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1 Disclaimer Die Inhalte des Vortrages sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen! Der Vortrag bezieht sich auf den am Vortragstermin dem Autor bekannten Diskussionsstand. Da einige der gesetzlichen Grundlagen und Genehmigungen noch nicht abschließend vorliegen, sind Änderungen möglich und zu erwarten. Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr.

2 Auswirkungen der Greening- und FAKT- Maßnahmen auf den Ackerbau Elchesheim- Illingen 05. Februar 2015 Sabine Zarnik, Ref. 11, LTZ Augustenberg

3 Sie finden diesen Vortrag und weitere Informationen unter

4 1. Säule (EU- finanziert) 2. Säule, kofinanziert Was ändert sich durch die neue GAP bei den Flächenzahlungen? bisher ab 2015 u.a. freiwillige Agrarumweltmaßnahmen (z.b. MEKA) u.a. freiwillige Agrarumweltmaßnahmen (z.b. FAKT) Betriebsprämie (bei Einhaltung CC) Junglandwirte-Prämie öffentliche bis 90 ha (ca. 44 /ha) Gelder für öffentliche Umverteilungsprämie Leistungen bis 30 ha: 50 /ha Ökologisierung der GAP ha: 30 /ha GREENING-Prämie (ca. 87 /ha) ZA-Basisprämie (ca. 161 /ha) (bei Einhaltung CC)

5 1. Säule (EU- finanziert) 2. Säule, kofinanziert Was ändert sich durch die neue GAP bei den Flächenzahlungen? bisher ab 2015 u.a. freiwillige Agrarumweltmaßnahmen (z.b. MEKA) u.a. freiwillige Agrarumweltmaßnahmen (z.b. FAKT) Betriebsprämie (bei Einhaltung CC) Junglandwirte-Prämie öffentliche bis 90 ha (ca. 44 /ha) Gelder für öffentliche Umverteilungsprämie Leistungen bis 30 ha: 50 /ha Ökologisierung der GAP ha: 30 /ha GREENING-Prämie (ca. 87 /ha) ZA-Basisprämie (ca. 161 /ha) (bei Einhaltung CC)

6 Quelle: Deutscher Bauernverband e.v.

7 Was steckt hinter dem Greening? Greening 1) Anbaudiversifizierung 2) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes 3) Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Ökobetriebe müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen ( grün per definition ); können aber freiwillig am Greening teilnehmen Betriebe, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen sind von den Greeninganforderungen befreit Bei Beantragung der Basisprämie kann nicht auf die Greeningprämie verzichtet werden (ein Kreuz im GA)

8 Übersicht: Ist mein Betrieb vom Greening betroffen? Greening *) sofern Grünlandfläche im Betrieb vorhanden **) sofern mehr als 15 ha AL im Betrieb vorhanden Ökolog. Vorrangfläche Anbaudiversifizierung Dauergrünlandumbruchverbot Ökobetriebe Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin) Ackerfläche > 10 ha bis 15 ha Ja Nein *) Betriebe mit > 75% Grünlandfläche an der LF, restliche AL < 30 ha Nein Nein Ja Betriebe mit > 75% Ackerfutter/Brache * an AL; restliche AL < 30 ha (* bei övf: zuzüglich Leguminosen) Nein Nein *) Ackerfläche > 15 ha Ja Ja *) Betriebe mit > 50 % jährlich wechselnder Tauschfläche (auf jeder Antragsparzelle eine andere Kulturpflanze wie im Vorjahr) Nein **) *) Futterbaubetrieb (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein Ja Dauerkulturbetriebe (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein *) Dauergrünland Ja Kleinerzeuger Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin)

