< Gefahrstoffrechtliche Anforderungen an den Umgang mit Abfällen. Gefahrstoffrecht? Umgang? Abfälle?
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- Ingelore Hafner
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1 < Gefahrstoffrechtliche Anforderungen an den Umgang mit Abfällen?? TÜV-Akademie GmbH Pichelswerderstraße 9, Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Gefahrstoffrecht? Umgang? Abfälle? w w w. t u v. c o m 1 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
2 <Amtsblatt für Brandenburg Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrags Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall Abfallschlüssel: Aufsaug- und Filtermaterialien, (einschließlich Ölfilter) Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Besonders überwachungsbedürftiger Abfall Abfallschlüssel: * Zitat: Die Zuordnung eines Abfalls zu den beiden Abfallarten eines Spiegeleintrags hängt davon ab, ob der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie Gefährliche Abfälle genannten gefahrgutrelevanten Eigenschaften aufweist w w w. t u v. c o m 2 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
3 <gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG H1: explosiv H2: brandfördernd H3-A: leichtentzündbar H3-B: entzündbar H4: reizend H5: gesundheitsschädlich H6: giftig H7: krebserzeugend H8: ätzend H9: infektiös H10: teratogen (fortpflanzungsgefährdend) H11: mutagen (erbgutverändernd) H12: Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder Säure ein giftiges Gas abscheiden H13 H14 Nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall? Prüfung auf Nichtvorliegen bestimmter gefahrenrelevanter Eigenschaften! Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung die Entstehung eines anderen gefährlichen Stoffes bewirken könnte ökotoxisch w w w. t u v. c o m 3 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
4 <Abfallverzeichnisverordnung - AVV 1. Flammpunkt kleiner/gleich 55 C 2. sehr giftige Stoffe: Konzentration (c) größer/gleich 0,1 % 3. giftige Stoffe: c größer/gleich 3 % 4. gesundheitsschädliche Stoffe: c größer/gleich 25 % 5. ätzende Stoffe (R35): c größer/gleich 1 % 6. ätzende Stoffe (R34): c größer/gleich 5 % 7. reizende Stoffe (R41): c größer/gleich 10 % 3 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 w w w. t u v. c o m 4 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
5 <Abfallverzeichnisverordnung - AVV 8. reizende Stoffe (R36,R37,R38): c größer/gleich 20 % 9. krebserzeugende Stoffe (Kat. 1 o. 2): c größer/gleich 0,1 % 10. krebserzeugende Stoffe (Kat. 3: c größer/gleich 1 % 11. fortpflanzungsgefährdende Stoffe (R60 o. R61): c größer/gleich 0,5 % 12. fortpflanzungsgefährdende Stoffe (R62 o. R63): c größer/gleich 5 % 13. erbgutverändernde Stoffe (R46, Kat. 1 o. 2): c größer/gleich 0,1 % 14. erbgutverändernde Stoffe (R40, Kat. 3): c größer/gleich 1 % 3 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 w w w. t u v. c o m 5 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
6 <gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen Beispiel: Gebrauchte Hon- und Schleifmittel Nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall? Abfallschlüssel: Besonders überwachungsbedürftiger Abfall? Abfallschlüssel: * Gefahreigenschaft der Komponenten des Abfalls? - Eisenspäne? - Abrieb der Schleifscheiben (Korund)? - Schleifemulsion? Gefahreigenschaft des Abfalls in seiner Gesamtheit?? selbsterhitzungsfähig? w w w. t u v. c o m 6 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
7 <Abfälle Stichworte zur gefahrstoffrechtlichen Bewertung - gefährliche Eigenschaften des ehemaligen Produktes? - haben sich die gefährlichen Eigenschaften des ehemaligen Produktes durch den Verarbeitungsprozeß verändert? - haben sich die gefährlichen Eigenschaften des ehemaligen Produktes durch hinzugekommene Komponenten verändert? - aktuelle gefährliche Eigenschaften? - Flammpunkt? - ph-wert? - Gehalt an Schwermetallen, organischen Stoffen (MKW, PAK, PCB,...) anorganischen Stoffen (Cyanide,...) -... Jeder Abfall, der aufgrund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen ist, ist ein besonders überwachungsbedürftiger Abfall! w w w. t u v. c o m 7 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
8 <Gefahrstoffe 3 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung: Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in 19 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. w w w. t u v. c o m 8 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
9 <Gefahrstoffe 19 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes: Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind 1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach 3a sowie Stoffe..., die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen 2. Stoffe,... die explosionsgefährlich 3. Stoffe, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe... nach Nummer 1 und 2 entstehen oder freigesetzt werden können sonstige gefährliche Arbeitsstoffe Stoffe, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können w w w. t u v. c o m 9 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
10 <Gefahrstoffe 3a des Chemikaliengesetzes: gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die 1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd 3. hochentzündlich 4. leichtentzündlich 5. entzündlich 6. sehr giftig 7. giftig 8. gesundheitsschädlich 9. ätzend 10. reizend 11. sensibilisierend 12. krebserzeugend 13. fortpflanzungsgefährdend 14. erbgutverändernd oder 15. umweltgefährlich sind w w w. t u v. c o m 10 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
