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1 Disclaimer Die Inhalte des Vortrages sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen! Der Vortrag bezieht sich auf den am Vortragstermin dem Autor bekannten Diskussionsstand. Da einige der gesetzlichen Grundlagen und Genehmigungen noch nicht abschließend vorliegen, sind Änderungen möglich und zu erwarten. Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr.

2 Auswirkungen von Greening und FAKT- Maßnahmen auf den Maisanbau Maistagung 2015 in Emmendingen 26. Februar 2015 Sabine Zarnik, Ref. 11, LTZ Augustenberg

3 1. Säule (EU- finanziert) Kleinerzeuger bis Säule, kofinanziert Was ändert sich durch die neue GAP bei den Flächenzahlungen? bisher ab 2015 u.a. freiwillige Agrarumweltmaßnahmen (z.b. MEKA) u.a. freiwillige Agrarumweltmaßnahmen (z.b. FAKT) Betriebsprämie (bei Einhaltung CC) Junglandwirte-Prämie öffentliche bis 90 ha (ca. 44 /ha) Gelder für öffentliche Umverteilungsprämie Leistungen bis 30 ha: 50 /ha Ökologisierung der GAP ha: 30 /ha GREENING-Prämie (ca. 87 /ha) ZA-Basisprämie (ca. 161 /ha) (bei Einhaltung CC)

4 Was steckt hinter dem Greening? Greening 1) Anbaudiversifizierung 2) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes 3) Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Ökobetriebe müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen Betriebe, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen sind von den Greeninganforderungen befreit Bei Beantragung der Basisprämie kann nicht auf die Greeningprämie verzichtet werden (ein Kreuz im GA)

5 Welche Betriebe müssen die Anbaudiversifizierung einhalten? Greening *) sofern Grünlandfläche im Betrieb vorhanden **) sofern mehr als 15 ha AL im Betrieb vorhanden Ökolog. Vorrangfläche Anbaudiversifizierung Dauergrünlandumbruchverbot Ökobetrieb Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin) Ackerfläche > 10 ha bis 15 ha Ja Nein *) Betriebe mit > 75% Grünlandfläche an der LF, restliche AL < 30 ha Nein Nein Ja Betriebe mit > 75% Ackerfutter/Brache * an AL; restliche AL < 30 ha ( 1) bei övf: zuzüglich Leguminosen) Nein Nein 1) *) Ackerfläche > 15 ha Ja Ja *) Betriebe mit > 50 % jährlich wechselnder Tauschfläche (auf jeder Antragsparzelle eine andere Kulturpflanze wie im Vorjahr) Nein **) *) Konv. Betriebe > 10 ha Ackerfläche sind von den Vorgaben zur Anbaudiversifizierung betroffen! Futterbaubetrieb (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein Ja Dauerkulturbetriebe (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein *) Dauergrünland Ja Kleinerzeuger Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin)

6 Anbaudiversifizierung Ackerland (AL) zwischen 10 und 30 ha: mindestens 2 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen Hauptkultur max. 75 % des AL Die Anzahl der Kulturen muss im Antragsjahr erfüllt werden Monomais nicht möglich!

7 Anbaudiversifizierung AL > 30 ha: mindestens 3 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen Hauptkultur max. 75 % des AL beide größten Kulturen max. 95 % des AL z.b. 20% mind. 5% max. 95% Hauptkultur 2. Kultur 3. Kultur max. 75% Die Anzahl der Kulturen muss im Antragsjahr erfüllt werden Monomais nicht möglich mind. 3 Kulturen!

8 Anbaudiversifizierung: Kulturen / Gattungen Für die Anbaudiversifizierung zählen nur die Kulturen des Ackerlandes! (keine Dauerkulturflächen- z.b. Spargel) Zu einer Kultur gehören alle Arten einer Gattung Zur Gattung Triticum (Weizen) zählen unter anderem Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn Jede einzelne Art als Kultur im Falle der Gattungen Kreuzblütler (Brassicaceae, z.b. Raps, Rübsen, Senf), Nachtschattengewächse (Solanaceae, z.b. Kartoffeln, Tomaten) Kürbisgewächse (Cucurbitaceae, z.b. Gurken, Melonen) Brachliegendes Ackerland zählt hier (beim Greening- Anbaudiversifizierung) als eine Kultur FAKT (Brache zählt bei der 5-gliedrigen FF nicht als Kultur!!!)

