Informationen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

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1 Informationen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 1. Direktzahlungen (1. Säule) - Zahlungsansprüche - Zusammensetzung der künftigen Direktzahlungen - Greeningvorgaben Folien, die nach den Informationsveranstaltungen geändert wurden sind gekennzeichnet mit: Geändert nach Infoveranstaltung Stand:

2 Wichtige Information: Alle Informationen/Aussagen und Inhalte der angebotenen Folien stellen den Stand vom 23. Januar 2015 dar. Sie wurden mit größter Sorgfalt erstellt und sind teilweise noch vorbehaltlich der endgültigen Genehmigungen durch die EU-Kommission bzw. Bund und Land. Die Informationen werden auch künftig fortlaufend aktualisiert Für die nachfolgenden Informationen kann deshalb keine umfassende Gewähr übernommen werden.

3 Entwicklung seit der letzten Reform Erstzuteilung der Zahlungsansprüche mit BiB Unterschiedliche Hektarsätze beim Acker- und Grünland 2005 Absenkung der BiB und Erhöhung der Hektarsätze bis für Grünland Wegfall BiB und einheitliche Hektarsätze von 308,73 für Acker- und Grünland 2014 Wegfall BiB und einheitliche Hektarsätze von 256,15 für Acker- und Grünland + Umverteilungsprämie (Hektar 1 30) 51,46 + Umverteilungsprämie (Hektar 31 46) 30,87

4 Wie geht es nach 2014 weiter? - Entwertung der bisherigen Zahlungsansprüche - Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen (ZAs) Grundsätzlich auf Basis der am bewirtschafteten Flächen -Direktzahlungen von 2015 bis 2020 auf Basis der in den einzelnen Jahren verfügbaren ZAs und Flächen Bedingungen für den Erhalt von Direktzahlungen in jedem Antragsjahr Mindestantragsgröße für einen Betrieb = 1ha beihilfefähige Fläche Mindestschlaggröße für Beihilfefähigkeit = 0,10 ha Verfügbarkeit der Fläche am 15. Mai des Antragsjahres Beihilfefähigkeit der Flächen im gesamten Antragsjahr (Kalenderjahr)

5 Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen (ZAs) Grundsätzlich auf Basis der am bewirtschafteten Flächen Fläche, die 2015 vorübergehend nicht verfügbar sind (z.b. vorübergehender Flächenentzug FNO o.ä.) Anmeldung der betroffenen Flächen im Antrag 2015 mit Belegenheit (Flurstücksdaten) und Größe Zuweisung der ZA dann in dem Jahr, in dem die Fläche erstmals im gesamten Kalenderjahr beihilfefähig ist (d.h. im gesamten Kalenderjahr für landwirtsch. Nutzung verfügbar)

6 Was Sie zu den neuen ZAs wissen müssen: ZA sind personenbezogene nicht an Fläche gebundene Rechte Nutzungsverpflichtung: mindestens 1x innerhalb 2 Jahre (keine Rotation möglich) ZA-Übertragungen befristet und unbefristet möglich (Kauf/Pacht) Übertragung in allen Fällen auch ohne Fläche möglich Übertragbar an aktive Betriebsinhaber Übertragung und Aktivierung von 2015 bis 2018 nur regional (nur in dem Bundesland, für das sie zugeteilt wurden) Übertragung und Aktivierung ab 2019 bundesweit

7 Beispiel zur Nutzungsverpflichtung der ZA ohne Rotation ZA verfügbar ZA verfügbar ZA verfügbar 100 ZA werden zugeteilt und genutzt 90 ZA werden nach Flächenabgang genutzt 10 ZA ein Jahr ungenutzt 96 ZA werden nach Flächenzugang genutzt 4 ZA im 2. Jahr nacheinander ungenutzt 4 ZA Einzug

8 Wer erhält Direktzahlungen? Aktive Betriebsinhaber = Natürliche Personen, juristische Person, oder Vereinigungen die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt gewesen oder 2013 bereits landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt aber noch nie Zahlungsansprüche besessen oder Neueinsteiger mit Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nach dem und 5 Jahre vor dieser Aufnahme nicht (auf eigene Rechnung oder in eigenem Namen) landwirtschaftlich tätig

