Beraterseminar bei der LLFG Bernburg. Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des Greening

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1 Beraterseminar bei der LLFG Bernburg Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des Greening Referat 27 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Bernburg, 13. März 2015

2 Rechtlicher Rahmen zur Umsetzung der GAP Direktzahlungen und CC Basisrechtsakte / Basisverordungen VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.Dezember 2013 (DZ) VO (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 (InVeKoS) Durchführungsvorschriften EU DELVO (EU) Nr. 639/2014 vom 11. März 2014 (zu VO 1307) DELVO (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 (zu VO 1306) DVO (EU) Nr. 641/2014 vom 16. Juni 2014 (zu VO 1307) DVO (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 (zur VO 1306) weitere delegierte und Durchführungsrechtsakte und Leitlinien (u.a. zu Kontrollen, Finanzen, ELER) Februar 2015 MLU 27 2

3 Rechtlicher Rahmen zur Umsetzung der GAP Direktzahlungen und CC Nationale Umsetzung: Es liegen vor: Umverteilungsprämiengesetz (UmvertPrämG v. 17. Feb. 2014) Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG v. 9. Juli 2014) o InVeKoS-Daten-Gesetz (v ) o Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (v , CC) o Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (v , CC) o Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (v ) o InVeKoS-Verordnung (v ) Ferner in Vorbereitung: o Landesverordnung für LSA (Umsetzung von Länderermächtigungen) Februar 2015 MLU 27 3

4 Rechtlicher Rahmen zur Umsetzung der GAP Direktzahlungen und CC Nationale Umsetzung: Landesverordnung für LSA (Umsetzung von Länderermächtigungen) z.b. zur InVeKoSV: 3 Abs. 1 Festlegung des Systems zur Identifizierung lw. Parzellen Feldblock 4 Abs. 3 Regelungen für zusammenhängende Flächen Schlag 16 Abs. 2 weitere zusätzliche Angaben im Sammelantrag / 18 Abs. 2 abweichende Mindestparzellengröße / 19 Abs. 4 weitere LE als Teil der beihilfefähigen Fläche / Februar 2015 MLU 27 4

5 MLU - Informationsstrategie Internetauftritt des MLU unter Rubrik Formulare und Informationen aktuelle Informationen (Fortschreibung)* ÖVF-Rechner Häufig gestellte Fragen* Termine u. Veranstaltungen neue AUKM Maßnahmen * in 2/2015 durch GAP-Broschüre ersetzt Beraterseminar am GAP-Broschüre des BMEL ab 02/2015 analog 2005 für ST Exemplare bereitgestellt Informationsveranstaltungen der ÄLFF ab Ende März 2015 Februar 2015 MLU 27 5

6 Aktive Betriebsinhaber Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhabern gewährt! Aktivitäten aus Negativliste erhalten grundsätzlich keine DZ, sofern sie nicht nachweisen, dass sie doch als aktive Landwirte gelten Negativliste umfasst in D. das Betreiben von Bergbau, Flughäfen, Wasserwerken, dauerhafte Sport- und Freizeitflächen (z.b. auch Reitplätze u. hallen, Pensionspferdehalter) Eisenbahnverkehrsleistungen, Immobiliendienstleistungen (Die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen, Gebäudeteilen, Flächen oder Häusern aus dem privaten Immobilienbesitz des Landwirts gilt nicht als solche.) Februar 2015 MLU 27 6

7 Aktive Betriebsinhaber Nachweismöglichkeiten für dennoch aktive Betriebsinhaber: Geríngfügigkeitsschwelle (Summe aller DZ < ) im Falle > die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, dieser Fall liegt vor, wenn mehr als 38 ha beihilfefähiger Fläche zur Verfügung stehen Sonderfall Pferdehaltung: Nachweis einer ausreichenden Flächenausstattung zur Futtererzeugung, liegt dann vor, wenn nicht mehr als 3 GVE / ha Beihilfefläche die landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptgeschäftszweck (Nachweis durch Versicherungspflicht in der Alterssicherung f. LW, o. Eintragung in öff. Registern) die Direktzahlungen machen mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte aus. März 2015 MLU 27 7

