Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM), die praktische Antragsstellung und die ökonomischen

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1 LAND & Forst Nr April 2015 AGRARREFORM ı 59 Schwerpunkt-Thema Fotos: Beverborg Inhalt Agrarreform Liebe Landwirtinnen und Landwirte, am 1. Januar 2015 sind grundlegende Änderungen bei den EU-Direktzahlungen, die auf der Umsetzung der EU-Agrarreform 2014 bis 2020 beruhen, in Kraft getreten. So wurden mit dem Beginn des Jahres 2015 die bisherigen Zahlungsansprüche ungültig. Die neuen Zahlungsansprüche werden mit der Antragsstellung 2015 jedem aktiven Landwirt zugeteilt. Das neue Direktzahlungssystem besteht nunmehr aus einer Basisprämie, einer Greening-Zahlung, einer Junglandwirteförderung sowie einer Umverteilungsprämie für die ersten 46 Hektar. Kleine Betriebe mit weniger als Euro Förderanspruch können in ein vereinfachtes Antragsverfahren wechseln und damit von Cross Compliance und Greening freigestellt werden. Das Greening erstreckt sich auf den Erhalt von Dauergrünlandflächen, die Vielfalt beim Anbau von Kulturen auf Ackerflächen, die sogenannte Anbaudiversifizierung, sowie die Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen auf 5 % des Ackerlandes. Damit werden Leistungen der Landwirtschaft für den Klimaschutz, die Erhaltung von Arten, vielfältige Kulturlandschaften und eine nachhaltige Produktion gefördert. Im Rahmen der Antragstellung auf die Agrarförderung 2015 ergeben sich daher viele Fragen. Mit dieser Broschüre erhalten Sie vielfältige Informationen über das gesamte Verfahren mit besonderem Blick auf die niedersächsische Ausgestaltung. Des Weiteren erhalten Sie Informationen über die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche, das Greening, die Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM), die praktische Antragsstellung und die ökonomischen Auswirkungen der Agrarreform. Das Greening und der neue Sammelantrag führen zu vielen Unsicherheiten bei der diesjährigen Antragsstellung. Der Beratungsbedarf ist daher gerade in diesem ersten Jahr der neuen Agrarreform besonders hoch. Außerdem erreichen die ANDI- DVDs (Agrarförderung Niedersachsen digital) Ihren Betrieb in diesem Jahr einen Monat später als in den Vorjahren. Nutzen Sie daher diese Informationsbroschüre als hilfreichen Ratgeber und sprechen Sie Ihre Beraterinnen und Berater rechtzeitig an. Gerhard Schwetje, Präsident der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Fördermittel: EU-Agrarreform von 2015 bis 2020 Seite 60 Neuzuteilung: Erstzuweisung der Zahlungsansprüche Seite 62 Greening: Die Vorschriften genau beachten Seite 66 Anbauempfehlungen: Greening auch mit Zwischenfrüchten Seite 71 Kontrollen: Antragsprüfung und Vor-Ort-Kontrollen Seite 74 Ausgleichzulage: Für benachteiligte Gebiete Seite 74 Agrarumweltmaßnahmen: Fünf Jahre freiwillige Verpflichtungen Seite 75 Agrarreform 2015: Ökonomische Auswirkungen Seite 78 Anträge: Sorgfältig ausfüllen Seite 81 Beratung: Rund um die Agrarförderung Seite 82

2 60 ı AGRARREFORM LAND & Forst Nr April 2015 EU-Agrarreform von 2015 bis 2020 Fördermittel Bereits im Jahr 2010 gab es die ersten Überlegungen zur künftigen Ausgestaltung der EU-Agrarpolitik, die Kommission legte dem EU-Parlament einen Vorschlag zur Diskussion vor. Zahlreiche Verhandlungen wurden anschließend auf dem europäischen Parkett geführt. Jetzt ist die Idee verwirklicht: Zum 1. Januar 2015 wurde die Agrarreform eingeführt. Diese Agrarreform ist das vierte, moderne Glied in der Geschichte der Gemeinsamen Agrarpolitik Europas. Schon 1958 einigten sich verschiedene Staaten auf eine agrarpolitische Zusammenarbeit, die 1962 Wirklichkeit wurde. Diese galt vor allem der Ernährungssicherung. Dafür berief man sich bis 1992 hauptsächlich auf die drei Instrumente Interventionen, Importabschöpfungen und Exporterstattungen. Nach 30-jährigem Einsatz passten die genannten Instrumente nicht mehr zu dem sich ständig weiterentwickelnden Sektor. Gesellschaftliche Leistungen stärker honorieren Die Anbaudiversifizierung ist ein Baustein des Greenings. Höhe der Einzelprämien in Niedersachen (vorläufige Hochrechnungen) Greening Betriebs-/ Basisprämie Junglandwirtezuschlag Umverteilungsprämie bis 30 ha Umverteilungsprämie 30 bis 46 ha 2014 /ha 304,10 50,00 30, /ha 192,00 87,10 44,00 50,00 30, /ha 190,00 86,50 44,00 50,00 30, /ha 185,00 86,00 44,00 50,00 30, /ha 180,00 85,50 44,00 50,00 30, /ha 176,00 85,00 44,00 50,00 30,00 Foto: agrar-press Die Überproduktion, wie die Begriffe Butterberge und Milchseen verdeutlichen, war eines der Alarmsignale für eine fehlgeleitete Agrarpolitik. Die Phasen der Tier-, gekoppelten Flächen- und Produktprämien sowie wiederum die Entkopplung dieser durch Zahlung der Fördergelder je beihilfefähigen Hektar, schlossen sich an von der Marktsubvention über die Erzeugersubvention ohne Marktanpassung zu einer flexiblen und von der Erzeugung ungebundenen Unterstützung der Landwirte. Die Direktzahlungen leisten auch heute noch einen wesentlichen Beitrag zur Einkommenssicherung und zur Risikoabsicherung. Schon mit der Einführung des Zwei-Säulenmodells und damit der Aufteilung der Fördergelder in die erste Säule der Direktzahlungen und in die zweite Säule zur Förderung der ländlichen Entwicklung im Jahr 2000 wurden die langfristigen strategischen Ziele deutlich: Die Attraktivität der ländlichen Räume soll gewahrt und ausgebaut werden, nicht zuletzt durch die Teilnahme an freiwilligen Agrar- und Umweltmaßnahmen. Die aktuelle Agrarreform steht