KULAP 2014: Aktueller Sachstand, Rückblick, Ausblick. TLUG Jena

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1 KULAP 2014: Aktueller Sachstand, Rückblick, Ausblick TLUG Jena Dr. Helmut Laußmann TMUEN, Ref. 45 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung, Landschaftspflege)

2 Entwicklung der Förderflächen (NALAP /KULAP N), in 1000 ha Förderfläche in ha Jahr KULAP, Teil Naturschutz 0,0 0,0 0,0 0,0 32,239,742,343,744,041,041,342,541,841,535,335,636,737,448,854,851,452,151,5 NALAP 0,0 1,8 4,8 5,0 4,8 5,0 5,1 5,1 4,9 5,6 3,2 2,5 2,2 1,9 1,4 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,3 1,2 1,1 Vertragsnaturschutz: langfristig Förderfläche mehr oder weniger konstant; Mit Stand 2013 rund ha, davon ha KULAP, Teil Naturschutz (98 %); NALAP (2%).

3 KULAP, Teil Naturschutz in Thüringen Geförderte Biotope (Flächenanteile in %, Stand 2013) Teiche 1% Flachlandwiesen Streuobst 4% Acker 3% 1% Wiesenbrüter 9% Feuchtwiesen 13% Mager- und Trockenstandorte 48% Bergwiesen 21%

4 KULAP Anträge 2014 Beantragte A2-Maßnahmen (N-Reduzierung) wurden nicht bewilligt Deutliche Überzeichnung einzelner Maßnahmen (z. B. A1 Artenreiche Fruchtfolge, G1 Kennarten Grünland) Naturschutzmaßnahmen (soweit bewilligungsfähig) konnten (nahezu) vollständig bewilligt werden

5 KULAP Anträge 2015 KULAP-Maßnahmen waren teilweise überzeichnet Naturschutzmaßnahmen (soweit bewilligungsfähig) konnten vollständig bewilligt werden Bewilligungsstand: Bewilligung KULAP - Biotopgrünland (G2 bis B6); Angaben in ha G2 G3 G4 G5 G6 Summe Fläche nach Bew. April ,01 27,63 1,43 4,44 0,26 43,77 neue Flächen nach Bew. Dez ,31 1,69 0,03 0,31 0,03 2,37 Fläche nach Bew. Dez ,32 29,32 1,46 4,75 0,29 46,14

6 KULAP 2014 Art. 28 und 29 der VO (EU) Nr. 1305/2013 Teil A (ACKER) A11/V11 Artenreiche Fruchtfolgen (90/70 /ha) A12 Artenreiche Fruchtfolgen in Verbindung mit Ökolandbau (55 /ha) A2 Reduzierung N-Austrag (N-Salden) (70 /ha) A3 Betrieblicher Erosionsschutz (60 /ha) A4 Naturbetonte Strukturelemente A411/V411 Blühstreifen (720/340 /ha) A412/V412 mehrj. Blühstreifen (680/300 /ha) A421/V421 Blühstreifen in Kulissen (865/485 /ha) A422/V422 mehrj. Blühstreifen in Kulissen (800/420 /ha) A423/V423 Schonstreifen (560/180 /ha) A424/Ackerrandstreifen (840/ /ha) A425/V425 Gewässer- /Erosionsschutzsteifen (660/280 /ha) A5 Nutzung des Ackerlandes als Grünland (460 /ha) A6 Rotmilanschutz (225 /ha) Teil Ö (ÖKO LANDBAU) Ö1 Einführung (280 /ha AL/GL) (950 /ha Dauer- und Baumschulkulturen) (590 /ha Gemüsebau) Ö2 Beibehaltung (210 /ha AL/GL) (750 /ha Dauer- und Baumschulkulturen) (360 /ha Gemüsebau) Teil G (GRÜNLAND) G1 artenreiches Grünland G11-6 Kennarten (240 /ha) G12-4 Kennarten (180 /ha) G2 Biotopgrünland (Grundstufe) außerhalb von Schutzgebieten G21 G22 Weide mit Rindern/Pferden und/oder Schafen/Ziegen (275 /ha) Mahd (285 /ha) G3 Biotopgrünland Erschwernisstufe) außerhalb von Schutzgebieten G31 Weide mit Rindern/Pferden und/oder Schafen/Ziegen (345 /ha) G32 Mahd (375 /ha) G33 Hüteschafhaltung (SchafeZiegen) (400 /ha) G4 Biotopgrünland (Grundstufe) innerhalb von Schutzgebieten G41 G42 Weide mit Rindern/Pferden und/oder Schafen/Ziegen (300 /ha) Mahd (325 /ha) G5 Biotopgrünland (Erschwernisstufe) innerhalb von Schutzgebieten G51 Weide mit Rindern/Pferden und/oder Schafen/Ziegen (365 /ha) G52 Mahd (395 /ha) G53 Hüteschafhaltung(Schafe/Ziegen) (420 /ha) G6 Offenlandhaltung (spezielle Mahd-/ Weideregime auf nicht DZ-fähigen Flächen) (445 /ha) V-Maßnahmen sind kombinierbar mit Ökologischen Vorrangflächen der Greening-Verpflichtung bei Direktzahlungen Teil T (TIERE) T vom Aussterben bedrohte einheimische Nutztierrassen (200 /GVE) 2

