Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2015

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1 Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2015 Wichtige Informationen und Hinweise zur Antragstellung 2015! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt vor Antragstellung aufmerksam durch! 1

2 Herausgeber: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Abteilung Landwirtschaftsförderung Strahlenbergerstraße 11 Internet: Offenbach am Main 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Hinweise Direktzahlungen Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) Aktivierung von Zahlungsansprüchen Übertragung von Zahlungsansprüchen Beihilfefähige Flächen Greeninganforderungen Anbaudiversifizierung Erhaltung Dauergrünland Ökologische Vorrangflächen Junglandwirteprämie Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete Hessisches Programm für Agrarumelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Forstliche Förderung Ausfüllhinweise der Formulare und Anhänge 18 a. Gemeinsamer Antrag 18 I. Allgemeine Angaben 18 II. Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 19 III. Antrag auf Gewährung der Basisprämie 19 IV. Besondere flächenbezogene Fördermaßnahmen 21 b. Hinweise zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises 2015 (Anlage 1 des Gemeinsamen Antrags) 22 c. Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Landschaftselemente 2015 (Anlage 2 des Gemeinsamen Antrags) Hinweise zu den einzelnen Landschaftselementen Hinweise zur Bearbeitung der Detailkarten Hinweise zum Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) Anlage Förderfähige Kulturen in HALM und AGZ Anlage Ergänzung zu Anhang 1 Codeliste A Anlage Kulturpflanzenarten Anlage Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen Anlage Zulässige Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb Anlage Kleinerzeugerregelung 70 3

4 1. Allgemeine Hinweise Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind eine Vielzahl von Änderungen sowohl für die Direktzahlungen, als auch für die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima-Maßnahmen eingeführt worden. Mit diesem Merkblatt soll Ihnen eine Information zu den wesentlichen fachlichen Änderungen und deren Berücksichtigung im Antragsverfahren gegeben werden. An dieser Stelle möchten wir Sie auch auf die Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland hinweisen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegeben wurde. Sie enthält noch weitergehende Ausführungen zu den ab 2015 geltenden Regularien. Diese Broschüre ist bei den für die Agrarförderung zuständigen Stellen in ausreichender Anzahl erhältlich. Sie ist außerdem auf der Internetseite des BMEL in digitaler Form zum Herunterladen verfügbar. Mit dem Gemeinsamen Antrag 2015 können folgende Maßnahmen beantragt werden: Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung (neu auch für Rebflächen) Basisprämie einschließlich Zahlung für die Einhaltung der Greeningauflagen Umverteilungsprämie Junglandwirteprämie Erklärung zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) 20-jährige Stilllegung Weinbauförderung (Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen) Forstliche Förderung (Waldumweltmaßnahmen) Die Angaben des Gemeinsamen Antrages 2015 werden mit Hilfe einer Datenverarbeitung erfasst und bearbeitet. Die Eintragungen sind deshalb vollständig, sorgfältig und gut lesbar vorzunehmen (nicht mit Bleistift). Alle Fragen sind zu beantworten. In den Fällen einer Ja/Nein-Abfrage ist die entsprechende Antwort durch Ankreuzen kenntlich zu machen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Förderprogramme, die beantragt werden, an der entsprechenden Stelle angekreuzt werden müssen. Der Antrag ist bis zum bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Bei Anträgen, die nach dem eingehen, kann es zu Kürzungen oder zu einem vollständigen Ausschluss kommen. Wichtig: Die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung kann nur einmalig im Jahr 2015 bis zum erklärt werden. Ein nach dem eingereichter Antrag gilt bezüglich dieser Erklärung als verfristet. 1.1 Direktzahlungen Ab dem Antragsjahr 2015 spielt der aktive Betriebsinhaber eine wichtige Rolle bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung der Beihilfen. Betriebsinhaber die neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit noch Tätigkeiten ausüben die auf der sogenannten Negativliste stehen, erhalten grundsätzlich keine Direktzahlungen, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass sie dennoch als aktive Betriebsinhaber gelten. Die Negativliste umfasst das Betreiben von Bergbau (z.b. Braunkohletagebau, Kiesgruben auf eigene Rechnung) Flughäfen, Wasserwerken Dauerhaften Sport- und Freizeitflächen (z.b. auch Reitplätze und -hallen in Pensionspferdebetrieben, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen (Vermietung von Ferienwohnungen aus dem privaten Immobilienbesitz des Betriebsinhabers gehört nicht dazu). sowie die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen. Antragsteller mit solchen Tätigkeiten brauchen dann keine weiteren Nachweise erbringen, wenn sie für das der Antragstellung vorausgegangene Antragsjahr nicht mehr als EUR Direktzahlungen erhalten haben (Summe von Basisprämie, Umverteilungsprämie und Erstattung Krisenfonds vor Kürzungen). 4

5 Antragsteller mit solchen Tätigkeiten, die mehr als EUR Direktzahlungen im vorherigen Antragsjahr erhalten haben, erbringen den Nachweis als aktiver Betriebsinhaber, wenn mehr als 38 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet wird, oder die landwirtschaftliche Tätigkeit Hauptzweck ist oder bei Pensionspferdehaltung (einschl. Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis oder Maultiere) mit Reitplatz oder Reithalle eine ausreichende Flächenausstattung vorhanden ist, um für die gehaltenen Pferde einen wesentlichen Anteil des Grundfutters zu erzeugen oder den anfallenden Wirtschaftsdünger im Einklang mit dem landwirtschaftlichen Fachrecht ausbringen zu können. Dies ist i.d.r. dann der Fall, wenn die Besatzdichte nicht mehr als drei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar beihilfefähiger Fläche beträgt. Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die Broschüre des BMEL, bzw. fragen Sie bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle nach Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) Grundlage für die Gewährung der Basisprämie und ggf. weiterer Beihilfen sind Zahlungsansprüche. Diese werden im Jahr 2015 neu zugewiesen. Alle vorher zugeteilten Zahlungsansprüche haben am ihre Gültigkeit verloren. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist im Jahr 2015 neu zu beantragen. Der Antrag ist Teil des Gemeinsamen Antrags Wer im Jahr 2015 keinen entsprechenden Antrag stellt, erhält keine Zuweisung. Zahlungsansprüche werden nur an aktive Betriebsinhaber zugewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erstzuweisung erfüllen Betriebsinhaber, die 2013 auf Grund des Gemeinsamen Antrags 2013 zum Bezug von Betriebsprämie (vor Kürzungen) berechtigt waren, 2015 beihilfefähige Flächen bewirtschaften und die 2015 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung stellen. Darüber hinaus erhalten Betriebsinhaber eine Zuweisung, die am Rebflächen bewirtschaftet haben und 2015 einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Rahmen der Basisprämienregelung stellen, oder im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten haben, oder niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten und am eine landwirtschaftliche Tätigkeit (Erzeugung, Zucht oder Anbau landw. Erzeugnisse) betrieben haben. Der Nachweis des Erhalts von Betriebsprämie im Jahr 2013 bzw. der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve muss nicht gesondert erbracht werden. Als Nachweis für die Bewirtschaftung von Rebflächen oder landwirtschaftliche Tätigkeit am gilt z.b. der Bescheid aus der Weinbaukartei zu den erfassten Rebflächen oder Rechnungen über verkaufte Produkte oder der Beitragsbescheid zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Das Recht auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen ist übertragbar. Hat ein Betriebsinhaber auf Grund der oben beschriebenen Voraussetzungen ein Recht auf Erstzuweisung, kann er dieses Recht im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung seines Betriebes oder eines Teils davon an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen. Hierüber muss ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen sein, der vor dem unterzeichnet wurde. Achtung: Im Falle einer solchen Übertragung muss auch der übertragende Betriebsinhaber im Jahr 2015 zumindest zeitweise die Voraussetzung aktiver Betriebsinhaber erfüllen. Der Nachweis der aktiven Betriebsinhabereigenschaft für das Jahr 2015 kann im Falle der Übergabe zwischem dem und vor dem durch Abgabe einer Erklärung zur Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahre 2015 erfolgen. Das Formular erhalten Sie bei der Bewilligungsstelle. Hierbei ist im jedem Fall auch anzugeben, ob eine der Tätigkeiten, die auf der sogenannten Negativliste stehen, neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird (siehe Ziffer 1.1. dieses Merkblattes). Als Nachweise für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit sind vorzulegen, der Pacht/Kauf/Übergabevertrag aus dem der Zeitpunkt des Übergangs hervorgeht, sowie die entsprechende Meldung an die Berufsgenossenschaft. 5