im Licht des Greenings zur Honorierung gesellschaftlicher Leistungen. Die Fördermittel werden zukünftig stärker an Umweltmaßnahmen geknüpft, um die gesamte Landwirtschaft und damit auch die ländlichen Räume ökologischer und vor allem nachhaltiger zu gestalten. Erst im Dezember 2013 wurden die grundlegenden europäischen Verordnungen zur aktuellen Agrarreform verabschiedet, durch Delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen komplementiert und dann durch nationales Recht ergänzt alles ein Jahr später als zunächst geplant. Warum? Durch die Verträge von Lissabon wurde dem Europäischen Parlament, der gewählten Vertretung der Bürgerinnen und Bürger in der EU, mehr Macht zugewiesen. Seit dem gilt das Mitentscheidungsverfahren als das reguläre Gesetzgebungsverfahren. Ohne die Zustimmung des EU-Parlaments kann grundsätzlich kein Rechtsakt in Kraft treten. Dieser neue Umstand zeigte sich schon bei den Verhandlungen des mehrjährigen Finanzplans, dem Haushalt der EU, als schwierig und verzögerte dessen Verabschiedung. Eine Einigung im Bereich der Agrarpolitik kam ebenso erst nach einem langwierigen Vermittlungsverfahren, dem sogenannten Trilog, zustande. Was sind die Inhalte der neuen Agrarreform zur direkten Förderung der europäischen Landwirtschaft? Bis 2013 wurden die Direktzahlungen je beihilfefähigen Hektar ausbezahlt. In Niedersachsen wurden jedem Landwirt für 1 ha beantragter Fläche 366 /ha abzüglich einer Modulation von 10 % und zusätzlich von 4 % bei Beträgen über zur Umschichtung in die 2. Säule ausbezahlt (ab einer Fördersumme über ). Im Rahmen der finanziellen Haushaltsdisziplin wurden erstmals im Dezember 2013 zusätzlich 2,45 % der Direktzahlungen einbehalten, wenn die Fördersumme überschritt. Kleine und mittlere Betriebe besonders fördern Von 2014 bis 2020 hat der Fördertopf der ersten Säule in Deutschland einen Umfang von rund 4,85 Mrd. jährlich, die es zu verteilen gilt. Im Übergangsjahr 2014 der aktuellen Agrarreform konnte aufgrund der zeitlichen Verzögerung nur eine der neuen Prämienkomponenten, nämlich die Umverteilungsprämie bzw. die Förderung der ersten ha eingeführt werden. Für die ersten 30 ha eines Betriebs werden zusätzlich 50 /ha ausbezahlt, für weitere 16 ha nochmals 30 /ha. Deutschland entschied sich mit Einführung dieser Komponente gegen eine Degression oder Kappung von hohen Prämiensummen für große Betriebe. Kleine und mittlere

3 LAND & Forst Nr April 2015 AGRARREFORM ı 61 Betriebe sollen mit dieser zusätzlichen Förderung stärker gefördert werden. Die Höhe der Betriebsprämie je ha bzw. der Wert je Zahlungsanspruch für Niedersachsen/Bremen betrug zur Auszahlung am 29. Dezember ,10. Bis 2019 wird sich der Wert der künftigen Basisprämie aufgrund einer gerechteren Verteilung zwischen als auch innerhalb der Mitgliedstaaten verringern. Neue Zahlungsansprüche für die aktiven Landwirte Die Modulation wurde letztmalig im Jahr 2013 eingezogen. Die neue Umverteilung in Höhe von 4,5 % zur Förderung der zweiten Säule entfaltet bereits ab diesem Jahr seine Geltung. Zudem ist innerhalb der ersten Säule ein neuer Krisenfonds eingerichtet worden. Rund 1 % der Fördergelder wird hierfür zunächst zurückgehalten, allerdings bei Nichtgebrauch im folgenden Jahr den antragsstellenden Landwirten zugewiesen. Am 31. Dezember 2014 verloren alle Zahlungsansprüche innerhalb Deutschlands ihre Gültigkeit. Erst auf den neuen Antrag zum 15. Mai werden allen aktiven Landwirten neue Zahlungsansprüche in Höhe der beantragten beihilfefähigen Fläche zugewiesen. Zudem wurde die Agrarreform nun vollständig zum 1. Januar 2015 umgesetzt. Neben der Basisprämie und der nun schon bekannten Förderung der ersten Hektar gibt es erstmals die beiden Prämienkomponenten Greening und Junglandwirtezuschlag. Außerdem gibt es die Möglichkeit, an einer Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Die Prämienkomponente des Greenings zur Honorierung gesellschaftlicher Leistungen, soll die aktuelle Agrarreform grüner machen. Rund 30 % der Direktzahlungsmittel werden zukünftig an die Einhaltung bestimmter Maßnahmen gebunden, nämlich der Schutz des Dauergrünlands, der Anbau vielfältiger Kulturen und die Schaffung von ökologischer Vorrangfläche. Nur wenn alle drei Komponenten erfüllt werden, wird die volle Greeningprämie in Höhe von 87 /ha (im Jahr 2015) ausbezahlt. Mit der Junglandwirteprämie sollen Landwirte, die im gesamten Antragsjahr nicht älter als 40 Jahre sind, zusätzlich mit ca. 44 für die ersten 90 ha ihres Betriebs finanziell unterstützt werden, und zwar fünf Jahre in Folge. Ab der erstmaligen Verantwortungsübernahme für einen landwirtschaftlichen Betrieb beginnt dieser fünfjährige Zeitraum. Ein Junglandwirt, der bei der Antragsstellung im Jahr 2015 zwar nicht älter als 40 Jahre ist, aber beispielsweise schon im Jahr 2011 die Verantwortung für den Betrieb übernommen hat, wird nur noch in den Jahren 2015 und 2016 von dieser Förderung profitieren können. Entscheidend für die Betriebsleitereigenschaft ist die Übernahme der wirksamen und langfristen Kontrolle des Betriebes in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Häufig wird zur gleitenden Übernahme des Betriebs Mit dem Prämienrechner läßt sich die Betriebsprämie 2014 sowie deren zukünftige Entwicklung unter Berücksichtigung der zurzeit bekannten Verordnungen zur GAP Reform 2014 bis 2020 berechnen. Es gibt ihn in der App Preise und Finanzen oder auf der Homepage (www. lwk-niedersachsen.de), webcode: Das Fördersystem der Direktzahlungen die Rechtform einer GbR, wie zum Beispiel eine Vater-Sohnbzw.