9 Anbaudiversifizierung Zeitraum für die Berechnung der Anbaudiversifizierung: 1. Juni bis 15. Juli Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Anforderungen an jedem Tag erfüllt werden! Nach aktuellem Stand ist die Kultur anzugeben, die im Berechnungszeitraum am längsten auf der Fläche steht. Wird eine Folgekultur vor dem 15. Juli angebaut, ist der Kulturwechsel beim Landwirtschaftsamt anzuzeigen Kulturanteile erneut prüfen! Bsp. Biogasbetrieb: Getreide- GPS + anschließender Anbau von Sorghum oder Silomais vor Anzahl und Anteile der angebauten Kulturen müssen innerhalb des Zeitraums (vor und nach Kulturwechsel) den Anforderungen entsprechen!

10 Anbaudiversifizierung Reihenanbau neuer ÖVF - NC 051 Jede Kultur mit > 25 % Anteil wird als einzelne Kultur gezählt Ausnahme 2015: ohne spezielle Angaben der NCs wird Reihenanbau als eigene Kultur gewertet! Bsp. Biogasbetrieb: Reihenanbau Sonnenblumen- Silomais

11 Anbaudiversifizierung: Kulturen / Gattungen Gräser und Grünfutterpflanzen zählen gemeinsam als 1 einzige Kultur Sommer- und Winterung werden als getrennte Kulturen bewertet, auch wenn sie derselben Gattung angehören. Sommerweizen + Winterweizen = 2 Kulturen Codierung Wechselweizen entsprechend Saatzeitpunkt Sommerfuttergerste und Sommerbraugerste = 1 Kultur

12 Folgen der Anbaudiversifizierung für Maisanbauer Kein Monomais mehr möglich! Anbau neuer Kulturen abhängig von Betriebsausrichtung, Marktlage und DB Bsp.: flächenknapper Rinder- oder Biogasbetrieb siehe Unterlagen!

13 Welche Betriebe müssen ÖVF bereitstellen? Greening Ökolog. Vorrangfläche Anbaudiversifizierung Dauergrünlandumbruchverbot Ökobetrieb Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin) Ackerfläche > 10 ha bis 15 ha Ja Nein *) Betriebe mit > 75% Grünlandfläche an der LF, restliche AL < 30 ha Nein Nein Ja Betriebe mit > 75% Ackerfutter/Brache * an AL; restliche AL < 30 ha ( 1) bei övf: zuzüglich Leguminosen) Nein Nein 1) *) Ackerfläche > 15 ha Ja Ja *) Betriebe mit > 50 % jährlich wechselnder Tauschfläche (auf jeder Antragsparzelle eine andere Kulturpflanze wie im Vorjahr) Nein **) *) Futterbaubetrieb (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein Ja Dauerkulturbetriebe (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein *) Konv. Betriebe > 15 ha Ackerfläche müssen Ökologische Vorrangflächen zur Verfügung stellen Dauergrünland Ja Kleinerzeuger Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin)

14 Mögliche Maßnahmen (ÖVF) 1. Brache 2. Landschaftselemente 3. Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrandstreifen, Feldrandstreifen 4. Kurzumtriebsplantagen 5. Aufforstungsflächen 6. Zwischenfrüchte 7. Stickstoffbindende Pflanzen Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet!

15 Mögliche Maßnahmen (ÖVF) 1. Brache 2. Landschaftselemente 3. Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrandstreifen, Feldrandstreifen 4. Kurzumtriebsplantagen 5. Aufforstungsflächen 6. Zwischenfrüchte 7. Stickstoffbindende Pflanzen Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet!