9 Welche Betriebe müssen die Anbaudiversifizierung einhalten? Greening *) sofern Grünlandfläche im Betrieb vorhanden **) sofern mehr als 15 ha AL im Betrieb vorhanden Ökolog. Vorrangfläche Anbaudiversifizierung Dauergrünlandumbruchverbot Ökobetrieb Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin) Ackerfläche > 10 ha bis 15 ha Ja Nein *) Betriebe mit > 75% Grünlandfläche an der LF, restliche AL < 30 ha Nein Nein Ja Betriebe mit > 75% Ackerfutter/Brache * an AL; restliche AL < 30 ha ( 1) bei övf: zuzüglich Leguminosen) Nein Nein 1) *) Ackerfläche > 15 ha Ja Ja *) Betriebe mit > 50 % jährlich wechselnder Tauschfläche (auf jeder Antragsparzelle eine andere Kulturpflanze wie im Vorjahr) Nein **) *) Konv. Betriebe > 10 ha Ackerfläche sind von den Vorgaben zur Anbaudiversifizierung betroffen! Futterbaubetrieb (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein Ja Dauerkulturbetriebe (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein *) Dauergrünland Ja Kleinerzeuger Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin)

10 Anbaudiversifizierung Ackerland (AL) zwischen 10 und 30 ha: mindestens 2 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen Hauptkultur max. 75 % des AL Die Anzahl der Kulturen muss im Antragsjahr erfüllt werden!

11 Anbaudiversifizierung AL größer 30 ha: mindestens 3 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen Hauptkultur max. 75 % des AL beide größten Kulturen max. 95 % des AL z.b. 20% mind. 5% max. 95% Hauptkultur 2. Kultur 3. Kultur max. 75% Die Anzahl der Kulturen muss im Antragsjahr erfüllt werden!

12 Anbaudiversifizierung Zeitraum für die Berechnung der Anbaudiversifizierung: 1. Juni bis 15. Juli Meldepflicht bei Kulturwechsel! Laut Entwurf der Invekos-Verordnung ist die Kultur anzugeben, die am 1. Juni auf der Fläche steht. Wird eine Folgekultur vor dem 15. Juli angebaut, ist der Kulturwechsel beim Landwirtschaftsamt anzuzeigen Kulturanteile erneut prüfen! Bsp.: Saatmischungen Getreide- GPS + anschließender Anbau von Sorghum vor zählen in ihrer Gesamtheit als eine Mischkultur Bsp.: 5 ha Getreidegemenge und 5 ha Erbsen-Getreide- Gemenge 1 Kultur: 10 ha Mischkultur

13 Anbaudiversifizierung Reihenanbau neuer ÖVF - NC 051 Jede Kultur mit > 25 % Anteil wird als einzelne Kultur gezählt Bsp.: verschiedene Gemüsearten oder Reihenanbau Sonnenblumen- Silomais Ausnahme 2015: ohne spezielle Angaben der NCs wird Reihenanbau als eigene Kultur gewertet

14 Anbaudiversifizierung: Kulturen / Gattungen Für die Anbaudiversifizierung zählen nur die Kulturen des Ackerlandes! (keine Dauerkulturflächen- z.b. Spargel) Zu einer Kultur gehören alle Arten einer Gattung Zur Gattung Triticum (Weizen) zählen unter anderem Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn Jede einzelne Art als Kultur im Falle der Gattungen Kreuzblütler (Brassicaceae, z.b. Raps, Rübsen, Senf), Nachtschattengewächse (Solanaceae, z.b. Kartoffeln, Tomaten) Kürbisgewächse (Cucurbitaceae, z.b. Gurken, Melonen) Brachliegendes Ackerland (aus der Erzeugung genommen) zählt hier (beim Greening- Anbaudiversifizierung) als eine Kultur FAKT (Brache zählt bei der 5-gliedrigen FF nicht als Kultur!!!)

