Aktueller Stand der Düngeverordnung
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- Inge Fleischer
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1 Aktueller Stand der Düngeverordnung 1
2 Veranlassung der Novellierung Nitrat-Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1991): Grenzwert für Grundwasser: 50 mg Nitrat/l 4-jährige Berichtspflicht Quelle: Nitratbericht
3 Ausgangssituation 3
4 DüV 2006 DüV Entwurf Dez Geltungsbereich 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsätze für die Anwendung 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote 5 Nährstoffvergleich 8 Nährstoffvergleich 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches 7 Aufzeichnungen 10 Aufzeichnungen 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen durch die zuständigen Stellen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Traditionelles Grünkohl-Essen Landesregierungen 10 Ordnungswidrigkeiten bei der Gesellschaft 14 für Ordnungswidrigkeiten Biokompost mbh 4 am in Liebenburg
5 2 Begriffsbestimmungen wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der TM von mehr als 1,5 % Gesamt-N oder 0,5% P 2 O 5 wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über 10% bei einem Gesamt-N-Gehalt in der TM von mehr als 1,5% Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Schwerpunkt auf die Auswirkungen der geplanten Verordnung auf die organische Düngung mit Kompost. 5
6 4 N-Düngebedarfsermittlung Einheitliches, verbindliches Sollwertesystem für alle Kulturen und Landwirte in Deutschland mit standortspezifischen Obergrenzen für Stickstoff Zu- und Abschläge mit verbindlichen Vorgaben 6
7 N-Bedarfswerte für Ackerkulturen (DüV-RE Anlage 4 Tabelle 2 DüV-RE) Kultur Ertragsniveau in dt/ha Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Winterraps Winterweizen A, B Winterweizen C Winterweizen E Hartweizen Wintergerste Winterroggen Wintertriticale Sommergerste Hafer Körnermais Silomais Zuckerrübe Kartoffel Sonnenblume Öllein
8 Stickstoffausnutzung im Anwendungsjahr (DüV-RE Anlage 3 zu 3 Absatz 5 Nummer 2) Düngemittel Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in % des Gesamtstickstoffgehaltes Rindergülle 50 Schweinegülle 60 Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist 25 Schweinefestmist 30 Hühnertrockenkot 60 Geflügel- und Kaninchenfestmist 30 Pferdefestmist 25 Rinderjauche 90 Schweinejauche 90 Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) 30 Klärschlamm fest ( 15 % TM) 25 Champignonkompost 10 Grünschnittkompost 3 Sonstige Komposte 5 Biogasanlagengärrückstand flüssig 50 Biogasanlagengärrückstand fest 30 8
9 Nachweis für die Düngebedarfsermittlung Kultur Stickstoffbedarfswert kg N/ ha Ertragsniveau lt. Tabelle dt/ha 80 Ertragsniveau der letzten 3 Jahre dt/ha 83 Ertragsdifferenz dt/ha 3 Weizen 210 kg Zu- und Abschläge in kg N/ha für Abzug für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (N-min) - 40 kg Zuschlag für Ertragsdifferenz ( max. 10 kg N je 10 dt. Mehrertrag) + 3 kg Humusgehalt des Bodens (bei Humusgehalt > 4,5%) 0 kg Abzug Nachlieferung aus org. Düngung im Vorjahr (10% des im Vorjahr aufgebrachten Gesamt-N aus Kompostdüngung) - 12 kg Abzug für Vorfruchtwirkung (hier: Raps, Anlage 4 Tabelle 7) - 10 kg Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha 151 kg Anrechnung für Kompostanwendung (5 % von Gesamtstickstoffgehalt 13 t FM Biokompost) - 6 kg Obergrenze für N-Mineraldüngerergänzung 145 kg Zuschläge für Bestandsentwicklung / Witterungsereignisse nur Ausnahme 9
10 4 P-Düngebedarfsermittlung Bodenproben, für jeden Schlag ab ein Hektar, im Rahmen einer Fruchtfolge oder mindestens alle sechs Jahre erforderlich P-Gabe höchstens in Höhe der Nährstoffabfuhr, bei Gehalten von 20 mg pflanzenverfügbarem P 2 O 5 /100g Boden (ca. 8,7 mg P nach CAL-Methode) Abreicherungspflicht bei hoch versorgten Flächen bei Gehalten von 35 mg pflanzenverfügbarem P 2 O 5 /100g Boden (ca. 15,28 mg P nach CAL-Methode): ab Januar 2018 auf 75% der Nährstoffabfuhr, ab Januar 2020 auf 50% der Nährstoffabfuhr 10
11 5 Besondere Vorgaben (1) Aufbringung auf gefrorenen Boden Der Verordnungsentwurf sieht vor: Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen mit Düngemitteln bis zu 60 kg Gesamt-N je ha auf trockenen, gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn 1. der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird, 2. Beispiel anhand einer Kompostgabe: RAL-Frischkompost Bornum mit 9,64 kg N ges /t Mit einer Kompostgabe von 6,2 t FM wäre die zulässige Gesamt-N Menge von 60 kg ausgeschöpft!!! 11
12 5 Besondere Vorgaben (2) Aufbringung auf gefrorenen Boden Änderungsvorschlag: Das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen mit Düngemitteln bis zu 60 kg Gesamt-N je ha, sowie mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Hufoder Klauentieren, fest Gärreste oder Kompost handelt bis zu 30 kg verfügbaren Stickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn 1. der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird, 2. Beispiel: Frischkompost Bornum mit 9,64 kg N ges /t Mit einer praxisüblicher Gabe von 38 t FM für drei Jahre wird eine verfügbare N-Menge in Höhe von 18 kg gedüngt. 12