9 Ausnahmeregelungen möglich Beispiele: Junglandwirte nicht älter als 40 Jahre und erstmalige Niederlassung nicht länger als 5 Jahre her Namensänderung nach 2013 aber gleicher Betriebsinhaber Rechtsstatusänderung nach 2013 Betriebszusammenschluss/-aufteilung nach 2013 Vererbung/vorweggenommene Erbfolge nach 2013 Pacht/Kauf eines Betriebs nach 2013 und Anrecht auf ZA-Zuteilung vertraglich mit übertragen

10 Wer ist kein Aktiver Betriebsinhaber? Flughafenbetreiber Betreiber von Wasserwerken Betreiber von Sport-/Freizeitstätten (z.b. Pensionspferdehalter mit Reithalle/Reitplatz) Immobiliendienstleister Betreiber von Eisenbahnverkehr Bergwerksbetreiber Ausnahmen sind möglich. Betroffene kommen bitte auf das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Landwirtschaft zu.

11 Details zu den einzelnen Direktzahlungen Basisprämie ca. 161 /ha 2015 Greeningprämie ca. 87 /ha 2015 Umverteilungsprämie 50 /ha Hektar /ha Hektar Junglandwirteprämie ca. 44 /ha max. 90 ha

12 Basisprämie Wert für 2015 = ca. 161 /ha (regionaler Wert für BW) Bis 2019 bundesweite Angleichung auf ca. 175 /ha Für alle aktivierten beihilfefähigen Flächen Auflagen: - Cross-Compliance

13 Umverteilungsprämie Wert: 50 /ha (Hektar 1 bis 30) 30 /ha (Hektar 31 bis 46) Wird für max. 46 ha gewährt Auflagen: - Cross-Compliance Ausschluss, bei Betriebsteilungen nach dem , die ausschließlich wegen der Umverteilungsprämie erfolg(t)en Ausschluss gilt auch für den ursprünglichen Betrieb, der geteilt wurde

14 Junglandwirteprämie Geändert nach Infoveranstaltung Wert: ca. 44 /ha Wird für max. 90 ha gewährt Auflagen: - Cross-Compliance - Im Jahr der Erstantragstellung nicht älter als 40 Jahre - Erstmalige Niederlassung nicht länger wie 5 Jahre zurück - Prämie höchstens für 5 Jahre ab erster Niederlassung des Junglandwirts bzw. des Betriebs als Junglandwirt Die Jahre zwischen Niederlassung und Erstantrag verkürzen den Bezugszeitraum

15 Greeningprämie Wert für 2015 = ca. 87 /ha Direktzahlungen Für alle aktivierten beihilfefähigen Flächen Auflagen: - Cross-Compliance - Greeningauflagen Erhalt von Dauergrünland Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) ÖkologischeVorrangflächen (övf)

16 (Greening-Auflagen) Greeningauflagen Erhalt von Dauergrünland Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) Ökologische Vorrangflächen (övf) Sind grundsätzlich verpflichtend für alle Betriebe Befreit sind: Ökobetriebe Betriebe, die an der Kleinlandwirterregelung teilnehmen

17 (Greening-Auflagen) Greening-Auflagen nicht erfüllt - was dann? Es kommt zur Kürzung der Greeningprämie, wenn die Auflagen nicht zu 100 % erfüllt sind - Kürzung in Abhängigkeit vom Umfang der Nichterfüllung - Komplettversagung der Greeningprämie möglich - Eventuell verschärfte Kürzungen/Sanktionen, wenn Auflagen vorsätzlich nicht erfüllt werden Ab 2017 zusätzliche Sanktion - abhängig vom Umfang der nicht erfüllten Greening-Auflagen

18 (Greening-Auflagen) Greening-Rechner zur eigenen Kontrolle, damit es keine Kürzungen gibt

19 (Greening-Auflagen) Erhalt von Dauergrünland Grünland im FFH-Gebiet : Absolutes Umwandlungs- und Pflügeverbot Grünland außerhalb FFH-Gebiet : Umbruch nur noch mit Genehmigung (keine Bagatellgrenze, Genehmigung vom ersten m 2 an erforderlich) Umbruch von Grünland das vor 2015 entstanden ist ( Altes Grünland ), kann nur genehmigt werden, wenn dafür Ersatzgrünland angelegt wird Umbruch von Grünland, das ab wegen mehrjährigem Ackerfutterbau entsteht ( Neues Grünland ), kann nach EU-Recht auch ohne Ersatzgrünland genehmigt werden (wie BW mit dem Umbruchverbot des LLG weiter verfährt ist noch offen)