16 1. ÖVF- Brache Selbstbegrünung oder Einsaat Kombination mit FAKT Brachebegrünung mit Blühmischungen möglich (E2.2)! Vorgeschriebene Mischungen nur bei FAKT Brachebegrünung mit Blühmischungen keine landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Antragjahres Kein Mähen und Mulchen vom bis ab dem 1. August des Antragjahres ist Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur erlaubt, die im Folgejahre geerntet wird Brachliegendes Ackerland, das mehr als 5 Jahre als ÖVF im GA codiert wird behält den Ackerstatus Pausetaste max. auf 5% der AF möglich! Gewichtungsfaktor 1 = 5 % Ackerfläche

17 1. ÖVF- Brache: geeignete Flächen Ungünstig geschnittene, entfernt liegende, schwierig zu bewirtschaftende und kleinere Flurstücke Flächen mit reduziertem Ertragsniveau (z.b. Randstreifen entlang von Wegen, Hecken) 330 /ha bei Kombination mit FAKT E2.2

18 3. ÖVF- Pufferstreifen Darf nicht mitsiliert werden (Silomais, GPS) Bei Kombi mit FAKT E2.2: Mindestbreite 5m! pflanzenbaul. interessante Maßn., aber schwierige Flächenbestimmung (FIONA)! Quelle: DBV, Herr Gaebel Dalcolmo, ULB CW 2010 Waldrandstreifen Gewichtungsfaktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche flächensparend!

19 3. ÖVF- Waldrandstreifen und Pufferstreifen entlang von Gewässern Pflanzenbaulich und im Umweltinteresse sinnvoll: ertragsschwache Waldränder Bejagung/ Wildäsung Abstände zu Gewässern flächensparend, da Gewichtungsfaktor 1,5 Gewichtungsfaktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche

20 3. ÖVF- Feldrandstreifen Streifen am Ackerrand: Ackerrahmen Schaffung von Randstrukturen Schneisen im Feld zur Bejagung (Schwarzwild in Mais) in Regionen mit Bewässerung: Nutzung der Streifen als Beregnungsgasse Gewichtungsfaktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche

21 6. Zwischenfrüchte als ÖVF 1. Einsaat von Kulturpflanzenmischung aus mind. 2 Arten ODER 2. Untersaat von Gras in eine Hauptkultur Mit ÖVF Zwischenfrucht codierte Fläche kann nicht zusätzlich über Begrünungsmaßnahmen aus FAKT gefördert werden! Gewichtungsfaktor 0,3 = 16,7 % Ackerfläche

22 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen- Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten!

23 6. Zwischenfrüchte als ÖVF- zulässige Arten

24 6. Zwischenfrüchte als ÖVF- zulässige Arten

25 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben (nicht Gewichts- %) Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen Eigenmischungen sind zulässig Dokumentation, Rechnungen und Rückstellprobe + Meldung an ULB! Zwischenfruchtmischungsrechner für Eigenmischungen!

26 Zwischenfrüchte als ÖVF Hilfsprogramm zur ZWF- Mischungsberechnung

27 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen-Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten! Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen Aussaat der Zwischenfrucht nach Ernte der Hauptkultur: Ab 16. Juli Bis spätestens 1. Oktober nicht ff. in Kombination mit stickstoffbindenden Pflanzen als ÖVF

28 6. Zwischenfrüchte als ÖVF kein Einsatz von mineralischen N-Düngemitteln, chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Hauptfrucht Herbizid nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden (Schnittnutzung ist nicht zulässig) Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Zwischenfrüchte ist zulässig Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden ( FAKT- Begrünungsmaßnahmen E 1.1 und E 1.2: Einarbeitung ab Ende November möglich!) Nutzung der Zwischenfrucht im Folgejahr ab zulässig ( s.o.) Der Zwischenfrucht muss eine Hauptkultur folgen Ausnahme: Grasuntersaat kann im Folgejahr als Ackergras codiert werden

