Neue Vorschriften für die Beförderung von Abfällen. Was Handwerk und Gewerbe wissen sollten!
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- Swen Baumhauer
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1 Neue Vorschriften für die Beförderung von Abfällen Was Handwerk und Gewerbe wissen sollten! Kundeninformationsveranstaltung der Buhck Gruppe , Wiershop Seite 1
2 Neue Vorschriften für die Beförderung von Abfällen - Was Handwerk und Gewerbe wissen sollten! Begrüßung und Einführung in das Thema Relevante Rechtsgrundlagen bei der Abfallbeförderung KrWG; AbfAEV; AVV Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Weitere Verpflichtungen für Abfallbeförderer A-Schild?; Nachweis- bzw. Registerpflicht? Dr. Henner Buhck Geschäftsführer Buhck Gruppe Lys Birgit Zorn Buhck Umweltberatung GmbH Uwe Beger Buhck Umweltberatung GmbH Marin Vogelsang Buhck Umweltberatung GmbH Praktische Umsetzung der AbfAEV Zuständigkeiten/Verfahren/Kosten Demonstration einer elektronischen Anzeige Uwe Beger Buhck Umweltberatung GmbH Folie 2
3 Neue Vorschriften für die Beförderung von Abfällen Was Handwerk und Gewerbe wissen sollten! Abfallpolitische Ziele und Rechtsgrundlagen Lys Birgit Zorn Buhck Umweltberatung GmbH Wiershop, den Seite 3
4 Ziele und Rechtsgrundlagen Gliederung Europäischer Rahmen Ziele und Abfallrahmenrichtlinie Umsetzung in Deutschland Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG Nachweisverordnung Abfallverzeichnisverordnung AVV Anzeige und Erlaubnisverordnung AbfAEV Seite 4
5 Ziele der Europäischen Abfallpolitik Förderung des Recyclings Einheitliche Rechtsvorschriften für alle Mitgliedsstaaten Umsetzung der EU- Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten Verbesserung der behördlichen Kontrollmöglichkeiten Eindämmung illegaler Abfallentsorgung Seite 5
6 Rechtsgrundlage auf EU-Ebene Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle vom (Abfall-Rahmen-RiLi.) in Kraft getreten zum Umsetzungsfrist in nationales Recht: bis spätestens Artikel 26 AbfRRL die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über: Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle befördern Europarechtlicher Begriff gewerbsmäßig laut EUGH-Urteil: 1. Spezialisierte Abfallbeförderungsunternehmen ( Für Dritte ) und 2. Firmen, die im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit von ihnen selbst erzeugte Abfälle befördern Seite 6
7 Umsetzung des EU-Rechts (AbfRRL) in Deutschland Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG - in Kraft seit (löste das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom ab) Ziele: Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG Optimierung der Ressourceneffizienz der Kreislaufwirtschaft Verbesserte Überwachungsmöglichkeiten Seite 7
8 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG (in Kraft seit ) Seite 8
9 behördliche Überwachung Instrumente der Abfallüberwachung 48 KrWG Abfälle Abfallverzeichnisverordnung Entsorgungsvorgänge Nachweisverordnung Akteure Anzeige- und Erlaubnisverordnung Seite 9
10 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) konkretisiert 48 KrWG Bezeichnung und Einstufung der Abfälle regelt die eindeutige Bezeichnung von Abfällen Stuft die Abfälle nach ihrer Gefährlichkeit ein unterscheidet gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gefährliche Abfälle weisen eine oder mehrere der folgende Eigenschaften auf und sind mit einem * gekennzeichnet: explosiv, brandfördernd, leicht entzündbar, gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend nicht gefährliche Abfälle sind alle übrigen Abfälle Seite 10
11 Beispiel: AVV * Holz, das gefährliche Stoffe enthält Einstufung als gemäß Altholzverordnung in Kategorie I - IV Kategorie IV: gefährlicher Abfall (AVV *) Kategorie I - III: nicht gefährlicher Abfall (AVV ) Zuordnung von Altholz erfolgt gemäß Sortiment und Herkunft: bspw. imprägnierte Altholzsortimente aus dem Garten- und Landschaftsbau und viele Altholz-Sortimente aus Abbruch und Rückbau, wie z.b. Fenster, Fensterstöcke, Konstruktionshölzer, Dachsparren der Altholz-Kategorie IV und damit dem Abfallschlüssel * zuzuordnen. Seite 11
12 behördliche Überwachung Instrumente der Abfallüberwachung 48 KrWG Abfälle Abfallverzeichnisverordnung Entsorgungsvorgänge Nachweisverordnung Akteure Anzeige- und Erlaubnisverordnung Seite 12