20 (Greening-Auflagen) Erhalt von Dauergrünland Geändert nach Infoveranstaltung Neuregelung ab 2015 (aufgrund Entscheidung EUGH vom ): Dauergrünland sind Flächen die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden Gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich Umbruch und Neuansaat einer anderen Grünfutterkultur erfolgt(e) Gilt auch für Flächen, die aus der Erzeugung genommen sind. Diese sind dem Ackerfutter gleichgestellt Ausnahmen sind Flächen, die mit MEKA-Blühmischungen aus der Erzeugung genommen sind (waren) Flächen, die seit 2009 als Ackerfutter genutzt werden oder ohne MEKA- Blühmischung aus der Erzeugung genommen sind (waren), müssen 2015 anderweitig genutzt werden (z.b. Mais oder Getreide) um Acker zu bleiben 2015 Brache als övf oder Brache mit Blühmischung nach FAKT dann bleibt Ackerstatus auch erhalten

21 (Greening-Auflagen) Erhalt von Dauergrünland Geändert nach Infoveranstaltung Neuregelung ab 2015 (aufgrund Entscheidung EUGH) Beispiele: Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Seit 2009 Kleegras Ackergras Kleegras/Ackergras/Klee 2015 Brache ohne övf Getreide Luzerne Status 2015 Grünland Acker Grünland

22 (Greening-Auflagen) Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) Betriebliche Ackerfläche bis 10 ha Keine Auflagen Betriebliche Ackerfläche > 10 bis 30 ha Mind. 2 Kulturen - größte Kultur < 75% Betriebliche Ackerfläche > 30 ha Befreiung Mind. 3 Kulturen - größte Kultur < 75% - größte 2 Kulturen zusammen < 95% Wenn > 75% des Ackerlandes als Ackerfutter und Brache genutzt wird Wenn > 75 % der Landwirtschaftsfläche Dauergrünland und Ackerfutter sind und in beiden Fällen das übrige Ackerland kleiner 30 ha ist

23 (Greening-Auflagen) Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) Geändert nach Infoveranstaltung Zeitraum für die Berechnung der Anbaudiversifizierung: 01. Juni bis 15. Juli Sollte in diesem Zeitraum die Kultur wechseln, ist im Antrag die Kultur anzugeben, die in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche ist. Bei Anbau von Mais ist dieser immer als Hauptkultur anzugeben Bei Ernte nach dem 01. Juni ohne Folgekultur bis 15. Juli wird die urspüngliche Kultur für den gesamten Zeitraum angerechnet Beispiel: Betrieb mit 100 ha AL: 10 ha Winterweizen, 10 ha Wintergerste und 80 ha Mais bei 20 ha Maisfläche war bis 20. Juni Grünroggen (Maissaat erfolgte am 25. Juni) Ergebnis: Vorgaben nicht erfüllt weil Mais Hauptkultur = nicht ok (80% Mais, 10% Weizen und 10% Gerste)

24 (Greening-Auflagen) Anbaudiversifizierung (Fruchtartenvielfalt) Es zählen nur die Kulturen des Ackerlandes! Dauerkulturen (z. B. Himbeeren) zählen weder zur Ackerfläche noch als Kultur Zu einer Kultur gehören alle Arten einer Gattung (z.b. Weizen, Dinkel, Hartweizen, Emmer und Einkorn sind alle Weizen) Gräser und Grünfutterpflanzen sind gemeinsam eine Kultur Sommer- und Winterung werden als getrennte Kulturen bewertet, auch wenn sie derselben Gattung angehören Alle Saatmischungen zusammen zählen als eine Mischkultur (z.b. Menggetreide und Erbsen-/Bohnengemenge sind zusammen 1 Kultur)

25 (Greening-Auflagen) Ökologische Vorrangflächen (övf) Geändert nach Infoveranstaltung Nur Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerland sind betroffen 5 % der betrieblichen Ackerfläche müssen övf-flächen sein (övf auf Nichtackerland zählen mit zur betrieblichen Ackerfläche auch für FAKT 5-gl. Fruchtfolge) Befreiung > 75% des Ackerlandes Ackerfutter, Brache und/oder Leguminosen bzw. > 75 % der Landwirtschaftsfläche Dauergrünland und Ackerfutter sind und in beiden Fällen das übrige Ackerland kleiner 30 ha ist