6 Betriebliche Veränderungen Betriebliche Veränderungen nach dem werden bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt. Betriebliche Veränderungen können sein: Erbfall und vorweggenommene Erbfolge Änderung der Bezeichnung Änderung des Rechtsstatus Zusammenschluss oder Aufteilung (Aufspaltung und Abspaltung) Im Erbfall oder der vorweggenommenen Erbfolge beantragt der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung der Zahlungsansprüche und belegt die Berechtigung durch Vorlage eines Erbscheins oder Hofübergabevertrags. Im Einzelfall kann eine vorweggenommene Erbfolge auch durch unbefristete oder langfristige Pachtverträge erfolgen. In diesen Fällen muss aus den Verträgen eindeutig das Ziel der Betriebsnachfolge hervorgehen. Unter Änderung der Bezeichnung wird i.d.r. eine Änderung des Namens oder Firmennamens verstanden ohne dass sich die Rechtsform ändert. Derartige Änderungen haben keine Auswirkung auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Die Änderung des Rechtsstatus ist u.a. eine Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine juristische Person (z.b. GbR, GmbH u.ä.). Sie ist hinsichtlich der Zuweisung der Zahlungsansprüche dann von untergeordneter Bedeutung, wenn der ursprüngliche Betriebsinhaber im neuen Betrieb die Kontrolle in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken ausübt. Die Anspruchsvoraussetzung des bisherigen Betriebsinhabers und die Ausübung der Kontrolle im neuen Betrieb ist mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Dies können Gesellschaftsverträge etc sein. Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere getrennte Betriebsinhaber zu einem neuen Betrieb zusammenschließen. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der neue Betrieb hinsichtlich Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von einem Betriebsinhaber kontrolliert wird, der diesbezüglich einen der Betriebe vor dem Zusammenschluss ebenfalls kontrolliert hat. Nachweise hierfür sind durch Vertrag oder Registereintragungen zu erbringen. Eine Aufspaltung ist gegeben, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei neue selbstständige Betriebe hervorgehen, von denen mindestens einer hinsichtlich Betriebsführung, Gewinn und finanzielle Risiken weiterhin von einer den bisherigen Betrieb leitenden Person kontrolliert wird. Der bisherige Betrieb besteht danach nicht mehr weiter. Eine Abspaltung liegt vor, wenn der ursprüngliche Betrieb in mindestens einen neuen selbstständigen Betrieb aufgeteilt wird und der bisherige Betrieb fortbesteht. Für den neuen Betriebsinhaber werden die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen des ursprünglichen Betriebsinhabers berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird eine Nationale Reserve gebildet. Sie wird insbesondere für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen (Neuantragsteller), verwendet. Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte muss der Betriebsinhaber dieselben Voraussetzungen wie für den Erhalt der Junglandwirteprämie erfüllen (siehe hierzu Junglandwirteprämie ). Sie kann dann erfolgen, wenn in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, noch die Kontrolle über eine juristische Person ausgeübt wurde, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Weiterhin erfolgt eine Konkretisierung dahingehend, dass dies ausschließlich Betriebsinhaber sind, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wurde, einen Antrag auf Basisprämie stellen. D.h. bei Neuaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit in 2013 muss der Antrag auf Zuweisung von ZA in 2015 gestellt werden. Eine Antragsstellung in 2016 wäre in diesem Fall verfristet und dem Neuantragsteller würden keine ZA zugewiesen. Eine Zuweisung an Betriebsinhaber auf Grund der Voraussetzung Neuantragsteller oder Junglandwirt kann nur einmal erfolgen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann auch erfolgen, wenn ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nachgewiesen wird. Die Zuweisung ist in solchen Fällen bis zum des Jahres zu beantragen, in dem der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entfallen ist. Weitergehende Ausführungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen finden Sie in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. 6

7 Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche bestimmt sich nach der sogenannten ermittelten Fläche. Dabei handelt es sich um die Fläche, die nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems alle Förderkriterien und Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Basisprämienregelung erfüllen. Flächen, die z.b. nicht ganzjährig zur Verfügung stehen oder die Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) nicht erreichen, werden NICHT berücksichtigt. Steht eine Fläche wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Jahr 2015 nicht zur Verfügung ist diese dennoch im Flächen- und Nutzungsnachweis mit dem NC992 anzugeben. Nur so wird das Recht auf Zuweisung nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gewahrt Aktivierung von Zahlungsansprüchen Eine Auszahlung der Beihilfen im Wert der entsprechenden Zahlungsansprüche kann nur erfolgen, wenn der Betriebsinhaber entsprechende beihilfefähige Flächen im Flächen- und Nutzungsnachweis angibt. Dieser ist jährlich zusammen mit dem Gemeinsamen Antrag zu stellen. Im Jahr 2015 sind zum noch keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Es ist daher unabdingbar, dass sowohl der Antrag auf Zuweisung als auch der Antrag auf Gewährung der Basisprämie gestellt wird. Mit dem Antrag sind im Flächen- und Nutzungsnachweis die Flächen anzugeben, für die die Basisprämie beantragt wird. Zukünftig gibt es nicht mehr die Möglichkeit selbst zu entscheiden welcher Zahlungsanspruch aktiviert werden soll. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht alle zugewiesenen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers genutzt, wird eine Anzahl (die der nicht aktivierten Zahl entspricht) in die nationale Reserve eingezogen. Ein Zahlungsanspruch kann nur mit einer ganzjährig beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, d.h. die Fläche muss im Antragsjahr zum dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen Übertragung von Zahlungsansprüchen Eine Übertragung (befristet oder unbefristet) ist mit und ohne Flächen jederzeit möglich. Für eine Nutzung im gleichen Kalenderjahr muss die Übertragung bis spätestens 25 Kalendertage nach dem Antragstermin gemeldet sein. Der Übernehmer der Zahlungsansprüche muss jedoch aktiver Betriebsinhaber sein. Eine Ausnahme hiervon bildet die Übertragung im Wege der vorweggenommen Erbfolge oder dem Erbfall. Hier kann die Übertragung auch an nicht aktive Betriebsinhaber erfolgen. Zahlungsansprüche dürfen zukünftig gehandelt werden; allerdings muss die Nutzung der Zahlungsansprüche immer mit Flächen in der Region erfolgen, in der sie zugewiesen wurden. Die Übertragung muss von den jeweils Beteiligten innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die Meldung erfolgt wie bisher über die Zentrale InVeKoS-Datenbank (ZID) ( Beihilfefähige Flächen Flächen gelten nur dann als beihilfefähig, wenn sie während des gesamten Kalenderjahres zur Verfügung stehen und die Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) erreichen. Ausnahmen bilden nur höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände. Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen gehören zu den landwirtschaftlich förderfähigen Flächen. Darüber hinaus gehören auch Landschaftselemente, die dem Beseitigungsverbot nach den Cross-Compliance (CC)-Regelungen unterliegen sowie einige weitere Landschaftselemente zur landwirtschaftlichen Fläche. Weiteres hierzu unter Landschaftselemente. Flächen sind grundsätzlich nur beihilfefähig wenn sie für eine landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, sofern keine Einschränkungen geregelt sind. Werden die Flächen nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Kalenderjahres genutzt, sind Mindesttätigkeiten vorgeschrieben (einmal jährlich den Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen). Die Mindesttätigkeit darf grundsätzlich nicht im Zeitraum vom bis durchgeführt werden (Einschränkung im Rahmen der CC-Vorschriften). Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ist auf beihilfefähigen Flächen in begrenztem Umfang zulässig. Die Tätigkeit ist der zuständigen Bewilligungsstelle drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Nicht unter diese Anzeigepflicht fallen landwirtschaftliche Flächen, die für den Wintersport genutzt werden und Dauergrünlandflächen, auf denen Holz gelagert wird, sofern diese Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode stattfinden. Die Beihilfefähigkeit ist nur dann gegeben, wenn solche Flächen hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. 7