7 Übersicht über die KULAP-Maßnahmen in Thüringen mit Vorrangflächen-Kombination A11/V11 Artenreiche Fruchtfolgen A4 Naturbetonte Strukturelemente A411/V411 Blühstreifen A412/V412 mehrj. Blühstreifen A421/V421 Blühstreifen in Kulissen A422/V422 mehrj. Blühstreifen in Kulissen A423/V423 Schonstreifen A425/V425 Gewässer-/Erosionsschutzsteifen 90 /70 /ha 720/340 /ha 680/300 /ha 865/485 /ha 800/420 /ha 560/180 /ha 660/280 /ha V-Maßnahmen sind kombinierbar mit Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) der Greening- Verpflichtung bei Direktzahlungen Reduzierter Fördersatz bei den V-Maßnahmen Bei V4xx-Maßnahmen: Gewichtungsfaktor Faktor 1,5 bei Streifen bis 20 m Breite; Gewichtungsfaktor 1,0 bei Streifen über 20 m Breite und bei flächiger Anlage

8 KULAP A/V421 & A/V422 Blühstreifen in Naturschutzkulissen Ziel: Feldhamsterschutz, Schutz von Rebhuhn / Grauammer Förderung nur in Kulissen Verpflichtungsinhalte: 5 bis 36 m breiter Streifen oder Fläche bis 4 ha A/V421 einjährige Blühstreifen (Fördersatz 865 bzw. 485 /ha): jährliche Einsaat mit vorgegebener Blühmischung bis 20. April; Bewirtschaftungsruhe vom 21. April bis 31. Januar des Folgejahres A/V422 mehrjährige Blühstreifen (Fördersatz 800 bzw. 420 /ha ): einmalige Einsaat zu Beginn (bis 20. April) mit vorgegebener Mischung

9 Förderkulisse A/V 421 und A/V 422 Zielarten: Rebhuhn & Grauammer, Feldhamster

10 A/V 421: Blühstreifen bzw. Blühflächen (einjährig): Wesentliche Zuwendungsvoraussetzungen Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen mit einer Breite von 5m bis 36 m oder in Abstimmung mit der UNB flächige Anlage bis 4 ha. Jährliche Ansaatbis zum 20. April des Kalenderjahres mit einer vorgegebenen Saatgutmischung (gemäß Anlage 7 der KULAP-Richtlinie). Ausnahme: Soweit eine Ansaatbis zum 20. April des Kalenderjahres aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen nicht durchgeführt werden kann, kann mit Genehmigung der UNB und nach Anzeige bei der Bewilligungsbehörde ein späterer Termin festgelegt werden. Erstellung eines Leistungsprotokolls in Zusammenarbeit mit der UNB. Die Blühstreifen und Blühflächen können in gleicher Größe nach Änderung des Leistungsprotokolls vor Beginn des nächsten Verpflichtungsjahres mit Zustimmung der UNB jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. Verzicht auf die Anwendung von PSM und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten. Keine Nutzung des Aufwuchses. Keine mechanischen Pflegearbeiten sowie Umbruch der Flächen (Bewirtschaftungsruhe) im Zeitraum vom 21. April bis zum 31. Januar; Abweichungen in Abstimmung mit der UNB möglich.