26 Ökologische Vorrangflächen (övf) Sonstige ÖVF Brache (Stilllegung) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (ohne Erzeugung) Niederwald mit Kurzumtrieb (KUP) betriebsprämienfähige Aufforstungsflächen Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Feldrand CC-Landschaftselemente sind övf-fähig Hecken Einzeln stehender Baum gemäß 28 BNatSchG in Reihe stehende Bäume in Gruppe stehende Bäume / Feldgehölze Feldrain 30a Biotope, Tümpel, Sölle, Dolinen Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle Fels- und Steinriegel Terrassen

27 Ökologische Vorrangflächen (övf) Grundsätze Jede Fläche kann im Antragsjahr nur einmal als ÖVF angerechnet werden övf stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) und anschließend övf-zwischenfrucht nicht zulässig Fläche muss sich auf Ackerland befinden Ausnahmen: Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Aufforstungsflächen CC-LE und Pufferstreifen Können auch an Ackerland angrenzend sein

28 Ökologische Vorrangflächen (övf) Grundsätze Landschaftselemente und Pufferstreifen entlang Gewässern sind auf Ackerland oder unmittelbar angrenzend. Für angrenzende Flächen muss Verfügungsgewalt bestehen. Relevant ist die im Antrag angegebene Kategorie der övf. Eine in der falschen Kategorie beantragte övf kann nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr zu einer anderen övf umcodiert werden. ÖVF ist auf Flächen mit LPR nicht zulässig

29 Ökologische Vorrangflächen (övf) Brache (Stillegung) Faktor 1,0 Auf dieser Fläche darf während des gesamten Antragjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden also auch keine Düngung und kein Pflanzenschutz Aktive Begrünung oder Selbstbegrünung möglich (ohne Nutzung) ggf. die SchALVO-Regelungen in Wasserschutzgebieten beachten ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur (auf die Brache) erlaubt, die nicht vor Ablauf dieses Jahres geerntet wird Kombinierbar mit FAKT-Brachebegrünung mit Blühmischungen (330 /ha zusätzlich zu den Direktzahlungen)

30 Ökologische Vorrangflächen (övf) Zwischenfruchtanbau bzw. Gründecke (Untersaat) Faktor 0,3 Zur Einsaat sind zwingend Kulturpflanzenmischungen zu verwenden Zugelassene Arten siehe separate Datei Keine Art darf einen höheren Anteil als 60 Prozent an den keimfähigen Samen der Mischung haben Anteil von Gräsern an den keimfähigen Samen darf nicht über 60 Prozent liegen Getreidearten sind grundsätzlich nicht zulässig Aussaat nach Ernte der Hauptkultur: Nicht vor dem 16. Juli, aber spätestens bis 1. Oktober

31 Ökologische Vorrangflächen (övf) Zwischenfruchtanbau bzw. Gründecke (Untersaat) Faktor 0,3 Zwischenfrüchte/Begrünung müssen bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden (Bestrebungen, den frühesten Einarbeitungstermin vor zu verlegen sind noch in der Diskussion) Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen Düngemitteln, chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm organische Düngemittel sind erlaubt Im Jahr der Antragstellung nur Beweidung mit Schafen und Ziegen erlaubt (Schnittnutzung ist nicht zulässig aber Schröpfschnitt ist erlaubt!) Nutzung im Folgejahr zulässig bis Ende Mai. Spätestens am 1. Juni muss andere Kultur ausgebracht sein (sonst keine Zwischenfrucht) Vorsicht bei Untersaat - Ergebnis nicht der Versuch zählt

32 Ökologische Vorrangflächen (övf) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Faktor 0,7 Körner- oder Futterleguminosen in Reinsaat oder in Mischungen untereinander (z.b. Erbsen, Ackerbohnen, Lupinen, Soja, Kleearten, Luzerne) zugelassene Arten siehe separate Datei Kleegras ist nicht zulässig! Zwingender Anbau einer Folgekultur, bei der es sich um eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht handeln muss. Diese muss mindestens bis 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche bleiben ggf. die SchALVO-Regelungen in Wasserschutzgebieten beachten Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis erlaubt Kombination mit FAKT-5-gliedrige Fruchtfolge (10% Leguminosenanteil) möglich (75 je ha Ackerfläche)