15 Anbaudiversifizierung: Kulturen / Gattungen Gräser und Grünfutterpflanzen zählen gemeinsam als 1 einzige Kultur Sommer- und Winterung werden als getrennte Kulturen bewertet, auch wenn sie derselben Gattung angehören. Sommerweizen + Winterweizen = 2 Kulturen Codierung Wechselweizen entsprechend Saatzeitpunkt Sommerfuttergerste und Sommerbraugerste = 1 Kultur

16 Anbaudiversifizierung In den meisten Fällen keine Änderungen notwendig?! Auf Basis der Datenauswertung GA 2012 wurde bei 2,4 % der konv. Betriebe (>10 ha) eine Nichteinhaltung der Anbaudiversifizierung festgestellt. (Berechnung LEL Schwäbisch Gmünd, R. Müller)

17 Welche Betriebe müssen ÖVF bereitstellen? Greening Ökolog. Vorrangfläche Anbaudiversifizierung Dauergrünlandumbruchverbot Ökobetrieb Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin) Ackerfläche > 10 ha bis 15 ha Ja Nein *) Betriebe mit > 75% Grünlandfläche an der LF, restliche AL < 30 ha Nein Nein Ja Betriebe mit > 75% Ackerfutter/Brache * an AL; restliche AL < 30 ha ( 1) bei övf: zuzüglich Leguminosen) Nein Nein 1) *) Ackerfläche > 15 ha Ja Ja *) Betriebe mit > 50 % jährlich wechselnder Tauschfläche (auf jeder Antragsparzelle eine andere Kulturpflanze wie im Vorjahr) Nein **) *) Futterbaubetrieb (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein Ja Dauerkulturbetriebe (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein *) Konv. Betriebe > 15 ha Ackerfläche sind vom Greening betroffen! Dauergrünland Ja Kleinerzeuger Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin)

18 Webanwendung Greening Check (Infodienst BW) 19

19 Fläche im Umweltinteresse/ Ökolog. Vorrangflächen 5 % der Ackerfläche als ÖVF Jede Fläche kann im Antragsjahr nur einmal als ÖVF angerechnet werden Fläche muss sich auf dem Ackerland befinden; Ausnahmen: Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Aufforstungsflächen Landschaftselemente und Pufferstreifen können an das Ackerland angrenzen

20 Mögliche Maßnahmen (ÖVF) 1. Brache 2. Landschaftselemente 3. Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrandstreifen, Feldrandstreifen 4. Kurzumtriebsplantagen 5. Aufforstungsflächen 6. Zwischenfrüchte 7. Stickstoffbindende Pflanzen Flächenangabe schwierig VG anfragen Bei Bedarf VG anfragen Bei Bedarf VG anfragen Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet!

21 1. ÖVF- Brache Selbstbegrünung oder Einsaat Kombination mit FAKT Brachebegrünung mit Blühmischungen möglich! Auf dieser Fläche darf während des gesamten Antragjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden Kein Mähen und Mulchen vom bis ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur (auf die Brache) erlaubt, die im Folgejahres geerntet wird Brachliegendes Ackerland, das mehr als 5 Jahre als ÖVF im GA codiert wird behält den Ackerstatus Pausetaste max. auf 5% der AF möglich! Gewichtungsfaktor 1 = 5 % Ackerfläche

22 1. ÖVF- Brache: geeignete Flächen Ungünstig geschnittene, entfernt liegende, schwierig zu bewirtschaftende und kleinere Flurstücke Flächen mit reduziertem Ertragsniveau (z.b. Randstreifen entlang von Wegen, Hecken)

23 3. ÖVF- Pufferstreifen Berücksichtigung als ÖVF gut überlegen, da schwierige Flächenbestimmung! Quelle: BLHV, Herr God Dalcolmo, ULB CW 2010 Waldrandstreifen Gewichtungsfaktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche

24 3. ÖVF- Waldrandstreifen Gewichtungsfaktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche

25 3. ÖVF- Feldrandstreifen Schaffung von Randstrukturen Schneisen im Feld zur Bejagung (Schwarzwild in Mais) in Regionen mit Bewässerung: Nutzung der Streifen als Beregnungsgasse Gewichtungsfaktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche

26 6. Zwischenfrüchte als ÖVF 1. Einsaat von Kulturpflanzenmischung aus mind. 2 Arten ODER 2. Untersaat von Gras in eine Hauptkultur Mit ÖVF Zwischenfrucht codierte Fläche kann nicht zusätzlich über Begrünungsmaßnahmen aus FAKT gefördert werden! Gewichtungsfaktor 0,3 = 16,7 % Ackerfläche

27 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen- Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten!

