Landesgesetz über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und Fremdenverkehrsgemeinden (Kurortegesetz) Vom 21. Dezember 1978 * ) Kurortegesetz

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1 Landesgesetz über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und Fremdenverkehrsgemeinden (Kurortegesetz) Vom 21. Dezember 1978 * ) Kurortegesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit zum Fußnoten *) GVBI. S. 745 Inhaltsübersicht 1 Grundsatz 2 Heilbad 3 Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad 4 Kneipp-Kurort und Felke-Kurort 5 Heilklimatischer Kurort 6 Luftkurort 7 Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb 8 Erholungsort 9 Fremdenverkehrsgemeinde 10 Anerkennungsverfahren 11 Überprüfungen 12 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung 13 Führen von Artbezeichnungen 14 Weiterführen einer Artbezeichnung 15 Zuständige Behörden, Erlass von Verwaltungsvorschriften 16 Ordnungswidrigkeiten 17 Änderung des Kommunalabgabengesetzes 18 Aufhebungsbestimmung 19 Inkrafttreten

2 Seite 2 1 Grundsatz (1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der 2 bis 7 gegeben sind. Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptkurmittel. (2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort oder Fremdenverkehrsgemeinde staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des 8 oder des 9 gegeben sind. (3) Die Anerkennung als Kurort mit den Artbezeichnungen im Sinne von Absatz 1 und die Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen, Kuranstalten und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden. (4) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen im Sinne des Absatzes 1 staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind. (5) Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. 2 Heilbad (1) Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad - mit oder ohne Zusatz der Hauptkurmittel - setzt voraus: 1. ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Kurmittel des Bodens, 2. ein gesundheitsförderndes Klima,

3 Seite 3 3. verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung der Kurmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung, 4. eine größere Anzahl von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotelund Gaststättengewerbes und 5. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die (2) Kurmittel des Bodens sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilgase. Wasser- und Gasquellen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach 44 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1. August 1960 (GVBI. S. 153, BS 237-1) in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannt sind. 3 Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad setzt voraus: 1. umfassende leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung, 2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima, 3. eine größere Anzahl von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotelund Gaststättengewerbes und 4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die 4 Kneipp-Kurort und Felke-Kurort Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort oder Felke-Kurort setzt voraus: 1. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung, 2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima, 3. Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und 4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die

4 Seite 4 5 Heilklimatischer Kurort Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus: 1. ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist und eine landschaftlich bevorzugte Lage, 2. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung, 3. eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und 4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die 6 Luftkurort Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus: 1. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und eine landschaftlich bevorzugte Lage, 2. Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, 3. leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und 4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die 7 Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen- Kurbetrieb setzt voraus: 1. eine Heilquelle, die nach 44 des Landeswassergesetzes staatlich anerkannt ist, 2. ein gesundheitsförderndes Klima, 3. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilwassers mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung und 4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter im Gebiet der Kureinrichtungen, der auch durch die

5 Seite 5 8 Erholungsort Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort setzt voraus: 1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage, 2. für die Ferienerholung geeignete verschiedenartige Einrichtungen und einen entsprechenden Ortscharakter und 3. eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von in der Regel mindestens fünf Tagen. 9 Fremdenverkehrsgemeinde (1) Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde setzt voraus: 1. für die Gäste geeignete verschiedenartige Fremdenverkehrseinrichtungen, wie Wanderwege, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen und 2. eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl beachtliche Beherbergungskapazität oder eine sich aus der vorhandenen Beherbergungskapazität und einem überörtlichen Ausflugsverkehr insgesamt ergebende erhebliche Bedeutung des Fremdenverkehrs. (2) Die Gemeinde soll einen touristisch ansprechenden Gesamteindruck vermitteln. 10 Anerkennungsverfahren (1) Die staatliche Anerkennung erfolgt schriftlich auf Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die beantragte Artbezeichnung gelten soll. Eine staatliche Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen der beantragten Artbezeichnung nachzuweisen. Die Eignung des Bodens oder des Klimas in den Fällen des 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des 3 Nr. 2, des 4 Nr. 2, des 5 Nr. 1, des 6 Nr. 1 und des 7 Nr. 2 ist durch wissenschaftliche Gutachten nachzuweisen. Für eine nach 44 des Landeswassergesetzes staatlich anerkannte Heilquelle bedarf es des Nachweises nicht. (3) Die Gemeinde hat zur staatlichen Anerkennung als Kurort mit den Artbezeichnungen Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, Heilklimatischer