33 Ökologische Vorrangflächen (övf) Waldrandstreifen (ohne Erzeugung) Faktor 1,5 Mindestbreite 1 m und Höchstbreite 10 m Streifen muss bis zu den Baumstämmen gehen, kein Weg, Graben, Hecke o.ä. dazwischen Grundsätzlich darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Aber: Es darf eine Beweidung (keine Beschränkung auf Schaf/Ziege) oder Schnittnutzung erfolgen, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland eindeutig unterscheidbar bleibt. Unbeschadet gelten die Bestimmungen zur Brache entsprechend Ab 01. August des Antragsjahres ist die Aussaat einer Folgekultur zulässig (Diese darf nicht im laufenden Jahr zur Ernte führen)

34 Ökologische Vorrangflächen (övf) Niederwald mit Kurzumtrieb (KUP NC 848) Faktor 0,3 Nur zugelassene, beihilfefähige Arten Keine mineralische Düngung und keine Pflanzenschutzmittel Aufforstungsflächen (NC 564) Faktor 1,0 Nur beihilfefähige (bisher betriebsprämienfähige) Aufforstungen nach Erstaufforstungs- bzw. Einkommensverlustprämie

35 Ökologische Vorrangflächen (övf) Pufferstreifen entlang von Gewässern Faktor 1,5 mindestens 1 Meter und maximal 20 Meter breit dürfen auch einen Ufervegetationsstreifen mit bis zu 10 m Breite umfassen keine landwirtschaftliche Erzeugung Ausnahme: Beweidung (keine Beschränkung auf Schaf/Ziege) oder Schnittnutzung, wenn der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland eindeutig unterscheidbar bleibt Keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittel Auch auf Grünland möglich, wenn dieses an Ackerland des Antragstellers angrenzt Für Flächen mit Ackerstatus gilt: Ab 01. August des Antragsjahres ist die Aussaat einer Folgekultur zulässig (Diese darf nicht im laufenden Jahr zur Ernte führen)

36 Ökologische Vorrangflächen (övf) Landschaftselemente Faktor 1,0 bis 2,0 Müssen sich auf Ackerfläche befinden oder an eine Ackerfläche angrenzen (angrenzende Fläche muss in der Verfügungshoheit des Landwirts sein) Anrechenbare Landschaftselemente sind die CC-Landschaftselemente Landschaftselement Faktor Hecken/Gehölzstreifen 2,0 Einzelbäume (Naturdenkmal) 1,5 Baumreihe 2,0 Feldgehölz 1,5 Feldrain 1,5 Landschaftselement Faktor Feuchtgebiete 1,0 Tümpel, Sölle, Dolinen 1,0 Trocken-, Natursteinmauern Lesesteinwälle 1,0 Fels-,Steinriegel, Terrassen 1,0 Außerdem anrechenbar: Feldrand als normales Landschaftselement mind. 1 und max. 20 m breit ohne Erzeugung. Am Ackerrand oder im Acker (z.b. Schussschneisen für Jäger oder Blühstreifen) Faktor 1,5

37 Ökologische Vorrangflächen (övf) Fazit: Was sollte betriebsindividuell berücksichtigt werden? övf sollten pflanzenbaulich futtertechnisch und ökonomisch zum Betrieb passen övf sollten einfach zu beantragen sein Empfehlung: Solche övf wählen, die großflächig erbracht werden können! (Zwischenfrüchte, Leguminosen, Brache) Unbedingt vermeiden, övf über Landschaftselemente, Pufferstreifen o.ä. quadratmeterweise zu beantragen!

38 Kleinlandwirteregelung (Interessant für Kleinbetriebe < 5 ha) An der Kleinerzeugerregelung teilnehmende Betriebe erhalten Keine Direktzahlungen sondern jährliche Kleinerzeugerprämie Höhe der Kleinerzeugerprämie jährliche Prämie entsprechend dem Umfang der zustehenden Direktzahlungen, aber Prämienbegrenzung auf /Betrieb und Jahr. Vorteile der Kleinlandwirteregelung: Befreiung von den Greeningverpflichtungen Befreiung von den Cross-Compliance-Auflagen Teilnahme kann einmalig nur 2015 beantragt werden Ausstieg jederzeit möglich, aber dann kein Wiedereinstieg mehr

39 Summe Direktzahlungen ( /ha) Kalkulierte Direktzahlungen für 2015 (in /ha) bei unterschiedlichen Betriebsgrössen (ca-beträge) Basisprämie Greeningprämie Umverteilungsprämie ha LF 30 ha LF 46 ha LF 70 ha LF 100 ha LF

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