8 Beihilfefähige Flächen können auch solche sein für die 2008 ein Anspruch auf Betriebsprämienzahlung bestand und die infolge der Anwendung der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie nicht mehr den Anforderungen an beihilfefähige Flächen entsprechen. Darunter fallen auch Flächen, die im Rahmen von EU-Programmen stillgelegt sind solange der Verpflichtungszeitraum noch andauert. Hinweis: Aufgrund der in Hessen erfolgten Abfinanzierung der Einkommensverlustprämienregelung für Erstaufforstungsflächen sollten diese Flächen NICHT im Rahmen der Basisprämienregelung beantragt werden. Eine Rückforderung der Abfinanzierung erfolgt, sofern die Fläche dennoch als solche beantragt wird. Die Flächen wurden daher im FNN zunächst als nicht beantragt für die Basisprämie vorgedruckt. Weiterführende Ausführungen sind in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland enthalten Greeninganforderungen Betriebsinhaber, die einen Antrag auf Gewährung der Basisprämie stellen, müssen ab dem 1. Januar 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die sogenannten Greening-Verpflichtungen, einhalten. Dies gilt auch für beihilfefähige Flächen, mit denen im Antragsjahr kein Zahlungsanspruch aktiviert wird, oder für landwirtschaftliche Flächen, die die Mindestparzellengröße nicht erreichen. Die Anforderungen müssen, soweit keine anderen Zeiträume festgelegt sind, während des gesamten Jahres eingehalten werden, auch wenn die Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden sollte. Die Greening-Zahlung wird für alle beihilfefähigen Flächen des jeweiligen Betriebs gewährt. Der Prämienbetrag ist bundeseinheitlich festgelegt. Schätzungen der Beträge sind in der Anlage Kleinerzeugerregelung enthalten. Das Greening besteht aus drei Maßnahmen: der Anbaudiversifizierung, dem Erhalt des Dauergrünlands und der Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (sogenannte ökologische Vorrangflächen ). Die Anbaudiversifizierung und die ökologische Vorrangflächen sind auf Ackerflächen zu erbringen. Das Gebot zum Erhalt des Dauergrünlands ist auf den Dauergrünlandflächen einzuhalten. Betriebe des ökologischen Landbaus sind von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit, wenn sie eine Bescheinigung gem. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die für das ganze Antragsjahr gilt, vorlegen. Die Greeningprämie wird bei Beantragung ohne weitere Anforderungen und Nachweise gewährt. Die Befreiung von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen gilt nur für diejenigen Teile des Betriebs, die dem ökologischen Anbau dienen und für die eine Anerkennung der zuständigen Kontrollstelle vorliegt. Auf Antrag kann ein Betriebsinhaber auf die Befreiung von der Greening-Verpflichtung verzichten. Betriebsinhaber, die ihre Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung erklärt haben sind ebenfalls von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit. Betriebsinhabern, deren Flächen ganz oder teilweise in Natura-2000-Gebieten liegen, wird die Greeningprämie gewährt, sofern sie die jeweiligen Greening-Verpflichtungen in dem Umfang einhalten, wie diese auf den betreffenden Flächen mit den Zielen der Schutzgebietsregelungen vereinbar sind. Die davon betroffenen Flächen sind im Flächen- und Nutzungsnachweis entsprechend mit U lt. Codeliste B zu kennzeichnen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Umfang und die eventuelle Befreiung von den Maßnahmen Anbaudiversifizierung und ökologische Vorrangflächen sind abhängig vom Umfang des Ackerlandes im jeweiligen Betrieb. Grundlage für die Berechnung sind alle Ackerflächen eines Betriebs. Es fließen auch die Ackerflächen ein, die unterhalb der Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) liegen, auch wenn dafür keine Basisprämie gewährt wird. Ebenfalls dazu gehören die Landschaftselemente, die auf oder zwischen Ackerflächen liegen oder an diese angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche gehören, es sei denn, sie wurden nicht den angrenzenden Dauergrünland- oder Dauerkulturflächen zugeordnet. Für Flächen, die zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen angegeben werden, werden in Hessen keine Zahlungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gewährt. Zudem werden diese Flächen bei allen Maßnahmen nach dem Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) nicht zur Berechnung der Verpflichtungserfüllung herangezogen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie HALM und dem Merkblatt dazu. 8