- eine Vater-Tochter-GbR, gewählt. Auch hier ist es möglich, dass der Junglandwirtezuschlag beantragt werden kann. Dabei muss der Junglandwirt die juristische Person oder die Gesellschaft im ersten Jahr der Antragstellung wirksam und langfristig in Bezug auf diese Entscheidungen kontrollieren. Ein Junglandwirt, der sich zuerst als Einzelperson und dann zusätzlich in einer juristischen Person als Betriebsleiter niederläßt, kann für die juristische Person keine Prämie erhalten. Wie sich die Höhe der Prämien und dabei insbesondere die Höhe der Basisprämie in Niedersachsen entwickeln könnten, ist in der Tabelle auf Seite 60 abgebildet. Es sind vorläufige Hochrechnungen und die Werte können sich noch ändern. Bis 2019 wird sich der Wert der Basisprämie auf eine bundeseinheitliche Prämienhöhe von 176/ha je beilhilfefähiger Fläche verringern. Diese Angleichung wird in drei Schritten erfolgen. Da sich der Umfang des europäischen Fördertopfs im Bereich des Agrarsektors von 2015 bis 2020 verringert und sich somit auch der deutsche Topf schmälert, wird die Greeningprämie etwas eingekürzt. Im Jahr 2015 besteht zudem die Möglichkeit, an der Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Diese ersetzt aber nicht die Beantragung neuer Zahlungsansprüche sowie die Beantragung der vorgestellten Prämienkomponenten (Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie und ggf. Junglandwirteprämie). Mit der Beantragung der Kleinerzeugerregelung wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen auf max pro Jahr gedeckelt. Antragsteller, die die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragen und auch wie andere Antragsteller mindestens einen Hektar beihilfefähiger Fläche bewirtschaften bzw. beantragen, haben die Greeningverpflichtungen automatisch erfüllt und unterliegen auch nicht den sogenannten anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance). Die Beantragung der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ist ausschließlich im Jahr 2015 möglich und gilt dann auch für die kommenden Jahre. Ein einmaliger Widerruf ist jederzeit möglich, ein erneuter Einstieg in diese Regelung aber nicht. Anna-Lena Niehoff, Ruth Beverborg, LWK Niedersachsen Fazit Neue Zahlungsansprüche, die Umverteilungsprämie, die Greeningauflagen, der Junglandwirtezuschlag und die Kleinerzeugerregelung der Rucksack, den die Betriebsleiter durch die aktuelle Agrarreform geschnürt bekamen, ist vollgepackt mit neuen Informationen und Anforderungen. Dabei verkompliziert die Einführung der verschiedenen Prämienkomponenten das Verfahren.

4 62 ı AGRARREFORM LAND & Forst Nr April 2015 Die aktuelle Agrarreform macht eine qualifizierte Beratung heutzutage wichtiger denn je. Foto: Ritzmann Erstzuweisung der Zahlungsansprüche Neuzuteilung Nach den EU- Regelungen zur aktuellen Agrarreform können die einzelnen Mitgliedstaaten den Landwirten die bisherigen Zahlungsansprüche belassen oder eine Neuzuteilung der Zahlungsansprüche vornehmen. Mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 wurde für die Bundesrepublik Deutschland geregelt, dass in 2015 die Zahlungsansprüche, die für jegliche Direktzahlungen auch die Zuschläge wie Umverteilungsprämie, Greeningprämie und Junglandwirtezuschlag von Bedeutung sind, neu zugeteilt werden. Die Neuzuteilung ist insofern auch sachgerecht, da die Zahlungen völlig neu strukturiert wurden. Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen werden persönliche Anforderungen an den antragstellenden Betriebsinhaber und Anforderungen an die gemeldete Fläche (Beihilfefähigkeit) gestellt. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgt grundsätzlich an aktive Betriebsinhaber, die am 15. Mai 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren. Bei einer Vielzahl von Antragstellern, die zum 15. Mai 2015 einen Antrag Wir sprechen Wirtschaft. agrarmanager das Wirtschaftsmagazin für Entscheider in der Landwirtschaft! auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen stellen, hat es aber seit dem 15. Mai 2013 betriebliche Umstrukturierungen gegeben. So kann der Betrieb beispielsweise an die nächste Generation abgegeben worden sein, sich von einem Einzelunternehmen zu einer Gesellschaft umstrukturiert haben, sich mit einem anderen Betrieb zusammengeschlossen oder sich in zwei oder mehrere Betriebe aufgeteilt haben. In all diesen Fällen sind den neuen Betrieben neue Registriernummern zugewiesen worden bzw. sie sind noch auf entsprechenden Antrag zuzuweisen. Für diese Fallkonstellationen gibt es in den EU- Verordnungen eine Reihe von Möglichkeiten, trotz der fehlenden Berechtigung für den Erhalt von Direktzahlungen in 2013, zum 15. Mai 2015 die neuen Zahlungsansprüche zugeteilt zu bekommen. Die EU-VO 1307/2013 und die delegierte EU-VO 639/2014 sehen hier folgende Möglichkeiten vor: Der Antragsteller hatte niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche inne, war aber zum landwirtschaftlich tätig. Der Antragsteller hat einen Betrieb oder den Teil eines Betriebes durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge (einschl. erbähnlicher pachtweiser Übergang) erhalten. Beim Betrieb des Antragstellers hat sich die Bezeichnung oder der Rechtsstatus geändert, wobei der ehemals leitende Betriebsinhaber auch den neuen Betrieb leitet. Der neue Betrieb ist aus dem Zusammenschluss von zwei oder mehreren getrennten Betrieben hervorgegangen, wobei der leitende Betriebsinhaber ursprünglich einen der Betriebe geleitet bzw. kontrolliert hat.

