Die novellierte Düngeverordnung Was verändert sich? Katrin Hecht

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1 Die novellierte Düngeverordnung Was verändert sich? Katrin Hecht

2 Neuheiten I. Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung II. Aufbringverbote / -beschränkungen III. Regeln für die Anwendung bestimmter Düngemittel IV. Verlängerte Sperrfristen V. Nährstoffvergleich VI. Aufzeichnungspflicht VII. Aufbringtechnik VIII.Auflagen zur Mindestlagerkapazität IX. Ausweisung von gefährdeten Gebieten mit besonderen Maßnahmen Katrin Hecht

3 I. Umfassende Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung 3 und 4 Erst Rechnen, dann Ausbringen Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (50 kg N/ha*a und 30 kg P 2 O 5 /ha*a) an N- und P-Dünger ist der Düngebedarf zu ermitteln und aufzuzeichnen Für N bundeseinheitlich nach vorgegebener Berechnung mit vorgegeben Faktoren Ermittelte Düngebedarf gilt als Ausbringungsobergrenze und darf nicht überschritten werden (Ausnahme bei nachträglich eintretenden Umständen) Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht Katrin Hecht

4 Bestandteile der N- Düngebedarfsermittlung 3 und 4 N-Bedarfswert der Kultur Zuschlag bei Abdeckung mit z.b. Vlies Ertragsniveau bzw. Ertragsdifferenz Abschlag entsprechend der VF oder ZF N-Düngebedarf N min -Gehalt (0-90 cm) N-Nachlieferung aus org. Düngung vom Vorjahr N-Nachlieferung aus Bodenvorrat Katrin Hecht

5 N-Düngebedarfsermittlung auf GL, DGL und mehrschnittigen Feldfutterbau 3 und 4 N-Bedarfswert N-Nachlieferung von Leguminosen N- Düngebedarf N-Nachlieferung aus Bodenvorrat N-Nachlieferung aus org. Düngung Katrin Hecht

6 P-Düngebedarfsermittlung 3 und 4 bei einer Fläche <1ha ist keine P-Bedarfsermittlung notwendig P-Düngebedarf= P-Bedarf der Kultur, im Boden verfügbare P-Menge und P-Festlegung Vorratsdüngung möglich auf Grundlage der Fruchtfolge Alle 6 Jahre Untersuchung einer Bodenprobe auf P-Gehalt bei einer Fläche 1ha Einschränkung: Überschreitet der P-Gehalt die Grenzgehalte lt. DüV, so dürfen P- haltige Dünger höchstens bis Höhe der voraussichtlichen P-Abfuhr aufgebracht werden Fruchtfolgedüngung für den ermittelten Bedarf von höchstens drei Jahren ist möglich Katrin Hecht

7 Ziel ist N-Effizienz zu steigern! Mittels: - Schlagspez., bestandesabhängige Bedarfsermittlung - höheres N-MDÄ - gezielter Einsatz spezieller Techniken/ Düngemittel - Herbstgaben nur bei Nährstoffbedarf Katrin Hecht angestrebte Ergebnis: - geringere N-Düngung - gleicher Ertrag sowie Qualität - positive ökonom. und ökolog. Wirkung - geringerer N-Bilanzüberschuss - geringere N-Emissionen

