1.2 Gehören Mischungen, wie abgetragene Pilzsubstrate auch zu dem Begriff Wirtschaftsdünger?
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- Nicole Dresdner
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1 VO über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger 1. Allgemeine Fragen 1.1 Sind alle Beförderer von der Verordnung betroffen? Für Beförderer gelten die Aufzeichnungspflichten gem. 3. Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert, muss Nährstoffgehalte gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht aufzeichnen. Ausnahmen gem. 1 bleiben unberührt. 1.2 Gehören Mischungen, wie abgetragene Pilzsubstrate auch zu dem Begriff Wirtschaftsdünger? Ja, da i. d. R. Wirtschaftsdünger enthalten sind. 1.3 Was bedeutet Inverkehrbringen? Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen an andere ( 2 Nr. 10 DüG). Der Beförderer, der nicht in den Besitz des zu transportierenden Stoffes gelangt und ausschließlich im Auftrag transportiert, ist kein Inverkehrbringer. 1.4 Was bedeutet gewerbsmäßig? Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken (DüG 2). 1.5 Ab wann gilt die 200 Tonnen - Grenze; kumulativ oder für jede Maßnahme getrennt? Kumulativ 200 t im Kalenderjahr. 1.6 Wenn der landwirtschaftliche Betrieb z.b. vom Vater bereits eine Mitteilung gemacht hat, der Sohn aber den Betrieb innerhalb eines Jahres mit einer neuen EU-Nr übernimmt, muss er für seinen neuen Betrieb eine neue Mitteilung machen? Ja, da es sich um eine andere natürliche und juristische Person handelt ( 2). 2. Fragen zur Mitteilungspflicht nach 5 (Inverkehrbringen) 2.1 Wer unterliegt der Mitteilungspflicht nach 5? Sind auch Betriebe mitteilungspflichtig, die ausländischen Dünger nur im eigenen Betrieb einsetzen? Wer gewerbsmäßig Wirtschaftsdünger in Verkehr bringt (z. B. abgebende Tierhaltungsbetriebe, Biogasanlagen, Güllebörsen), ist, unabhängig ob sein Sitz im In- oder Ausland ist, mitteilungspflichtig gemäß 5. Betriebe werden auch dann mitteilungspflichtig, wenn sie selbst den Dünger aus anderen Staaten nach Deutschland verbringen, auch wenn dieser für Düngungszwecke im eigenen Betrieb genutzt wird. Die Mitteilung ist einen Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger in Sachsen-Anhalt an die zuständige Behörde (siehe Punkt 2.7) zu richten. 2.2 Ist die Mitteilung gebührenpflichtig nach 5? Nein, bisher besteht in Sachsen-Anhalt keine Gebührenpflicht.
2 Seite 2/7 2.3 Ist ein reines Transportunternehmen, was nur im Auftrag z.b. Gülletransporte von A nach B bringt, Inverkehrbringer und damit mitteilungspflichtig nach 5? Nein, dieses Transportunternehmen ist lediglich Beförderer (siehe Punkt 1.4). 2.4 Wenn ein Lohnunternehmer für einen Landwirt Düngungsmaßnahmen durchführt, wobei die Gülle vom Hof oder Feldrandlagerung abgeholt wird und auf den vom Landwirt bewirtschafteten Flächen ausgebracht wird, handelt es sich hier um ein Inverkehrbringen i. S. der Verordnung? Wenn vertraglich geregelt ist, dass der Lohnunternehmer ausschließlich den Transport und die Düngungsmaßnahme durchführt, ohne dass die Gülle den Eigentümer wechselt, handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen. 2.5 Sind aus Sicherheitsgründen auch Inverkehrbringer mitteilungspflichtig, die noch nicht sicher sind, dass sie die 200 t Grenze überschreiten? Um einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen, wird eine Mitteilung nach 5 in diesem Fall empfohlen. 