9 Anbaudiversifizierung Durch die Anbaudiversifizierung werden den Betriebsinhabern Mindestanforderungen bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Anteile einzelner landwirtschaftlicher Kulturen am gesamten Ackerland ihres Betriebs (einschließlich der Parzellen, die die Mindestgröße für die Gewährung von Direktzahlungen nicht erreichen) vorgeschrieben. Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Vorschriften zur Anbaudiversifizierung einzuhalten sind, ist vom 01. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres. Im Flächen- und Nutzungsnachweis ist die Hauptkultur anzugeben. Das ist die Kultur, die sich während des Zeitraums vom 01. Juni bis 15. Juli zeitlich am längsten auf der Fläche befinden wird. Betriebsinhaber mit weniger als 10 ha Ackerland unterliegen nicht der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung. Betriebsinhaber mit Ackerland zwischen 10 und 30 ha unterliegen der Anbaudiversifizierung. Sie müssen auf dem Ackerland mindestens 2 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen anbauen. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen. Beträgt das Ackerland eines Betriebsinhabers mehr als 30 ha sind mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen anzubauen. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % des Ackerlandes einnehmen. In Betrieben, bei denen Gras oder andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % des Ackerlandes ausmachen, finden die Höchstgrenzen (75 % bzw. 95 %) keine Anwendung. Auf dem verbleibenden Ackerland darf die Hauptkultur nicht mehr als 75 % einnehmen, es sei denn diese verbleibende Fläche wird von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land. Unabhängig davon gelten jedoch die Vorgaben für die Anzahl an unterschiedlichen Kulturen. Betriebsinhaber mit einem hohen Anteil von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und/oder brachliegenden Flächen am Ackerland, d.h. Betriebe bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegende Flächen sind, oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sind von der Anbaudiversifizierung befreit, sofern das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet. Betriebe mit einem hohen Dauergrünlandanteil und/oder Gras oder anderen Grünfutterpflanzen an der landwirtschaften Fläche, d.h. Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder eine Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet, sind ebenfalls von der Anbaudiversifizierung befreit. Betriebe mit Flächentausch: Betriebe, bei denen mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen im eigenen Flächen- und Nutzungsnachweis des Vorjahres nicht angegeben wurden und bei denen auf dem gesamten Ackerland des Betriebes eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im Vorjahr angebaut wird, sind von der Anbaudiversifizierung befreit. Für die Klärung der Frage, was bei der Anbaudiversifizierung als landwirtschaftliche Kulturpflanze zählt, bedient man sich einer botanischen Klassifikation. Danach werden Pflanzen in Familien eingeordnet. Eine Pflanzenfamilie besteht i.d.r. aus mehreren Gattungen, die wiederum in verschiedene Arten untergliedert werden. Arten können nach einzelnen Sorten unterschieden werden. Für die Anbaudiversifizierung sind Gattung und Art maßgeblich. Eine Liste der Kulturpflanzenarten ist diesem Merkblatt als Anhang beigefügt. Für die Anbaudiversifizierung zählen nachstehende Kategorien als eine landwirtschaftliche Kultur(pflanze): Jede Gattung mit Ausnahme der Art der Pflanzenfamilien Kreuzblüter (Brassicaceae), Nachtschattengewächse (Solanaceae) und Kürbisgewächse (Cucurbitaceae). Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Brachliegende Flächen: Dazu gehören für die Anbaudiversifizierung auch die ökologischen Vorrangflächen Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern, Feldränder, i.d.r. jedoch nicht die Feldraine, sowie die auf Ackerland gelegenen Teile von Pufferstreifen. Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Als Mischkulturen werden im Sinne der Anbaudiversifizierung sowohl Flächen mit verschiedenen Kulturpflanzen in getrennten Reihen als auch Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgesät sind, verstanden. Weitergehende Ausführungen finden Sie in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. 9

10 Erhaltung Dauergrünland Die Definition Dauergrünland hat sich gegenüber der Vergangenheit geändert. Unter dem neuen Dauergrünlandbegriff versteht man Dauergrünland und Dauerweideland. Es sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise entstanden sind, zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren. Auf einer Dauergrünlandfläche können auch andere Pflanzenarten wachsen (Sträucher und/oder Bäume) sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Dauergrünland können auch Flächen sein, auf denen Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, die aber abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen (z.b. Heide). Gras und andere Grünfutterpflanzen sind alle Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind. Dabei ist es unerheblich ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Damit gehören Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden (und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind) zu den Dauergrünlandflächen. Durch diese Regelung kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, wenn auf einer Fläche in fünf aufeinanderfolgenden Jahren Gras oder andere Grünfutterpflanzen stehen. Dabei ist ein Wechsel zwischen Kulturen (z.b. Ackergras und Kleegras) unerheblich. Dazu gehören auch Ackerflächen die aus der Produktion genommen sind und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt wurden. Auch diese werden nach fünf Jahren zu Dauergrünland, es sein denn, sie werden als ökologische Vorrangflächen angegeben. Umweltsensibles Dauergrünland unterliegt im Rahmen des Greenings einem besonderen Schutz. Als umweltsensibles Dauergrünland gilt das Grünland, das am in FFH-Gebieten besteht. Ausgenommen sind die Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten, die im Rahmen von Stilllegungs- oder Agrarumweltmaßnahmen entstanden sind und seither fortlaufend Gegenstand von Verpflichtungen zur Beibehaltung von Dauergrünland in Agrarumweltmaßnahmen sind. Umweltsensibles Dauergrünland darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zu einer mechanischen Zerstörung der Grasnarbe führen. Außer Walzen, Schleppen, Striegeln sowie der Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder vergleichbaren Maßnahmen, sind alle Bodenbearbeitungsmethoden drei Tage vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Bewilligungsstelle anzuzeigen. Wird entgegen des Erhaltungsgebots umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt muss die Fläche wieder in Dauergrünland umgewandelt werden. Die Rückumwandlung wird dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde mitgeteilt. Dabei wird auch die Frist genannt, innerhalb derer die Rückumwandlung erfolgen muss. Anderes als umweltsensibles Dauergrünland darf ab nur noch mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle (in Hessen der Kreisausschuss des Landkreises in dem die Fläche liegt), schriftlich zu beantragen. Stehen andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegen, wird keine Genehmigung erteilt. Grundsätzlich wird eine Genehmigung nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird. Diese Fläche kann bereits vorher für Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt worden sein (zum Beispiel als Ackergras), aber sie darf noch nicht zu Dauergrünland geworden sein. Diese Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland und muss ab dann mindestens fünf aufeinander folgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Soll die Neuanlage durch einen anderen Betriebsinhaber erfolgen (was möglich ist), erkundigen Sie sich bitte unbedingt bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle unter welchen Bedingungen dies erfolgen kann. Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird dann erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen (HEKUL, HELP, HIAP oder HALM) entstanden ist oder wenn es sich um ab dem Jahr 2015 neu entstandenes Dauergrünland handelt. Als ab dem Jahr 2015 entstandenes Dauergrünland gelten Flächen, die erstmals im Gemeinsamen Antrag 2015 als Dauergrünland angegeben sind und die 2014 im Gemeinsamen Antrag ohne Beanstandung als andere landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland angegeben wurden. Eine ohne Genehmigung umgewandelte Dauergrünlandfläche muss der Betriebsinhaber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin (das ist der des Folgejahres) für den Gemeinsamen Antrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln. Sollte die Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übergeben worden sein, der ebenfalls den Verpflichtungen des Greenings unterliegt, gilt die Verpflichtung für den übernehmenden Betrieb. 10

