Cross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015

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1 Cross Compliance relevanter Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft CC in der neuen Förderperiode ab 2015 Veranstaltung am , LfULG ISS Pirna 1 Diese LfULG Präsentation beruht auf Vorträgen von Dr. Thomas Luther (SMUL) und Harald Elmer (LfULG)

2 Was ist Cross Compliance? Cross Compliance = sind die sog. anderweitigen Verpflichtungen nach Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013: aus den Bereichen: - Umweltschutz, Klimawandel, GLÖZ - Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze - Tierschutz Prüfungen erfolgen in allen Betriebsstätten/ auf allen Flächen des Antragstellers Rechtsgrundlagen Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO (EU) Nr. 1306/ VO (EU) Nr. 640/ VO (EU) Nr. 809/2014) Basisprämie, Greening, Kleinerzeugerregelung Entwicklung des ländlichen Raums (VO (EU) Nr. 1305/ VO (EU) Nr. 807/2014 ) Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm (AUNaP), Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, ökologische Waldmehrung Weinbaumaßnahmen (VO (EU) Nr. 1308/ VO (EG) Nr. 1122/2009) Umstellung, Umstrukturierung und Rodung von Rebflächen 2 LfULG

3 CC Allgemeines VO (EU) Nr. 1306*/2013: die Gewährung von Agrarzahlungen ist auch an Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. CC-Regelungen umfassen: Sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), je nach Förderregion bzw. Bundesland: Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland (SN nicht betroffen) und 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB); diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von Cross Compliance * VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates. 3 LfULG

4 Ab 2015 zu prüfende Vorschriften in Cross Compliance Rechtsgrundlagen: VO über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO (EU) Nr. 1306/ VO (EU) Nr. 809/2014) Bereich 1. Umweltschutz, Klimawandel: Anforderungen und Standards GAB 1 Nitrat-RL GAB 2 Vogelschutz-RL GAB 3 FFH-RL 2. Gesundheit Mensch, Tier, Pflanze GAB 4 GAB 5 GAB 6 GAB 7 GAB 8 GAB 9 GAB 10 Lebensmittelsicherheit Futtermittelsicherheit Hormon-RL Kennzeichnung und Registrierung Schweine Kennzeichnung und Registrierung Rinder Kennzeichnung und Registrierung Schafen/ Ziegen TSE Pflanzenschutzmittel 3. Tierschutz GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung 4 LfULG GAB 11 GAB 12 GAB 13 Tierschutz Kälber Tierschutz Schweine Tierschutz Nutztiere

5 Ab 2015 zu prüfende Vorschriften in Cross Compliance: GLÖZ Bereich Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen GLÖZ 1 GLÖZ 2 GLÖZ 3 GLÖZ 4 GLÖZ 5 GLÖZ 6 GLÖZ 7 Anforderungen und Standards Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes Keine Beseitigung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie - als Option - Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten 5 LfULG

6 Möglichkeiten zur Auswahl: ein Antragsteller zur Kontrolle kann gewählt werden: a) durch das CC-RIA Fachkonzept (Risiko/ Zufallsauswahl) b) in HIT zum Fachrecht (Risiko/ Zufallsauswahl) c) durch einen Anlass (Anzeige, Hinweis) [sog. Cross Checks] 6 LfULG

