Die neue Abfallverordnung Das wichtigste in Kürze für die Gemeinden
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- Ilse Kopp
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1 Die neue Abfallverordnung Das wichtigste in Kürze für die Gemeinden
2 Übersicht 1. Einleitung 2. Allgemeine Auswirkung auf Betreiber von Abfallanlagen 3. Ausbauasphalt 4. Siedlungsabfälle 5. Klärschlamm 6. Entsorgungserklärung / Entsorgungsnachweise 7. Trennung von Bauabfällen 8. Strassensammlerschlämme / Strassenwischgut 9. Auswirkung auf KVA 10. Deponien 11. Verschiedenes Abfallplanung / ZUBI Seite 2
3 1. Einleitung Seit 1. Januar 2016 ist die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015 in Kraft. Sie ersetzt die in die Jahre gekommene Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vollständig. In den nächsten Jahren soll sich die Abfallwirtschaft zur Ressourcenwirtschaft weiter entwickeln. Hauptziel der Verordnungsrevision ist die Schonung der Ressourcen und das Ausschliessen von Schadstoffen. Seite 3
4 2. Allgemeine Auswirkung auf Betreiber von Abfallanlagen Stand der Technik (Art. 3, 8, 11, 12, 26, 46 VVEA) Technik die erfolgreich erprobt und eingesetzt wird und für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb wirtschaftlich tragbar ist. Wird in der Vollzugshilfe präzisiert Betreiber von Abfallanlagen (Art. 27 VVEA) Verschiedene Forderungen wie: keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt Kontrolle bei der Entgegennahme Sicherstellen der Ausbildung Regelmässige Kontrolle und Wartung der Anlage Effiziente Energienutzung Detaillierte jährliche Angaben über die Emissionen und Rückstände Betriebsreglement erstellen und genehmigen lassen Wird in der Vollzugshilfe präzisiert Seite 4
5 3. Asphalt Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf ab nicht verwertet oder deponiert werden. Dieser Ausbauasphalt muss thermisch behandelt werden. (Art. 20, 52 VVEA) Seite 5
6 4. Siedlungsabfälle Begriffe (Art. 3 VVEA) Siedlungsabfälle sind aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind (Übergangsfrist bis ). Siedlungsabfälle (Art. 13 VVEA) Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton (neu), Metalle, Grünabfälle (neu) und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Seite 6
7 5. Klärschlamm Phosphorreiche Abfälle (Art. 15 VVEA) Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten (Übergangsfrist bis ). Detaillierte Vorgaben folgen in der Vollzugshilfe zur VVEA (Planung BAFU Beginn 2017) Überarbeitung Klärschlammentsorgungsplan Kanton Schwyz Seite 7
8 6. Entsorgungskonzept / - Nachweis Angaben zur Entsorgung (Art. 16 VVEA ) Bauherrschaft muss zuhanden der zuständigen Behörde Angaben zur geplanten Entsorgung machen, wenn: Voraussichtlich mehr als 200 m 3 Bauabfälle anfallen oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie PCB, PAK, Blei oder Asbest zu erwarten sind. Detaillierte Vorgaben folgen in der Vollzugshilfe zur VVEA (Planung BAFU 2016) Formulare sind bereits vorhanden (SIA 430, bei Abbruchvorhaben der öffentlichen Hand von mehr als m 3 Umbauvolumen) Bei der Prüfung hilft das AfU gerne weiter Seite 8 > Merkblätter
9 7. Bauabfälle Trennung von Bauabfällen (Art. 17 VVEA) Sonderabfälle sind von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Abfälle sind wie folgt zu trennen: Abgetragener Ober- und Unterboden Unverschmutzter Aushub Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips (detaillierter) Stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz und Kunststoffe (neu) brennbare, nicht stofflich verwertbare Abfälle andere Abfälle Detaillierte Vorgaben folgen in der Vollzugshilfe zur VVEA (Planung BAFU 2016/2017) Revision VeVA per problematische Holzabfälle (intensiv mit Holzschutzmittel Seite 9 behandeltes Holz) gilt neu als Sonderabfall
10 8. Strassensammlerschlämme / Strassenwischgut Strassenabfälle (Art. 22 VVEA) Stoffliche Verwertung von Strassensammlerschlämme und Strassenwischgut mit mineralischer Zusammensetzung Thermische Verwertung von Abfällen mit hohen biogenen Anteil Detaillierte Vorgaben sind bereits in der Vollzugshilfe zur Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vorhanden Seite 10
11 9. Auswirkung auf die KVA Energetische Behandlung KVA (Art. 32 VVEA) Stand der Technik: Mindestens 55 Prozent des Energiegehalts muss ausserhalb der Anlagen genutzt werden (Übergangsfrist bis ). Höhere Anforderungen an die Schlacke und Pflicht zur Rückgewinnung von Metallen aus der Filterasche Detaillierte Vorgaben folgen in der Vollzugshilfe zur VVEA (Planung BAFU Beginn 2017) Seite 11
12 10. Deponien Deponien (Art VVEA) Deponietypen: Typ A für Aushub (Neu) Typ B früher Inertstoffdeponie Typ C früher Reststoffdeponie Typ D für Schlacke (Neu) Typ E früher Reaktorstoffdeponie Detaillierte Vorgaben folgen in der Vollzugshilfe zur VVEA (Planung BAFU 2017) Seite 12
13 Weitere Informationen FAQ des BAFU Häufig gestellte Fragen zur revidierten TVA (neu VVEA) /16240/index.html?lang=de Seite 13
14 Veranstaltung RC-Baustoffe Anteil RC-Beton 80%
15 Themen 1. Abfallströme / Stoffkreisläufe 2. Normen und Ausschreibungen 3. Recyclingbaustoffe Abfallströme in der Schweiz Stoffkreisläufe in den Aufbereitungsanlagen Einfluss Minergie ECO auf den RC- Betoneinsatz Gesetzliche Grundlagen Bauen mit RC-Beton Bauen mit RC-Asphaltbeläge 4. Fragen und Diskussionen Seite 15
16 ZUBI - Veranstaltung Baustellenkontrolle 1. Juni 2016
17 Besichtigung Baustelle Südumfahrung Küssnacht 15:00 Uhr Begrüssung auf der Baustelle AfU 15:05-15:30 Projektvorstellung OBL / PL 15:30-16:45 Baustellenrundgang und ZUBI-Kontrollen Schwerpunkt «Entwässerung, Luftreinhaltung, Abfall» ZUBI 16:45-16:55 Feedback AfU/ZUBI 17:00-17:30 Apéro und Diskussion alle ca. 17:30 Uhr Ende der Veranstaltung AfU/ZUBI Seite 17
18 Kontakt ZUBI Zentralschweizer Umwelt-Baustelleninspektorat c/o Zentralschweizerische Baumeisterverbände Kurt A. Zurfluh / Helmut Küttel Tribschenstrasse 9, Postfach 2268, 6002 Luzern Nachmeldungen bis 21. Mai 2016 möglich. Tel. / Mobile: / Mail: info@zubizentral.ch oder helmut.kuettel@zbvluzern.ch Homepage: Seite 18
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