11 Hinweis: Zusätzlich zu dem auf einzelbetrieblicher Ebene bestehenden Genehmigungsverfahren gibt es Vorschriften zur Erhaltung des Dauergrünlandes auf regionaler Ebene (im Grundsatz auf Ebene der Bundesländer). Die Berechnung der Referenz und die Folgen aus einem Rückgang des Dauergrünlandanteils von mehr als 5 % ist in der Broschüre Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland detailliert beschrieben Ökologische Vorrangflächen Betriebsinhaber mit 15 ha Ackerfläche und mehr, müssen ab 2015 grundsätzlich 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche bereitstellen. Bei der Prüfung, ob das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 15 Hektar beträgt, wird wie bei der Anbaudiversifizierung das gesamte Ackerland des Betriebsinhabers einbezogen, dazu gehören auch solche Flächen, die die Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) unterschreiten. Bei dieser Prüfung zählen zum Ackerland auch alle in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers stehenden Landschaftselemente, die innerhalb oder zwischen seinen Ackerflächen liegen oder an diese angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche zählen, soweit er sie nicht zu seinen angrenzenden Dauergrünland- oder Dauerkulturflächen zugeordnet hat. Befreit von der Verpflichtung ökologische Vorrangflächen zu erbringen, sind Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, brachliegendes Land sind, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dienen. Das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland, darf dann 30 ha nicht überschreiten. Befreit von der Verpflichtung ökologische Vorrangflächen zu erbringen, sind Betriebe, deren Ackerfläche zu 75 % und mehr für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, oder brachliegendes Land sind, oder dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dienen. Das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland, darf dann 30 ha nicht überschreiten. In Deutschland werden grundsätzlich alle im EU Recht aufgezählten Typen ökologischer Vorrangflächen angeboten: Brachliegende Flächen Terrassen Landschaftselemente einschließlich Feldränder Pufferstreifen Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldränden Agroforstflächen Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Aufforstungsflächen Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. Für die einzelnen Arten von ökologischen Vorrangflächen sind jeweils besondere Bedingungen festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anerkennung als solche sind. Hinweise zur Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Zu den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zählen Flächen, die nicht für landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder nicht genutzt werden können. Auch bestimmte Flächenkategorien mit einer landwirtschaftlichen Erzeugung gehören zu den ÖVF. Kategorie ÖVF NC lt. Codeliste A Nutzung lt. Codeliste B Gew. Faktor Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF 054 AL 1,5 Ufervegetation ÖVF 055 NLF 1,5 Pufferstreifen ÖVF AL 056 AL 1,5 Pufferstreifen ÖVF DGL 057 DGL 1,5 Feldrand ÖVF 058 AL 1,5 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen AL 0,7 Brachflächen AL 1,0 Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb 982 AL 0,3 Zwischenfruchtanbau mit Grasuntersaat ZG AL 0,3 Zwischenfruchtanbau mit Kulturpflanzenmischung ZK AL 0,3 11

12 Für die einzelnen Typen von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) sind Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren vorgesehen: Umrechnungsfaktoren werden zu einer Vereinfachung der Ermittlung der Flächengröße verwendet. In Hessen finden Umrechnungsfaktoren nur bei Einzelbäumen als Naturdenkmal (LE-Code 5) Anwendung. Hier wird eine Fläche von 20 m² angenommen, ungeachtet der tatsächlichen Flächengröße des Einzelbaumes. Gewichtungsfaktoren werden zur Berechnung des Flächenanteils ökologischer Vorrangflächen herangezogen. Die tatsächliche Größe der als ÖVF ausgewiesenen Flächen wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert und so der anzurechnende Flächenanteil ÖVF ermittelt. Für die verschiedenen ÖVF gelten je nach ihrer ökologischen Wertigkeit Gewichtungsfaktoren zwischen 0,3 und 2,0. Beispiel: Ein Schlag mit 2,5 Hektar Luzerne (NC 423, stickstoffbindende Pflanze) wird mit dem Gewichtungsfaktor 0,7 multipliziert und mit einem Flächenanteil von 1,75 Hektar als ÖVF angerechnet. Erläuterungen zu den Landschaftselementen finden Sie in Kapitel 3 dieses Merkblatts. Hinweise zu den ökologischen Vorrangflächen, die mit einem Nutzungscode beantragt werden (Schlag) Code 054: Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF Definition: Streifen am Waldrand (ohne Produktion) müssen unmittelbar an die Bäume des Waldes angrenzen. Es darf kein Feldrain oder Waldsaum dazwischen liegen. Anforderungen: Code 054: Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF angrenzend an Wald auf Ackerflächen keine Längenbeschränkung Breite mindestens 1 Meter und höchstens 10 Meter Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt, mit Ausnahme von Beweidung oder Schnittnutzung. In nachfolgenden Jahren können Streifen am Waldrand wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Streifen am Waldrand können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Streifen am Waldrand gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) ÖVF Pufferstreifen an Gewässern, einschließlich evtl. vorhandener Ufervegetation treten einzeln (Code 056, 057) oder als Gruppe (Code 055, 056, 057) auf. Acker- und DGL-Pufferstreifen (Code 056, 057) können dabei kombiniert werden. Pufferstreifen, die nur aus Ufervegetationsstreifen bestehen (Code 055) sind nicht zulässig. Beispiel: Ufervegetation (Code 055) und daneben ein Pufferstreifen Dauergrünland (Code 057). Der Pufferstreifen, einschließlich evtl. vorhandener Ufervegetation beginnt an der Böschungsoberkante zum Gewässer und grenzt auf der anderen, gewässerabgewandten Seite zwingend an eine Ackerfläche an. Sofern ein Ufervegetationsstreifen vorhanden ist, zählt dieser zwingend zum Pufferstreifen dazu. Gewässer sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer. Ausgenommen sind nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende Gewässer. Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) Beispiel 1 12

13 Code 055: Ufervegetation ÖVF Definition: Ufervegetationsstreifen sind mit dafür typischer Vegetation bewachsen. Die Ufervegetation muss in der Verfügungsgewalt des Antragstellers sein. Ufervegetationsstreifen grenzen an den Pufferstreifen auf AL oder DGL (Code 056, 057) an. Anforderungen: auf Dauergrünland an Ackerfläche angrenzend (ggf. mit DGL Pufferstreifen dazwischen) Längsseiten parallel zum Rand des Gewässerlaufes Breite bis zu 10 Meter, einschließlich der Pufferstreifen (Code 056, 057) maximal 20 Meter keine Längenbegrenzung Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt. Ufervegetationsstreifen können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Ufervegetationsstreifen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) Beispiel 2 Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) Beispiel 3 Code 056: Pufferstreifen ÖVF AL Definition: Die Fläche befindet sich innerhalb von Referenzparzellen und grenzt an einen Schlag mit Ackernutzung an. Die Fläche muss an das Gewässer oder den Ufervegetationsstreifen angrenzen, wobei der Ufervegetationsstreifen max. 10 m breit sein darf. Anforderungen: auf Ackerflächen an Ackerfläche angrenzend Längsseiten parallel zum Rand des Gewässerlaufes Breite mindestens 1 Meter und höchstens 20 Meter, einschließlich Ufervegetation (Code 055) keine Längenbegrenzung Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt, mit Ausnahme von Beweidung oder Schnittnutzung. In nachfolgenden Jahren können Pufferstreifen wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Pufferstreifen können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Pufferstreifen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Code 057: Pufferstreifen ÖVF DGL Definition: Die Fläche grenzt an einen Schlag mit Ackernutzung an. Die Fläche muss an das Gewässer oder den Ufervegetationsstreifen angrenzen, wobei der Ufervegetationsstreifen max. 10 m breit sein darf. Anforderungen: auf Dauergrünland an Ackerfläche angrenzend Längsseiten parallel zum Rand des Gewässerlaufes Breite mindestens 1 Meter und höchstens 20 Meter, einschließlich Ufervegetation (Code 055) keine Längenbegrenzung 13

