Rechtliche Rahmenbedingungen zur Düngung Dr. Heinrich Holzner

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Düngung Dr. Heinrich Holzner

2 Der Rahmen Abfallrecht Düngemittelrecht Immissionsschutzgesetz Luft Düngung Forstrecht allgemein anerkannte Normen und Empfehlungen Bodenschutzrecht Wasserrecht Förderungsbedingungen Dr. Heinrich Holzner von 15

3 Bodenschutzrecht Steiermärkisches Landwirtschaftliches Bodenschutzgesetz - bei Düngung zu beachten ( 4): Nährstoffbedarf der Kulturen Versorgungszustand des Bodens (Bodenuntersuchung) Nährstofflieferung aus Ernterückständen, von Leguminosen, aus Wirtschaftsdüngern und aus Mineralisierung Zeitpunkt: auf Wirkung im Boden und Bedarf der Pflanzen achten Bodenzustand (Wasser, Frost) Sicherung der Wasserversorgung Klärschlammverordnung Klärschlammqualität Bodenuntersuchung Aufbringungsge- und verbote Bürokratisches (Aufbringungszeugnis, Bestätigungen) Dr. Heinrich Holzner von 15

4 Wasserrecht -1 Wasserrechtsgesetz Reinhaltung ( 30, 30a bis 30g, 31 ) => Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan, Qualitätszielverordnungen (Oberflächengewässer, Grundwässer) => keine Verschlechterung + guter Zustand bis beziehen sich auf Grundwasserkörper Bewilligungspflicht ( 32) (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit ( 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch ( 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 7), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Dr. Heinrich Holzner von 15

5 Wasserrecht -2 Aktionsprogramm Nitrat 2012 (2), lit f: Einer Bewilligung bedarf... das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ( 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. Dr. Heinrich Holzner von 15

6 Wasserrecht -3 (7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt. Verordnungsermächtigungen: BMLFUW: Aktionsprogramm Nitrat ( 55 p, 133, Abs 6) LHL: Schongebiete ( 34, Abs. 2) LHL: Regionalprogramme ( 34, Abs. 2 / 55 g, Abs. 1, Z 1) Dr. Heinrich Holzner von 15

7 Aktionsprogramm Nitrat wesentliche Inhalte Verbotszeiträume für die Ausbringung N-hältiger Dünger N-Düngung in Hanglagen N-Düngung bei besonderen Bodenverhältnissen N-Düngung in der Nähe von Oberflächengewässern Wirtschaftsdüngerlagerraum allgemeine Verfahrensbestimmungen zur N-Düngung, Aufzeichnungspflichten Obergrenzen für das Ausbringen N-hältiger Dünger Dr. Heinrich Holzner von 15

8 Forstgesetz Keine direkten Bestimmungen zur Düngung 16 Waldverwüstung : (2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen... d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. bis Strafe Fachbeiratsrichtlinien beachten bei der Bezirksforstinspektion OK einholen! Dr. Heinrich Holzner von 15

9 Abfallrecht -1 Abfallwirtschaftsgesetz 2, Abs 1: Was ist Abfall? subjektiv: Besitzer will/hat sich einer Sache entledigen/entledigt objektiv: Sammlung, Lagerung oder Behandlung einer Sache als Abfall im öffentlichen Interesse 2, Abs 3: Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse ( 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Dr. Heinrich Holzner von 15

10 Abfallrecht -2 Konsequenzen einer un-zulässigen Verwendung von Wirtschaftsdüngern: Wirtschaftsdünger wird zu Abfall Landwirt = Abfallsammler und behandler Registrierungspflicht im EDM laufende Aufzeichnungen (Lieferscheine) Jahresabfallbilanz unzulässige Wirtschaftsdüngerausbringung Düngung, sondern = Abfalldeponierung => ALSAG (87 / m³) Dr. Heinrich Holzner von 15

11 Immissionsschutzgesetz Luft Stmk. LuftreinhalteVO Maßnahmen für die Landwirtschaft (in Sanierungsgebieten) (2) Ausbringung/Einarbeitung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel => Aktionsprogramm Nitrat (3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein. Dr. Heinrich Holzner von 15

12 Immissionsschutzgesetz Luft Stmk. LuftreinhalteVO Gülleanlagen (in Sanierungsgebieten?) (1) wasserdicht + dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig... auszubilden. (2) Durch... Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen. (3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung... sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung... erzielt würden. mögliche Abdeckungen: Betondecke, Schwimmfolie, Hexa Cover, Strohäcksel, natürliche Schwimmdecke Dr. Heinrich Holzner von 15

13 Düngemittelrecht -1 Das Düngemittelrecht regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Qualtitative Voraussetzungen keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit der Gesundheit von Mensch und Tier des Naturhaushalts bei Düngemitteln zusätzlich Förderung des Pflanzenwachstums oder Qualitätsverbesserung oder Ertragssteigerung Dr. Heinrich Holzner von 15

14 Düngemittelrecht -2 Kennzeichnung (Handelsdünger / Wirtschaftsdünger): Erzeuger / Inverkehrbringer Typenbezeichnung, bei EG-Düngemitteln die Angabe EG - DÜNGEMITTEL in Großbuchstaben, Handelsbezeichnung Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten, Gehalte an Nebenbestandteilen, Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind, Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger, Gewicht oder Volumen, Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse. Dr. Heinrich Holzner von 15

15 Allgemein anerkannte Normen und Richtlinien ÖNORMEN (Beispiele) ÖNORM L 1075: Richtwerte für anorganische Schadstoffe ÖNORM S 2202: Anwendung Kompost ÖNORM L 1050 bis L 1059: Grundlagen zur Bodenuntersuchung, Probenahmeverfahren eigene Normen für chem. Untersuchung Fachbeiratsrichtlinien ( Richtlinien für die sachgerechte Düngung Ackerbau / Grünland / Obst / Wein / Garten / Christbäume in Entwurf: Energieholz Kompostrichtline, Biogasgülle-Richtlinie, Aschenrichtlinie Rekultivierungsrichtlinie Dr. Heinrich Holzner von 15

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