11 A/V 422: mehrjährige Blühstreifen bzw. Blühflächen: Wesentliche Zuwendungsvoraussetzungen Anlage von mehrjährigen Blühstreifen auf Ackerflächen mit einer Breite von 5 m bis 36 m oder in Abstimmung mit der UNB flächige Anlage bis 4 ha. Ansaat bis zum 20. April im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer vorgegebenen Saatgutmischung (gemäß der Anlage 7 der KULAP-Richtlinie) Ausnahme: Soweit eine Ansaat bis zum 20. April des ersten Kalenderjahres aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen nicht durchgeführt werden kann, kann mit Genehmigung der UNB und nach Anzeige bei der Bewilligungsbehörde ein späterer Termin festgelegt werden. Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, wird die Fläche erneut bestellt. Verzicht auf die Anwendung von PSM und von Düngemitteln, die Stickstoff enthalten. Der Aufwuchs des Blühstreifens bzw. der Blühfläche darf nicht genutzt werden. Erstellung eines Leistungsprotokolls in Zusammenarbeit mit der UNB. Außer im Zusammenhang mit der Ansaat keine Bodenbearbeitung. Ganzjährige Bewirtschaftungsruhe, soweit kein Zeitraum für einen Pflegeschnitt im Leistungsprotokoll in Abstimmung mit der UNB festgelegt wurde.

12 KULAP A/V423 Schonstreifen und Schonflächen Ziel: Feldhamsterschutz, Schutz von Kiebitz oder Rebhuhn / Grauammer; Schutz von FFH-Arten (z. B. Biber) oder Vogelarten, Schutz von FFH-Lebensräumen Förderung in Kulissen (attributierte Feldblöcke) oder Fläche muss Bezug zu Natura 2000 aufweisen (Bestätigung durch UNB; hier keine attributierten Feldblöcke erforderlich) Verpflichtungsinhalte: 5 bis 36 m breiter Streifen oder Fläche bis 4 ha keine Einsaat, keine Pflege, soweit nicht mit UNB vereinbart aber: Bestimmte Pflegemaßnahmen im Einzelfall erforderlich; Bsp.: Schutz von Kiebitz: Brachflächen jährlicher Umbruch der Brachflächen zwischen 1. Februar & 20. März Fördersatz: 560 bzw. 180 /ha

13 Förderkulisse A/V 423: Schonstreifen & -flächen Zielarten (nur in Kulissen): Rebhuhn & Grauammer, Feldhamster, Kiebitz Zusätzlich auch außerhalb der Kulissen: Natura 2000-Arten (Bsp.: Biber, Rohrweihe) Zusätzlich: Schutz von FFH-Lebensräumen (Brachstreifen als (Pufferstreifen z. B. zu Magerrasen)

14 A/V 423: Schonstreifen und Schonflächen: Wesentliche Zuwendungsvoraussetzungen Anlage von Schonstreifen auf Ackerflächen mit einer Breite von 5 m bis 36 m oder in Abstimmung mit der UNB flächige Anlage bis 4 ha. Schonstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums angelegt, indem auf jegliche Bestellung und Pflege verzichtet und die Selbstbegrünung zugelassen wird. Grundsätzlich für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes keine Bewirtschaftung.Der Aufwuchs darf nicht genutzt werden. Die Schonstreifen können in gleicher Größe mit Zustimmung der UNB jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Erstellung eines Leistungsprotokolls in Zusammenarbeit mit der UNB mit Festlegung des Schutzziels. In Abhängigkeit vom Schutzziel im Regelfall folgende Festlegungen: Bodenbearbeitung im Frühjahr notwendig (01. Feb. bis 20. Mrz. bzw. 15. Mrz. bis 20. Apr.) keine Pflege Pflegeschnitt möglich bzw. notwendig (mit Datumsfestlegung).