7 Kontrollbehörden in Sachsen SMUL, Zahlstelle Gesamtverantwortung für Cross Compliance LfULG Referat 32 - Koordinierung (z.b. Übermittlung ausgewählter Betriebe, Auswertungen) LfULG FBZ/ ISS LfULG Referat 92 Futtermittelüberwachung Lebensmittelüberwachung / Veterinärämter Untere Wasser- Behörde Untere Naturschutz Behörde AgrarZahlVerpflG AgrarZahlVerpflV (GLÖZ 2-7) RL 91/676/EWG (Nitrat-RL GAB 1, GLÖZ 1, Dünge VO) DGL-Erhalt (VO (EU) 1306/2013) 7 LfULG RL 91/414/EWG (Pflanzenschutzmittel GAB 1) VO (EG) 178/2002 (Futtermittelkontrolle GAB 4, GAB 9) RL 2008/71/EG (Kennzeichng. /Reg. v. Schweinen GAB 6) VO (EG) 1760/2000 (Kennzeichng./Reg. v. Rindern GAB 7) VO (EG) 21/2004 (Kennzeichng./Reg. v. Schafen und Ziegen GAB 8) VO (EG) 178/2002 (pfl. u. tier. Lebensmittel) RL 2008/119 EG (Tierschutz Kälber GAB 11) RL 2008/120 EG (Tierschutz Schweine GAB 12) RL 98/58 EG (Tierschutz Nutztiere GAB 13) RL 96/22/EWG (Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe GAB 5) RL 92/43/EWG (FFH-RL GAB 3) RL 2009/147/EG (Vogelschutz-RL GAB 2) RL 91/676/EWG (Nitrat-RL GAB 1, Lagerkapazität)

8 Schlussfolgerungen Jeder Betriebsleiter muss die: Regelungen der Grundanforderungen an die Betriebsführung Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland einhalten! Verstöße gegen Cross Compliance und Fachrecht führen zu Kürzungen der Zahlungen 8 LfULG

9 Kürzungen bei Verstößen Festgestellte Verstöße bei Vor-Ort-Kontrollen sind nach vorgegebener (bundeseinheitlicher) Bewertungsmatrix im Kontrollbericht zu bewerten. Bei einem Verstoß werden die gesamten Direktzahlungen und ELER- Maßnahmen eines Betriebes gekürzt. bei Fahrlässigkeit: bei leichtem Verstoß um 1 % bei mittlerem Verstoß um 3 % (Regelverstoß) bei schwerem Verstoß um 5 % bei Wiederholung (gleicher Verstoß innerhalb der letzten 3 Jahre): bei Vorsatz: Bewertung im aktuellem Jahr mit Faktor 3 Regelverstoß 20% (bis 100% möglich) 9 LfULG

10 Was ist neu bei CC ab 2015? Klärschlamm-RL sowie bisherige 3 RL zur Tierseuchenbekämpfung sind aus den GAB herausgenommen gilt auch für Teile der Vogelschutz-RL und der FFH-Richtlinie (z.b. Verbot, europ. Vogelarten erheblich zu stören, ihre Eier und/oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören, soweit Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird); andere Teile dieser RL sind weiterhin Bestandteil der GAB Es entfallen auch weitere Grundanforderungen zur Anwendung von phosphathaltigen Düngemitteln im Fall der Förderung von AUKM (ELER-Phosphat) bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Sachkundenachweis sowie Nachweis über regelmäßige Überprüfung der Sprüh- und Spritzgeräte (Prüfplakette) nicht mehr CC-relevant. Beide Vorgaben bleiben fachrechtlich vorgeschrieben und sind zu beachten. bzgl. Erhalt der organischen Substanz im Boden entfallen die Verpflichtungen zur Erstellung von Humusbilanz bzw. Bodenhumusuntersuchung Vorgaben zum Anbauverhältnis sind nicht mehr bei CC, sondern beim Greening zu beachten Abbrennverbot von Stoppelfeldern bleibt Bestandteil der CC-Verpflichtungen 10 LfULG

11 Was ist neu bei CC ab 2015? Neu hinzugekommen sind: Schnittverbot für Hecken und Bäume im Zeitraum vom 1. März bis 30. September (während der Brut- und Nistzeit) sowie Vorgaben zu Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (betrifft brachliegende Flächen, Feldränder, Pufferstreifen und Streifen beihilfefähiger Flächen an Waldrändern, die durch den Betriebsinhaber als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen worden sind, brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland sowie Dauergrünland, auf dem keine Erzeugung stattfindet CC-Regelungen gelten nicht für Landwirte, die im Rahmen der Direktzahlungen an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen (jeweiliges Fachrecht ist aber einzuhalten!) 11 LfULG