8 Mindesttätigkeit werden landwirtschaftliche Flächen während des gesamten Jahres nicht für eine Erzeugung / landw. Tätigkeit genutzt, muss eine bestimmte Mindesttätigkeit ausgeübt werden. Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, dass der Landwirt einmal während des Jahres auf den Flächen den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. März 2015 MLU 27 8

9 Mindesttätigkeit März 2015 MLU 27 9

10 Nutzung auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten Beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen dürfen in einem bestimmten Umfang auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. derartige Tätigkeiten sind drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen (sofern nicht bereits im Sammelantrag angegeben) Wintersport und Holzlager auf DGL sind von Anzeigepflicht ausgenommen, sofern diese Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode stattfinden, Voraussetzung für Beihilfefähigkeit ist, dass diese Flächen hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, d.h. landw. Tätigkeit darf durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der der nichtlandw. Tätigkeit stark eingeschränkt sein. max. 14 aufeinanderfolgende Tage oder 21 Tage im Kalenderjahr März 2015 MLU 27 10

11 Direktzahlungen Greening Einhaltung bestimmter dem Klima- u. Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden für Anrecht auf Zahlung sg. Greening Bezugsgrundlage Flächen, die am zur Verfügung stehen Greening-Prämie national einheitlich, 2015 ~ 87 /ha jede der folgenden drei Maßnahmen ist für die Erfüllung der Greeninganforderungen umzusetzen: Anbaudiversifizierung, Erhalt des Dauergrünlandes, Ökologische Vorrangflächen = ÖVF o. EFA (Ecological Focus Area) (zunächst 5 % der AF) März 2015 MLU 27 11

12 Direktzahlungen Greening Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfügen, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit und haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie. Betriebe die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind ebenso vom Greening befreit. Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen durch den Betriebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige AUKM der zweiten Säule durchgeführt werden. Zur Vermeidung einer Doppelförderung sind daher erforderlichenfalls Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUKM-Maßnahmen erfolgt. bei evtl. Verstößen Sanktionen der DZ nach Übergangsperiode um bis zu 125% der Greening-Komponente möglich. 2015/2016 nur Kürzung des Greeninganteils, keine zusätzlichen Sanktionen März 2015 MLU 27 12

13 Greening - Anbaudiversifizierung Freistellung von Betrieben bis zu 10 ha Ackerland Betriebe bis 30 ha mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75 %) Betriebe über 30 ha mindestens 3 Kulturen (Hauptkultur max. 75%, 2 größten Kulturen zusammen max. 95 %) Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Grünland an der LF oder Ackergras/Stilllegung an der Ackerfläche, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche nicht mehr als 30 ha beträgt Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des aktuellen Antragsjahres berücksichtigt. Berücksichtigung der Hauptkultur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Regelung bzw. der Kultur, die bei einer VOK festgestellt wird. März 2015 MLU 27 13

14 Greening - Anbaudiversifizierung landwirtschaftliche Kulturpflanze eine Kultur, einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlichen Kulturpflanzen definierten Gattungen z.b. Gattung Beta (Rüben) mit Zuckerrüben, Futterrübe (Runkelrübe), Mangold u. Rote Beete/Rote Rübe = eine Kultur oder Gattung Triticum (Weizen) mit Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw. gelten ebenso als eine Kultur, sowie alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse); brachliegendes Land einschließlich ÖVF-Streifenelemente Gras oder andere Grünfutterpflanzen März 2015 MLU 27 14

15 Greening - Anbaudiversifizierung Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Für die Berechnung der Anteile werden Flächen von LE der jeweiligen Kulturpflanze zugerechnet. Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes, Mischkulturen in getrennten Reihen: jede Kultur kann als getrennte Kultur gerechnet werden, wenn sie mind. 25 % der Fläche abdeckt. Flächen einer Hauptkultur mit Untersaat werden nur mit der Hauptkultur anerkannt. Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgebracht sind, gelten als eine einzige = Mischkultur. MLU 27 15