13 Nachweisverordnung Konkretisierung der KrWG Nachweis- und Registerführung inhaltliche und formale Anforderungen an die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle Durchführung des Überwachungsverfahrens durch Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle Dokumentation des Überwachungsverfahrens durch Führung von Nachweisbüchern und Führung von Registern Folie 13
14 behördliche Überwachung Instrumente der Abfallüberwachung 48 KrWG Abfälle Abfallverzeichnisverordnung Entsorgungsvorgänge Nachweisverordnung Akteure Anzeige- und Erlaubnisverordnung Seite 14
15 Teil 6 KrWG - Überwachung ( 53 und 54) Rechtslage seit für Abfalltransporteure: Erlaubnispflicht für Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen 54 (1) KrWG Anzeigepflicht für Sammeln und Befördern von nicht gefährlichen Abfällen 53 (1) KrWG; Pflicht entfällt, sofern Betrieb über eine Erlaubnis nach 54 (1) verfügt Sammler / Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportieren, sind erst ab erlaubnis- bzw. anzeigepflichtig (Übergangsfrist ist jetzt abgelaufen!!!) Seite 15
16 3 KrWG Begriffsbestimmung (10) Sammler von Abfällen ist jede Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. (11) Beförderer von Abfällen ist jede Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. Auch bspw. Handwerksbetriebe sind in der Regel Sammler und Beförderer im Sinne des Gesetzes!! Seite 16
17 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren (AbfAEV) Konkretisierung der 53 und 54 KrWG Anzeige- und Erlaubnispflichten vom Bundeskabinett beschlossen am (in Kraft seit ) bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (frühere TGV) aufgehoben Regelungsinhalte (für Händler, Makler, Sammler und Beförderer von Abfällen): Anforderungen: Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde Anzeigeverfahren und formulare Erlaubnisverfahren und formulare Ordnungswidrigkeiten Ausnahmen!!!! Seite 17
18 Neue Vorschriften für die Beförderung von Abfällen Was Handwerk und Gewerbe wissen sollten! Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Uwe Beger Buhck Umweltberatung GmbH Wiershop, den Seite 18
19 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Gliederung Was ist neu für Handwerker, Gewerbe und Dienstleister? Was bedeutet Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit? Muss ich eine Anzeige erstellen bzw. Erlaubnis beantragen? Fallkonstellationen bei verschiedenen Mengenschwellen und Abfallarten Seite 19
20 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Was ist neu für Handwerker, Gewerbe und Dienstleister? Rechtslage ab : -Erlaubnispflicht für Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen 54 (1) KrWG - Anzeigepflicht für Sammeln und Befördern von nicht gefährlichen Abfällen 53 (1) KrWG; Pflicht entfällt sofern Betrieb über eine Erlaubnis nach 54 (1) verfügt Ausnahme (Erleichterung): Handwerker/Gewerbetreibende die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportieren sind erst ab Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichtig (Übergangsfrist ist jetzt abgelaufen!!!) Seite 20
21 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Was bedeutet Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit?? Ausnahme/Erleichterung: Handwerker/Gewerbetreibende, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportieren, sind erst ab Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichtig. Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen heißt: Aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, werden Abfälle befördert. Seite 21
22 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Was bedeutet Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit?? Ausnahme/Erleichterung: Handwerker/Gewerbetreibende die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportieren sind erst ab Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichtig Einstufung ist Einzelfallabhängig! Kriterien für die Unterscheidung zwischen gewerblichen und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen durchgeführten Abfalltransporten können sein: Abfalltransporte sind Unternehmenszweck: Ganz oder teilweise? Werden Abfalltransport bzw. Entsorgung dem Kunden angeboten? Abfalltransporte sind dauerhaft angelegte selbstständige Tätigkeit:? Abfalltransporte für Dritte: Gegen Entgelt? Seite 22