12 CC GLÖZ Standards * für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) in Zuständigkeit LfULG: GLÖZ 1 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (über GAB 1 Nitrat RL abgedeckt) GLÖZ 2 - Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung GLÖZ 4 - Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung GLÖZ 5 - Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Bodenerosion GLÖZ 6 - Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden GLÖZ 7 - Keine Beseitigung von Landschaftselementen * VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates. 12 LfULG

13 Meldeverstöße 1. Rechtsgrundlagen: Rinderhalter haben nach VO (EG) Nr. 1760/2000, Art. 7 die Pflicht, alle Änderungen ihres Tierbestandes innerhalb einer Frist von 3 bis 7 Tagen der zuständigen Behörde mitzuteilen seit 2011 werden in Deutschland verspätet (in HIT) eingegangene Meldungen als sog. Meldeverstoß sanktioniert (Details in einem Erlass des SMS): im Kj. 2011: im Ermessen der Prüfbehörde im Kj. 2012: 1% Kürzung bei mehr als 50% verspäteter Meldungen ab Kj. 2013: 1% Kürzung bei mehr als 30% verspäteter Meldungen Neu ab 2015: Filter: bis 3 Fristüberschreitungen bis zur Kontrolle bzw. <= 30% verspäteter Meldungen: Verwarnung bei mehr als 3 Fristüberschreitungen: > 30% verspäteter Meldungen = 1% Sanktion > 60% verspäteter Meldungen = 3% Sanktion > 80% verspäteter Meldungen = 5% Sanktion 13 LfULG

14 Verstöße gegen die Nitrat-Richtlinie (systematische Prüfkriterien) 14 LfULG

15 Verstöße gegen die Nitrat-Richtlinie (nicht-systematische Prüfkriterien) 15 LfULG Foto: LfULG, ISS Pirna

16 Verstöße gegen die Grundwasser-Richtlinie 16 LfULG

17 Systematische Kontrollen Kontrollbereiche Anzahl der Verstöße bei VOK systematische Kontrollen Fachrecht Bagatelle 1% 3% 5% v.h. Futtermittelsicherheit % Pflanzenschutzmittel-RL % TSE % Lebensmittelsicherheit % Kennzeichnung Rind % Kennzeichnung Schaf / Ziege % Kennzeichnung Schwein % Tierschutz Kälber % Tierschutz Nutztiere % Tierschutz Schweine % Nitrat-RL % GlöZ(Anhang III) % Klärschlamm-RL % Grundwasser-RL % FFH-RL % Vogelschutz-RL % Gesamt LfULG Stand: , da Kontrollen noch nicht abgeschlossen Ob der erhebliche Grad an Verstößen zur Erhöhung der CC-Kontrollrate führt?

18 Cross Checks Weitere Kontrollen (Cross Checks): Anlassbezogene Kontrollen durch fachlich zuständige Behörden auf Grund von Hinweisen durch andere Behörden oder durch Dritte 2011: 9 Cross Checks mit 2 Verstößen 2012: 21 Cross Checks mit 9 Verstößen 2013: 11 Cross Checks mit 4 Verstößen 2014: 11 Cross Checks mit 6 Verstößen im Vergleich dazu 2015 : 4 Cross Checks mit 3 Verstößen Anzahl der Verstöße bei VOK Kontrollbereiche Cross Check Bagatelle 1% 3% 5% v.h. Nitrat-RL % PSM % Vogelschutz-RL % GlöZ (Anhang III ) % Gesamt % 18 LfULG Stand: , da Kontrollen noch nicht abgeschlossen