8 Dokumentationsblatt zum Merkblatt 1 N-Düngebedarfsermittlung für Ackerbau nach 4 DüV (Anlage 4 Tabelle 1 DüV) Betrieb: Musterbauer Erntejahr: 2018 Schlag/Bewirtschaftungseinheit : Kultur: Faktoren für die Düngebedarfsermittlu ng Stickstoffbedarfswert der jeweiligen Kultur zum Stickstoffbedarfswert angegebenes Ertragsniveau Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre 5. Ertragsdifferenz Zu- und Abschläge zu Stickstoffbedarfswert Zeile 2. Im Boden verfügbare Stickstoffmenge (N min ) Zu-oder Abschlag auf Grund Ertragsdifferenz Bsp. Getreide je +10 dt = +10 kg oder -10 dt = 15 kg N/ha 8 max kg N/ha Katrin Hecht anzuwendende Tabelle/Vorschrift Einheit Angabe Werte bzw. Erläuterung Ackerbau nach Tabelle 2 der Kulturart W.gerste Anlage 4 DüV Tabelle 2 der Anlage 4 DüV lt. Tabelle 2 der Anlage 4 DüV kg N/ha 180 dt/ha 70 siehe Vorbemerkung zu Tabelle 3, dt/ha 90 Anlage 4 DüV Differenz Zeile 3 und 4 1) dt/ha 20 als Abschlag 1) kg N/ha -50 nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 u. Abs. 4 lt. Tabelle 3 der Anl. 4 DüV entspr. Differenz n. Zeile 5. kg N/ha Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat wenn > 4 % Humus = -20 kg N/ha Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung des Vorjahres/der Vorjahre 2) Menge: N-Gehalt, N-Menge 10 % Abschlag entsprechend Vorbzw. Zwischenfrucht (0, -10, -20, Tabelle 7-40) 1) als Abschlag nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr % der Gesamt-N- Menge aus organischer Düngung des Vorjahres Ausnahme: Kompost 3) Zuschlag bei Abdeckung mit Folie 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. oder Vlies zur Ernteverfrühung 2 (max. 20 kg N/ha) Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbes. Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse N-Bedarfswert nach Zeile 2, nach Berücksichtigung der Zu- oder Abschläge nach Zeilen Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV kg N/ha 0 kg N/ha 0 kg N/ha 0 kg N/ha / kg N/ha 150 kg N/ha /

9 II. Vorgaben bei Böden 5 Ausbringung darf nicht erfolgen bei überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden (unabhängig von Schneehöhe) Ausnahme: Kalkdünger mit <2% P-Gehalt darf auf gefrorenen Böden 60 kg N/ha erlaubt, wenn: 1. Der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird 2. Ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer / benachbarte Fläche nicht zu besorgen ist 3. Der Boden eine Pflanzendecke trägt und 4. Anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung / Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde Von Festmist von Huf- und Klauentiere und Kompost darf mehr als 60 kg N/ha aufgebracht werden Katrin Hecht

10 II. Vorgaben bei Gewässern 5 Kein Abschwemmen und direkter Eintrag von Nährstoffen in Gewässern, benachbarte Flächen und schützenswerte natürliche Lebensräume Katrin Hecht

11 II. Vorgaben bei Hangneigung 5 ab einer Hangneigung von mind. 10% geneigt zum oberirdischen Gewässer gilt: Bis 5m Böschungsoberkante besteht ein Ausbringverbot von N- und P-haltigen Düngern Katrin Hecht

12 III. Regeln für die Anwendung bestimmter Düngemittel 6 Einarbeitungspflicht: auf unbestellten Ackerland innerhalb von 4h bei nicht vorhergesehene Witterungsereignisse ist die Einarbeitung zu gewährleisten sobald der Boden wieder befahrbar ist Gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und organische Düngemittel mit weniger als 2% Trockenmasse (Nachweis) Gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und organische Düngemittel mit weniger als 2% Trockenmasse (Nachweis) ab Harnstoff nur noch mit Ureasehemmer oder unverzüglich einzuarbeiten innerhalb von 4h ab nur noch streifenförmige Ausbringung oder direkt in Boden der flüssigen Wirtschaftsdünger auf AL (GL ab ) Gesamtstickstoffobergrenze(organisch und organisch-mineralisch): 170 kg N/ha und Jahr (Gesamtstickstoff = Wirtschaftsdünger + Weidegang + Gärrückstände) Katrin Hecht