5 LAND & Forst Nr April 2015 AGRARREFORM ı 63 Es sind neue Betriebe aufgrund der Aufteilung eines Betriebes entstanden, wobei mindestens einer der Betriebsleiter der neuen Betriebe auch den Ursprungsbetrieb geleitet hat. Es ist ein Betrieb oder Betriebsteil nach dem 15. Mai 2013 verkauft oder verpachtet worden, wobei mittels eines vor dem 15. Mai 2015 abgeschlossenen Vertrages der Übergeber, der in 2015 noch aktiver Betriebsinhaber sein muss, die Berechtigung zum Erhalt von Zahlungsansprüchen an den Übernehmer übertragen hat. Der Antragsteller hat die landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen und war in den fünf Jahren vor Aufnahme nicht Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antragsteller ist Junglandwirt. Aktiver Betriebsinhaber Eine weitere persönliche Voraussetzung für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen und für die Auszahlung (gilt somit auch für spätere Jahre) ist die Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber. Hierbei gelten als nicht aktive Betriebsinhaber Betreiber von Flughäfen, Bahnunternehmen, Wasserwerken und von dauerhaften Sport- und Freizeitstätten sowie Immobiliendienstleister und Bergbauunternehmen. Bei den Antragstellern dürfte es aus der Erfahrung heraus häufiger vorkommen, dass dauerhafte Sport- und Freizeitstätten betrieben werden. Betreiber dauerhafter Sport- und Freizeitflächen sind beispielsweise Betreiber von Reitplätzen, Reithallen, Schwimmbädern, Parkanlagen, Golf- und Campingplätzen. Falls der Antragsteller eine derartige Anlage betreibt, gibt es aber eine Vielzahl von Sachverhalten, die eine Ausnahmeregelung begründen und daher wieder dazu führen, als aktiver Betriebsinhaber eingestuft zu werden. Drei Ausnahmetatbestände sollen hier exemplarisch genannt werden. Bei Direktzahlungen von oder weniger im Vorjahr gilt die sog. Geringfügigkeitsschwelle. Solche Antragsteller gelten als aktive Betriebsinhaber. Des Weiteren ist derjenige als Aktiver Betriebsinhaber einzustufen, bei dem die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist. Nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung gilt die landwirtschaftliche Tätigkeit als wesentlich, wenn der Antragsteller mehr als 38 ha beihilfefähige Fläche bewirtschaftet. Im Zuge dieser Regelung wurde überdies eine Ausnahme für pferdehaltende und Pensionspferde unterbringende Betriebe eingeführt, soweit die vorhandenen Reithallen und Reitplätze nicht ausschließlich für die Ausbildung von Pferden in Pferdezuchtbetrieben dienen. Wenn die in dieser Kategorie angesiedelten Betriebe weniger als 38 ha bewirtschaften, gilt auch deren landwirtschaftliche Tätigkeit als wesentlich, wenn im Zeitraum Januar April weniger als drei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar beihilfefähiger Fläche gehalten werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nur solche Betriebe in den Genuss der Förderung kommen sollen, die eine Flächenausstattung haben, mit der ein signifikanter Anteil des Grundfutters erzeugt wird und auf der der anfallende Wirtschaftsdünger im Einklang mit dem landwirtschaftlichen Fachrecht ausgebracht werden kann. Eigentum oder Pacht Besuchen Sie uns für mehr Informationen auf agrav.is/greening Der beste Grund für Ihren Ertrag. Um eine dauerhafte Bodenfruchtbarkeit und eine ausgeglichene Humusbilanz Ihres Standortes zu gewährleisten haben wir für verschiedene pflanzenbauliche Anforderungen spezielle Zwischenfruchtmischungen entwickelt. Alle AGRAVIS topsoil-mischungen mit dem Zusatz»EU«erfüllen darüber hinaus die Anforderungen, die für Zwischenfruchtmischungen zur Anrechnung als ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greenings erforderlich sind. Infos unter Eine Marke der AGRAVIS Raiffeisen-Gruppe Nur für solche Flächen, die zum 15. Mai 2015 in der Verfügungsgewalt (Eigentum oder Pacht) der Antragsteller stehen und im gesamten Kalenderjahr beihilfefähig sind, können Zahlungsansprüche zugewiesen werden und die Auszahlung der Beihilfen erfolgen. Es kann sich hierbei um Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder Dauerkulturen einschließlich angrenzender Landschaftselemente handeln. Bei den Ackerflächen werden die für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzten oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbaren, aber brachliegenden Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern o. ä. befinden, einbezogen. Dauergrünlandflächen können auch Flächen mit Bäumen oder Sträuchern sein (max. 100 Bäume pro ha), die abgeweidet werden können. Neu ist, dass hier auch traditionelle Weidegebiete, wo Gras und/oder andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen (bestimmte Heideflächen) als beihilfefähig eingestuft werden. Ebenfalls beihilfefähig sind Dauerkulturen. Hierbei handelt es sich um Kulturen, die mindestens fünf Jahre auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern. Bestimmte Landschaftselemente, über die der Betriebsinhaber verfügt, gelten als Teil seiner landwirtschaftlichen Fläche, soweit diese in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit seinen landwirtschaftlich genutzten Schlägen stehen. Sie sind dann auch beihilfefähig. Zu den beihilfefähigen Flächen zählen auch Aufforstungsflächen, die nach der ELER-Verordnung gefördert wurden und sich noch im Verpflichtungszeitraum befinden. Gleiches gilt für Stilllegungsflächen, die nach der ELER-Verordnung gefördert wurden. Für die beiden Kategorien muss im Jahr 2008 der Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestanden haben. Sofern diese Flächen zur Auszahlung der Basisprämie in 2015 herangezogen werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass aufgrund unzulässiger Doppelförderung eine Kürzung bzw. Rückforderung be-

6 64 ı AGRARREFORM LAND & Forst Nr April 2015 Prüfung Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 reits erhaltener Förderbeträge erfolgt. Für alle beihilfefähigen Flächen (auch für die letzte Kategorie bei Nichtbeantragung der Auszahlung der Basisprämie) gilt, dass sie der Lage und Größe nach mit vier Nachkommastellen im Flächenantrag anzugeben sind. Wenn eine Fläche nicht während des gesamten Kalenderjahres landwirtschaftlich genutzt werden kann oder nicht am 15. Mai 2015 zur Verfügung steht, ist sie in der Anlage 1a zum Sammelantrag für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und für die Gewährung der Basisprämie auszuschließen. Sofern dieses in Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die im öffentlichen Interesse liegt, ist es möglich, für diese Flächen in den Jahren 2016 ff., sobald sie wieder ganzjährig beihilfefähig sind, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu erhalten. Bei Vorliegen der vorgenannten Fallkonstellationen werden für die betreffende Fläche keine Zahlungsansprüche im Rahmen der Erstzuweisung 2015 zugeteilt. Dieses gilt dann auch für die Landschaftselemente, die in der betreffenden Fläche liegen oder unmittelbar an der betreffenden Fläche angrenzen. Es besteht die Möglichkeit für die Flächen, die 2015 aufgrund höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vorübergehend der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen bzw. nicht beihilfefähig sind, in dem Jahr die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu beantragen, in dem die Flächen