14 Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt, mit Ausnahme von Beweidung oder Schnittnutzung. In nachfolgenden Jahren können Pufferstreifen wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Pufferstreifen können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Pufferstreifen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Code 058: Feldrand ÖVF Definition: Feldränder sind zum Beispiel Blühstreifen am Ackerrand oder der Selbstbegrünung überlassene Streifen. Anforderungen: auf Ackerflächen Lineare Struktur keine Längenbeschränkung Breite mindestens 1 Meter und höchstens 20 Meter Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. In nachfolgenden Jahren können Feldränder wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Code 058: Feldrand ÖVF Beispiel 1 Code 058: Feldrand ÖVF Beispiel 2 Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Feldränder können nicht an Pufferstreifen (Code 055, 056, 057) oder Streifen am Waldrand (Code 054) angrenzen. Für Feldränder gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Weitere ökologische Vorrangflächen Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Definition: Vorgegebene Arten gemäß Anlage 4 zu 32 der Direktzahlungen-DurchführungsVerordnung (Anlage Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen ). Anforderungen: auf Ackerflächen keine Größenbeschränkung Erläuterung: Für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,7. Brachflächen Definition: Brachflächen sind Ackerflächen, die aus der Produktion genommen sind. Code Kulturart/Nutzung jährige Flächenstilllegung auf Uferrändern und in Auen AL 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen i.s.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO (EU) 1307/2013 AL 849 Weinbergbrache AL 14

15 Anforderungen: auf Ackerflächen keine Größenbeschränkung Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landwirtschaftliche Erzeugung erlaubt. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Als Mindesttätigkeit gilt eine Mahd jährlich und das Abfahren des Mähgut oder das Zerkleinern und Verteilen des Aufwuchses auf der Fläche. Für Brachflächen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,0. Code 982: Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Definition: Zulässige Arten gemäß Anlage 1 zu 3 und 30, Abs. 1, der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (Anlage Zulässige Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb ). Anforderungen: Kurzumtriebsplantage Maximaler Erntezyklus 20 Jahre keine Größenbeschränkung Erläuterung: Der Einsatz von mineralischen Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,3. Zwischenfruchtanbau mit Grasuntersaat (Kennzeichnung mit ZG lt. Codeliste B, FNN Spalte 12) Definition: In einer Hauptkultur wird eine Untersaat Gras ausgesät. Anforderungen: auf Ackerflächen nur Grassamen, keine Kleegrasmischung keine Frist für Aussaat keine Größenbeschränkung Erläuterung: Bezüglich der zu verwendenden Grasarten bestehen keine Vorgaben. Nach der Ernte der Hauptkultur ist der Einsatz von mineralischen Düngemitteln sowie Klärschlamm oder Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Organischer Wirtschaftsdünger ist dagegen zulässig. Die Beweidung mit Schafen und Ziegen ist im Antragsjahr möglich. Für Zwischenfruchtanbau mit Grasuntersaat gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,3. Zwischenfruchtanbau mit Kulturpflanzenmischung (Kennzeichnung mit ZK lt. Codeliste B, FNN Spalte 12) Definition: Aussaat einer Kulturpflanzenmischung. Mischungen enthalten mindestens zwei Arten aus der Liste vorgegebener Arten gemäß Anlage 3 zu 1, Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60% der Samen in der Mischung haben. Anforderungen: auf Ackerflächen Mischungen gemäß Anlage 3 DirektZahlDurchfV Aussaat keine Größenbeschränkung Erläuterung: Kulturpflanzenmischungen können Saatgutmischungen von Saatzuchtunternehmen oder selbst hergestellte Mischungen sein. In jedem Falle sind entsprechende Belege und Nachweise vorzuhalten. Nach der Ernte der Vorkultur ist der Einsatz von mineralischen Düngemitteln sowie Klärschlamm oder Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Organischer Wirtschaftsdünger ist dagegen zulässig. Die Beweidung mit Schafen und Ziegen ist im Antragsjahr möglich. Für Zwischenfruchtanbau mit Kulturpflanzenmischung gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,3. 15

16 1.2 Junglandwirteprämie Die Junglandwirteprämie wird nur auf Antrag für maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche gewährt. Der Prämiensatz beträgt nach derzeitiger Schätzung ca. 44 EUR/ha. Der konkrete Betrag wird im Laufe des Jahres 2015 ermittelt und rechtzeitig vor der Zahlung bekanntgegeben. Die Prämie muss jährlich im Gemeinsamen Antrag zusätzlich zu den sonstigen Zahlungen (z.b. Basisprämie) beantragt werden. Sie wird jährlich, längstens aber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt. Der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl an Jahren, die zwischen dem Kalenderjahr, das dem Jahr der erstmaligen Niederlassung des Junglandwirts als Betriebsinhaber folgt und dem Kalenderjahr der ersten Antragstellung vergangen sind. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der letzten fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie mit einem Betrieb niedergelassen haben UND die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind. Damit ist die Altersgrenze für die Gewährung nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie maßgeblich. Personenvereinigungen und juristische Personen, die als antragstellende Betriebsinhaber auftreten, können grundsätzlich die Junglandwirteprämie beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ein ordnungsgemäßer Antrag auf Gewährung einer Basisprämie gestellt ist und Zahlungsansprüche aktiviert sind. Zu beachten dabei ist, dass ein Junglandwirt als natürliche Person die Personenvereinigung oder die juristische Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb hält, kontrolliert. Die Kontrolle darf nicht nur im ersten Jahr der Antragstellung gegeben sein, sondern auch in den Folgejahren, und zwar in Bezug auf Entscheidungen zu Betriebsführung sowie Gewinn und Verlust. Es muss sichergestellt sein, dass der Junglandwirt die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Landwirten ausübt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn keine Entscheidung gegen ihn getroffen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Personen am Kapital oder der Betriebsführung beteiligt sind. Bei eingetragenen Genossenschaften oder Aktiengesellschaften ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt. Unabhängig von der Rechtsform muss der Junglandwirt immer (Mit-) Geschäftsführer sein. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vorzunehmen. Als Niederlassung zählt die Übernahme der Kontrolle. Sind mehrere Junglandwirte an der Personenvereinigung oder der juristischen Person beteiligt und haben sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle übernommen, gilt die erste Übernahme der Kontrolle als Zeitpunkt der Niederlassung. Weitergehende Ausführungen und Beispiele finden Sie in der Broschüre des Bundes Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte unbedingt an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle. 1.3 Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete Antragsberechtigt sind ausschließlich aktive Betriebsinhaber (siehe Feld 50) im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Flächen in benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Als aktiver Betriebsinhaber gelten auch Kooperationen. Kooperation in diesem Sinne ist ein Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Betrieben, die jeweils mindestens 5 Jahre lang selbständig bewirtschaftet wurden. Ab erstmaliger Zahlung der Ausgleichszulage muss die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit noch mindestens 5 Jahre ausgeübt werden. Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sind im gesamten Betrieb die verbindlichen Cross-Compliance (CC) Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten. NEU Ab dem Antragsjahr 2015 werden nur noch hessische Flächen in benachteiligten Gebieten gefördert. Außerhessische Flächen werden nicht mehr gefördert. Die bisherige Verpflichtung, Grünlandflächen bis zum 31. August eines Antragsjahres zu nutzen oder pflegen, entfällt. Förderfähig sind alle Flächen die im benachteiligten Gebiet liegen und in der Anlage Förderfähige Kulturen in HALM und AGZ in der Spalte AGZ ein X aufweisen. 16