16 Greening ökologische Vorrangflächen 5 % der Ackerfläche sind als ökologische Vorrangflächen zu erbringen (ggf. später Anhebung auf 7 %, zunächst Bericht KOM zum 31.März 2017) Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % GL an der LF bzw. 75 % Ackergras / Stilllegung / Leguminosen an der AF, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha beträgt MLU 27 16

17 Greening ökologische Vorrangflächen Wie hoch darf der Anteil ÖVF-Brache bzw. ÖVF insgesamt sein? Kleinerzeuger können keine ÖVF angeben, da vom Greening befreit, Antragsteller mit < 15 ha AL können unter Beachtung des Mindestsatzes ÖVF Flächen anmelden, Greeningpflichtige (> 15 ha AL) können auch über 5 % ihres AL als ÖVF anmelden. EU-KOM Antwort an Dänemark im Zusammenhang mit der freiwilligen Deklaration von Brachflächen als ökologische Vorrangflächen (von einem Betrieb mit 10 Hektar Ackerland) ausgeführt, dass dies nicht mit dem Ziel der Umgehung (also Vermeidung des Statuswechsels zu Dauergrünland) erfolgen dürfe. MLU 27 17

18 Greening ökologische Vorrangflächen Anforderungen: mindestens 5 % seiner Ackerfläche als ÖVF anzumelden, Sicherheitsmarge empfohlen, keine Obergrenze ÖVF-Brachen unterliegen nicht der DGL-Definition. Vor diesem Hintergrund und der Zielstellung, Rechtssicherheit für die Betriebsinhaber zu erlangen, die Erhaltung ökologisch wertvoller Ackerbrachen sicherzustellen und der Umsetzung des Greeninggedankens an sich, wird an der bisherigen Sichtweise wie folgt festgehalten: Flächen, die für das Jahr 2014 nicht als DGL festgestellt wurden (u.a. Ackerbrachen oder der mehrjährige Anbau von Ackerfutter), können für 2015 von Betriebsinhabern, die dem Greening unterliegen, durchaus auch über einem Anteil von 5 % an der Ackerfläche als ÖVF-Brache angemeldet werden. MLU 27 18

19 Greening ökologische Vorrangflächen MS können aus Liste von Vorrangflächen wählen (VO 1307/2013): - Stilllegungsflächen, - Terrassen, - Landschaftselemente (auch an beihilfefähige Flächen angrenzende) - Pufferstreifen - Agroforstflächen und Aufforstungsflächen - Streifen beihilfefähige Flächen entlang von Waldrändern - Kurzumtriebsplantagen ohne Dünge- bzw. PSM-Einsatz - Flächen mit Zwischenfruchtanbau - Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in D Zulassung aller Elemente aus der Liste vorgesehen + Anwendung der Gewichtungsfaktoren MLU 27 19

20 ÖVF brachliegende Flächen (1,0) Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet (auch keine [Beweidung] oder Aberntung des Aufwuchses zur Nutzung erlaubt); Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht; keine PSM und keine Düngung; ab des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; [oder Beweidung durch Schafe und Ziegen]* jährliche Pflege vor und nach zulässig; brachliegende Flächen bleiben Ackerland auch wenn sie begrünt werden und dadurch mehr als 5 Jahre nacheinander Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen (solange sie als ÖVF ausgewiesen werden) [*Änderungsabsicht zur DirektZahlDurchfV] März 2015 MLU 27 20

21 ÖVF Feldränder (1,5) Feldränder mit einer Breite von 1 Meter bis 20 Meter auf Ackerland, auf denen keine Erzeugung stattfindet, [Es handelt sich dabei nicht um Flächen außerhalb eines Referenzfeldblockes, gemeint sind schmale Schläge entlang der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines FEB]; Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht; [Feldränder können auch AUKM-Blühstreifen (neue Maßnahmen ab ) sein.] ab des Antragsjahres Aussaat Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; jährliche Pflege vor und nach zulässig; Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt ein Feldrand kann auch an einem Waldstück oder Gewässer liegen MLU 27 21

