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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom , AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid so abgeändert, dass keine Kürzung der Greeningprämie wegen Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse erfolgt. II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist unzulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 6 und 15 wurde für eine Fläche von 0,63 ha als Nutzung "Sojabohnen" bzw. für eine Fläche von 0,26 ha als Nutzung "Grünbrache" beantragt und jeweils der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) vergeben. Mit Korrektur zum Mehrfachantrag wurde am noch für Feldstück 3 Schlag 4 "Wintergerste, Variante 4 Greening + ÖPUL" beantragt. 2. Mit Bescheid vom wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in der Höhe von EUR ,63 gewährt. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr eine Prämie in Höhe von EUR ,34 gewährt wurde. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 8.057,39 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.009,95, wobei die Greeningprämie gegenüber dem abgeänderten Bescheid um 611,03 EUR gekürzt wurde. Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche, somit 26,1924 ha. Davon seien aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse ("ökologische Seite 1 von 9

2 Vorrangflächen") 4,4219 ha in Abzug gebracht worden. Daraus ergebe sich die ermittelte Greeningfläche im Ausmaß von 21,7705 ha und somit eine Flächendifferenz von 4,4219 ha. Da die Ackerfläche des Beschwerdeführers mehr als 15,00 Hektar betrage, habe er mindestens 5 % der Ackerflächen als im Umweltschutz genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausweisen müssen. Diese Auflage sei vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden, weil er widersprüchliche Angaben zwischen dem Mehrfachantrag-Flächen und einem darauffolgenden ÖPUL-Herbstantrag gemacht habe. Im Mehrfachantrag- Flächen sei eine im Rahmen von Greening für den Zwischenfruchtanbau gültige Variante gemäß 10 Abs. 4 DIZA-VO beantragt worden, im ÖPUL-Herbstantrag jedoch nicht. Werde die betreffende Fläche im Mehrfachantrag-Flächen in einem größeren Flächenausmaß als im ÖPUL-Herbstantrag beantragt, handle es sich ebenfalls um widersprüchliche Angaben. Da im Fall des Beschwerdeführers zumindest eine der angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt worden sei, könne die betroffene Fläche auch nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden. Der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Flächen an der Ackerfläche betrage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gewichtungsfaktoren 3,0653%, wobei mindestens 1,1547 ha ermittelt werden hätten müssen. Aufgrund des Verstoßes werde die Fläche, anhand der die Greeningprämie berechnet werde, um 50% der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert (Verweis auf Ar.t 26 Abs. 2 VO 640/2014). 4. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom machte der Beschwerdeführer geltend, mit Mehrfachantrag 2015 seien auf seinem Betrieb Sojabohnen, eine Grünbrache sowie die Begrünung am Feldstück 3, Schlag 4 als Maßnahme zur Erfüllung der ökologischen Vorrangflächen zeitgereicht und ordnungsgemäß beantragt worden. Die Bewirtschaftung in der Natur sei ortsüblich und der Beantragung entsprechend erfolgt. Im Spätherbst 2015 habe er sich entschieden, ab an den Maßnahmen Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung sowie an der Begrünung System Immergrün teilzunehmen. Die im Herbstantrag 2015 bereits beantragten Begrünungsvarianten seien gelöscht und die Maßnahme Immergrün beantragt worden. Die Maßnahme Immergrün verlange keine Angabe von Begrünungsvarianten und keinen Herbstantrag. Die für die Anerkennung als OVF-Fläche erforderliche Beantragung der Begrünung im MFA sei aufrecht geblieben und in korrekter Weise auch in der Natur umgesetzt worden. Die Beantragung einer Greening-Begrünung sei im MFA 2015 erforderlich - eine Bestätigung im Herbst (mit Hauptantrag) sei nicht erforderlich, da der Umstieg auf das System Immergrün weder Angaben erfordere noch überhaupt zulasse. Die Greening-Begrünung sei daher korrekt beantragt worden, eine Sanktion somit nichtgerechtfertigt. 5. Die Behörde wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, detailliert zu begründen, woraus sie ableite, dass der Beschwerdeführer durch die Wahl der Maßnahme "Immergrün" seiner im MFA eingegangenen Verpflichtung, die in Rede stehende Fläche auf eine bestimmte Art zu bewirtschaften, nicht nachgekommen sein solle sowie ggf. durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu prüfen, ob auf der konkreten Fläche die Vorgaben eingehalten wurden, da nach dem (vorläufigen) Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts die Maßnahme "Immergrün" die Einhaltung der Vorgaben der DIZA-VO nicht ausschließe. Mit Schreiben vom teilte die AMA mit, der Beschwerdeführer habe im MFA 2015 Zwischenfrüchte (Variante 4) als ökologische Vorrangfläche beantragt. Im Herbstantrag sei die Variante 4 vom Beschwerdeführer bestätigt worden. Der späteste Anbau der Zwischenfrucht sei bei der Variante 4 gemäß 10 der Direktzahlungs- Verordnung mit vorgesehen. Ein Wechsel der Variante sei grundsätzlich möglich, allerdings sei dies vor dem spätesten Anbauzeitpunkt zu melden. Somit hätte der Beschwerdeführer den Wechsel der Variante vor dem der AMA mitteilen müssen. Diese Vorgehensweise habe die AMA auch in der Hotline GAP 20/2015 der Landwirtschaftskammer mitgeteilt. Ein Wechsel der Variante sei vom Beschwerdeführer erst am der AMA bekannt gegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten weder die Voraussetzungen für die Variante 4 (Anbau spätestens am 31.8.) noch jene des Systems Immergrün (maximal 30 Tage zwischen Ernte Hauptfrucht und Anbau Zwischenfrucht) überprüft werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 6 und 15 wurde für eine Fläche von 0,63 ha als Nutzung "Sojabohnen" bzw. für eine Fläche von 0,26 ha als Nutzung "Grünbrache" beantragt und jeweils der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) vergeben. Mit Korrektur zum Mehrfachantrag wurde am noch für Feldstück 3 Schlag 4 "Wintergerste, Variante 4 Greening + ÖPUL" beantragt. Seite 2 von 9