19 Möglichkeiten zur Auswahl: ein Antragsteller zur Kontrolle kann gewählt werden: a) durch das CC-RIA Fachkonzept (Risiko/ Zufallsauswahl) Auswahl durch Computer WRRL Kontrolle der Nährstoffvergleiche in prioretären Gebieten b) in HIT zum Fachrecht (Risiko/ Zufallsauswahl) Auswahl durch Computer c) durch einen Anlass (Anzeige, Hinweis) [sog. Cross Checks] 19 LfULG

20 Möglichkeiten zur Auswahl: ein Antragsteller zur Kontrolle kann gewählt werden: 20 LfULG c) Anlassbezogene Kontrollen (Cross Checks) wenn ein Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen eine Cross Compliance-Verpflichtung vorliegt Hinweise von besorgten Bürgern Hinweise durch andere Behörden Hinweise durch eigene Recherchen (v.a. Überarbeitung der Luftbilder DOP) Kontrolle nach Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 (2.Säule): geprüft wird, ob einschlägige Grundanforderungen, die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, sonstige einschlägige Verpflichtungen und Verpflichtungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, eingehalten wurden.

21 Möglichkeiten zur Auswahl: Kontrolle von CC-Verpflichtungen im Rahmen der Greening-Verpflichtungen Kontrolle von CC-Verpflichtungen in dem auf das Antragsjahr folgenden Jahr im Rahmen der Greening-Verpflichtungen müssen: EFA-Zwischenfrüchte spätestens bis zum 1.Oktober ausgesät (vgl. 18 Abs. 3 Nr. 3 DirektZahlDurchfG) und Winterkulturen / -zwischenfrüchte nach Ernte stickstoffbindender Pflanzen (bei EFA) angebaut werden (vgl. 18 Abs. 4 DirektZahlDurchfG) Es bestehen dann CC-Verpflichtungen bezüglich der Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4) neben den Greening-Verpflichtungen bei bestimmten Arten von ökologischen Vorrangflächen (EFA Ecological Focus Area). nach CC sind: EFA-Zwischenfrüchte sowie Winterkulturen / -zwischenfrüchte (nach Ernte stickstoffbindender Pflanzen) und Grasuntersaaten von der Aussaat bis zum 15. Februar auf der Fläche zu belassen der CC-Verpflichtungs- und -Kontrollzeitraum beginnt mit dieser Aussaat 21 LfULG

22 Übersicht zu Verpflichtungen und Kontrollen bei CC und InVeKoS Verpflichtungen für Landwirte Verpflichtung und Kontrolle bei CC InVeKoS 1. EFA-Zwischenfrüchte und -Begrünungen vorgeschriebene Mischungen für Einsaat verwendet x Ausssat nicht vor und nicht nach x von Aussaat bis keine Nutzung oder nur für Beweidung durch Schafe/Ziegen x nach Ernte der Vorkultur und bis kein Einsatz von chem.-synth. PSM, mineral. N-Düngung oder Klärschlamm x vom bis des Folgejahres auf Fläche belassen x 2. N-bindende Pflanzen bei EFA sowie nachfolgend Winterkulturen u. Winterzwischenfrüchte vorgeschriebene Arten für Anbau verwendet x Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein (15. Mai bis 15. August bzw. 31. August) x nach Anbauende der N-bindenden Pflanze (EFA) muss Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut werden x Folge-Winterkultur bzw. -Winterzwischenfrucht ist von der Aussaat bis zum des Folgejahres auf der Fläche zu belassen x 3. Bracheflächen, Pufferstreifen, Feldrandstreifen, Streifen am Waldrand; Flächen aus Erzeugung genommen* Einhaltung der jährlichen Mindestpflegeverpflichtung, sofern ganzjährig nicht für die Erzeugung genutzt x vom bis keine landwirtschaftliche Erzeugung (Ausnahmen je nach Kategorie möglich, z.b. teilweise Beweidung und Schnittnutzung, teilweise ab 1. August Aussaat einer Kultur zur Ernte im Folgejahr und Beweidung durch Schafe/Ziegen x keine N-Düngung zulässig x Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat x kein Pflanzenschutz zulässig x Einhaltung des Mahdverbotes (kein Mähen und Zerkleinern) im Zeitraum bis x 22 LfULG