17 NEU Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 250 Euro erreicht wird. Flächen, die grundsätzlich für AGZ förderfähig wären, für die Sie aber keine AGZ erhalten möchten, können Sie in Spalte 14 des FNN entsprechend kennzeichnen. 1.4 Hessisches Programm für Agrarumelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) Die fachspezifischen Ausführungen zu HALM sind in Kapitel 5. zu finden. 1.5 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Die Antragstellung auf Teilnahme an der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erfolgt mittels gesonderten Antragsformularen, die bei der für diese Maßnahme zuständigen Bewilligungsstelle erhältlich sind. Zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 51,2- Weinbau. Wurde die Genehmigung zum Beginn der Maßnahme erteilt, ist die Auszahlung mit dem Gemeinsamen Antrag und dem dazugehörigen Flächen- und Nutzungsnachweis zu beantragen. Nach Durchführung der Umstrukturierung sind Sie verpflichtet, 3 Jahre in Folge einen Gemeinsamen Antrag einzureichen. Andernfalls kommt es zu Kürzungen und Sanktionen. 1.6 Forstliche Förderung Für Informationen zur forstlichen Förderung wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 52.1, Forst. Wenn Ihnen in den Jahren 2008 bis 2013 die Durchführung einer Waldumweltmaßnahme bewilligt wurde, ist die Auszahlung mit dem Gemeinsamen Antrag und dem dazugehörigen Flächen- und Nutzungsnachweis zu beantragen. Einkommensverlustprämie Bitte beachten Sie: Im Jahr 2014 konnte die kapitalisierte Auszahlung der Einkommensverlustprämie beantragt werden. Eine Beantragung der Auszahlung ist ab 2015 daher nicht mehr möglich. Sollten Sie die kapitalisierte Auszahlung Ihrer Einkommensverlustprämie in 2014 beantragt haben, so achten Sie bitte darauf, Ihre Erstaufforstungsflächen nicht für die Direktzahlungen zu beantragen. Ihre Flächen sind dementsprechend im Flächen- und Nutzungsnachweis als Nichtbeantragung für Basisprämie gekennzeichnet. Sollten Sie diese Flächen dennoch für die Basisprämie beantragen, hat dies zur Folge, dass Sie die kapitalisierte Einkommensverlustprämie zurückzahlen müssen. 17

18 2. Ausfüllhinweise der Formulare und Anhänge a. Gemeinsamer Antrag I. Allgemeine Angaben Mit dem 12-stelligen Personenident (PI) ist es zusammen mit Ihrer PIN möglich, sich in der Zentralen Datenbank in München über die Ihnen im Rahmen der Basisprämie zustehenden Zahlungsansprüche zu informieren, sobald sie Ihnen zugewiesen sind. Die Übertragung und der Handel erfolgt wie bisher auch über die Zentrale Datenbank. Der 12-stellige Personenident setzt sich zusammen aus und dem bisher bereits bekannten Personenident (PI). Diese Nummer wird auch als InVeKoS-Nummer oder ZID-Nummer bezeichnet. Feld 1 12: Bei erstmaliger Antragstellung ist der Unternehmensident und der Personenident bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle zu erfragen. Die Angaben in den Feldern 1 12 sind vollständig einzutragen, wenn Ihnen kein vorgedruckter Etikettaufkleber vorliegt. Änderungen sind deutlich zu kennzeichnen. Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, so ist eine Vorsprache bei der für Sie zuständigen Bewilligungsbehörde notwendig und eine von der Bank ausgestellte Bestätigung über den Kontoinhaber einzureichen ODER persönlich bei Ihrer Bewilligungsstelle Personalausweis und EC-/ Bankkarte vorzulegen. Feld 13: Die entsprechende Rechtsform Ihres Unternehmens ist durch Ankreuzen bzw. genaue Angabe unter der Abfrage Sonstige kenntlich zu machen. Geben Sie zusätzlich darüber hinaus an, ob es sich um ein Unternehmen im Haupterwerb oder im Nebenerwerb handelt. Soweit es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um eine juristische Person (Personen- oder Kapitalgesellschaft) oder ein Unternehmen mit einer anderen Rechtsform handelt und sich Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben bzw. Sie im Vorjahr keinen Antrag gestellt haben, ist zusätzlich die Anlage Unternehmensbeteiligung auszufüllen. Feld 14: Bitte kennzeichnen Sie eine der vorgegebenen Möglichkeiten. Feld 15: Soweit Sie als Antragsteller bzw. Unternehmensinhaber oder Gesellschafter an anderen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, für die ein Antrag gestellt wird, beteiligt sind, und sich Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben bzw. Sie im Vorjahr keinen Antrag gestellt haben, ist zusätzlich die Anlage Unternehmensbeteiligung auszufüllen. Feld 16: Hier sind alle Betriebsstätten anzugeben, für die Sie eine HIT-Registriernummer (nicht nur für Rinderhaltung) erhalten haben. Sollten Sie mehr als 3 HIT-Registriernummern haben, geben Sie diese bitte auf einem gesonderten Blatt an. In Ihren Antragsunterlagen finden Sie einen Etikettaufkleber mit den vorgedruckten, bekannten HIT-Registriernummern. Sollten sich gegenüber diesen Daten Änderungen ergeben haben, geben Sie diese bitte hier an, ansonsten können Sie den Etikettaufkleber verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie auch dann eine HIT-Registriernummer benötigen, wenn Sie nur Pferde-, Schaf-, Geflügelhalter sind. Sollten Sie noch nicht über eine Nummer verfügen, so ist diese beim HVL zu beantragen. Feld 17: Alle Fragen sind mit ja oder nein zu beantworten. Feld 18: Es ist anzugeben, ob Sie Rinder halten. Sie können hier außerdem festlegen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle das in HIT geführte Bestandsregister herangezogen werden soll. Dies kann insofern ein Vorteil sein, da der Prüfer sich das Bestandsregister dann vor der Prüfung bereits ausdrucken kann und Sie damit nicht in der Pflicht sind, einen Ausdruck aus der HIT-Datenbank vorliegen zu haben bzw. bei der Prüfung ausdrucken zu müssen. Feld 19: Es ist anzugeben, ob Sie Pferde halten und wenn ja, zu welchem Zweck. 18