22 ÖVF Feldränder (1,5) bei Überschreitung der Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF gewertet werden; Messung der ÖVF a. Fläche o.k. + Größe; b. Fläche zu schmal F-1 + Größe c. Fläche zu breit F-2 + Größe Fläche ÖVF = a Fläche Basis = a + b + c Fläche Anbaud. = a + b + c MLU 27 22

23 ÖVF Feldränder (1,5) Feldränder müssen nicht immer am Rande einer Parzelle angelegt werden. Sie können auch gebildet werden, indem eine Ackerparzelle durch ein solches streifenförmiges Element aufgeteilt wird. MLU 27 23

24 ÖVF Pufferstreifen (1,5) Pufferstreifen im Rahmen GLÖZ entlang von Gewässern jeweils ohne Erzeugung, auf der Ackerfläche gelegen, parallel zum Wasserlauf; Pufferstreifen beginnt an der Böschungsoberkante und umfasst zwingend einen evtl. vorhandenen Ufervegetationsstreifen (die Böschung gehört nicht zum Pufferstreifen); mit typischer Ufervegetation; einzelne Bäume sind unschädlich; Mindestbreite 1 Meter bis max. 20 Meter; bei Überschreitung der Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF gewertet werden; Beweidung oder Schnittnutzung zulässig, wenn Pufferstreifen unterscheidbar vom angrenzenden Ackerland; ab des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; März 2015 MLU 27 24

25 ÖVF Pufferstreifen (1,5) Ufervegetationsstreifen darf max. 10 m breit sein; daran kann ein Pufferstreifen gelegt werden; Ufervegetationstreifen und Pufferstreifen dürfen zusammen eine Gesamtbreite von 20 m nicht überschreiten; ist kein Ufervegetationsstreifen vorhanden, kann der Pufferstreifen bis zu 20 m breit sein ( 28 Abs. 2 DirektZahlDurchfV); wenn die Ufervegetation breiter als 10 m, dann kein Pufferstreifen als ÖVF möglich; Ufervegetationsstreifen muss sich in der Verfügungsgewalt des Landwirtes befinden März 2015 MLU 27 25

26 ÖVF Pufferstreifen (1,5) März 2015 MLU 27 26

27 ÖVF Waldrandstreifen (1,5) beihilfefähige Flächen (Streifen) unmittelbar angrenzend an Waldrändern auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche Erzeugung von mindestens 1 Meter bis max. 10 Meter Breite; Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt; Schnittnutzung / Beweidung zulässig, sofern Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt; ab des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; jährliche Pflege (außerhalb Mahdverbotszeitraum) erforderlich [Feldrand kann 20 Meter breit sein und an einem Waldrand liegen, jedoch ohne Erzeugung / Nutzung] März 2015 MLU 27 27

28 Flächen mit Zwischenfruchtanbau (0,3) Einsaat als Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras nach Ernte der Hauptkultur spätestens bis zum und nicht vor ; Arten entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegeben Liste; ohne mineralische Stickstoffdüngung; ohne chemisch-synthetische PSM; ohne Klärschlammeinsatz; Aufwuchs verbleibt bis des Folgejahres auf der Fläche; Beweidung mit Schafen/Ziegen im Jahr der Antragstellung; Anbau in Reinkultur nicht zulässig (Mischungen aus 2 Arten bestehen); keine Art darf mehr als 60% Anteil an den Samen haben; Anteil Gräser an der Samenmischung nicht über 60%; Risiko Nachbau; Rückstellprobe bis Folgejahr; Vorteil Etikett bei Kauf beihilfefähig ist jeweils nur die im Antrag angegebene Hauptkultur, während der Zwischenfruchtanbau lediglich eine Greeningverpflichtung ist März 2015 MLU 27 28

29 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (0,7) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in Reinkultur entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste nur mit Startdüngung, Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis; Aufwuchs muss während der Vegetationsperiode vorhanden sein - in Deutschland wird dieser Zeitraum für großkörnige Leguminosen vom 15. Mai bis zum 15. August festgelegt; für alle anderen zulässigen Leguminosen gilt ein Zeitraum vom 15.Mai bis zum 31. August; Aberntung der Kultur erst nach Vegetationsperiode erlaubt Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich; Anbau einer Winterkultur o. Winterzwischenfrucht als Folgekultur, die bis zum des Folgejahres auf der Fläche verbleiben muss März 2015 MLU 27 29