15 KULAP 2014: A 424 Ackerrandstreifen Ziel: Schutz gefährdeter Ackerwildkräuter. Förderung nicht auf Kulissen (attributiertefeldblöcke) beschränkt; Bestätigung durch UNB ist ausreichend Verpflichtungsinhalte: 5 bis 36 m breiter Streifen oder Fläche bis 4 ha auf dem Streifen Anbau derselben Ackerfrucht wie auf der restlichen Ackerfläche (bevorzugt sollte Getreide angebaut werden) Zwischen Einsaat und Ernte keinerlei Bewirtschaftungsmaßnahmen (auch keine Düngung und kein Pflanzenschutz) Ernte möglich Stoppelumbruch nach der Ernte möglich, soweit keine abweichenden Regelungen mit UNB Keine Anrechnung als ÖVF möglich; Fördersatz: 840 /ha Acker-Rittersporn; aus: ThoméO. (1885): ''Flora von Deutschland, Österreich und der Schweiz''

16 Förderkulisse A 424: Ackerrandstreifen Zielarten: gefährdete Ackerwildkräuter (Segetalflora) Kulisse nicht abschließend: auch außerhalb der Kulissen mit Zustimmung der UNB Förderung möglich

17 A 424 Ackerrandstreifen: Wesentliche Zuwendungsvoraussetzungen Anlage von Ackerrandstreifen auf Ackerflächen mit einer Breite von 5m bis 36 m entlang eines oder mehrerer Feldränder eines Schlages oder in Abstimmung mit der UNB flächige Anlage bis 4 ha. Anbau derselben Hauptkultur wie auf der Gesamtfläche (damit Gesamtfläche muss größer als A424-Fläche sein!): A424-Fläche ist somit Teilfläche eines Ackers; Erlass TMIL vom Februar 2016 zur flächigen Beantragung von A424: bei Förderfläche bis 1 ha: Gesamtfläche muss mindestens doppelt so groß sein; bei Förderfläche über 1 ha: Gesamtfläche muss mind. 1 ha größer als Förderfläche sein. Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Keine Untersaaten sowie kein Anbau von mehrjährigem Feldfutter und Hackfrüchten (Mais, Rüben, Kartoffeln, durchwachsende Silphie). Keine Durchführung weiterer Pflegemaßnahmen nach der Ansaat bis zur Ernte. Stoppelbearbeitung nach der Ernte möglich; weiterreichende Terminregelungen können in Abstimmung mit der UNB getroffen werden. Die Ackerrandstreifen können in gleicher Größe jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden (Leistungsprotokoll anpassen!) Keine Kombination mit ÖVF (keine V-Maßnahme).

18 Bisherige Akzeptanz der Streifenmaßnahmen Nach erster Antragstellung (A & V-Maßnahmen; ohne Anträge vom Mai 2015) Blühstreifen ohne Kulissen (A41): 80% Zielerreichung (Ziel ca. 950 ha; = 0,15 % des AL) Streifenprogramme des Naturschutzes (A421 bis A424): 13% Zielerreichung (Ziel ca ha = 0,3 % des AL) Antragstellung 2016: Es gibt noch finanzielle Reserven bei den Maßnahmen A421 bis A424 (Blühstreifen in Kulissen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen).

19 Entwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum in Thüringen (EPLR) Anlage zur Flächenliste KULAP 2016 Leistungsprotokoll 2016 zu den Ackermaßnahmen A/V421, A/V422, A/V423, A424 KU.LPAL Dieses Antragsformular liegt den UNB als Excel-Tabelle vor und kann dort in Excel ausgefüllt, ausgedruckt und anschließend unterschrieben im zuständigen LWA eingereicht werden. Auf der Antrags-DVD liegt es als PDF-Leerformular vor. Antragsteller Abgestimmte Maßnahme A423_Schonstreifen Personenident Lfd-Nr. der LF-Teilfläche gemäß Flächenliste (ggf. mehrere mit gleichem Abstimmungsinhalt) BS-Nr. der LF-Teilfläche/n gemäß Flächenliste (optional - ggf. mehrere mit gleichem Abstimmungsinhalt) Festlegungen zu Maßnahmen Pflichtangabe/n bei zutreffender Maßnahme (entsprechend festgelegter Wertebereiche) Blüh-/Saatgut- Mischung bei A/V421, A/V422 Zielart bei A/V421, A/V422, A/V423 A/V423_NATURA 2000 Bezug Art der Anlage A/V421 A/V422, A/V423, A424 Schutzziel bei A/V423 bei NATURA Bezug FFH-Lebensraumtyp/FFH-Art Vogelart A/V423_FFH-Art_Biber

