Hinweise zur Einstufung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen

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1 Hinweise zur Einstufung und Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen Stand: Ab dem gilt die Verordnung (EU) 2016/460 zur Änderung der sogenannten POP-Verordnung. Danach unterliegen Abfälle, die den Stoff HBCD in Gehalten entsprechend oder oberhalb der dort genannten Konzentrationsgrenze von mg/kg enthalten, den besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 7 der POP-Verordnung. HBCD (Hexabromcyclododecan) ist ein Flammschutzmittel, das zu den halogenierten (bromierten) Kohlenwasserstoffen zählt. Wichtige Hinweise zum Hintergrund, zur Einstufung dieser Abfälle nach der AbfallverzeichnisVO (AVV) und der POP-Verordnung und zur Entsorgung können Sie 1. den Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom und dem Hintergrundpapier des Umweltbundesamtes zu HBCD Antworten auf häufig gestellte Fragen entnehmen, die Sie auf der Homepage der NGS ( unter Aktuell herunterladen können. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben muss das HBCD bei der Abfallentsorgung unumkehrbar zerstört oder umgewandelt werden; dies muss am Ende der Entsorgungskette in einer dafür zugelassenen Verbrennungsanlage im Rahmen einer sog. Hauptverwendung als Brennstoff (Verwertungsverfahren R1) oder einer Verbrennung an Land (Beseitigungsverfahren D10) erfolgen. Aufgrund der neuen Rechtslage und aktueller Entsorgungsengpässe bei der thermischen Behandlung gibt es noch einige Unsicherheiten und in den Bundesländern auch unterschiedliche Vollzugshinweise. Es gibt aber einige Faustformeln, die wir nachfolgend zusammengefasst haben. 1. Polystyrol-Dämmplatten und Verpackungsstyropor Monofraktion aus Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen Bei den als Monofraktion anfallenden Polystyrol-Dämmplatten aus Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen ist als Regelvermutung davon auszugehen, dass ein gefährlicher Abfall vorliegt. Ein Gegenbeweis kann nur analytisch erbracht werden, indem der Abfall repräsentativ beprobt und auf HBCD untersucht wird (gefährlicher Abfall bei einem HBCD-Gehalt mg/kg). 1

2 Die Entsorgung von Polystyrol-Dämmplatten als Monofraktion hat unter dem Abfallschlüssel * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält in einer hierfür zugelassenen Sonderabfall- oder Hausmüllverbrennungsanlage oder sonstigen thermischen Behandlungsanlage zu erfolgen. Die meisten Betreiber von Verbrennungsanlagen nehmen aufgrund der geringen Dichte in Verbindung mit einem hohen Heizwert der Polystyrol- Dämmplatten keine oder jedenfalls keine großen Mengen an Monochargen an. In vielen Fällen ist eine entsprechend sorgfältige Disposition nötig, da aus verfahrenstechnischen Gründen in Verbindung mit einer hohen Auslastung der Anlagen nur eine begrenzte Menge von Polystyrol-Abfällen pro Tag mitverbrannt werden kann. Das Hauptproblem dieser Abfälle besteht darin, dass sie neben dem hohen Heizwert ein großes Volumen und eine sehr geringe Dichte aufweisen; es gibt aktuell in diversen Anlagen Versuche, diese Abfälle vorzubehandeln, so dass wir hier aus heutiger Sicht von nur vorübergehenden Engpässen ausgehen. Monofraktion aus Resten und Verschnitten von Neuware Bei im Rahmen von Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen anfallenden Resten und Verschnitten von Dämmmaterial-Neuware richtet sich die Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall nach der seit 2016 verpflichtenden Kennzeichnung als HBCD-haltig durch die Hersteller. Eine Untersuchung des HBCD- Gehalts ist nach unserer Einschätzung entbehrlich, wenn die Dämmmaterial- Neuware nicht als HBCD-haltig gekennzeichnet ist und aktuell verkauft und verbaut wird. Restbestände an nicht gekennzeichneten HBCD-haltigen Dämmstoffen durften nur bis zum verkauft und verbaut werden. Durch die mitgelieferten Sicherheitsdatenblätter kann im Zweifel der Nachweis geführt werden, dass das Material HBCD-frei ist. HBCD-freier Verschnitt von expandiertem Polystyrol (EPS) aus Neubau oder Altbausanierungs-Aktivitäten, wie z.b. der Anbringung von Wärmedämmverbundsystemen (WDVS), kann werkstofflich recycelt werden. Der in loser oder gepresster Form gesammelte Verschnitt kann nach Zerkleinerung und Extrusion für die Gewinnung von Polystyrol- Re-Granulat verwendet werden. Verpackungsstyropor Bei neuem Verpackungsstyropor ist zwar eine HBCD-Belastung möglich (z.b. bei Nicht-EU-Produkten), aber nach derzeitigem Kenntnisstand unwahrscheinlich. Deshalb gehen wir vorläufig im Rahmen einer Regelvermutung davon aus, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt (Abfallschlüssel Verpackungen aus Kunststoff ). Sofern sich aber in der Zukunft abzeichnet, dass es auch bei den Verpackungen z.b. durch Querkontaminationen ein HBCD-Problem gibt, würde dieser Strom neu bewertet werden müssen. 2