28 6. Zwischenfrüchte als ÖVF- zulässige Arten

29 6. Zwischenfrüchte als ÖVF- zulässige Arten

30 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen- Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten! Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben (nicht Gewichts- %) Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen Eigenmischungen sind zulässig Dokumentation und Rückstellprobe! Zwischenfruchtmischungsrechner für Eigenmischungen!

31 Zwischenfrüchte als ÖVF Hilfsprogramm zur ZWF- Mischungsberechnung

32 Hilfsprogramm zur ZWF- Mischungsberechnung

33 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Mischungen zu verwenden mind. 2 Arten: nur zulässige Arten laut Direktzahlungen- Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein Breite Palette u.a. der gängigen Zwischenfruchtarten! Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen Aussaat der Zwischenfrucht nach Ernte der Hauptkultur: Nicht vor dem 16. Juli, aber spätestens bis 1. Oktober nicht ff. in Kombination mit stickstoffbindenden Pflanzen als ÖVF

34 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen N-Düngemitteln, chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Hauptfrucht Herbizid nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden (Schnittnutzung ist nicht zulässig) Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Zwischenfrüchte ist zulässig Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden ( FAKT- Begrünungsmaßnahmen E 1.1 und E 1.2: Einarbeitung ab Ende November möglich!) Nutzung der Zwischenfrucht im Folgejahr ab zulässig ( s.o.) Der Zwischenfrucht muss eine Hauptkultur folgen Ausnahme: Grasuntersaat kann im Folgejahr als Ackergras codiert werden

35 6. Zwischenfrüchte als ÖVF Anmerkungen bei Saatverfahren ohne Sämaschine: Entmischungsrisiko bei Arten mit deutlichen Korngrößenunterschieden Bei frühen Sommerungen ist besonders auf schweren bis mittleren Böden die geringe bis fehlende Frostgare durch die lange Bodenbedeckung und späte Einarbeitung zu beachten sinnvoll an Ihrem Standort? Bei späten Sommerungen z.b. Mais insbesondere auf leichten bis mittleren Böden, ist eine Mulch- oder Direktsaat in die abgestorbenen Zwischenfrucht günstig

36 7. Stickstoffbindende Pflanzen als ÖVF Gewichtungsfaktor 0,7 7,2% der AF

37 7. Stickstoffbindende Pflanzen als ÖVF Klein- und großkörnige Leguminosen. Neben Reinsaaten sind auch Mischungen der zulässigen Arten erlaubt Pflanzenschutz und Düngung ist nach guter fachlicher Praxis erlaubt Zwingender Anbau einer Folgekultur, Winterkultur oder Winterzwischenfrucht (nicht mehr ÖVF-fähig) muss bis (15.01.) auf der Fläche belassen werden Gewichtungsfaktor 0,7 7,2% der AF

38 Umfassende Informationen zum Leguminosenanbau finden Sie unter oder

39 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT! Alle Angaben zur den Fördersätzen und Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Kalkulation und EU Genehmigung! Änderungen sind möglich und zu erwarten. -

40 Grundprinzipien von FAKT- grundsätzlich wie MEKA Ausgleich für erbrachte Umweltleistungen, welche die Grundanforderungen an Düngung und Pflanzenschutz, Cross- Compliance- und Greening-Auflagen übersteigen Ausschluss von Doppelförderung Ausgleich nur für Flächen in BW Vielzahl von Maßnahmen (40 Teilmaßnahmen) Teilnahme ist freiwillig, aber meist Verpflichtung auf mindestens 5 Jahre

41 Struktur des FAKT A B C D Maßnahmenbereich Umweltbewusstes Betriebsmanagement Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume im Grünland Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen Ökologischer Landbau / Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Betrieb E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen F G Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz Besonders tiergerechte Haltungsverfahren

