Blühstreifen und Blühflächen Finanzierung und Förderung. Nora Kretzschmar Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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1 Nora Kretzschmar Landwirtschaftskammer Niedersachsen

2 Förderung von Blühflächen Förderprogramme..in der Landwirtschaft Einjährige Blühstreifen (BS1.1 und BS 1.2) Mehrjährige Blühstreifen (BS 2) Gewässerschutzstreifen (BS 72) Flächenprämie/Greening Blüh- und Bejagungsschneisen (Code 177) an Maisflächen Wildäsungsflächen (Code 910), Mindestgröße 0,10 ha Feldrandstreifen mit einer Breite von max. 20 m, Aussaat bis Brachefläche, mit einer Größe > 0,10 ha, Aussaat bis Honigpflanzen, Aussaat bis Weitere Initiativen

3 Förderprogramme (AUKM) BS 1.1 Einjähriger Blühstreifen Einzuhaltende Bedingungen: Jährliche Ansaat von Blühstreifen mindestens 6 m und maximal 30 m Breite oder/und Blühflächen von maximal 2 ha Aussaat bis Blühmischung muss aus bestimmten Arten (Anlage) bestehen Zukaufsbelege über Saatgut und Zusammensetzung des Saatgutes sind vorzuhalten Kein PSM-Einsatz, keine Düngung Aufwuchs darf nicht genutzt werden Auf mindestens 30 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung bis zum des Folgejahres Einhalten einer Winterruhe Früheste Beseitigung von 70 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem Förderspezifische Aufzeichnungen im Betrieb vorhalten Fördersatz 700 /ha bei Imkerbeteiligung zzgl. 100 /ha Nachweis Beteiligung bis vorliegend Förderung für maximal 10 ha (BS )

4 Förderprogramme (AUKM) BS 1.2 Strukturreicher Blühstreifen Einzuhaltende Bedingungen: Jährliche Ansaat von Blühstreifen mindestens 6 m und maximal 30 m Breite oder/und Blühflächen von maximal 2 ha Jährlich bis spätestens auf % jeder Fläche eine Bodenbearbeitung und Einsaat einer Blühmischung Auf Restfläche (30 %) im Frühjahr keine Bodenbearbeitung und Selbstbegrünung zulassen Blühmischung muss aus bestimmten Blühpflanzen (Anlage) bestehen Zukaufsbelege über Saatgut und Zusammensetzung des Saatgutes sind vorzuhalten Kein PSM-Einsatz, keine Düngung Aufwuchs darf nicht genutzt werden Auf mindestens 30 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung bis zum des Folgejahres Einhalten einer Winterruhe Früheste Beseitigung von 70 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem Förderspezifische Aufzeichnungen im Betrieb vorhalten Fördersatz 875 /ha bei Beteiligung einer anerkannten naturschutzfachlichen Begleitung oder Imkerbeteiligung zzgl. 100 /ha Nachweis Beteiligung bis vorliegend Förderung für maximal 10 ha (BS )

5 Förderprogramme (AUKM) BS 2 Mehrjähriger Blühstreifen Einzuhaltende Bedingungen: Einmalige Ansaat von Blühstreifen mindestens 6 m und maximal 30 m Breite oder/und Blühflächen von maximal 2 ha Aussaat spätestens bis Zusammenstellung der Blühmischung ist detailliert vorgegeben (Anlage) und darf nicht verändert werden Kaufbelege sind der Bewilligungsbehörde nach der Aussaat (bis ) in Kopie vorzulegen Kein PSM- Einsatz, keine Düngung Aufwuchs darf nicht genutzt werden Befahren der Fläche ist nur zur Pflege des Blühstreifens zulässig Pflicht zu jährlichem Pflegeschnitt auf mindestens 30 % bis max. 70 % jeder Blühfläche (häckseln oder schlegeln) nur zwischen und Früheste Beseitigung ab dem des letzten Verpflichtungsjahres Förderspezifische Aufzeichnungen im Betrieb vorhalten Fördersatz 875 /ha bei Beteiligung einer anerkannten naturschutzfachlichen Begleitung zzgl. 100 /ha Nachweis Beteiligung bis vorliegend Förderung für maximal 10 ha