29 6. Zwischenfrüchte als ÖVF ÖVF- Zwischenfrüchte vor bzw. als Grasuntersaat in Mais: Interessante ÖVF-Maßnahme v.a. vor Mais insbesondere auf leichten bis mittleren Böden, ist eine Mulchoder Direktsaat in die abgestorbenen Zwischenfrucht günstig auf schweren bis mittleren Böden die u.u. geringe bis fehlende Frostgare durch die lange Bodenbedeckung und späte Einarbeitung zu beachten Grasuntersaat in Mais kann als Ackergras umcodiert und im Folgejahr als Hauptkultur genutzt werden

30 7. Stickstoffbindende Pflanzen als ÖVF Klein- und großkörnige Leguminosen. Neben Reinsaaten sind auch Mischungen der zulässigen Arten erlaubt Pflanzenschutz und Düngung ist nach guter fachlicher Praxis erlaubt Zwingender Anbau einer Folgekultur, Winterkultur oder Winterzwischenfrucht (nicht mehr ÖVF-fähig) muss bis (15.01.) auf der Fläche belassen werden Gewichtungsfaktor 0,7 7,2% der AF

31 7. Stickstoffbindende Pflanzen als ÖVF Leguminosen für Maisanbauer: 1. förderrechtliche Betrachtung Beitrag für Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greening (2. bzw. 3. Kultur) Anerkennung als ÖVF ggf. Beitrag für Fruchtartendiversifizierung im Rahmen des FAKT (A 1, 5-gliedr. FF, mind. 10 % der AF) 2. Pflanzenbauliche/ wirtschaftliche Betrachtung Auflockerung einseitiger Fruchtfolgen (MWB), schwankende Erträge, Anbaupausen notwendig, Vorfruchtwert Absatz als Marktfrucht gesichert? Wirtschaftlichkeit des Marktfruchtanbaus und/oder der innerbetrieblichen Verwertung?

32 41

33 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT! Alle Angaben zur den Fördersätzen und Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU! Änderungen sind möglich -

34 Grundprinzipien von FAKT- grundsätzlich wie MEKA Ausgleich für erbrachte Umweltleistungen, welche die Grundanforderungen an Düngung und Pflanzenschutz, Cross- Compliance- und Greening-Auflagen übersteigen Ausschluss von Doppelförderung Ausgleich nur für Flächen in BW Vielzahl von Maßnahmen Teilnahme ist freiwillig, aber meist Verpflichtung auf mindestens 5 Jahre

35 FAKT: Übersichtmaßnahmen

36 FAKT: Übersichtmaßnahmen

37 A 1 Fruchtartendiversifizierung Mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge Jährlich mindestens 5 verschiedene Kulturen (Nutzungscode) auf der Ackerfläche Brache zählt hierbei nicht als Kultur FAKT- Maßnahme Brachebegrünung mit Blühmischungen (E2.1 und E2.2) nicht kombinierbar mit FAKT- A1! Mindestanteil von 10% und Maximalanteil von 30% je Kultur (bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht max. 40%) Maximal 2/3 Getreide Mindestens 10% Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge (auch Leguminosen-Getreide-Gemenge ÖVF- Leguminosen!) Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur 75 /ha AF

38 A 1 Fruchtartendiversifizierung Mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge Jährlich mindestens 5 verschiedene Kulturen (Nutzungscode) auf der Ackerfläche Brache zählt hierbei nicht als Kultur FAKT- Maßnahme Brachebegrünung mit Blühmischungen (E2.1 und E2.2) nicht kombinierbar mit FAKT- A1! Mindestanteil von 10% und Maximalanteil von 30% je Kultur (bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht max. 40%) Maximal 2/3 Getreide Mindestens 10% Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge (auch Leguminosen-Getreide-Gemenge ÖVF- Leguminosen!) Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur 75 /ha AF

39 E 1.1 Herbstbegrünung im Acker- /Gartenbau FAKT Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses ab Ende November Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nicht zulässig; nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur Butz, LTZ /ha

40 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen (keine Eigenmischungen)! mind. 5 Arten (entsprechend der zulässigen Arten gemäß ÖVF) Je Art mind. 5% bezogen auf die Anzahl Samen Einzelne Arten 50% an der Anzahl der Samen der Mischung Anteil Gräser 60% an der Anzahl der Samen der Mischung Anerkennung von FAKT-Begrünungsmischungen über das LTZ! Butz, LTZ /ha