20 Regelungsoptionen bei A/V421, A/V422, A/V423, A424 A/V421 Abweichender Zeitraum der Bewirtschaftungsruhe (Regeltermin: 21. Apr. bis 31. Jan.) Optionale Angabe/n bei zutreffender Maßnahme wenn Option lt. Förderrichtlinie möglich (entsprechend festgelegter Wertebereiche) Wert Datum Beginn Datum Ende A/V422, A/V423 A424 Festlegung zu Pflegemaßnahmen ggf. frühester Zeitpunkt Stoppelbearbeitung Anm.: Diese Felder werden nur ausgefüllt, wenn spezielle Regelungen getroffen werden sollen (wenn kein Eintrag, dann gelte die Termine gemäß Förderrichtlinie)

21 G2 bis G5: Biotopgrünland Maßnahme G2: hier wurden bislang weniger Flächen beantragt als kalkuliert wurde Maßnahmen G3 bis G5: hier wurden bislang mehr Flächen beantragt als kalkuliert wurde Antragstellung 2016: Bei Beantragung von G2: voraussichtlich ausreichend Haushaltsmittel vorhanden. Bei Beantragung von G3 bis G5: nur noch in sehr begrenztem Umfang Haushaltsmittel vorhanden.

22 KULAP G6 - Offenhaltung Offenlandflächen in Natura 2000-Gebieten und im Grünen Band, mit dem Ziel der Offenhaltung der Landschaft durch Zurückhaltung der Sukzession. Förderfähig sind nicht im Direktzahlungssystem geführte Offenlandflächen mit einem Anteil landwirtschaftlich nutzbarer Flächen von mindestens 50 % (d. h. diese Flächen müssen mähbar oder beweidbarsein; nicht zu verwechseln mit der Definition Dauergrünland, wo ein ausreichend starker Aufwuchs vorhanden sein muss). Der Rest der Fläche kann Landschaftsbestandteile, unabhängig von deren sonstiger Einordnung in den Beihilfefähigkeitsbegriff für Direktzahlungen, enthalten. Die Mindestparzellengröße muss 0,5 ha betragen, zum Wald gehörende Flächen sind ausgeschlossen. Bestätigung der Flächenkategorie und des Ausgangszustandes seitens der Bewilligungsbehörde durch Ausweisung als Sonderfeldblock unter Maßgabe der Abgrenzbarkeit (nach Einreichung des Antrages). Bisher <50% des Zielwertes erreicht. Antragstellung 2016: noch gute Mittelausstattung.

23 G6 - Förderkulisse Förderkulisse: Flächen in Natura Gebieten und im Grünen Band, die nicht als betriebsprämienfähig anerkannt werden. Attributierung des Feldblockes bei G6 ist nicht erforderlich! Im Regelfall existiert noch kein Feldblock.

24 G6 Offenhaltung: Zuwendungsvoraussetzungen Nutzung mindestens einmal pro Jahr. Erhaltung oder Verbesserung des Ausgangszustandes des Anteils an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche bzw. des nicht mit Gehölzen bewachsenen Flächenanteils durch Zurückhaltung der Sukzession. Wiederkehrende, flächenbezogene Arten- und Biotopschutzmaßnahmen auf Offenlandflächen gemäß der Abstimmung mit der UNB; Mulchen, Weide oder/und Mahd oder gegebenenfalls Bewirtschaftungsruhe. Zur Zurückhaltung der Sukzession sind diese nach Bedarf mit anderen mechanischen Verfahren zu ergänzen. Erstellung eines Leistungsprotokolls in Zusammenarbeit mit der UNB. Führung der Thüringer Grünlandschlagkarte für die Verpflichtungsflächen.

25 Ausblick nach 2016 Geplante EPLR-Änderung 2016 (Abstimmung mit EU-KOM noch nicht erfolgt): Neue Maßnahme A2 (Reduzierung N) Neue Maßnahme Dauerhafte Umwandlung Ackerland in Grünland (G7): - ähnlich A5, jedoch keine Rückumwandlung zu Acker möglich - Fördersatz von /ha geplant Neue Ausnahme: Mechanische Bekämpfung von Neophyten und Problemunkräuter auf Biotopgrünland während der Bewirtschaftungsruhe Genehmigte EPLR-Änderungen werden voraussichtlich erst 2017 wirksam Nach aktuellem Stand ist auch in 2017 eine KULAP-Antragstellung für Naturschutzmaßnahmen vorgesehen.

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