6 Häufigste Fehler im Bereich der AUKM Fördermaßnahme BS 1 Verwenden einer Blühmischung, die auch für die Maßnahme zulässig ist Aussaat bis ; Ausnahmen nur mit Genehmigung der Bewilligungsstelle Streifenbreite ist zwingend einzuhalten (auch bei Blühflächen Mindestbreite von 6 m) Einhalten der Winterruhe auf 30 % der Gesamtfläche der Verpflichtung bis zum BS 1.2 Bestellung lediglich einer Teilfläche von % des Schlages (keine Bodenbearbeitung auf Rest) Änderungen der Bewirtschaftung oder Flächengröße sind umgehend der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK zu melden In den förderspezifischen Aufzeichnungen (Schlagkartei) sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen noch am selben Tag festzuhalten Abweichungen von den Verpflichtungen sollen unverzüglich bei der Bewilligungsstelle angezeigt werden. Diese Selbstanzeigen sind sanktionsfrei

7 Förderprogramme (AUKM) BS 72 Gewässerschutzstreifen Einzuhaltende Bedingungen: Nur entlang von oberirdischen Gewässern Einmalig für den gesamten Verpflichtungszeitraum Anlage und Pflege Breite mindestens 6 Meter, maximal 30 Meter Aussaat bis des 1. Verpflichtungsjahres Saatgutmischung mit überwiegenden Anteil an Grassamen (> 50 %), Saatgutbeleg Aufwuchs ist über gesamte Verpflichtungsdauer beizubehalten Keine PSM, Düngung, Kalkung ist zulässig Nutzung des Streifens ist zulässig Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubes auf den Gewässerschutzstreifen sind im Rahmen der Gewässerunterhaltung zulässig Förderspezifische Aufzeichnungen Fördersatz 540 /ha im Sammelantrag Anlage 2: Kulturcode 573 Uferrandstreifen

8 Förderprogramme (AUKM) BS 72 Gewässerschutzstreifen

9 Förderung von Blühflächen Förderprogramme..in der Landwirtschaft Einjährige Blühstreifen (BS1.1 und BS 1.2) Mehrjährige Blühstreifen (BS 2) Gewässerschutzstreifen (BS 72) Flächenprämie/ Greening Blüh- und Bejagungsschneisen (Code 177) an Maisflächen Wildäsungsflächen (Code 910), Mindestgröße 0,10 ha Feldrandstreifen mit einer Breite von max. 20 m, Aussaat bis Brachefläche, mit einer Größe > 0,10 ha, Aussaat bis Honigpflanzen, Aussaat bis Weitere Initiativen

10 Greening: ökologische Vorrangfläche

11 AUM und Greening Frage: BS1-Blühstreifen können auch als övf beantragt werden. Mit welchem Faktor werden die Streifen im Greening berücksichtigt? Antwort: Die Blühsteifen, die im Rahmen des Agrarumweltprogrammes als einjährige bzw. mehrjährige Blühsteifen (BS1/BS2) beantragt werden, können bei einer Breite bis zu 20 Meter als Feldrand (Faktor 1,5) oder bei einer Breite von mehr als 20 Metern als Brachefläche (Faktor 1,0) zur Anrechnung als ökologische Vorrangfläche beantragt werden. Von der Auszahlungssumme werden bei BS1 bzw. BS2 380 /ha abgezogen, um eine Doppelförderung auszuschließen.