2.6 Wer ist mitteilungspflichtig, wenn Wirtschaftsdünger aus Holland importiert werden? Der Inverkehrbringer ist einen Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen (Registrierung) mitteilungspflichtig. Bei Importen sind dies die Importeure oder Transportfirmen, die die Versendung nach Deutschland beauftragt haben (siehe auch Punkt 2.1) 2.7 An wen sind Mitteilungen nach 5 in Sachsen-Anhalt zu richten? Gemäß DüngeVZustG ST müssen Inverkehrbringer, die Wirtschaftsdünger zum ersten Mal gewerbsmäßig in Sachsen-Anhalt in den Verkehr bringen, a) bei Abgabe innerhalb Sachsen-Anhalts dem Landkreis mitteilen (Sitz des Unternehmens maßgeblich) b) bei Abgabe in ein anderes Bundesland oder in das Ausland dem Landkreis am Sitz des Unternehmens mitteilen c) bei Abgabe aus dem Ausland (z.b. Niederlande) nach ST und Sitz des Inverkehrbringers im Ausland dem Landesverwaltungsamt ST mitteilen. Aufgrund DüngeVZustG ST hat auch d) der Inverkehrbringer mit Sitz in einem anderen Bundesland das Inverkehrbringen auf dem Gebiet Sachsen-Anhalts dem Landesverwaltungsamt ST mitzuteilen. Die Verpflichtung der Mitteilung an die zuständige Behörde seines Bundeslandes bleibt unberührt, sofern in dem Bundesland keine anderen Regelungen getroffen worden sind. 3. Fragen zur Meldepflicht nach 4 (Empfang aus anderen Bundesländern oder Staaten) 3.1 Wer unterliegt der Meldepflicht nach 4? Alle Empfänger, die aus anderen Bundesländern oder Staaten wirtschaftsdüngerhaltige Stoffe aufnehmen. Geltungsbereich 1 beachten. 3.2 Ist die Meldung nach 4 gebührenpflichtig? Nein, bisher besteht in Sachsen-Anhalt keine Gebührenpflicht.
3 Seite 3/7 3.3 Gilt die Meldepflicht über den Empfang von Wirtschaftsdüngern aus anderen Bundesländern auch wenn ein sachsen-anhaltischer Betrieb Flächen in NI bewirtschaftet und sich von einem NI-Betrieb Gülle auf diese Flächen in NI aufbringen lässt? Ja, da der Sitz des Empfängers hier in Sachsen-Anhalt ist und somit Wirtschaftsdünger aus einem anderen Bundesland erhält. 3.4 Der Sitz des landw. Betriebes befindet sich in Niedersachsen an der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt. Die Flächen liegen in Hofnähe in beiden Bundesländern. Müssen die Transporte vom Hof auf die Flächen in Sachsen-Anhalt in irgendeiner Form gemeldet oder dokumentiert werden? Übergeordnet ist nach WdüngV ein innerbetrieblicher Transport im Radius von 50 km nicht meldeund dokumentationspflichtig, unabhängig davon ob sich die Betriebsflächen in verschiedenen Bundesländern befinden. 4. Fragen zur Dokumentation nach Müssen die Lieferungen zwingend mit dem 3-Vordruck der LVwA/LLFG dokumentiert werden? X Nein. Die Daten gemäß 3 müssen vorhanden sein. Die Form ist nicht vorgeschrieben. 4.2 Was sind sonstige geschäftliche Unterlagen? Kann alles sein (Lieferscheine, Rechnungen usw.). Daten können auch nur digital vorliegen. Sollten jedoch ausdruckbar sein. 4.3 Müssen die Lieferscheine unterschrieben sein? Nein. Wird aber empfohlen (Rechtssicherheit) 4.4 Besteht eine Analysenpflicht um die NPK-Gehalte zu ermitteln? Nein. Richtwerte sind ausreichend. Analyse wird insbesondere bei Gärresten empfohlen. 4.5 Wie wird der N-Gehalt tierischer Herkunft bei Gärresten und anderen Mischungen ermittelt? Bei klassischen Nawaro-Anlagen, die mit Rinder/Schweinegülle und nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden, kann aus Vereinfachungsgründen der N-Anteil tierischer Herkunft einfach aus den prozentualen Mengenanteilen der eingesetzten Substrate berechnet werden. Wird die Anlage z. B. mit 20 % Rindergülle, 15 % Schweinegülle und 65 % Silomais betrieben und sind im Gärrest 6 kg N je m 3 enthalten, wären davon 35 %, also 2,1 kg/m 3 aus tierischer Herkunft anzugeben. Werden in der Anlage allerdings Cofermente und/oder Wirtschaftsdünger mit hohen N-Gehalten vergoren, wie z.b. Geflügelmist, ist für ein korrektes Ergebnis der enthaltene tierische Anteil durch Multiplikation der N-Gehalte in den Substraten mit den jeweiligen Mengen zu ermitteln. Dazu folgendes Beispiel: Input, Substrat Menge t N-Gehalt kg/ t Nährstoffmenge Hähnchenmist , Silomais , Rindergülle , In diesem Beispiel stammen kg N aus tierischer Herkunft, dies entspricht 65 %.