erstmals am 15. Mai des Jahres wieder beihilfefähig sind (erstmalige Möglichkeit somit zum 15. Mai 2016) und im gesamten Kalenderjahr landwirtschaftlich nutzbar sind. In diesen Fällen ist dann eine entsprechende Zuweisung zu beantragen. Es ist zu gewährleisten, dass die im Sammelantrag aufgeführten Flächen, die am 15. Mai 2015 zur Verfügung stehen und für die die Basisprämie beantragt wird, während des gesamten Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember 2015) beihilfefähig bleiben. Ergeben sich hinsichtlich deren Beihilfefähigkeit in diesem Zeitraum Veränderungen, so ist dieses unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in schriftlicher Form mitzuteilen. Dieses gilt insbesondere auch für landwirtschaftliche Flächen, die vorübergehend für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden sollen. In diesem Fall ist dieses nach der Antragstellung mindestens drei Tage vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes Grundvoraussetzungen: Aktiver Landwirt Antragstellung bis zum Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen 2013 Art. 24 Abs. 1 VO(EU) 1307/2013 Ja Antragstellung in 2013 Mindestfläche > = 1 ha Zuweisung von Mindestens 1 Zahlungsanspruch Zahlungsansprüchen nein Weitere Möglichkeiten zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der nationalen Obergrenze Art. 24 VO(EU) 1307/2013 Bewirtschaftung von Rebflächen oder Zuweisung an Betriebe, denen 2014 ZA aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder Zuweisung an Betriebe, die niemals eigene oder gepachtete ZA inne hatten, die aber über prüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie 2013 Landwirtschaft betrieben haben Einer der Punkte oder erfüllt? Übertragung des Rechts zum Erhalt von ZA vom vorherigen Eigentümer/Bewirtschafter (= aktiver Landwirt in 2015) an neuem Bewirtschafter der Fläche (= aktiver Landwirt in 2015) Wenn ja oder Vererbung, erbähnlicher Übergang, Art. 24 VO (EU) 1307/2013 Zuweisung von oder Zahlungsansprüchen Aufteilung, Aufspaltung, Zusammenschluss, Änderung des Rechtsstatus Art. 14 VO (EU) 639/2014 nein Möglichkeiten zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Einer der Punkte erfüllt? nationalen Reserve Art. 30 VO (EU) 1307/2013 Zuweisung an Junglandwirte Wenn ja oder Zuweisung an Betriebsinhaber, die nach dem eine landwirtschaftliche Tätigkeit Zuweisung von aufgenommen haben und in den fünf Jahren vor Aufnahme nicht landwirtschaftlich tätig Zahlungsansprüchen waren nein Keine Zuweisung von Zahlungsansprüchen schriftlich anzuzeigen. Dabei sind Art sowie Beginn und Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Nutzung von Flächen für den Wintersport und von Dauergrünland für die Lagerung von Holz außerhalb der Vegetationsperiode. Sofern landwirtschaftliche Flächen auch vor der Antragstellung vorübergehend für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden, ist dies unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes ebenfalls mitzuteilen. Dieser ist dann dem Sammelantrag beizufügen. Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung an 14 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb der Vegetationsperiode oder an in Summe 21 Tagen während des Antragsjahres führt dazu, dass die betreffende Fläche nicht als beihilfefähig eingestuft wird und keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Flächen, die jedoch zu dem Wege-, Straßen-, Schienenoder Schiffsverkehr dienenden Anlagen gehören, dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen, Flächen, die für Freizeit-, Erholungs- oder Sportzwecke (Ausnahme: Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode und von Dauergrünland für die Holzlagerung) dienen, Parkanlagen, Ziergärten, Truppenübungsplätze, die vorrangig militärisch genutzt werden, Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von Solarenergie befinden und Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase, sind in die Negativliste gemäß 12 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung aufgenommen worden und sind demnach grundsätzlich nicht beihilfefähig. Für alle Antragsflächen muss im Zweifel ein Nutzungsrecht durch den Antragsteller nachgewiesen werden können. Dies gilt auch für alle als ökologische Vorrangflächen (einschließlich Ufervegetationsstreifen) angegebenen Flächen. Franz-Josef Schoo, LWK Niedersachsen

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8 66 ı AGRARREFORM LAND & Forst Nr April 2015 Die Vorschriften genau beachten Greening Mit der Beantragung der Basisprämie durch die Aktivierung der dem Betriebsinhaber zugeteilten Zahlungsansprüche mit den beihilfefähigen Flächen verpflichtet sich der Betriebsinhaber grundsätzlich auch zur Einhaltung der Auflagen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Greening). Hierbei gelten als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden: Anbaudiversifizierung, Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangfläche) die Erhaltung des Dauergrünlandes. Werden zwischen 10 und 30 ha Ackerland bewirtschaftet, sind zwei Kulturen anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Ackerfläche einnehmen darf. Bei einer bewirtschafteten Ackerfläche von mehr als 30 ha sind drei Kulturen anzubauen, wobei die Hauptkultur auch hier nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der Ackerfläche einnehmen dürfen. Freigestellt von dieser Regelung sind Betriebe des ökologischen Landbaus und Betriebe, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen (max Direktzahlungen p.a.). Von der Anbaudiversifizierung sind ebenfalls Betriebe befreit, die einen hohen Anteil an Ackergras und anderen Grünfutterpflanzen und Dauergrünland an der LN (>75 %) bzw. einen hohen Anteil an Ackergras und anderen Grünfutterpflanzen und Brache an der Ackerfläche (>75 %) aufweisen, sofern die jeweiligen restlichen Ackerflächen maximal 30 ha betragen. Eine Befreiung von der Anbaudiversifizierung ist auch für solche Betriebe möglich, die mehr als 50 % des im Antragsjahr gemeldeten Ackers nicht im Vorjahresantrag (mehr als 50 % Tauschfläche) gemeldet hatten sowie auf der gesamten Ackerfläche eine andere Kultur als im Vorjahr anbauen. Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht Greening-Rechner schafft Klarheit! Erfüllen Sie die Bedingungen der Anbaudiversifizierung? Halten Sie ausreichend ökologische Vorrangfläche vor? Ermitteln Sie mit Hilfe des Greeningrechners die optimale Anbauplanung in Bezug auf die Bestimmungen der neuen Agrarreform. Nutzen Sie den Greeningrechner in der App Preise und Finanzen oder auf der Homepage unter webcode sich grundsätzlich nur auf das Ackerland eines Betriebes. Dauerkulturen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen sind. Als Dauerkulturen zählen Kulturen, die mindestens fünf Jahre auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern. Hier sind zu nennen: Kern- und Steinobst, Foto: Niehoff Reben, Feigen, Kiwi, Beerensträucher und -gehölze (wie Himbeeren und Brombeeren und deren Kreuzungen, Maulbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Hagebutten, Holunder, Eberesche, Sanddorn, Aronia), Schalenfrüchte (wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse), sonstige Dauerkulturen (wie Spargel, Rhabarber, Artischocken, Hopfen, Korbweiden, Pharmaweiden, Ziergehölze zur Gewinnung von