42 FAKT: Übersichtmaßnahmen

43 FAKT: Übersichtmaßnahmen

44 Änderungen gegenüber MEKA III Nicht mehr angebotene Maßnahmen Umweltfreundliche Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdüngern (N-A1) Viergliedrige Fruchtfolge (N-A2) Extensive Grünlandbewirtschaftung (N-B1) Gebietstypische Weiden (N-C4) Verzicht auf Wachstumsregulatoren (N-E1) FAKT Begrünung in Dauerkulturen (N- E2.2) Anwendung von Mulch- oder Direktsaat (N-E4) Herbizidverzicht bei Dauerkulturen (N-E5.2) Pheromoneinsatz im Weinbau (N- F4) *

45 A 1 Fruchtartendiversifizierung mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge FAKT 75 /ha AF

46 A 1 Fruchtartendiversifizierung Mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge Jährlich mindestens 5 verschiedene Kulturen (Nutzungscode) auf der Ackerfläche Brache zählt hierbei nicht als Kultur FAKT- Maßnahme Brachebegrünung mit Blühmischungen (E2.1 und E2.2) nicht kombinierbar mit FAKT- A1! Berechnung der Ackerfläche: Ackerkulturen inkl. Brachefläche Mindestanteil von 10% und Maximalanteil von 30% je Kultur (bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht max. 40%) Maximal 2/3 Getreide Mindestens 10% Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge (auch Leguminosen-Getreide-Gemenge) ÖVF- Leguminosen! Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur 75 /ha AF

47 A 1 Fruchtartendiversifizierung Mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge Jährlich mindestens 5 verschiedene Kulturen (Nutzungscode) auf der Ackerfläche (Brache zählt hierbei nicht) Mindestanteil von 10% und Maximalanteil von 30% je Kultur (bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht max. 40%) Maximal 2/3 Getreide Mindestens 10% Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge (auch Leguminosen-Getreide-Gemenge) ÖVF- Leguminosen! Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur 75 /ha AF

48 E 1.1 Herbstbegrünung im Acker- /Gartenbau FAKT Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nicht zulässig; nur unmittelbar zur Butz, LTZ 2014 Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur 70 /ha

49 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen (keine Eigenmischungen)! mind. 5 Arten (entsprechend der zulässigen Arten gemäß ÖVF) Je Art mind. 5% bezogen auf die Anzahl Samen Einzelne Arten 50% an der Anzahl der Samen der Mischung Anteil Gräser 60% an der Anzahl der Samen der Mischung Anerkannte FAKT Begrünungsmischungen (gemäß den FAKT- Fördervoraussetzungen) finden Sie unter Arbeitsfelder Greening und FAKT Informationen zu FAKT Butz, LTZ /ha

50 51

51 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen (keine Eigenmischungen)! mind. 5 Arten (entsprechend der zulässigen Arten gemäß ÖVF) Je Art mind. 5% bezogen auf die Anzahl Samen Einzelne Arten 50% an der Anzahl der Samen der Mischung Anteil Gräser 60% an der Anzahl der Samen der Mischung Nachweis über Sackanhänger/ Lieferschein Mischungen mit der Bezeichnung entspricht den Anforderungen der FAKT Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau und F 1 Winterbegrünung geprüft und zugelassen durch das LTZ Augustenberg Butz, LTZ /ha

52 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Eigenmischungen sind nicht zulässig anerkannte FAKT-Begrünungsmischungen Aussaat bis Ende August Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses nicht zulässig; nur unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur 90 /ha

53 F 1 Winterbegrünung als Zwischenfrucht (in Wasserkulisse) Vorgaben entsprechend E 1.2 Mischungen mit der Bezeichnung Entspricht den Anforderungen der FAKT Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau und F 1 Winterbegrünung geprüft und zugelassen durch das LTZ Augustenberg Mulchen Walzen oder Schlegeln ist zulässig Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor (15.1.) Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur 100 /ha*** 54

54 E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen

55 FAKT E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Voraussetzung Aussaat Aussaatzeitraum ohne ÖVF-Anrechnung FAKT mit ÖVF-Anrechnung auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen. ein- oder überjährigen Blühmischungen Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis 15. Mai. Mulchen/ Einarbeiten nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur. Schröpfschnitt ab 15 Juli bei >75% Unkrautdeckungsgrad erlaubt. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur Höchstfläche max. 5 ha je Betrieb unbegrenzt 710 /ha*** 330 /ha*** Die Anwendung von N-Düngermittel und von Pflanzenschutzmittel ist nicht erlaubt! 56