4 Seite 4/7 4.6 Wenn bei den Inhaltsstoffen nach Richtwerten angekreuzt wird, müssen diese Werte dann eingetragen werden oder reicht das Kreuz? Das Ankreuzen von Richtwerte reicht nicht, die Nährstoffgehalte sind in kg je t bzw. m 3 in jedem Fall einzutragen. 4.7 Inwieweit können Lieferungen auf dem Lieferschein/ Transportdokument zusammengefasst werden? Besteht eine Partie (gleicher Herkunft und Zusammensetzung) aus mehreren Lieferungen, können diese bis zu einem Zeitraum von vier Wochen zusammengefasst werden. Es muss nicht jeder LKW oder jeder Tag dokumentiert werden. Beispielsweise kann der Transport von 600 m 3 Gülle, der sich über mehrere Tage erstreckt, in einem Lieferschein dargestellt werden. Als Datum sind dann der erste und der letzte Tag des Transports, z.b. 01. bis 10. März, anzugeben. Größere Zeiträume als 4 Wochen sind hierbei nicht zulässig. Die Aufzeichnung muss einen Monat nach der ersten Lieferung abgeschlossen sein (im Beispiel am 01. April). 4.8 Muss auch eine Transportdokumentation erfolgen, wenn die Gülle nicht mittels Fahrzeugen transportiert wird, sondern über eine Pumpleitung, bspw. vom Stall zur Biogasanlage? Ja. Beförderer ist der Besitzer der Pumpanlage. 4.9 Welche Dokumentationspflichten herrschen bei gepachteten Ställen bzw. bei Lohnmast? Da es in erster Linie um die Nachvollziehbarkeit der Nährstoffströme geht, ist die Mitteilung nach 5 durch den Tierhalter und eine jährliche Dokumentation der an den Stalleigentümer abgegebenen Gesamtmenge ausreichend. Der Stalleigentümer/ Lohnmäster ist dann mitteilungsund dokumentationspflichtig, wenn er die Gülle wiederum an Dritte abgibt Wer ist Abgeber, wenn die Transporte durch einen Vermittler organisiert werden? X Der Betrieb, in dem der WD anfällt, ist der abgebende Betrieb. Der Vermittler wird dann zum Abgeber, wenn er den Wirtschaftsdünger zunächst vom Betrieb aufnimmt und ihn dann Dritten anbietet bzw. weitervermittelt. Demnach muss der Kauf/ die Übernahme vertraglich geregelt sein. In diesem Fall wird der Vermittler bei Abgabe an Dritte zum Inverkehrbringer Müssen auch Transporte von und zu Gemeinschaftsanlagen (z. B. Güllesilos, Biogasanlagen) dokumentiert werden? Bei dem Vermischen von Gülle verschiedener Herkunft findet zivilrechtlich eine Vermischung mit gesetzlichem Miteigentumserwerb an dem gesamten Behälterinhalt anteilig statt. Insofern ist die Herausgabe der Gülle eine Abgabe, die ein Inverkehrbringen gemäß 2 Satz 2 DüG darstellt. Die Transporte von und zu der Biogasanlage müssen demnach dokumentiert werden. Alle, die an das Silo liefern, haben eine Mitteilungspflicht gemäß Reicht es aus, wenn die Transportdokumentation bei z. B. einem der 3 Beteiligten vorliegt oder muss jeder Beteiligte das Dokument im Betrieb aufbewahren? Die 3 Beteiligten müssen die Aufzeichnungen in Ihrem Betrieb aufbewahren.
