Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien. aus der Sicht eines Betreibers einer Entsorgungsanlage
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- Arwed Siegel
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1 Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien aus der Sicht eines Betreibers einer Entsorgungsanlage Auf der Basis der aktuellen POP-Abfall-ÜberwV mit Inkrafttreten zum REMONDIS GmbH & Co. KG, Region Südwest Entsorgung HBCD-haltiger Dämmstoffe Olaf Neef / Vertrieb Regionalverwaltung Mannheim 1
2 2 Themenübersicht 1. Allgemeine Erläuterung zur HBCD-Verwertungsproblematik 2. Rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von HBCDhaltigen Dämmstoffen in einer Entsorgungsanlage 3. Anforderungen an den Abfall-Erzeuger / Abfallbesitzer zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage 4. Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage 2
3 3 1. Allgemeine Erläuterung zur HBCD-Verwertungs-Problematik Annahme- und Verwertungsproblematik in der Entsorgungsanlage HBCD-haltige Monofraktionen von Styroporabfällen werden wegen ihres -hohen Heizwertes von ca kj/kg -bei einer durchschnittlichen Anlagenauslegung für Heizwerte von durchschnittlich kj/kg und der -spezifischen, sehr geringen Dichte des Abfallmaterials in Verbrennungsanlagen -nicht angenommen oder es besteht ein geringes wirtschaftliches Interesse der Anlagenbetreiber zur Übernahme. Auf Grund dieser Vorgaben können meist nur Abfallgemische mit einem relativ geringen Anteil an Polystyrol von 10 Vol.-% bis maximal 25 Vol.-% angenommen und energetisch / thermisch verwertet werden Notwendigkeit Vermischung! Diesen technischen und wirtschaftlichen Vorgaben stehen die Forderungen des 3, POP-V zur Getrenntsammlung / Beförderung und dem Vermischungsverbot massiv entgegen. 3
4 4 2. Rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von HBCD-haltigen Dämmstoffen in einer Entsorgungsanlage POP-Abfall-ÜberwV, in Kraft getreten am , kurz POP-V Definition möglicher zu entsorgender Abfälle, gemäß 2 POP-V (auszugsweise, hier: Nur für HBCD-haltige Dämmmaterialien) AVV Monofraktion Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter die Abfallschlüssel und fällt AVV gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel , und fallen. AVV HBCD-haltige Gemische aus einer zugelassenen Vermischungsanlage 4
5 5 2. Rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von HBCD-haltigen Dämmstoffen in einer Entsorgungsanlage AVV Monofraktion Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter die Abfallschlüssel und fällt Abbildung: Verpackung 2,5 cbm PE-Säcken 5
6 6 2. Rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von HBCD-haltigen Dämmstoffen in einer Entsorgungsanlage AVV gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel , und fallen. 6
7 7 2. Rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von HBCD-haltigen Dämmstoffen in einer Entsorgungsanlage AVV HBCD-haltige Gemische aus einer zugelassenen Vermischungsanlage Abbildung: Grobe Vormischung 7
8 8 ad. 2. Rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von HBCD-haltigen Dämmstoffen in einer Entsorgungsanlage betroffene Teilnehmer am Entsorgungsverfahren: -Erzeuger -Besitzer -Sammler -Beförderer -Entsorger -Händler -Makler -Betreiber von zugelassenen Vermischungsanlagen 8