Zweigen, Schnittrosen). Bei den Regelungen zur Anbaudiversifizierung ist geregelt, was landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Rahmen der Anbaudiversifizierung sind. Die Anerkennung der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen für die Zwecke der Anbaudiversifizierung beim Ackerland richtet sich bei den klassischen landwirtschaftlichen Kulturen grundsätzlich nach der Gattung. Gattung entscheidend Jede Gattung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zählt als eine Kultur. Es werden also z. B. die Gattungen Weizen (Triticum), Roggen (Secale), Gerste (Hordeum), Hafer (Avena), Mais (Zea), Sorghumhirsen (Sorghum) und Glanzgräser (Phalaris) unter der Familie der Süßgräser (Poaceae) als getrennte Kulturen gezählt. Unter der Familie der Hülsenfruchtler (Fabaceae/Leguminosae) zählen z. B. die Gattungen Lupinen (Lupinus), Gartenbohne (Phaseolus), Erbsen (Pisum) und Wicken (Vicia) als getrennte Kulturen. Als unterschiedliche Kulturen gelten Winterungen und Sommerungen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Die Anerkennung als landwirtschaftliche Kulturpflanze weicht bei den Familien der Kreuzblütler (Brassicaeae), Nachtschattengewächse (Solanaceae) und Kürbisgewächse (Cucurbitaceae) von der obigen Regelung ab. Dabei gelten die Arten als unterschiedliche Kulturen. Unter den Kreuzblütlern sind dieses z. B. die Arten Raps, Rübsen, Gemüsekohl, Senf, Leindotter, Gartenkresse, Meerrettich und Gartenrettich. Bei den Nachtschattengewächsen werden unter anderem die Arten Kartoffel, Tomate, Aubergine und Spanischer Pfeffer (d.h. Paprika, Chili, Peperoni) als unterschiedliche Kulturen bezeichnet. Bei der Familie der Kürbisgewächse sind die Ar-

9 LAND & Forst Nr April 2015 AGRARREFORM ı 67 ten Salatgurke, Riesen-Kürbis, Garten-Kürbis, Melone und Zuckermelone beispielsweise getrennte Kulturen. Nach der grundlegenden EU-Verordnung 1307/2013 gilt brachliegendes Ackerland als eine landwirtschaftliche Kultur. Dazu gehören die unterschiedlichen Arten von Brachen auf Ackerland. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Form eine Begrünung der Brachefläche vorgenommen wurde. Auch ist es unerheblich, ob die Brache in Form eines Feldrandstreifens, Pufferstreifens oder Waldrandstreifens angelegt wird. Nur eine einzige Kultur Der Erhalt des Dauergrünlands ist nunmehr bundeseinheitlich geregelt. Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgesät werden, gelten als Flächen mit einer einzigen Kultur, die als Mischkultur bezeichnet wird. Dabei spielen die einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung keine Rolle. Bei den Mischkulturen ist es unerheblich, ob es sich um Winter- oder Sommermischkulturen handelt. Beide Formen gelten als eine Kultur im Sinne der Anbaudiversifizierung, als Mischkultur. Gras oder andere Grünfutterpflanzen werden als eine landwirtschaftliche Kultur zusammengefasst. Dazu zählen alle Grünfutterpflanzen, die in natürlichem Grünland anzutreffen oder Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind; unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Gräser wie z. B. Rispengräser, Schwingel, Weidelgras, Lieschgras, Knaulgras, und Kreuzungen sowie andere Grünfutterpflanzen wie zum Beispiel sämtliche Kleearten, Luzerne und Serradella und Esparsette bilden demnach eine einzige landwirtschaftliche Kultur. Dieses gilt auch für entsprechende Mischungen wie z. B. Kleegras. Diese werden auch unter der Kultur Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne der Anbaudiversifizierung geführt. Eine Liste mit den Nutzungscodes und der Zuordnung zu den einzelnen Kulturen im Sinne der Anbaudiversifizierung steht den Betriebsinhabern für die Antragstellung 2015 zur Verfügung. Diese Liste ist den Antragsunterlagen bzw. den Hinweisen beigefügt bzw. auf der Andi-DVD zu finden. Nach den EU-rechtlichen Bestimmungen und der bundesdeutschen InVeKoS-Verordnung, umfassen die landwirtschaftlichen Parzellen auch die Landschaftselemente (Hecken, Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete bzw. -biotope, Einzelbäume (unter Naturschutz), übrige CCgeschützte Elemente), über die der Betriebsinhaber die Verfügungsgewalt hat, und die unmittelbar an den jeweils bewirtschafteten Flächen angrenzen. Diese Landschaftselemente sind bei der Antragstellung in Bezug auf die Lage und die Größe gesondert anzugeben. Abweichend zum bisherigen Verfahren ist die Größenangabe zwingend erforderlich, auch wenn für diese keine Direktzahlungen beantragt werden. In Bezug auf die Anbaudiversifizierung gilt, dass die angebaute Kultur des Schlages, an der das Landschaftselement grenzt, auch dem Landschaftselement zuzurechnen ist. Der Anbau der Kulturen mit den geforderten Anteilen muss in einem bestimmten Zeitraum erfolgen (gem. 17 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres). Nach dem EU-Recht müssen die erforderlichen Kulturen (Anzahl und Anteile) zu jedem Zeitpunkt des Zeitraums eingehalten sein. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ist dabei zum 15. Mai 2015 die Hauptkultur anzugeben. Die Hauptkultur ist die Kultur, die sich im maßgeblichen Zeitraum (1. Juni bis 15. Juli) am längsten auf der jeweiligen Fläche befindet. Bei der Berechnung wird bis zum Tag der Einsaat der Folgekultur die vorherige Kultur angerechnet. Sofern innerhalb des Zeitraums ein Kulturwechsel vollzogen werden soll, ist zwingend darauf zu achten, dass auch nach dem Fruchtwechsel noch die Anzahl an notwendigen Kulturen und die Anforderungen an die prozentualen Anbauverhältnisse der Kulturen eingehalten werden. Beträgt die Ackerfläche des Betriebes mehr als 15 ha, ist ein Anteil von 5 % der Ackerfläche (zuzüglich einiger Flächen wie z. B. Landschaftselemente) als im Umweltinteresse Foto: agrar-press Jederzeit kombinierbar das 5-in-1-System! Hohe Flächenleistung, sichere Erträge Maiszünsler-Bekämpfung! Gerfried Broihan, Seb. Weitzmann, genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche wie z. B. Brache mit Gewichtungsfaktor 1,0, Hecken unter CC-Schutz mit Faktor 2,0, Feldrandstreifen (max. 20 m Breite) ohne Erzeugung mit Faktor 1,5, stickstoffbindende Pflanzen mit Faktor 0,7 oder Zwischenfrüchte mit Faktor 0,3) auszuweisen. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die Möglichkeiten des Betriebsinhabers, im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen. Hierbei ist bei den Landschaftselementen zu beachten, dass sie nur dann in die Berechnung der ökologischen Vorrangflächen eingehen, wenn sie an Ackerland liegen. Unter dem Oberbegriff Brache als im Umweltinteresse genutzte Fläche sind die in der Tabelle auf Seite 68 aufgeführten Formen, für die dann auch die Brachebedingungen gelten, zusammengefasst: a) normale Bracheflächen (als Schläge); b) Feldrandstreifen ohne Erzeugung mit Maximalbreite von 20 m sowie die Unterarten; c) Pufferstreifen an Gewässern mit max. Breite von 20 m ab Böschungsoberkante (Ufervegetationsstreifen ist einzubeziehen) und Nutzungsmöglichkeit in Form von Schnittnutzung oder Beweidung und d) Waldrandstreifen mit max. Breite von 10 m und Nutzungsmöglichkeit ebenfalls in Form von Schnittnutzung oder Beweidung. Die genannten Feldrandstreifen mit den Unterarten gehen nur dann in Für Grünland + Acker: günstig + effektiv GreenSeeder + Mayor 640 Optimal für Ihren Greening-Einsatz!