11 <Gefahrstoffe 2 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes: Anwendungsbereich Die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts* (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung*) gelten nicht für 1. Tabakerzeugnisse Arzneimittel... 2a. Medizinprodukte Abfälle zur Beseitigung** im Sinne des 3a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes 5. Abwasser... * die Vorschriften der anderen Abschnitte gelten jedoch! ** für Abfälle zur Verwertung gelten (auch) die Vorschriften des zweiten und Abschnitts! w w w. t u v. c o m 11 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
12 <Abfälle zur Beseitigung - Chemikaliengesetz es gilt u.a. der Fünfte Abschnitt - 19: Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu Gefahrstoffen Gefahrstoffverordnung Erster Abschnitt - Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe Zweiter Abschnitt - Einstufung Dritter Abschnitt - Kennzeichnung, Verpackung Vierter Abschnitt - Verbote, Beschränkungen Fünfter Abschnitt Umgangsvorschriften Sechster Abschnitt - Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe Siebter Abschnitt - Behördliche Anordnungen, Entscheidungen Achter Abschnitt - Straftaten, Ordnungswidrigkeiten Neunter Abschnitt - Schlußvorschriften w w w. t u v. c o m 12 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
13 <Gefahrstoffverordnung Fünfter Abschnitt Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe Ermittlungspflicht (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt.... (2)... (3)... (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht. w w w. t u v. c o m 13 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
14 <Gefahrstoffverordnung 17 Allgemeine Schutzpflicht Fünfter Abschnitt Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe (1) Der Arbeitgeber... hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen... zu treffen.... (2)... (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die Kennzeichnungen nach den 6, 7 und 12, insbesondere die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sowie die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern nach 14 zu beachten. w w w. t u v. c o m 14 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
15 <Gefahrstoffverordnung 20 Betriebsanweisung Fünfter Abschnitt Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe (1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. (2)... w w w. t u v. c o m 15 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
16 <Gefahrstoffverordnung 20 Betriebsanweisung (1)... Fünfter Abschnitt Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren w w w. t u v. c o m 16 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
17 <Abfälle zur Beseitigung - Chemikaliengesetz es gilt u.a. der Fünfte Abschnitt - 19: Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zu Gefahrstoffen Gefahrstoffverordnung zur Erinnerung: Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gelten nicht für Abfälle zur Beseitigung wie sind Abfälle zur Beseitigung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken? w w w. t u v. c o m 17 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
18 < TRGS 201: Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung Verweis auf 6 und 7 der Gefahrstoffverordnung - Bezeichnung des Abfalls - Gefahrensymbole / Gefahrenbezeichnungen - Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) Empfehlung: sauer o. alkalisch bei ätzenden Stoffen - bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen: - Bezeichnung des Stoffes - Bestandteile - Sicherheitsratschläge (S-Sätze) - bei sensibilisierenden Stoffen: Hinweis auf mögl. allergische Reaktion - zusätzliche Angaben nach Vorgaben des Abfallbeseitigers - weitere Angaben empfohlen, z.b. hinsichtlich Konsistenz, Aggregatzustand,... - zusätzliche Kennzeichnung von asbesthaltigen Abfällen w w w. t u v. c o m 18 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
19 <Abfälle zur Beseitigung TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang - die Einstufung soll auf die Gefahren abgestellt werden, die von dem Abfall ausgehen können. Dabei ist von der höchsten zu erwartenden Gefahr auszugehen. aus jeder Gruppe ist i. d. R. nicht mehr als Berücksichtigung von eine Gefahrenbezeichnung auszuwählen - physikalisch-chemische Gefahren explosionsgefährlich brandfördernd - Gesundheitsgefahren sehr giftig giftig hochentzündlich leichtentzündlich - Umweltgefahren ätzend entzündlich umweltgefährlich reizend gesundheitsschädlich w w w. t u v. c o m 19 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
20 < TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung * Sehr giftig Gesundheitsgefahren giftig ätzend Gesundheitsschädlich reizend???? * Abfälle zur Verwertung: Einstufung und Kennzeichnung nicht gemäß TRGS 201, sondern nach GefStoffV w w w. t u v. c o m 20 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
21 < TRGS 201: Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung * physikalisch-chemische Gefahren explosionsgefährlich brandfördernd Symbole nach Gefahrstoffrecht - Umgang - hochentzündlich leichtentzündlich Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht - Beförderung R 10 entzündlich 3 w w w. t u v. c o m 21 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
22 <Abfälle Umgang: Gefahrstoffrecht - Beförderung: Gefahrgutrecht 3 (2) GefStoffV Umgang: Herstellen, Gewinnen oder Verwenden im Sinne des 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes. 3 (1) ChemG Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern. 2 (2) des Gefahrgutgesetzes:... Beförderung umfaßt nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen),... w w w. t u v. c o m 22 TÜV Akademie GmbH SBB September 2004
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