5 Seite 5/ Die Mengen müssen in t Frischmasse angegeben werden. Mit welchen spez. Gewicht werden Gülle und flüssige Gärreste bewertet. Entspricht 1 m3 Gülle der Menge von 1 t? Ja, aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen kann so gerechnet werden, auch wenn das spez. Gewicht von Gülle etwas geringer als 1 t/m3 ist Eine Putenmast GmbH betreibt an verschiedenen Standorten Ställe. In einigen Ställen fällt jeweils weniger als 200 t Mist pro Jahr an. Gilt die 200 t-grenze für jeden Standort einzeln? Nein, die 200 t Grenze gilt für den gesamten Betrieb. Gesamtdokumentation für alle Standorte ist erforderlich. 5. Sonstige Fragen, Sonderfälle 5.1 Müssen auch Baumschulbetriebe, die ja in der Regel keinen Nährstoffvergleich erstellen müssen, die VO berücksichtigen und die entsprechenden Dokumente aufbewahren, wenn Ihnen Wirtschaftsdünger geliefert werden? Ja, da sie Empfänger i.s. d. VO sind. 5.2 Die Verordnung gilt nicht, wenn es sich um Transporte zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten handelt. Was bedeutet das? Erfüllen Ehegatten, Vater-Sohn-Gesellschaften diese Definition? Mehr-Personen-Gesellschaften (hier: Vater-Sohn-Gesellschaften) erfüllen diese Definition nicht. Insofern gelten bei diesen Gesellschaften auch die Vorschriften aus der WdüngV. 5.3 Ein größerer landw. Betrieb betreibt Hähnchenmast in Letzlingen. Dazu gehören auch einige Flächen im ca. 65 km entfernten Arendsee, die von einem Lohnunternehmer nach Vorgaben des ldw. Betriebes bewirtschaftet werden. Es wird vom Hähnchenmäster regelmäßig Mist mit dessen eigenen Fahrzeugen zu diesen Flächen gefahren. Was muss der Hähnchenmäster tun? 50 km sind überschritten. Vorausgesetzt der Hähnchenmäster transportiert mehr als 200 t im Kalenderjahr, hat er als Beförderer die Aufzeichnungspflichten gem. 3 einzuhalten. Eine Mitteilungspflicht gemäß 5 besteht nicht, da kein Inverkehrbringen stattfindet. Der Lohnunternehmer ist Dienstleister und kein Empfänger i.s. der Verordnung. 5.4 Ein landw. Tierproduktionsbetrieb bewirtschaftet eine weitere Betriebsstätte als Pachtstall im 8 km entfernten Nachbardorf. Die dort anfallenden 600 m 3 Schweinegülle fährt er auf die um seinen Hof liegenden Ackerflächen. Ist dieser Transport dokumentationspflichtig? X Nein, innerbetrieblicher Transport unter 50 km fällt nicht unter die VO. 5.5 Sind Gärreste aus Biogasanlagen, die nur Pflanzenmaterial vergären (z. B. reine Maisanlagen ohne jeglichen Gülle- oder Misteinsatz) Wirtschaftsdünger? Ja.
6 Seite 6/7 5.6 In einer Biogasanlage werden weder Mais noch Gülle/Mist sondern ausschließlich Abfälle (Fette, Speisereste, Schlämme ) eingesetzt. Unterliegt die Anlage und der erzeugte Gärrest der Verordnung? Nein, da es sich nicht um Wirtschaftsdünger handelt. Die Anlage unterliegt der Bioabfallverordnung. 5.7 Eine Biogasanlage hat mit den landwirtschaftlichen Maislieferanten Verträge abgeschlossen, wonach der Landwirt immer Eigentümer des Maises bzw. dem zu Gärrest umgewandelten Substrat bleibt. Unterliegen die Gärresttransporte dennoch den Dokumentationspflichten? Ja.! In der Regel erfolgt anteilig eine Vermischung mit gesetzlichem Miteigentumserwerb an dem gesamten Behälterinhalt (siehe Punkt 4.11). Es erfolgt ein Inverkehrbringen eines Wirtschaftsdüngers. Die Aufzeichnungspflichten ( 3) und die Mitteilungspflicht ( 5) gelten für beide, wenn sie aufgrund von 1 nicht ausgenommen sind. 5.8 Unterliegen separierte Gärreste, die nicht als Düngemittel, sondern zur Synthesegasherstellung verwendet werden, der VerbringensV? Ja, wenn die Gärreste nicht dem Abfallrecht unterliegen und als Wirtschaftsdünger gelten. Diese Verordnung gilt auch für Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. 