56 FAKT E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Herbizideinsatz zur Abtötung des Aufwuchses der Blühmischungen nicht zulässig (aber: Herbizideinsatz nach der Ernte der Vorkultur zulässig, um Verunkrautung der Blühmischung zu reduzieren) 5-jährige Verpflichtung, d.h. nur fruchtfolgebedingte Schwankungen werden zugelassen, andernfalls Rückforderungen der Vorjahre bei Unterschreitung des Flächenumfangs Nur die drei vorgegebenen FAKT- Brache- Blühmischungen (einjährige M1 und M2 sowie die überjährige M3) sind förderfähig (siehe Folgefolien) Brachebegrünung mit Blühmischungen ist auf derselben Fläche in aufeinanderfolgenden Jahren förderfähig!

57 E 2- Neue FAKT einj. Blühmischungen Durch Versuche und Rückmeldungen von Landwirten, Imkern, Naturschützern etc. wurden die Mischungen für das neue Agrarumweltprogramm FAKT (ab 2015) verbessert: Änderungen: - Mischung ohne Leguminosen (Wasserschutz) entfällt MEKA-Fläche im August - Malve raus, Anteil Buchweizen, Gelbsenf, Ölrettich reduziert - auf (regionalen) Wunsch von Landwirten eine Mischung ohne Buchweizen (Ramtillkraut als Ersatz) Infotafeln erhöhen die Akzeptanz. - Koriander, Dill, Sommerwicke, Saat-Esparsette und Fenchel neu (Dr. Unterseher LTZ Augustenberg)

58 Überjährige FAKT-Blühmischung Überjährige FAKT-Blühmischung (Augustenberg) FAKT-Ausgleich bei der überjährigen FAKT- Blühmischung wird im Folgejahr gewährt (Bsp. Aussaat nach Getreideernte 2015 FAKT-Ausgleich in 2016!) Anerkennung der überjährigen FAKT-Blühmischung als ÖVF- Zwischenfruchtfläche im Ansaatjahr ist nicht möglich! (Dr. Unterseher, LTZ)

59 Blühmischungen: Anbauhinweise Aussaat einjährigen Mischungen Anfang April bis Anfang Mai (Aussaattermin Mais) überjährigen Mischung möglichst bald nach der Getreideernte Flache Aussaat mit der Drillmaschine; minimale bzw. oberflächige Einarbeitung (mit Striegel), da Mischungen auch Lichtkeimer enthalten nach Aussaat Anwalzen, damit Bodenkontakt hergestellt wird Keimlinge benötigen drei Wochen ausreichend Feuchtigkeit; Trockenphasen meiden Aussaatstärke mind. 15 kg/ha bei voraussichtlich starker Unkrautkonkurrenz mit Sommerunkräutern wie Melde, Hirse oder Franzosenkraut Saatstärke ggf. erhöhen Fruchtfolge Anbau dieser Blühmischungen auf der selben Fläche über mehrere Jahre hinweg ist abzuraten (zunehmende Verunkrautung und/oder Mäuseprobleme) Keine Folgekultur in der Durchwuchs der Blühmischung problematisch ist.

60 E 4 Ausbringung von Trichogramma in Mais 2 Varianten, zwischen denen gewechselt werden kann a) Zweimalige Trichogramma-Ausbringung b) Einmalige Trichogramma-Ausbringung mit erhöhter Aufwandmenge (neu) Sonderfall: In abgegrenzten Regionen Südbadens (z.z. Dienstbezirke Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen) wird eine weitere Maiszünsler- Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen. 60 /ha

61 Weitere Informationen zu FAKT Beilage zum GA-Antrag und im Infodienst landwirtschaft-bw.info

62 Herzlichen Dank für Ihr Interesse!

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