10 68 ı AGRARREFORM LAND & Forst Nr April 2015 Definitionen für im Umweltinteresse genutzte Flächen Ökologische Vorrangflächen (övf) Gewichtungsfaktor Erläuterung Brachliegende Flächen auf Ackerland 1 Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. CC-Landschaftselemente ( 8 AgrarZahlVerpflV), die auf oder an Ackerflächen liegen müssen. Hecken und Knicks (CC) 2 lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen. Baumreihen (CC) 2 mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge. Feldgehölze (CC) 1,5 überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Feuchtgebiete (CC) 1 mit einer Größe von höchstens Quadratmetern. Einzelbäume (CC) 1,5 Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne des 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind (werden pauschal mit 20 m 2 angerechnet). Feldraine (CC) 1,5 überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen bzw. Geländestufen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Trocken- und Natursteinmauern (CC) 1 Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge. Lesesteinwälle (CC) 1 Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge. Fels- und Steinriegel (CC) 1 Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens Quadratmetern. Terrassen (CC) 1 von Menschen angelegte linear (-vertikale) Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern Feldränder 1,5 Feldränder mit einer Breite von 1 Meter bis 20 Meter auf Ackerland, auf denen keine Erzeugung stattfindet. [Es handelt sich dabei nicht um Flächen außerhalb eines Feldblockes, gemeint sind schmale Schläge entlang der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines Feldblockes]. Pufferstreifen 1,5 Pufferstreifen im Rahmen von CC bzw. GLÖZ entlang von Wasserläufen jeweils ohne Erzeugung. Ein Pufferstreifen kann nur anerkannt werden, wenn der Ufervegetationsstreifen zwischen Böschungsoberkante des Gewässers und der Ackerfläche maximal 10 Meter breit ist. Für Pufferstreifen gilt: Mindestbreite 1 Meter bis max. 20 Meter auf der Ackerfläche gelegen, parallel zum Wasserlauf (Beweidung oder Schnittnutzung ist zugelassen, sofern Streifen unterscheidbar vom übrigen Ackerland). Unter gewissen Umständen kann an Gewässern auch ein Ufer-vegetationsstreifen von maximal 10m Breite Bestandteil des Pufferstreifens sein. Dieser Ufervegetationsstreifen wäre gesondert zu beantragen, muss in der Verfügungsberechtigung des Antragstellers liegen und gehört im Regelfall nicht zur beihilfefähigen Fläche. Die maximale Breite von 20 Metern gilt dann einschließlich des Ufervegetationsstreifens. Pufferstreifen können nicht am Rand oder neben einer vom selben Betriebsinhaber als övf angemeldeten Brachfläche angelegt werden. Agroforstflächen / Aufforstung 1 Ackerland mit landwirtschaftlichen und Forstkulturen oder aufgeforstete Flächen gemäß Artikel 44 der VO (EG) Nr oder Artikel 23 der VO (EU) Nr. 1305/2013. beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern ohne Erzeugung 1,5 Kurzumtriebsplantagen (KUP) 0,3 Zwischenfruchtanbau 0,3 Untersaaten 0,3 Stickstoffbindende Pflanzen/ Eiweißpflanzen 0,7 beihilfefähige Hektarstreifen unmittelbar angrenzend an Waldränder auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche Erzeugung von mindestens 1 Meter bis max. 10 Meter Breite; (Beweidung oder Schnittnutzung ist zugelassen, sofern Streifen unterscheidbar vom übrigen Ackerland). Flächen mit Niederwald entsprechend Spalte 2 von Anlage 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (Liste der verwendbaren Gehölzarten); Einsatz mineralische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sind im Antragsjahr nicht zulässig. Flächen mit Zwischenfrüchten entsprechend der Liste Anlage 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung; Einsaat als Kulturpflanzenmischung nach Ernte der Hauptkultur nicht vor dem , aber spätestens bis zum , ohne mineralische Stickstoffdüngung, ohne chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, ohne Klärschlammeinsatz. Der Bewuchs muss in dem auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahr bis zum 15. Februar auf der Fläche verbleiben. Hinweis: Ein Zwischenfruchtanbau liegt nur vor, wenn die Kulturpflanzenmischung im Folgejahr wiederum von einer Hauptkultur im Sinn der Anbaudiversifizierung gefolgt wird. Untersaat von Gras in einer Hauptkultur. Hinweis: Bei Grasuntersaaten ist im Folgejahr oder in den Folgejahren eine weitere Nutzung als Hauptkultur möglich. Verbleibt die Grasuntersaat im Folgejahr auf der Fläche, kann sie nicht mehr als Zwischenfrucht oder Untersaat auf die övf angerechnet werden. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in Reinkultur entsprechend der Liste gemäß Anlage 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung; nur mit Startdüngung, Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis, Anbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht als Folgekultur, die ebenfalls mindestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben. Nutzung des Aufwuchses ist im Antragsjahr nur in Form von Beweidung durch Schafe oder Ziegen zulässig. Außerdem darf gewalzt und der Aufwuchs gehäckselt oder geschlegelt werden. Werden Ackerbohnen, Erbsen, Gartenbohnen, blaue, gelbe, weiße, schmalblättrige Lupinen, Linsen oder Sojabohnen angebaut, müssen diese sich mindestens vom bis zum des Antragsjahres auf der Fläche befinden. Wenn die Erntereife der Körner oder Früchte vor dem eintritt, darf die Ernte vor dem erfolgen, wenn dies der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer spätestens drei Tage vor der Ernte mitgeteilt wird. Die übrigen zulässigen Eiweißpflanzen müssen sich mindestens vom bis zum des Antragsjahres auf der Fläche befinden. Findet eine mechanische Bodenbearbeitung oder eine Behandlung mit einem Herbizid statt, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen, so gelten diese als nicht mehr auf dem Schlag befindlich.