5.9 Sind Kartoffelfruchtwasser/ -prozesswasser auch Wirtschaftsdünger? Ist dann die Stärkefabrik als Abgeber mitteilungspflichtig? Kartoffelfruchtwasser/ -prozesswasser ist kein Wirtschaftsdünger und unterliegt deshalb nicht dieser VO Sind Reste aus der Bioethanolherstellung auch Wirtschaftsdünger? Ist dann das Ethanolwerk als Abgeber mitteilungspflichtig? Reste aus der Bioethanolherstellung (z.b. Schlempe) werden allgemein nicht als Wirtschaftsdünger angesehen. Können jedoch als organisches Düngemittel abgegeben werden. Sie unterliegen zudem der Bioabfallverordnung. Bei einer gemeinsamen anschließenden Vergärung mit Wirtschaftsdüngern in einer Biogasanlage sind die Bestimmungen der Verbringungsverordnung einzuhalten Ein Betrieb gibt jährlich 50 t Pferdemist an seinen Nachbarn ab und bekommt jährlich 800 m 3 Gärreste von einer Biogasanlage geliefert. Ist er gem. 5 als Inverkehrbringer mitteilungspflichtig? Meist sind auch Reiterhöfe Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. erfolgt eigener Futterbau (hier scheint es ja bei der Abnahme der Gärreste auch der Fall zu sein). Grundsätzlich trifft also auch hier die WdüngV zu, eine Mitteilung ist verpflichtend. Danach fallen nur Pensionstierhaltungen außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe nicht unter die WdüngV.) 5.12 Was passiert, wenn die Bestimmungen der Verordnung nicht beachtet werden, beispielsweise als Abgeber wird die Mitteilungspflicht nach 5 nicht beachtet, die Lieferscheine nicht oder nicht richtig erstellt bzw. nicht aufbewahrt werden? Diese Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten gemäß WdüngV und können in entsprechende Verfahren münden Sind Verstöße Cross Compliance relevant? Nein.
7 Seite 7/ Sind getrocknete Gärreste, die an Milchviehbetriebe als Boxeneinstreu abgegeben werden, Wirtschaftsdünger i. S. d. Verordnung? Ja. Der Gärrest unterliegt, unabhängig davon ob separiert, getrocknet oder sonst wie behandelt oder vermischt, der WDüngV. Der aufnehmende Landwirt muss daher gemäß 3 der Verordnung aufzeichnen. Zudem gelangt die Boxeneinstreu i.d.r. in die Gülle oder auf den Misthaufen und ist damit ebenfalls Wirtschaftsdünger, auch wenn sie vorher nicht als Dünger deklariert war. Die mit der Boxeneinstreu vom Milchviehbetrieb aufgenommenen NPK-Mengen sind im Nährstoffvergleich zu erfassen Eine Biogasanlage ist ein Betriebszweig eines landwirtschaftlichen Betriebes, also keine eigene Gesellschaft. Das erzeugte Gas wird an eine Gesellschaft verkauft, die damit Strom erzeugt. Der Gärrest ist damit ein Produkt, dass im landw. Betrieb anfällt. Sämtliche Gärreste bleiben auf den eigenen Flächen. Muss der Landwirt die Gärresttransporte dokumentieren? Ist er mitteilungspflichtig? Er ist nicht mitteilungspflichtig, da er kein Inverkehrbringer ist. Werden mehr als 200 t über eine Entfernung von mehr als 50 km transportiert, hat er gemäß 3 aufzuzeichnen Eine Hähnchenmastanlage lässt den Hähnchenmist in einen Pilzsubstrat produzierenden Betrieb zur Mischung des Substrates transportieren, was müssen beide Betriebe tun? Wenn der Hähnchenmist wieder abgegeben wird, haben beide die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht Wenn Betriebe (Pferdehöfe) ihren Stallmist an Gärtnerische Betriebe, im konkreten Fall einer Champignonzucht abgeben, welche Dokumentationspflichten ergeben sich dann? Wenn Pferdemist Wirtschaftsdünger ist, fällt er unter die Verbringungsverordnung. In dem Fall ist der Pferdehof zur Mitteilung gemäß 5 verpflichtet. (Analog Punkt 5.11)
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