13 IV. Verlängerte Sperrfristen 6 Grundsätzliches Ausbringverbot von N-haltigen Düngern ab Ernte der Hauptfrucht bis 31.Januar Ausnahmen: N-Düngemittel dürfen bis in Höhe des N-Düngebedarfs aufgebracht werden bis zum 01.Oktober, dabei sind die Obergrenzen zu beachten (30kg NH + 4 / 60kg Gesamt-N) - ZF - WRaps Aussaat bis 15.September - Feldfutter - WGerste, nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 01.Okt Kein N-Düngebedarf besteht nach folgenden Vorfrüchten z.b. Leguminosen, ZR, Raps, Kartoffeln Katrin Hecht

14 IV. Verlängerte Sperrfristen 6 GL, DGL und mehrjährigen Feldfutter (Aussaat bis zum 15.Mai) 01.November - 31.Januar Abweichend: Festmist von Huf- und Klauentieren/Komposte 15.Dezember - 15.Januar Sperrfrist auf Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkultur 02.Dezember - 31.Januar Katrin Hecht

15 Katrin Hecht

16 Zulässige N-Düngung zu Ackerkulturen innerhalb der Sperrfrist nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 1. Oktober nach 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Düngeverodrnung Betrieb: Erntejahr: 1 Zur N-Düngung vorgesehener Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit Katrin Hecht Vorfrucht (geerntete Hauptfrucht) Kultur Aussaattermin (ggf. nachtragen) N-Düngebedarf besteht Aufbringung max. 30 kg NH4-N/ha bzw. 60 kg Gesamt-N/ha ja / nein Grünland ja (2017 keine Bedarfsermittlung) Zweite HF (Ernte im Ansaatjahr) nach Getreide W-Gerste bis ja Legum./Raps/ Kartoffeln/ZR/ W-Gerste Getreide Raps, ZF oder Feldfutter WRoggen, Tritcale, WWeizen Legum./Raps/ Kartoffeln/ZR/ Strohrotte NF egal bis Düngebedarfsermittlung nach Anlage 4 Tab 1 nein ja nein nein Silomais W-Gerste Bis nein

17 Novellierung Düngeverordnung Sperrfristen für N-haltige Düngemittel Diese bisherige Standardmaßnahme ist nach Novellierung nicht mehr möglich: - zu diesem Zeitpunkt (23.10.) - nach dieser Vor-/Folgefrucht (Mais/Weizen) Katrin Hecht

18 V. Nährstoffvergleich 8 u. 9 Verpflichtung jährlich bis zum 31.März einen betrieblichen NV für N und P zu erstellen + jährlich fortgeschriebene mehrjährige NV Ab Absenkung des zulässigen Kontrollwertes 50 kg N/ha*a im Durchschnitt der letzten 3 Jahre 10 kg P 2 O 5 /ha*a im Durchschnitt der letzten 6 Jahre Neue Methodik für Futterbauflächen: N- und P-Abfuhr für Grobfutterflächen ist anhand der Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter zu berechnen Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter je Tier oder Stallplatz * Anzahl der Tiere oder Stallplätze + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter - Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter (nur bei Tierhaltern) Katrin Hecht

19 V. Veränderung des Nährstoffvergleiches 8 u. 9 Bei einer 1. Überschreitung des zulässigen Nährstoffüberschusses ist Pflicht an einer anerkannten Düngeberatung teilzunehmen Katrin Hecht 2. Überschreitung Vorlage des Nährstoffvergleiches sowie die Düngebedarfermittlung

20 Katrin Hecht

21 VI. Aufzeichnung 10 Aufzuzeichnen sind: -Düngebedarf mit Berechnung -Werte und angewendete Ermittlungsverfahren -Nährstoffmengen und angewendete Ermittlungsverfahren Überschreitungen des Düngebedarfs und die dazugehörigen Gründe ebenso aufzuzeichnen Verwendung von Fleisch-, Knochen- und Fleischknochenmehlen innerhalb von 1 Monat nach Düngemaßnahme (Schlag, Bezeichnung, Lage, Größe, Kultur, Art, Menge, Datum, Inverkehrbringer, enthaltene Stoffe, Typenbezeichnung) 7 Jahre Aufbewahrungszeit Katrin Hecht