13 6 Zusätzliche Vorgaben 170 kg N Der Entwurf der DüV sieht vor, dass organische und organisch-mineralische Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern nur so aufgebracht werden dürfen, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Aber: Kompost unterscheidet sich hinsichtlich seiner Humus- und Stickstoffwirkung ganz wesentlich von flüssigen Wirtschaftsdüngern. Beispiel: Bei praxisüblichen Gaben würden zum Zeitpunkt der Aufbringung mit Gülle mindestens 128 kg/ha, mit Kompost nur ca. 7 kg/ha pflanzenverfügbarer Stickstoff aufgebracht werden! 13
14 Aufbringungsobergrenze 170 kg N/ha für alle organischen Düngemittel Quelle: Traditionelles Grünkohl-Essen bei der 14
15 6 Zusätzliche Vorgaben 170 kg N Änderungsvorschlag: Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, dürfen nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Widerspruch im Verordnungsentwurf: Einerseits werden nur die geringen verfügbaren Stickstoffgehalte in der Düngebedarfsermittlung einbezogen (bei Kompost 3-5% des N- Gesamtgehaltes), anderseits findet diese sehr spezifische Eigenschaft des Kompostes gegenüber den anderen organischen Düngemitteln keine Berücksichtigung bei der geforderten Stickstoffaufbringungsobergrenze von 170 kg aus organischen Düngemitteln. 15
16 6 Sperrfristen (1) Der Verordnungsentwurf sieht vor: Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: 1. auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar, 2. auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar. Abweichend von Satz 1 dürfen Düngemittel, bei denen es sich um Festmist von Huf- oder Klauentieren, feste Gärrückstände oder Kompost handelt, in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden. f Diese Sonderregelung schließt eine Kompostgabe im Zeitraum vom 15. Nov. bis. 31. Jan. grundsätzlich aus! (Vermutung: Bezugsfehler im DüV-RE) 16
17 6 Sperrfristen (2) Änderungsvorschlag: Regelung anwenden auf Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff Ergänzung: Düngemittel, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, bei denen es sich um Festmist von Huf- oder Klauentieren, feste Gärrückstände oder Kompost handelt, in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden. Begründung: Die Gefahr von Stickstoffauswaschung geht nicht von organischen Düngemitteln aus, in denen der Stickstoff in fest gebundener Form vorliegt. Von daher sollte die Ausbringungssperre nur für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff gelten. 17
18 6 Düngung nach Ernte der Hauptfrucht Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs auf Ackerland aufgebracht werden dürfen: 1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, 2. bis zum 1. Dezember zu Gemüsekulturen. Änderungsvorschlag: Regelung anwenden auf Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff 18
19 8 + 9 Nährstoffvergleich/-bewertung Der Nährstoffvergleich stellt alle den Flächen eines Betriebes zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat den von diesen Flächen abgefahrenen Nährstoffen gegenüber. Als Überprüfungsinstrument für die Düngeeffizienz gilt derzeit ein Kontrollwert als Differenz zwischen Zu- und Abfuhr von 60 kg N/ha/a. Dieser Kontrollwert wird ab dem Jahr 2018 auf 50 kg N/ha/a reduziert. Im Bezug auf die N-Düngung ist die Einhaltung des vorgegebenen Kontrollwertes die Bestimmungsgröße für weitere Maßnahmen: wird der Kontrollwert nicht eingehalten, muss der Betriebsinhaber an einer, von der zuständigen Behörde anerkannten Schulung zur Düngung teilnehmen. stellt die zuständige Behörde im darauffolgenden Jahr erneut eine Überschreitung des Kontrollwertes fest, muss der Betriebsinhaber seine Düngebedarfsermittlung zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen. 19
20 9 Nährstoffbewertung P Im Bezug auf die Phosphatdüngung entscheidet die alle 6 Jahre durchzuführende P-Untersuchung über die Einstufung einer Fläche in die entsprechende P-Versorgungsstufe. Der Phosphatkontrollwert von max. 20 kg pro Hektar im 6 jährigen Mittel gilt nur noch auf Flächen der Versorgungsstufen A, B und C. Die P-Düngung auf hoch versorgten Flächen ist nur noch in Höhe der Nährstoffabfuhr zulässig Abreicherungspflicht bei hoch versorgten Flächen : ab Januar 2018 auf 75% der Nährstoffabfuhr, ab Januar 2020 auf 50% der Nährstoffabfuhr 20
21 Zusammenfassung (1) Einheitliche Sollwerte bei der N-Düngebedarfsermittlung P-Gabe höchstens in Höhe der Nährstoffabfuhr Einschränkungen bei der Düngung auf gefrorenem Boden Einbeziehung aller organischen Dünger in die 170 kg N-Aufbringungsobergrenze Ausdehnung der Sperrfristen Einschränkungen der Düngung nach Ernte der Hauptfrucht Die Möglichkeit den Gesamtstickstoff aus Komposten über 3 Jahre anzurechnen ist bislang im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt! Ohne diese Aufteilung der N-Mengen auf 3 Jahre wird sich ein flächendeckender Einsatz von Komposten in der Landwirtschaft oft nicht mehr darstellen lassen! 21
22 Zusammenfassung (2) Fazit: Aufgrund mangelnder Differenzierung der verschiedenen organischen Düngemittel, z.b. keine Berücksichtigung der Bindungsform in der N vorliegt, wird der Verordnungsentwurf den stofflichen Eigenschaften von Kompost nicht gerecht. 22
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