12 Bracheflächen Arten und Regelungen Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses: Verboten vom bis ! Einsaat nur außerhalb dieses Zeitraums möglich - Ausnahme: Einsaat aufgrund von Verpflichtungen nach dem AUM Einmal jährlich ist die Fläche zu pflegen, entweder durch Mahd mit Abfuhr des Mähguts oder Zerkleinern und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses Kein Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln (auch keine organischen Düngemittel) Keine Nutzung des Aufwuchses - Ausnahmen bei Pufferstreifen und Waldrandstreifen, hier ist die Beweidung und Schnittnutzung möglich, aber: Unterscheidbarkeit vom Hauptschlag muss gegeben sein!!! Früheste Beseitigung nach dem des Antragsjahres bzw. sofern eine Kultur angebaut werden soll, die im Folgejahr zur Ernte führt, ab dem

13 Streifen Arten und Regelungen 1. Feldrandstreifen (1 - max. 20 m Breite) - Anrechnungsfaktor 1,5 bei Nutzung als övf 2. Pufferstreifen (1 - max. 20 m Breite incl. Ufervegetation von max. 10 m Breite ab Böschungsoberkante) - nur an Gewässern - Anrechnungsfaktor 1,5 bei Nutzung als övf 3. Waldrandstreifen (max. 10 m Breite - nur an Waldrändern) Anrechnungsfaktor 1,5 bei Nutzung als övf Aussaat: Aktive Aussaat oder Selbstbegrünung - keine Vorgaben hinsichtlich der Arten bzw. Artenmischungen aber: keine Marktfrüchte weder in Reinsaat noch als Gemenge Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses: Verboten vom bis ! Einsaat nur außerhalb dieses Zeitraums möglich - Ausnahme: Einsaat aufgrund von Verpflichtungen nach dem AUM

14 Durchwachsene Silphie Ab 2018 anrechenbar als Ökologische Vorrangfläche: Flächen mit Silphium perfoliatum Kulturcode 802 Gewichtung 0,7 Dauerkultur derzeit noch keine Pflanzenschutzmittelvorgaben

15 Bienenweide/Honigpflanzen ab 2018 Bei einer Bienenweide handelt es sich um eine Bracheflächen mit Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) Gewichtung mit 1,5 Keine landwirtschaftliche Erzeugung Im ersten Jahr gilt die Aussaat als Mindesttätigkeit, ab dem zweiten Jahr gilt die Mindestbewirtschaftung Ausnahme: kann ab wieder in zur Vorbereitung einer Ernte im Folgejahr in Bewirtschaftung genommen werden oder Beweidung mit Schafen und Ziegen Kultur 594 einjährige Honigpflanzen Kultur 595 mehrjährige Honigpflanzen Bei mehrjähriger Brache auf drei Jahre begrenzt

16 Bienenweide/Honigpflanzen ab 2018 Die Ausgestaltung (wie viele und welche Pflanzen) ist derzeit in nationaler Umsetzung: 32 a DirektZahlDurchfV Aussaat von pollen- und nektarreichen Arten bis Aussaatmischungen laut Anlage 5 der DirektZahlDurchfV, d.h. 10 Arten der Gruppe A und Ergänzung um 5 Arten der Gruppe B möglich oder 5 Arten der Gruppe A + mindestens 15 Arten der Gruppe B VOK: Plausibilitätsprüfung der ordnungsgemäßen Aussaat (amtl. Saatgutetiketten oder Rückstellproben/Aussaatstärke) keine Pflanzenzählung Sonderregelung für 2018: Im ersten Jahr der Beantragung ist es ausreichend, wenn sich im Pflanzenbestand eine Art der Liste bereits etabliert hat. Jedoch nicht: Echter Buchweizen Sonnenblume Weißer Senf Durchwachsene Silphie oder Arten der Anlage 4 (Leguminosen)

17 Förderung von Blühflächen Förderprogramme..in der Landwirtschaft Einjährige Blühstreifen (BS1.1 und BS 1.2) Mehrjährige Blühstreifen (BS 2) Gewässerschutzstreifen (BS 72) Flächenprämie/ Greening Blüh- und Bejagungsschneisen (Code 177) an Maisflächen Wildäsungsflächen (Code 910), Mindestgröße 0,10 ha Feldrandstreifen mit einer Breite von max. 20 m, Aussaat bis Brachefläche, mit einer Größe > 0,10 ha, Aussaat bis Honigpflanzen, Aussaat bis Weitere Initiativen

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