3 2. Abfallgemische und Materialverbund aus Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen Abfallgemische allgemein Soweit aus der bisher zulässigen Entsorgungspraxis heraus Bauabfallgemische vorliegen, bei denen die HBCD-haltigen Dämmstoffabfälle, die ein großes Volumen und ein geringes spezifisches Gewicht aufweisen, in nur untergeordneten Anteilen vorhanden sind, ist es vertretbar, die Abfallgemische wegen dieser Besonderheit fortgesetzt als nicht gefährliche Abfälle in Abfallverbrennungsanlagen zu entsorgen. Diese Abfallgemische sind unter dem Abfallschlüssel zu entsorgen. In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit dem Abfallentsorger erfolgen. Gemische, bei denen ein HBCD-Gehalt von mg/kg oder größer anzunehmen ist oder die Bestandteile mit derartigen Gehalten in dominierender Menge enthalten, sind als gefährliche Abfälle energetisch zu verwerten oder thermisch zu behandeln. Materialverbund aus Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen Falls Polystyrol-Dämmmaterial aus Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen wie häufig als Materialverbund anfällt (z.b. mit Bitumendachpappe, Schwarzanstrich, teerhaltige Dachpappe, Putz- und Farbanstrich oder als Teil einer mehrschichtigen Dachkonstruktion oder eines Wärmedämmverbundsystems aus dem Fassadenbereich), ist je nach Anteil des Dämmmaterials (s.o.) der Abfallschlüssel * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält oder * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten zu verwenden. Die Abfälle dürfen dann nur einer dafür genehmigten Vorbehandlungs- oder Verbrennungsanlage zugeführt werden. Bei umfangreichen Anhaftungen anderer Materialien mit hohem Gewicht kann der HBCD-Gehalt des gesamten Materialverbundes auch unter mg/kg liegen, so dass dann eine Einstufung unter den Abfallschlüssel gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen möglich ist. In diesem Fall kann die Entsorgung wie bisher unter dem genannten Abfallschlüssel in einer dafür zugelassenen Verbrennungsanlage erfolgen (s.o.). Ein werkstoffliches Recycling der HBCD-haltigen Polystyrol- Dämmplatten ist in solchen Fällen aber nicht zulässig. 3. Analytik Sofern sich aus den v. g. Faustformeln keine Einstufung als nicht gefährlicher Abfall rechtfertigen lässt, bedarf es einer repräsentativen Beprobung und einer nachfolgenden Laboruntersuchung; diese ist nur entbehrlich, wenn eine Einstufung der Polystyrol-Dämmplatten zweifelsfrei als gefährlich geboten ist. 3