9 9 ad. 2. Rechtliche Voraussetzungen zur Übernahme von HBCD-haltigen Dämmstoffen in einer Entsorgungsanlage Grundsätzlich an den Baustellen / beim Abfallerzeuger einzuhalten: Die Pflicht,gemäß 3 POP-V und auf der Grundlage des 10 Abs. Nr.2 KrWG, -zur getrennten Sammlung und getrennten Beförderung -Darüber hinaus besteht ein generelles Vermischungs-Verbot -Wenn besonders überwachungspflichtiger Abfall bes. übw. bed. Anwendung des elektronischen Abfallnachweiswesens (eanv) (Nachweis- / Begleitschein- / Übernahmeschein-Verfahren) 9
10 10 3. Anforderungen an den Abfall-Erzeuger / Abfallbesitzer zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage Grundsätzliches Getrenntsammlungs- Gebot für HBCD-haltige Abfälle gemäß 3 Abs. 1 POP-Abfall-ÜberwV -Aufkommen in größeren Mengen AVV Monofraktion eignen sich großvolumige Abrollcontainer (40 cbm) -Aufkommen in übersichtlichen Mengen AVV Monofraktion hierzu eignen sich 2,5 cbm transparente Foliensäcke Ausnahme: -Aufkommen in geringen Mengen AVV Baumisch Zugabe in einen bereits vorhandenen Baumischcontainer Die gesetzliche Vorgabe zur Getrennthaltung ist jederzeit zu beachten! 10
11 11 ad. 3. Anforderungen an den Abfall-Erzeuger / Abfallbesitzer zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage HBCD- freie Monofraktion <1.000 mg/kg Keinen eanv Nachweis Stoffliche Verwertung HBCD-haltige Monofraktion >1.000 mg/kg AVV bes.übw.bed. eanv-nachweis Sammlung auch > 20 t durch Entsorger Übernahmeschein an Erzeuger Dämmstoffhaltige Gemische < 0,5 cbm/t AVV nicht gefährl. Abf. kein eanv-nachweis Sammlung auch > 20 t durch Entsorger Übernahmeschein an Erzeuger Energetische / thermische Verwertung Dämmstofffreie Gemische fallen nicht unter die POP-V gemäß GewAbfV müssen dafür in eine Vorbehandlungsanlage Dämmstoffhaltige Gemische > 0,5 cbm/t AVV bes.übw.bed. eanv-nachweis Sammlung auch > 20 t durch Entsorger Übernahmeschein an Erzeuger In Rheinland-Pfalz auch die HBCD-Bau-und Handwerker Allgemeinverfügung zur Selbstanlieferung beachten Zugelassene Vermischungsanlage Ausgang unter AVV Vorbehandlungs- Anlage 11
12 12 4.Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage Welche Nachweispflichten bestehen? Vgl. hierzu 4 Abs.1 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Generell befreit sind: - private Haushaltungen -Entsorgungen in betriebseigenen Anlagen -Abgabe / Entsorgung im Rahmen verordneter freiwilliger Rücknahmesysteme Nachweispflicht besteht für nicht gefährliche aber besonders überwachungspflichtige HBCD-haltige Abfälle -AVV Monofraktionen > mg/kg HBCD-Anteil -AVV BaumMisch > mg/kg HBCD-Anteil 12
13 13 ad. 4.Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage Welche Nachweispflichten bestehen? Abfallerzeuger / Abfallbesitzer im Bringsystem (bei eigener Anlieferung) (Bauherr, Dachdecker, Fassadenbauer, Bauunternehmen und vglb.) müssten dann in eigener Regie am elektronischen Nachweissystem (eanv) teilnehmen (entsprechend der 3 ff. und 10 ff. der Nachweisverordnung NachwV) -aktive Teilnahme an einem eanv-providersystem (z.b. ZKS-Länderportal / REMONDIS REGISTA - Onlineportal) -elektronischen Entsorgungsnachweis beantragen -führen von elektronischen Begleitscheinen bei Transport / Anlieferung an den Entsorger 13
14 14 ad. 4.Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage Welche Nachweispflichten bestehen? Abfallerzeuger / Abfallbesitzer im Holsystem (durch zugelassene Sammler) können sich von der elektronischen Nachweispflicht befreien!! Sie können größere Mengen an HBCD-haltigen Abfällen an der Baustelle im Regelfall von einem zugelassenen Sammler (z.b. REMONDIS) abholen lassen Holsystem und über dessen elektronischen Sammelentsorgungsnachweis dokumentieren. Vorteile: -Erzeuger / Besitzer muss NICHT aktiv am eanv teilnehmen -Der Sammler übergibt dem Erzeuger / Besitzer einen Übernahmeschein in Papierform (entsprechend 12 in Verbindung mit 21 der Nachweisverordnung NachwV) -Ablage des Übernahmescheins (Papierbeleg) im Register (Ordner) -Der Sammler / Entsorger übernimmt die Abfälle auf seinem Sammelnachweis 14