41 51

42 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen (keine Eigenmischungen)! mind. 5 Arten (entsprechend der zulässigen Arten gemäß ÖVF) Je Art mind. 5% bezogen auf die Anzahl Samen Einzelne Arten 50% an der Anzahl der Samen der Mischung Anteil Gräser 60% an der Anzahl der Samen der Mischung Nachweis über Sackanhänger/ Lieferschein Mischungen mit der Bezeichnung entspricht den Anforderungen der FAKT Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau und F 1 Winterbegrünung geprüft und zugelassen durch das LTZ Augustenberg Butz, LTZ /ha

43 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Eigenmischungen sind nicht zulässig anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen Aussaat bis Ende August Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses ab Ende November Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nicht zulässig; nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur 90 /ha

44 E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen

45 FAKT E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen ohne ÖVF-Anrechnung (E2.1) mit ÖVF-Anrechnung FAKT (E2.2) Voraussetzung auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen (NC 591) Aussaat Aussaatzeitraum Mulchen/ Einarbeiten ein- oder überjährige Blühmischungen (spezielle FAKT- Blühmischungen M1, M2 und überjährige M3) Herbst des Vorjahres bis (überjährig) oder im Frühjahr bis 15. Mai. nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur. Schröpfschnitt ab 15 Juli bei >75% Unkrautdeckungsgrad erlaubt. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur sowie nach Ernte der Vorkultur Höchstfläche max. 5 ha je Betrieb unbegrenzt 710 /ha*** 330 /ha*** Keine N-Düngemittel Gewichtungsfaktor 1 = 5 % Ackerfläche 56

46 FAKT E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Brachebegrünung mit Blühmischungen ist auf derselben Fläche in aufeinanderfolgenden Jahren förderfähig! Für Maisanbauer interessant: FAKT-Förderung 710 /ha (bis zu 5 ha) ohne ÖVF Oder Anrechnung als ÖVF (dann 330 /ha FAKT-Förderung) ggf. Erfüllung der Anbaudiversifizierung (z.b. als 3. Kultur mit 5% AF- Anteil)

47 E 4 Ausbringung von Trichogramma in Mais 2 Varianten, zwischen denen gewechselt werden kann a) Zweimalige Trichogramma-Ausbringung b) Einmalige Trichogramma-Ausbringung mit erhöhter Aufwandmenge (neu) Sonderfall (Praxis im Saatmaisanbau): In abgegrenzten Regionen Südbadens (z.z. Dienstbezirke Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen) wird eine weitere Maiszünsler- Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen. 60 /ha

48 Weitere Informationen zu Greening und FAKT Beilage zum Gemeinsamen Antrag und im Infodienst Arbeitsfelder Landwirtschaft und Umwelt Greening und FAKT

49 Zusammenfassung + Fazit für Maisanbauer 1. Anbaudiversifizierung Kein Monomais mehr möglich Zweit- bzw. Drittfrüchte wie Körnerleguminosen, W.-getreide, Braugerste, ggf. Sorghum oder Brache (z.b. mit FAKT- Brachebegrünung mit Blühmischung) 66 % Mais in der FF genügen, um die Pop.-dichte des MWB niedrig zu halten! 2. interessante ÖVF-Maßnahmen für den Maisanbauer: Leguminosen und Brachen, insb. in Kombination mit FAKT-Förderung Blühmischungen, Zwischenfrüchte ggf. Grasuntersaat, Pufferstreifen (ggf. auch in Kombi mit FAKT-Förderung) 3. interessante FAKT-Maßnahmen für den Maisanbauer: Herbstbegrünung, Begrünungsmischungen, Brachebegrünung, Trichogrammaeinsatz

50 Herzlichen Dank für Ihr Interesse!

Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr.

Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr. Disclaimer Die Inhalte des Vortrages sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen! Der Vortrag bezieht sich auf den am Vortragstermin dem Autor bekannten Diskussionsstand. Da einige der gesetzlichen Grundlagen

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