4 Zur Unterscheidung zwischen HBCD-frei und HBCD-haltig existiert ein Schnelltest auf Basis der Röntgenfluoreszenzanalyse, der sich durch geschultes Personal direkt vor Ort durchführen lässt. Er ermöglicht die Unterscheidung, ob der Dämmstoff Brom enthält und ob es sich dabei um ein niedermolekulares, extrahierbares Molekül handelt (wie HBCD). 4. Getrennthaltung, Vorbehandlung und Vermischung HBCD-haltige Dämmstoffabfälle sind möglichst getrennt zu halten, es sei denn aufgrund des Anfalls als Verbundbrennstoffe oder aufgrund vergleichbarer Randbedingungen ist dies nicht mit vertretbarem Aufwand möglich (zur Einstufung s.o.) Aus dem Blickwinkel der Entsorgung betrachtet sind aktuell für die Verbrennung am besten geeignet HBCD-belastete Abfälle in einer Mischung. Eine Anlieferung als gefährlicher Abfall darf nur in einer für die Abfallart * oder * genehmigten Verbrennungsanlage oder Behandlungsanlage erfolgen, in der gemäß der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung eine Vermischung mit anderen, für die Verbrennung geeigneten Abfällen bzw. die Herstellung von Ersatzbrennstoffen zugelassen ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Behandlungsanlage muss eine Vermischung speziell für HBCD-haltige Dämmmaterialien (Abfallart * oder *) und zum Zwecke der anschließenden Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung des HBCD durch Verbrennung zulassen (siehe 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Die europäische POP-Verordnung erlaubt grundsätzlich nur eine Vorbehandlung vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung von persistenten organischen Schadstoffen wie HBCD zum Zwecke der Abtrennung und anschließenden Zerstörung bzw. unumkehrbaren Umwandlung des Schadstoffes. Diese Anforderung ist auch für Abfallgemische erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass diese Schadstoffe nachfolgend ausschließlich thermisch unumkehrbar zerstört werden, was durch Zuführung zu einer Verbrennungsanlage gegeben ist. 5. Einsammlung, Nachweisführung und Andienungspflicht Es wird darauf hingewiesen, dass für das Sammeln und Befördern der abfallrechtlich als gefährlich eingestuften Dämmstoffe oder Bau- und Abbruchabfälle eine Erlaubnis gemäß 54 KrWG erforderlich ist bzw. im Fall nicht gefährlich eingestufter Dämmstoffe oder Bau- und Abbruchabfälle eine Anzeigepflicht nach 53 KrWG besteht. Beförderungen von gefährlichen Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, z.b. durch Bauunternehmen im Rahmen einer bauvertraglichen Nebenpflicht, sind ebenfalls lediglich anzeigepflichtig ( 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV) Ansprechpartner für hiermit zusammenhängende Fragen ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Hildesheim Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) ( 4

5 Für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die in geringen Mengen anfallen (insgesamt kg Gesamtmenge pro Jahr), sind im Rahmen des 7 NAbfG die jeweiligen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich und Ansprechpartner. Sofern die Abfälle als gefährlich einzustufen sind, bestehen die üblichen Nachweispflichten, wobei für Mengen bis 20 t/a in der Regel eine Sammelentsorgung sachgerecht ist; im Falle der Beseitigung besteht in Niedersachsen eine gesetzliche Andienungspflicht gegenüber der NGS. Die Entsorgung sollte insbesondere in dieser Übergangsphase eng mit dem Abfallentsorger abgestimmt werden. Wir stehen Ihnen als NGS für Rückfragen gern zur Verfügung, bitten aber um Verständnis, dass sich der Vollzug dieser Regelungen noch einpendeln muss. Vorübergehende Entsorgungsengpässe können daher nicht ausgeschlossen werden. 5

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