19 Tierhaltung Feld 20 49: Jeder Antragsteller, der Tierhaltung betreibt, muss seinen Durchschnitts-Tierbestand außer dem Rindviehbestand angeben, sonst ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Bei Angabe des Bestandes im Durchschnitt des Jahres sind Dezimalzahlen (z.b. 6,5) möglich. Bitte achten Sie darauf, die Tierarten getrennt nach eigenen Tieren und Pensionstieren anzugeben. Die Angaben zur Tierhaltung sind unter anderem Bedingung für die Antragstellung bestimmter HALM-Maßnahmen. Die Berechnung des Viehbesatzes erfolgt automatisiert auf der Basis der Angaben der zentralen Rinderdatenbank (HIT). In Übereinstimmung mit dem HALM berechnen Unternehmen, die Tiere nicht ganzjährig halten, z. B. Pensionsvieh (Schafe und Pferde), den Viehbestand nach folgendem Muster: Beispiel: 30 Mutterschafe werden 9 Monate im eigenen Unternehmen gehalten. Die restlichen 3 Monate des Jahres verbringen die Tiere auf Flächen, die nicht zum Unternehmen gehören. Einzutragen sind in diesem Fall 30 x 9 : 12 = 22,5 Tiere. Gleiches gilt, wenn zeitweise Pensionsvieh gehalten wird. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten müssen entsprechende Berechnungen dem Antrag beigefügt bzw. bei Kontrollen vorgelegt werden. Feld 50: In der neuen Förderperiode ist von jedem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass er aktiver Betriebsinhaber ist. Einzelheiten zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. Hier sind Angaben erforderlich, wenn Sie neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit noch einer dort aufgeführten Tätigkeiten nachgehen. In diesem Fall ist die Anlage Aktiver Betriebsinhaber zusätzlich auszufüllen und abzugeben. Ansonsten kreuzen Sie an, dass keiner der Punkte zutrifft. II. Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Feld 51: In diesem Jahr werden Zahlungsansprüche neu zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nur auf Antrag, der mit dem Ankreuzen von Feld 51 gestellt wird. Die Zuweisung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Welche der Voraussetzungen Sie erfüllen kreuzen Sie bitte ebenfalls in Feld 51 an. Wenn keine dieser Voraussetzungen auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle in Verbindung. Dort erhalten Sie die notwendige Anlage, auf der Sie ihre Angaben ankreuzen. Wichtig: Wenn die im Antrag vorgegebenen Voraussetzungen auf Sie nicht zutreffen und die vorstehend beschriebene Anlage fehlt, kann dies dazu führen, dass keine Zuweisung erfolgt und damit auch kein Anspruch auf die Zahlungen in diesem Jahr und den folgenden Jahren besteht. III. Antrag auf Gewährung der Basisprämie Bitte beachten Sie, dass die Gewährung von Direktzahlungen neben anderen Voraussetzungen auch an die Mindestgröße des Betriebes von 1 ha beihilfefähiger Fläche gebunden ist. Dies bedeutet, dass Sie für die Betriebsprämie mind. 1 ha Fläche und mind. 1 ZA benötigen! Feld 52: Hiermit beantragen Sie die Basisprämie 2015 und versichern, dass Ihnen die Flächen am zur Verfügung stehen und das gesamte Jahr beihilfefähig sind. Flächen, für die Sie 2015 keine Basisprämie beantragen möchten, müssen im Flächen- und Nutzungsnachweis in der Spalte 12 mit X versehen werden. Achtung: für diese Flächen werden dann auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Mit der Beantragung wird die grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Greening-Anforderungen eingegangen. Einzelheiten dazu finden Sie im Merkblatt und der Broschüre des Bundes Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland. Von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen sind Antragsteller in bestimmten Fällen befreit. Wenn eine der Voraussetzungen aus den Fragen auf Sie zutrifft kreuzen Sie diese bitte an. Feld 53: Betriebsinhaber, die gesamtbetrieblich ökologisch/biologische Landwirtschaft betreiben, sind von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit. Betriebsinhaber, die mit einem Teil ihres Betriebes ökolosch/biologische Landbewirtschaftung betreiben, sind mit diesen Flächen von der Einhaltung der Greening-Auflagen befreit. In diesem Falle kennzeichnen Sie die betroffenen Schläge im Flächen-und Nutzungsnachweis in Spalte 15 mit dem Buchstaben T aus der Codeliste B. 19

20 Die Nachweisführung erfolgt mit der Bescheinigung gem. Artikel 29 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 834/2007, die dem Gemeinsamen Antrag beizufügen ist und für das gesamte Antragsjahr gültig sein muss. Ist sie nicht für das ganze Antragsjahr gültig, ist auch die Bescheinigung vorzulegen, die den noch nicht umfassten Zeitraum abdeckt. Diese Bescheinigung ist unverzüglich nach deren Ausstellung vorzulegen. Feld 54: Wer trotz Befreiungssachverhalten die Greening-Verpflichtungen einhalten möchte, kann dies durch ankreuzen dieses Feldes beantragen. Sollte zwar die Befreiung beantragt sein, die Greening-Verpflichtungen dann doch nicht vollständig eingehalten werden, hat dies Kürzungen und Sanktionen, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, zur Folge. Feld 55: Betriebsinhaber deren als Ackerland im Gemeinsamen Antrag 2015 angemeldete Flächen zu mehr als 50 % im Vorjahr von einem anderen Betriebsinhaber angegeben wurden und die auf allen Ackerflächen im Jahr 2015 eine anddere landwirtschaftliche Kulturpflanze anbauen, kreuzen dieses Feld an. Sie sind von der Einhaltung der Anbaudiversifizierung befreit. Feld 56: Soweit auf Flächen die Greening-Verpflichtungen nur in dem Umfang eingehalten werden können wie sie den Zielen der FFH-Richtlinien, oder den Vogelschutzrichtlinien entsprechen, kennzeichnen diese Flächen in Spalte 15 des Flächenund Nutzungsnachweises mit einem U aus der Codeliste B und kreuzen dieses Feld. Feld 57: Eine Maßnahme der Greening-Verpflichtungen ist das Gebot zum Erhalt von Dauergrünland. Sofern nach dem eine Umwandlung oder ein Umbruch von Dauergrünland stattgefunden hat, kreuzen Sie bitte dieses Feld an und fügen die entsprechende Genehmigung bei. Feld 58: Hiermit beantragen Sie die Umverteilungsprämie (UVP) 2015 und versichern, dass Sie Ihren Betrieb nach dem nicht einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um Umverteilungsprämie zu erlangen oder Ihr Betrieb nicht aus diesem Grund aus einem solchen hervorgegangen ist. Die Gewährung der Umverteilungsprämie ist ausgeschlossen, falls Sie Ihren Betrieb nach dem ausschließlich zu dem Zweck geteilt haben, um die Umverteilungsprämie zu erlangen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist. Feld 59 60: Die Voraussetzungen, die einen Anspruch auf die Gewährung der Junglandwirteprämie begründen, sind im Merkblatt und der Broschüre des Bundes Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland ausführlich dargestellt. Wenn Sie die Junglandwirteprämie als natürliche Person beantragen, ist das Feld 59 anzukreuzen. Erfolgt die Beantragung von einer Personenvereinigung oder juristischen Person ist Feld 60 anzukreuzen. In diesem Fall sind die Angaben zu der Person, die die Voraussetzungen als Junglandwirt erfüllt in der Tabelle einzutragen. Erfüllen mehr als eine Person diese Voraussetzungen sind zu jeder dieser Personen die Eintragungen in der Tabelle vorzunehmen. Bitte füllen Sie die Tabelle vollständig aus und fügen die entsprechenden Nachweise dem Antrag bei. Nur so kann der Anspruch festgestellt werden. Feld 61: Wenn Sie an der Regelung für Kleinerzeuger teilnehmen möchten, kreuzen Sie bitte dieses Feld an. Die Teilnahme kann nur einmalig im Jahr 2015 erklärt werden. Sie gilt für die Folgejahre fort, bis eine Erklärung zum Ausstieg abgegeben wird. Achtung: Ist der Ausstieg aus der Kleinerzeugerreglung erfolgt, ist eine Rückkehr ausgeschlossen! Die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung muss bis zum abgegeben werden. Geht ihr Antrag nach diesem Datum ein, ist er hinsichtlich dieser Erklärung verfristet. In Zusammenhang mit der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ist die Erklärung abzugeben, dass die Bedingungen zur Inanspruchnahme dieser Regelung nicht künstlich geschaffen wurden. Wenn Sie an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten müssen Sie unbedingt die Einzelmaßnahmen aus den vorhergehenden Fragen beantragen (Zuweisung von Zahlungsansprüchen, Basisprämie, Umverteilungsprämie, Junglandwirteprämie, soweit zutreffend). Feld 62: Der Anbau von Hanf unterliegt besonderen Regelungen. Mit ankreuzen des Feldes 62 erklären Sie, dass sie diese kennen und einhalten, um den Anspruch auf Zahlung zu erhalten. 20

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