15 15 ad. 4.Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage Welche Nachweispflichten bestehen? Ausnahmeregelung (nur) für Betriebe in Rheinland-Pfalz Über die aktuelle SAM Bau-/ Handwerker HBCD-Allgemeinverfügung können sich Abfallerzeuger/-besitzer einer zusätzlichen Anlieferungsvariante (Bringsystem) an eine Entsorgungsanlage bedienen. Selbst-Anlieferung ohne eigenen Entsorgungsnachweis / Begleitschein (nur von AVV und n.g.a. aber bes.übw.bed. HBCD-haltigen Abfällen) Anlieferung ohne Entsorgungsnachweis und Begleitschein zu einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage - es erfolgt dort die Annahme der Abfälle durch den Anlagenbetreiber auf der Grundlage eines von ihm geführten Sammelentsorgungsnachweises und eines Begleitscheins (entsprechend 9 und 13 NachwV). 15
16 16 ad. 4.Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage Welche Nachweispflichten bestehen? Anlieferung an die Entsorgungsanlage -Als Anlieferungsbeleg und zur Legitimation die vorgenannte Allgemeinverfügung nutzen zu dürfen, hat die Anlieferung mit Hilfe des SAM-Praxisbeleges zu erfolgen Der Entsorger wird den Abfall mit Hilfe des Praxisbeleges, auf Basis seines Sammelentsorgungsnachweises (Serviceleistung), zur Entsorgung annehmen und dokumentieren Der Erzeuger / Besitzer erhält über die ordnungsgemäße Abfallübernahme /-entsorgung einen Übernahmeschein in Papierform (entsprechend 12 NachwV) Im Vermerkefeld des Übernahmescheins ist die Baustelle einzutragen, von der die Abfälle stammen Ablage des Übernahmescheins (Papierbeleg) im Register (Ordner) des Erzeugers / Besitzer (Langzeitarchiv, Aufbewahrungsfrist 3 Jahre) 16
17 17 ad. 4.Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage Welche Nachweispflichten bestehen? Dokumentationspflicht der Entsorgungsanlage bei Selbstanlieferung des Erzeugers / Besitzers mittels Praxisbeleg Der Entsorger erstellt auf Basis seines zugelassenen Sammelentsorgungsnachweises einen elektronischen Begleitschein -Im Befördererfeld des Begleitscheins hat sich der Betreiber der Entsorgungsanlage (quasi als Sammler) selbst einzutragen -Im Vermerkefeld hat er die Eintragung Selbstanlieferung vorzunehmen (vgl. hierzu 9 und 13 der Nachweisverordnung NachwV entsprechend) 17
18 18 ad. 4.Dokumentarische Abwicklung im elektronischen Nachweiswesen (eanv) / Vorlage bei der Entsorgungsanlage Hinweis bei Nutzung / Inanspruchnahme der Allgemeinverfügung der SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh zur Nachweisführung bei ungefährlichen HBCD-haltigen Dämmstoffen aus Bau- und Handwerkstätigkeit Bitte beachten Sie bei Nutzung der Allgemeinverfügung zusätzlich zu den vorangegangenen Ausführungen auf die weiteren, teilweise differenzierten Gestattungen innerhalb der Verfügung. Bezugsquelle für die Allgemeinverfügung und den Praxisbeleg 18
19 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen und weitere Auskünfte zur Verfügung Kontakt: Olaf Neef REMONDIS GmbH & Co. KG, Region Südwest Antwerpener Straße 24 // Mannheim // Deutschland T // F // M olaf.neef@remondis.de // remondis.de // remondis-suedwest.de 19
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