11 LAND & Forst Nr April 2015 AGRARREFORM ı 69 die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Flächen ein, wenn sie auf und an Ackerflächen angelegt werden (Ausnahme: Pufferstreifen an Gewässern können auch auf DGL-Flächen angelegt werden. Voraussetzung: an Gewässer und an der anderen Längsseite an Acker angrenzend). Pufferstreifen beachten Landschaftselemente müssen bezüglich ihrer Lage und Größe zwingend angegeben werden. Eine Besonderheit ist hier hinsichtlich der Pufferstreifen zu beachten. Die maximale Breite dieses Streifens beträgt 20m einschließlich des nicht landwirtschaftlich genutzten Ufervegetationsstreifens, sofern ein solcher vorhanden ist. Dieser Vegetationsstreifen beginnt ab der Böschungsoberkante an dem Gewässer und erstreckt sich bis zur Grenze zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Feldblockgrenze). Dieser Ufervegetationsstreifen ist mit zu beantragen, also hinsichtlich der Größe und Lage anzugeben, wenn er in der Verfügungsgewalt des Antragstellers steht. Der Ufervegetationsstreifen kann bei der Berechnung der ökologischen Vorrangfläche mit einbezogen werden, wenngleich die Beihilfefähigkeit nicht besteht. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese Ufervegetationsstreifen noch zu digitalisieren sind. Bei allen diesen Formen gelten die Regelungen der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Hiernach sind während des ganzen Antragsjahres der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln und die Nutzung untersagt. Hinsichtlich des Verbotes der Nutzung der Bracheflächen gelten die Ausnahmen bei Puffer- und Waldrandstreifen (Mäh- und Schnittnutzung möglich). Die Bracheflächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen, wobei die Aussaat zwecks aktiver Begrünung bis spätestens zum 1. April des Antragsjahres oder nach dem 30. Juni zu erfolgen hat. Hierbei können z. B. Gras oder Blühpflanzen oder sog. Jägermischungen eingesetzt werden. Klassische Marktfrüchte in Reinkultur oder als Gemenge dürfen dort nicht ausgesät werden. Die Flächen sind mindestens einmal im Jahr zu pflegen, das heißt der Aufwuchs ist zu mähen und abzufahren oder zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses jedoch verboten. Sofern auf der Fläche eine Aussaat im Rahmen der Erfüllung von Agrarumweltmaßnahmen gemacht werden soll (z. B. Blühstreifen/-flächen) ist dieses auch während des o. g. Zeitraums möglich, wobei hier die besonderen Regelungen aus dem AUM-Programm zu beachten sind. Die Brachefläche kann im Antragsjahr ab dem 1. August für den Fall bewirtschaftet werden, wenn dort eine Aussaat oder Pflanzung vorbereitet oder durchgeführt werden soll, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres, also erst im Folgejahr, zur Ernte führt. Eine Möglichkeit zur Bereitstellung von im Umweltinteresse genutzter Fläche stellt der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen dar. Hierzu ist auch der Internetseite der LWK Niedersachsen ein Kulturkatalog zu finden. Die dort aufgeführten Kulturen müssen in Reinsaat oder in Form von Mischungen allein der genannten Kulturen (z.b. Erbsen/Bohnen- Gemisch) angebaut werden. Des Weiteren muss nach Beendigung des Anbaus im Antragsjahr eine Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Darüber hinaus bestehen Verpflichtungen hinsichtlich der Verweildauer der stickstoffbindenden Pflanzen auf der Fläche. Beim Zwischenfruchtanbau als ökologische Vorrangfläche sind nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und der entsprechenden Verordnung einige Regeln zu beachten. So dürfen im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur keine chemisch-synthetischen Anbaudiversifizierung: Eine Erweiterung der Fruchtfolge im Zuge der Anbaudiversifizierung wird oft erforderlich sein. Foto: agrar-press Foto: Beverborg Pflanzenschutzmittel, keine mineralischen Stickstoffdüngemittel und kein Klärschlamm eingesetzt werden. Es muss eine Kulturpflanzenmischung eingesät werden, die mindestens aus zwei Arten besteht. Der Kulturkatalog mit den Arten für den Zwischenfruchtanbau ist ebenfalls auf der Internetseite der LWK Niedersachsen zu finden. In dieser Liste ist mit Ausnahme des Rauhafers kein Getreide, also z. B. auch kein Grünroggen zu finden. Sofern der Betriebsinhaber die Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche nur mit Hilfe des Zwischenfruchtanbaus gestalten möchte, sind aufgrund der Regelung, dass mit 1 ha Zwischenfruchtanbau 0,3 ha ökologische Vorrangfläche bereitgestellt wird, 16,67 % der Ackerfläche mit Zwischenfrüchten zu bestellen. Die richtige Mischung Anerkannt werden kann die Zwischenfrucht als ökologische Vorrangfläche nur dann, wenn die Aussaat in dem Zeitraum 16. Juli bis 1. Oktober erfolgt. Bei der Wahl der Arten für die Mischung ist ein Kulturpflanzenkatalog zu beachten. Keine Art in der Mischung darf einen höheren Anteil als 60 % an den Samen der Mischung haben, wobei der Anteil von Gräsern insgesamt nicht 60 % überschreiten darf. Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau nur durch Beweiden mit Schafen oder Ziegen genutzt werden. Die Zwischenfrucht darf erst nach dem 15. Februar des Folgejahres beseitigt werden. Eine Unterart des Zwischenfruchtanbaus stellt die Untersaat von Gras in einer Hauptkultur dar. Die Untersaat ist naturgemäß nicht an das Datum 16. Juli eines Jahres gebunden, zu dem eine klassische Zwischenfrucht frühestens ausgesät werden kann. Die übrigen Regelungen (insbesondere zur Nutzung) gelten aber analog. Bei einer Untersaat von Gras sind nur Grassorten zu verwenden, wobei auch eine Reinsaat (z. B. Wiesenschwingel) möglich ist.

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