Fazit im zweiten Antragsjahr Kombination von ÖVF und AUM/VNS wird in Anspruch genommen Anteile AUM-Flächen bei ÖVF-Streifen und bei ÖVF-Leguminosen sind relativ hoch (in 2016 rd. 38 % bzw. 32 %) Aber: Auch bei AUM-Teilnehmern haben ÖVF-Zwischenfrüchte i.d.r. große Bedeutung (wenn möglich, wird Greening-Abzug bei AUM vermieden) Kombinierbarkeit mit AUM wirkt sich tendenziell positiv auf die Anlage von ÖVF mit höherer Wirksamkeit zugunsten Landschaftsvielfalt und Biodiversität aus, aber kein Quantensprung bei AUM-Streifenmaßnahmen und VNS zusätzlicher Verwaltungsaufwand gerechtfertigt? Analyse nach Abschluss des Auszahlungsverfahrens 2016 Ausblick: Kombinierbarkeit steht für NRW (aktuell) nicht zur Disposition Änderungen bei ÖVF können sich aber unmittelbar auf AUM auswirken: Beispiele: KOM-Vorschlag für Verbot von PSM auf ÖVF (ggfls. ab 2017?) = zusätzliche Anforderung für ÖVF-Leguminosen i.r. vielfältige Kulturen (= AUM-Zwischenfrüchte nicht betroffen, PSM-Verbot gilt schon) falls sich Gewichtungsfaktoren ändern und/oder Zwischenfrüchte als ÖVF-Option begrenzt werden oder entfallen sollten (ggfls. ab 2018?) = Greening-Kosten würden sich erhöhen, und damit der Greening-Abzug Erhöhung ÖVF-Anteil von 5 % auf 7 % (ggfls. ab 2018?) = kein Änderungsbedarf bei AUM, aber mehr Kombination? Zeitraum ab 2020? 9

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 10

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