3 Im Spätherbst 2016 entschied sich der Beschwerdeführer ab an den Maßnahmen Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung sowie an der Begrünung System Immergrün teilzunehmen. Mit Korrekturantrag vom wurden die im Herbstantrag 2015 bereits beantragten Begrünungsvarianten gelöscht und die Maßnahme Immergrün beantragt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Anwendung der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen System Immergrün" der "Sonderrichtlinie ÖPUL" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anforderungen des 10 Abs. 2, 4 und 5 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 erfüllt werden können. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zwischen diesen Maßnahmen anhand der S. 42 bis 45 der Sonderrichtlinie und wurde seitens der AMA auch nicht bestritten. Im Rahmen des Systems Immergrün gelten lt. S. 44/45 der Richtlinie: -1 als Begrünungskulturen Haupt- und Zwischenfrüchte auf Ackerflächen; Flächen ohne angelegte Begrünungskulturen gelten als begrünt, solange die vorgegebenen maximalen Zeiträume (gemäß Bestimmungen in 2.7.5) eingehalten werden; -2 als Zwischenfrüchte a. aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ein- bzw. Untersaat der jeweiligen Begrünungskulturen verstanden; bei Untersaaten unterbricht die Ernte der Hauptfrucht nicht den Begrünungszeitraum; b. ausschließlicher Ausfall aus vorhergehenden Kulturen zählt nicht als Zwischenfrucht; c. Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) und Pflege (häckseln) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Ein Drusch ist nicht erlaubt. Förderungsverpflichtungen im System Immergrün: -1 Flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerflächen an jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres Eine Fläche gilt als begrünt, wenn der maximale Zeitraum zwischen: o Ernte Hauptfrucht Anlage Zwischenfrucht: 30 Tage o Umbruch Zwischenfrucht Anbau Hauptfrucht: 30 Tage o Ernte Hauptfrucht Anbau Hauptfrucht: 50 Tage beträgt. -2 Laufende Führung von Schlagbezogenen Aufzeichnungen über folgende Termine: o Ernte Hauptkultur o Anlage und Umbruch Zwischenfrucht (Begrünung) o Anlage Nachfolgekultur -3 Zwischenfrüchte sind bis spätestens aktiv anzulegen und die Mindestanlagedauer muss mindestens 35 Tage betragen. Seite 3 von 9