30 CC-Landschaftselemente (1,0-2,0) o nur CC- relevante LE an Ackerland werden in D anerkannt; Art. 45 der DELVO 639/2014 o in Sachsen-Anhalt feste Zuordnung der LE zu den FEB o im Agrarantrag 2015 Neuzuordnung möglich o Hecken: durchschnittliche Breite max. 15 Meter o müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen (Nutzungsrecht) März 2015 MLU 27 30

31 Greening ökologische Vorrangflächen FAZIT: o o o o o o o o o Anregung einer risikoarmen Auswahl an ÖVF im ersten Jahr z.b.: o o o Brachflächen Zwischenfrüchte stickstoffbindende Pflanzen keine Schaffung künstlicher Bedingungen - keine Kombinationsmöglichkeit von ÖVF-Streifen mit Brache (Flächen müssen unterscheidbar sein)! Zwischenfrüchte: Verwendung handelsüblicher Mischungen (Nachweis) Breitenobergrenzen bei Streifenmaßnahmen beachten Hinweis auf Nutzungsrecht bei Landschaftselementen und Ufervegetationsstreifen korrekte Verwendung der LE-Typen (Ist Hecke oder Feldgehölz korrekt im Kataster erfasst?) Anmeldung einer Fläche nur 1x als ÖVF Wichtungsfaktoren beachten! ÖVF nicht zu knapp bemessen März 2015 MLU 27 31

32 Umverteilungsprämie bei Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung max. für die ersten 46 aktivierten ZA eines Betriebsinhabers gewährt Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt für ersten 30 ZA (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt als für die nächsten 16 ZA (Gruppe 2) der Betrag für ZA der Gruppe 2 beträgt 60 % des Betrages für ZA der Gruppe 1 die genauen Beträge werden jedes Jahr durch Division der zur Verfügung stehenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie durch die insgesamt begünstigungsfähigen ZA ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. März 2015 MLU 27 32

33 Zahlung für Junglandwirte JL, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag eine Zahlung für im Rahmen der JL Regelung gewährt werden. wird für maximal 90 von ihnen aktivierte ZA gewährt und beträgt nach derzeitigen Schätzungen rund 44 Euro/Hektar. je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden und muss jedes Jahr beantragt werden. der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung des JL als Betriebsinhaber und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für JL vergangen sind. als JL gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem lw. Betrieb als Betriebsleiter niederlassen und die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind März 2015 MLU 27 33

34 Zahlung für Junglandwirte Die Altersgrenze von 40 Jahren spielt also nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie eine Rolle. "Nicht älter als 40 Jahre" bedeutet, dass der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf. im Falle juristische Person oder Vereinigungen natürlicher Personen (z.b. GbR), können diese grundsätzlich auch eine Zahlung für JL erhalten, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind: der JL kontrolliert den Betriebsinhaber im ersten Jahr der Antragstellung auf die Zahlung für JL als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, bei denen es sich nicht ausschließlich um JL handelt, so muss der JL in der Lage sein, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit den anderen auszuüben. als Niederlassung zählt die Betriebsaufnahme durch die JL, die die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausüben. Haben mehrere JL zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle übernommen, so gilt die erste Kontrollaufnahme als Zeitpunkt der Niederlassung. März 2015 MLU 27 34

35 Kleinerzeugerregelung Betriebsinhaber können sich im Jahr 2015 entscheiden, an einer Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. im Sammelantrag 2015 zu beantragen. unterliegen im Rahmen des Direktzahlungssystems nicht den Vorschriften des Greening und der Cross Compliance. fachrechtlichen Vorschriften gelten für diese Landwirte aber weiterhin die Zahlung, ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen DZ, Anspruch auf maximal Euro begrenzt. März 2015 MLU 27 35

36 Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie weitere Fragen? Februar 2015 MLU 27 36

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