Stand der Arbeiten. SMI Fachtagung

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe TVA-Revision Stand der Arbeiten SMI Fachtagung Dr. Kaarina Schenk, BAFU Abfallwirtschaft Schweiz Leitbild 1986 e und Wirksamkeitsanalyse der Abfallpolitik des Bundes 2006 TVA Stand 2013 Gut funktionierendes Gesamtsystem Bedeutende Verbesserungen in der Abfallentsorgung Gesellschaftliche Akzeptanz ist hoch Kosten für die Abfallbewirtschaftung tiefer als vor 10 Jahren 2 1

2 Mit der Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR ) sollen die Anforderungen an die nachhaltige Entsorgung von Abfällen in der Schweiz definiert und damit dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel Rechnung getragen werden. Die Regelungen sollen derart ausgestaltet sein, dass sie einer modernen Abfallpolitik gerecht werden. Dabei soll auch die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen berücksichtigt werden. Die Stoffkreisläufe sind, wenn möglich und sinnvoll, zu schliessen. Mit der TVA-Revision will der Bund der sich in den letzten 20 Jahren signifikant geänderten Abfallwirtschaft Schweiz und den kommenden, sich schon teilweise heute abzeichnenden Entwicklungen (z.b. im Bereich der Technik) Rechnung tragen. 3 Stand Artikel 6 Anhänge 1 Vollzugshilfe Die Arbeiten sind auf Kurs! 4 2

3 Zeitplan heute: SMI - Fachtagung Februar 2014: 1. Ämterkonsultation Frühsommer 2014: Eröffnung der Anhörung Ab Dezember 2014: Auswertung der Stellungnahmen Sommer 2015: 2. Ämterkonsultation Ende 2015: Inkraftsetzung 5 Die TVA soll: Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden; die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen; durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen als Ersatzrohstoffe eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe fördern. 6 3

4 der TVA 1. Kapitel:, Geltungsbereich und Begriffe 2. Kapitel: Planung und Berichterstattung 3. Kapitel: Entsorgung von Abfällen 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über die Entsorgung 2. Abschnitt: Verwertung von Abfällen 3. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen 4. Kapitel: Abfallanlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über Abfallanlagen 2. Abschnitt: 3. Abschnitt: Thermische Anlagen 4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen 5. Abschnitt: Deponien 5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Anhang 1: Aushub- und Ausbruchmaterial Anhang 2: Für die Herstellung von Zement und Beton zugelassene Abfälle Anhang 3: Auf Deponien zugelassene Abfälle Anhang 4: Liste der Abfälle in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen Anhang 5: Anforderungen an Deponiestandort und Deponiebauwerk Anhang 6: Änderung bisherigen Rechts 7 Kreisläufe sind zu schliessen Schadstoffe sind aus dem Kreislauf auszuschleusen Abfälle sind stofflich und energetisch sinnvoll zu nutzen Abfälle sind vor der Ablagerung zu behandeln Abfälle sind von der Nahrungskette fernzuhalten Siedlungsabfälle sind, wenn es ökologisch angezeigt ist, separat zu sammeln und zu verwerten 8 4

5 Die Kantone sorgen für Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben. Die Aus- und Weiterbildung muss den technologiespezifischen Stand der Technik bei der Entsorgung von Abfällen vermitteln. 9 Abfälle sind nach dem Stand der Technik stofflich und energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung möglich ist. 10 5

6 Bauabfälle Entsorgungskonzept Ermittlungspflicht für umwelt- oder gesundheitsgefährdende Schadstoffe Entsorgungsnachweis Trennung von Bauabfällen Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial Verwertung von abgetragenen Ober- und Unterboden Entsorgung von Ausbauasphalt 11 Regelungsvorschlag Ausbauasphalt Übergangslösung 1 (Variante Kt. AG) Übergangslösung 2 (BAFU-Richtlinie) Regelung TVA Bauabfälle - Ausbauasphalt mg PAK pro kg Ausbauasphalt (= mg PAK pro kg Bindemittel) Kalteinbau mit Auflagen (Kataster, chem. Analyse) analog Kt. AG In Mischanlage nach dem Stand der Technik, so dass das Produkt max. 250 mg/kg PAK enthält (= mg PAK pro kg Bindemittel) Recycling nicht gestattet Thermische Entsorgung Ablagerung auf einer Reaktordeponie In Mischanlage nach dem Stand der Technik, so dass das Produkt max. 250 mg/kg PAK enthält (= mg PAK pro kg Bindemittel) Übergangsfrist Recycling nicht gestattet Asphaltgranulat mit mehr als 250 mg/kg PAK muss thermisch entsorgt werden ZIEL: Entfernung aus dem Kreislauf 250 mg PAK pro kg Ausbauasphalt (= mg PAK pro kg Bindemittel) Direkter Heisseinbau nicht gestattet Asphaltgranulat kann heiss und kalt eingebaut werden Übergangslösung Direkter Heisseinbau nicht gestattet Asphaltgranulat kann heiss und kalt eingebaut werden Asphaltgranulat kann heiss und kalt eingebaut werden künftige Lösung 12 6

7 Abfallanlagen Allg. Anforderungen an den Betrieb Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Inhaberin oder Inhaber einer Abfallanlage muss sicherstellen: Personalausbildung Annahme von geeigneten Abfällen Erstellen einer Materialbuchhaltung Umweltverträgliche Rückstandsentsorgung Erstellen eines Betriebsreglements Effiziente Nutzung der Energie aus Abfällen Einhalten der Anforderungen an Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung 13 Befestigter Platz notwendig 2 m Abstand vom höchstmöglichen Grundwasserspiegel Gär- und fäulnisfähige Abfälle dürfen nicht zwischengelagert werden (Behörde kann Ausnahme für höchstens 3 Monate geben) Abfälle dürfen höchstens 5 Jahre zwischengelagert werden 14 7

8 Mobile Abfallanlagen Mobile Abfallanlagen In mobilen Abfallanlagen dürfen nur die am jeweiligen Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt werden. 15 Änderung bisherigen Rechts Mobile Abfallanlagen Änderung bisherigen Rechts Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Für Zementwerke werden die Regelungen angepasst Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Export von Siedlungsabfall (Definition) Altlasten-Verordnung (AltlV) Raumplanung Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) Abgabesatz, Verwertung von Abfällen auf Deponien Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Anhang 2.6 Fremdstoffanteil in Recyclingdünger Verordnung über die Belastung des Bodens (VBBo) Definition Bodenmaterial Verwertung von Boden 16 8

9 Vollzugshilfe zur TVA Mobile Abfallanlagen Änderung bisherigen Rechts Vollzugshilfe zur TVA 1 Vollzugshilfe Verschiedene Module, wie z.b. biogene Abfälle, Bauabfälle, thermische Anlagen, Deponien, EOS etc

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