4 -4 Verzicht auf mineralische N-Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ansaat bis Umbruch) auf Zwischenfrüchten. Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung) erfolgen. -5 Verzicht auf Bodenbearbeitung in Zwischenfrüchten (ausgenommen für Strip Till-Verfahren). Der im Mehrfachantrag gewählte OVF-Maßnahme "Grünbrache" widersprechen die Anforderungen des "Systems Immergrün" nicht, da danach an möglichst jedem Zeitpunkt des Jahres eine dauerhafte Begrünung vorhanden sein muss. Die im Mehrfachantrag gewählte OVF-Maßnahme "Sojabohnen" verlangt geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie bspw. den Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder den Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und schongebieten. Die Anforderung des Systems Immergrün widersprechen dem nicht, da es den Anbau von Zwischenfrüchten oder einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht nicht ausschließt. Die im Mehrfachantrag gewählte OVF-Maßnahme "Wintergerste, Variante 4 Greening" verlangt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, der Umbruch darf frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen. Damit ist diese Variante strenger als das System Immergrün. Schließlich stellt gemäß Anhang A der Sonderrichtlinie im Bezug auf die Einzelfläche das System Immergrün die gegenüber dem Zwischenfruchtanbau jedenfalls höherwertige Variante dar. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 21, 32, 33, 43 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom , S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche (1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ]. (2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen (1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/ Seite 4 von 9

5 (2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen (1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf. "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften (1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. (2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende: a) Anbaudiversifizierung; b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. "Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse (1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. [ ]. (2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind: a) Brachliegende Flächen; [ ] Seite 5 von 9

6 i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels; j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. [ ] (3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden. Art. 2 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom , S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ]. 23. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, "Artikel 26 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst. (2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen. Seite 6 von 9

7 Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht. 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise: "Flächennutzung im Umweltinteresse 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen: 1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2, 2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente ( 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP- Verordnung), 3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3, 4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5. (2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig. [ ] (4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten: 1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird. 2. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen. 3. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen. 4. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen. Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze. (5) Als stickstoffbindende Pflanzen können 1. Ackerbohnen ausgenommen Anbau als Feldgemüse, 2. Bitterlupinen, 3. Kichererbsen, 4. Erbsen, Seite 7 von 9

8 5. Kleearten, 6. Linsen, 7. Luzerne, 8. Platterbsen, 9. Sojabohnen, 10. Sommerwicken, 11. Süßlupinen, 12. Winterwicken oder 13. eine Mischung aus diesen Pflanzen Bundesrecht konsolidiert angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen. " 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet: "(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 2.2. Rechtliche Würdigung: Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Kürzung der prämienfähigen Fläche im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie). Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst. Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vgl. Art 24 Abs. 2 sowie Art. 32 und Art. 33 VO (EU) 1307/2013. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klimaund Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind. In Österreich können gemäß 10 Abs. 2, 4 und DIZA-VO u.a. die vom Beschwerdeführer mit dem Code "OVF" versehenen Flächen (Grünbrache, Zwischenfrüchte, Sojabohnen) als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Neben dem hoheitlich organisierten System der Direktzahlungen gibt es in Österreich das auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhende Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, das durch die erwähnte Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgesetzt wird (vgl. dazu Norer, Förderungsrecht, in Norer (Hrsg), Handbuch des Agrrrechts²). Die in 10 Abs. 4 DIZA-VO aufgelisteten Optionen entsprechen den Begrünungs-Varianten 1 bis 5 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen Zwischenfruchtanbau", sodass diese auch gemeinsam beantragt werden können. Es gibt keine Rechtsvorschrift betreffend Direktzahlungen, die ein Eingehen zusätzlicher Verpflichtungen für dieselben Flächen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen dieser privatrechtlichen Verbindlichkeiten Seite 8 von 9

9 ausschließt. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der DIZA-VO eingehalten werden. Wie oben unter Pkt ausgeführt, schließt die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen System Immergrün" die Erfüllung der Anforderungen des 10 Abs. 2, 4 und 5 der DIZA-VO nicht aus. In welcher Weise durch den Umstieg auf die Maßnahme "Immergrün" eine Kontrolle der im Rahmen der Direktzahlungen eingegangenen Verpflichtungen hätte unmöglich gemacht werden können, wurde von der AMA nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis auf eine an die Landwirtschaftskammern ergangenen Information, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation aufweist, kann eine entsprechende Festlegung nicht ersetzen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH , Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwn auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Zu Spruchpunkt B (Revision): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es liegt aber eine klare und eindeutige Rechtslage vor (VwGH , Ra 2015/03/0041). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 9 von 9

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