22 VII. Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen 11 Geräte zum Aufbringen von Wirtschaftsdüngern, die nicht anerkannten Regeln der Technik entsprechen: 1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr (Kratzböden mit gesteuerter Mistzufuhr) 2. Gülle- und Jauchewagen mit freiem Auslauf (ohne eingebaute Vakuumpumpe/Durchflussregelung) 3. Zentrale Prallteller, mit denen nach oben abgestrahlt wird 4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler 5. Drehstrahlregner zur Verregnung Katrin Hecht

23 Anerkannte Geräte zum Aufbringen von Wirtschaftsdüngern Cultan-Verfahren Schleppschuh Schlitzverfahren Güllegrubber Direkteinarbeitung in Reihe Katrin Hecht

24 VIII. Auflagen zur Mindestlagerkapazität 12 Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität für Ausbringverbotszeitraum von Wirtschaftsdüngern 6 Monate sichere Lagerung, dabei muss Niederschlag, Abwasser, Silagesickerwasser und verbleibende Lagermengen beachtet werden (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (AwSV)) Abschläge bei Weidegang vom berücksichtigen ab Lagerung für 9 Monate bei mehr als 3 GV/ha oder keine Ausbringflächen ab Lagerung für 2 Monate von Festmist und Kompost falls keine Lagerung, dann schriftliche vertraglich Vereinbarung mit einem Dritten Katrin Hecht

25 IX. Ausweisung von gefährdeten Gebieten mit besonderen Maßnahmen 13 Landesregierung hat die Befugnis zum Schutz von Gewässern abweichende Vorschriften bezogen auf N und P zu erlassen, wenn: - Grundwasserkörper im schlechten chem. Zustand (Nitrat ansteigende Tendenz oder > 50mg Nitrat je Liter) - Eutrophierung nachgewiesen Festlegung von mind. 3 von insges. 14 Maßnahmen z.b. - Lagerzeitraum von 7 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger - Lagerzeitraum von 4 Monate für Festmist und Kompost - Ausbringverbot von N-haltigen Düngemittel auf GL, DGL und mehrjährigen Feldfutter Nach Aufbringen von Wirtschaftsdünger innerhalb von 1h einzuarbeiten Voraussichtliche erst ab 2019 gültig und dann auch CC-relevant Katrin Hecht

26 Schlussfolgerung für den Herbst `17 Alle Düngemaßnahmen ab dem 02.Juni sind durchzuführen auf Grundlage einer Düngebedarfsermittlung Bei GL muss im Jahr 2017 keine Düngebedarfsermittlung aufgezeichnet werden Nach der Ernte der HF beginnt die Sperrzeit mit ihren Ausnahmen Bei Düngung in 2017 ist der Düngebedarf nach vereinfachten Verfahren zu dokumentieren Einbeziehung aller organischer Düngemittel einschließlich Gärreste und Kompost Formblätter sind im Infodienst 4/2017 Sonderausgabe Katrin Hecht

27 Bemerkung: Wozu zählt Hühnermist? Sobald die Sprache von Festmist von Huf- und Klauentiere ist, wird Hühnerkot gleichgestellt mit Gülle ist nur die Sprache von Festmist in der Verordnung, so gilt Hühnerkot als Festmist Neues Programm BESyD hilft bei der Erstellung von der Düngebedarfsermittlung und dem Nährstoffvergleich sollte ab November 2017 zur Verfügung stehen und Schulungen für Landwirte Anfang 2018 Broschüre Umsetzung der Düngeverordnung von 2007 wird angepasst auf die neue DüV Alle Regelungen in der DüV sind CC-relevant Katrin Hecht

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