6 Seite 6 Kurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb wissenschaftlich anerkannte Heil- und Gegenanzeigen vorzulegen. (4) Die staatliche Anerkennung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. 11 Überprüfungen (1) Der Gemeinde ist mit der staatlichen Anerkennung die Auflage zu erteilen, die Eignung des Bodens und des Klimas periodisch überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Behörde mitzuteilen. (2) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben auch nach der staatlichen Anerkennung den Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der in den 2 bis 9 geregelten Voraussetzungen während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit den Zutritt zu Grundstücken, Geschäftsräumen, Kuranstalten und Kureinrichtungen zu gestatten, Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen zugänglich zu machen, technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden und die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist zu erteilen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 12 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung kann schriftlich zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die staatliche Anerkennung kann schriftlich widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, oder wenn eine Gemeinde einer Verpflichtung nach Absatz 3 oder nach 11 Abs. 1 nicht nachkommt. 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören. Der Gemeinde ist in der Regel zunächst aufzugeben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

7 Seite 7 (3) Ist das Vorliegen einer Anerkennungsvoraussetzung zweifelhaft, so kann der Gemeinde aufgegeben werden, das Vorliegen der Voraussetzung nachzuweisen. 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 13 Führen von Artbezeichnungen (1) Eine Artbezeichnung im Sinne des 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nur verwendet werden, wenn die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit der Artbezeichnung staatlich anerkannt ist. Ist eine Gemeinde mit einer Artbezeichnung im Sinne des 1 Abs. 1 staatlich anerkannt, darf sie auch die Artbezeichnung Erholungsort führen. Ist eine Gemeinde mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anerkannt, darf sie auch die Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde führen. (2) Liegt eine Anerkennung mit einer Artbezeichnung im Sinne des 1 Abs. 1 nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden. Liegt eine Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad, Kneipp-Heilbad oder Felke- Heilbad nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Bad in Beziehung auf die Gemeinde oder den Teil einer Gemeinde oder als Teil eines Gemeindenamens nicht verwendet werden; die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern, aus Gründen des Gemeindewohls auf Antrag oder von Amts wegen einer Gemeinde eine Bezeichnung zu verleihen ( 4 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 stehen dem Weiterführen der Artbezeichnungen nach 14 Abs. 2 nicht entgegen. (4) Andere Bezeichnungen, die mit Artbezeichnungen im Sinne des 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt die Bezeichnung Staatsbad für Bad Bergzabern, Bad Bertrich, Bad Dürkheim und Bad Ems. 14 Weiterführen einer Artbezeichnung (1) Artbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wem die Absicht, die Artbezeichnung weiterzuführen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr schriftlich angezeigt wird. 10 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

8 Seite 8 (2) Bis zur Anzeige, längstens jedoch bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, dürfen die Artbezeichnung und die allgemeinen Bezeichnungen im Sinne des 13 Abs. 2 weitergeführt werden. 15 Zuständige Behörden, Erlass von Verwaltungsvorschriften (1) Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige oberste Landesbehörde; soweit Artbezeichnungen im Sinne des 1 Abs. 1 berührt sind, handelt es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport. (2) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden; soweit Artbezeichnungen im Sinne des 1 Abs. 1 berührt sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport. (3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer staatlichen Anerkennung und über das Weiterführen einer Artbezeichnung soll die Stellungnahme fachlich geeigneter Behörden und Organisationen eingeholt werden. (4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister für Wirtschaft und Verkehr. Zusätzliche Verwaltungsvorschriften, die Fragen des Gesundheitswesens im Zusammenhang mit der Artbezeichnungen im Sinne von 1 Abs. 1 zum Gegenstand haben, erlässt der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr. 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 13 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des 1 verwendet, 2. entgegen 13 Abs. 2 die Bezeichnung Kurort oder Bad verwendet, 3. entgegen 13 Abs. 4 Satz 1 eine Bezeichnung verwendet, die mit Artbezeichnungen im Sinne des 1 verwechselt werden kann. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

9 Seite 9 17 (Änderungsbestimmung) 18 (Aufhebungsbestimmung) 19 * ) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des 15 Abs. 2 und 4 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 15 Abs. 2 und 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Fußnoten * ) Verkündet am

Seite 1 von 7 juris Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KurortG RP Ausfertigungsdatum: 211978 Textnachweis ab: 010.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 1978, 745 Gliederungs- 2128-10 Nr: Landesgesetz

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