23 CC Dauergrünland Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland Artikel 93 der VO (EU) Nr. 1306/2013 für Betriebsinhaber mit Flächen in Sachsen ab dem Jahr 2015 nicht relevant, da GL-anteil in Sachsen ausreichend im Jahr 2015 unterlag der Umbruch von Dauergrünland nur in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz der Genehmigungspflicht nach CC, da sich hier der DGL-Anteil um mehr als 5% gegenüber dem Basiswert 2005 verringert hat Kontrollen erfolgen nur anlassbezogen Foto: LfULG, ISS Pirna 23 LfULG

24 CC GAB GAB 10 Regelungen zum Pflanzenschutz betroffen sind alle Zahlungsempfänger (außer Kleinerzeuger), in deren Betrieb Pflanzenschutzmittel angewendet werden unverändert gelten Anwendungsbestimmungen, Anwendungsverbote und beschränkungen, Vorgaben zum Bienenschutz sowie Aufzeichnungspflichten bei CC aber: Hinweis: Sachkunde-Nachweise und Prüfplaketten für Spritz- und Sprühgeräte werden ab 2015 nicht mehr bei CC geprüft, bleiben aber weiterhin nach Fachrecht erforderlich für Betriebsinhaber, die Zahlungen für besondere AUKM oder Ökolandbauförderungen beantragen, sind u. a. Sachkunde-Nachweise und Prüfplaketten für Spritz- und Sprühgeräte weiterhin Beihilfevoraussetzung 24 LfULG

25 Asphaltablagerungen mit einem Durchmesser von 3 Metern auf Grünland Asphalt ist in den meisten Fällen als nicht wassergefährdend einzustufen. Relevant kann er in Bezug auf eine Wassergefährdung bzw. zur AgrarZahlVerpflV jedoch sein, wenn er für das Grundwasser gefährliche Kohlenwasserstoffe gem. Liste 1 enthält, d.h. im konkreten Fall wenn er als teerhaltig bewertet wird. Das kann insbesondere bei alten Asphaltschichten aus DDR-Zeiten der Fall sein. An diesen würden hinsichtlich der Lagerung wasserrechtliche Anforderungen gestellt er dürfte nicht wie auf dem Bild zu sehen - auf der Wiese lagern. Im Abfallrecht gilt der Asphalt ab einem PAK-Gehalt von 25 mg/kg als teerhaltig (AVV *). Wikipedia: PAK Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Einige PAK sind beim Menschen eindeutig krebserzeugend (z. B. Lungen-, Kehlkopf-, Hautkrebs sowie Magen- und Darmkrebs bzw. Blasenkrebs). Die Möglichkeit der Fruchtschädigung oder Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit besteht. Foto: LfULG, ISS Pirna 25 LfULG

26 Literatur Informationsmaterial für alle CC-relevanten Sachverhalte: in der Broschüre des SMUL: in der Checkliste des SMUL: Link: Link: 26 LfULG

27 Wir möchten darauf hinweisen, dass wir nicht nur CC- Kontrollen durchführen, sondern auch zu diesem Thema beraten dürfen, soweit dies unsere anderen Aufgaben zulassen. Die beste Zeit dafür sind die Wintermonate bis Beginn Antragstellung Anfang April. Wir sind gern dazu bereit, ohne Wertung einen Betriebsbesuch mit Ihnen durchzuführen, ohne ein Prüfprotokoll und mit der Gewissheit, dass man im Alter auch wieder etwas vergessen kann. H.-J. Schlichter: D. Gersten: LfULG

28 28 LfULG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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