23 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Was bedeutet Abfalltransport im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit?? Beispiele für wirtschaftliche Unternehmungen: Industriebetriebe (z.b.: Metallbauer) befördern ihre eigenen Abfälle aus der Produktion Handwerksbetriebe (z.b.: Dachdecker) die im Rahmen ihrer Leistungen angefallenen eigenen Abfälle/Abfälle ihrer Kunden befördern Bauunternehmen, befördern ihre eigenen im Rahmen eines Bauvorhaben angefallenen Abfälle Beispiele für gewerbliche Abfallbeförderer: Entsorgungsbetriebe, Containerdienste, Abbruchunternehmen, Entrümpelungsunternehmen, Schrottsammler, Tankreinigungs- oder Kanalreinigungsunternehmen.. Seite 23
24 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Muss ich eine Anzeige erstellen bzw. Erlaubnis beantragen?? Ausnahme nach dem gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung für Betriebe (Industrie, Handwerk, Bau etc.) die im Rahmen Ihres Handelns als wirtschaftlicher Unternehmung Abfälle befördern : Eine Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Abfälle ist nicht notwendig! Achten Sie darauf, dass Sie nicht evtl. unbeabsichtigt zum gewerbsmäßigen Abfallbeförderer werden durch Angebot/Abrechnung/Durchführung von Abfalltransporten! Eine Anzeige zur Beförderung von Abfällen ist notwendig wenn bestimmte Jahresmengen überschritten werden! Der Nachweis einer besonderen Fachkunde ist in der Regel nicht notwendig! Seite 24
25 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Muss ich Rahmen meines Handelns als wirtschaftlicher Betriebs eine Anzeige erstellen?? Anzeigefreier Abfalltransport: Fallkonstellationen I Beförderung von weniger als 2 t/jahr gefährliche Abfälle (Farben, Lacke, Kleber, AIV-Holz, Elektroaltgeräte, Asbest, KMF, teerpechhaltiger Straßenaufbruch..) oder Beförderung von weniger als 20 t/jahr nicht gefährlicher Abfälle (Bauschutt, Bauholz AI-AIII, Metalle, Verpackungen, Grünschnitt ) Werden diese Mengen unterschritten, kann angenommen werden, dass die Sammlung/Beförderung nicht gewöhnlich und regelmäßig durchgeführt wird. Seite 25
26 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Muss ich Rahmen meines Handelns als wirtschaftlicher Betriebs eine Anzeige erstellen?? Anzeigepflichtiger Abfalltransport: Fallkonstellationen II Beförderung von mehr als 2 t/jahr gefährliche Abfälle oder Beförderung von mehr als 20 t/jahr nicht gefährlicher Abfälle Beachten Sie, dass auch die Mengen, die evtl. von Ihnen von der Baustelle zu Ihrem Betriebsstandort befördert werden, berücksichtigt werden müssen. Prüfen Sie Ihre Entsorgungsbelege der letzten Jahre um die Mengen zu ermitteln. Umrechnungsfaktoren von Volumenangaben finden Sie unter Seite 26
27 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Muss ich Rahmen meines Handelns als wirtschaftlicher Betriebs eine Anzeige erstellen?? Unsicher bei der Einstufung von Abfällen? Empfehlung: Angaben auf Verpackung oder in Sicherheitsdatenblatt beachten (endet die Abfallschlüsselnummer mit einem * =gefährlicher Abfall) Erzeugerbehörde oder Entsorger befragen Unsicher bzgl. Einhaltung der Mengenschwellen? Empfehlung: Führen Sie die Anzeige zur Beförderung von Abfällen durch. Anzeige erfolgt einmalig! Gebühren sind überschaubar! Seite 27
28 Die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Muss ich Rahmen meines Handelns als wirtschaftlicher Betriebs eine Anzeige erstellen?? Beachten Sie bitte noch Folgendes: Erzeugen/Befördern Sie selbst mehr als 2t/Jahr gefährliche Abfälle zu einer Entsorgungsanlage? Ja: Sie unterliegen der elektronischen Nachweispflicht (Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Signaturkarte, Kartenlesegrät etc.) Nein: Sie können die Entsorgung ihrer gefährlichen Abfälle weiterhin mit einem Übernahmeschein in Papierform dokumentieren. Seite 28
29 Neue Vorschriften für die Beförderung von Abfällen Was Handwerk und Gewerbe wissen sollten! Weitere Verpflichtungen für nicht gewerbsmäßige Abfallbeförderer Marin Vogelsang Buhck Umweltberatung GmbH Wiershop, den Seite 29
30 Weitere Verpflichtungen für nicht gewerbsmäßige Abfallbeförderer Gliederung Wer muss welche Nachweispflichten erfüllen? Wer muss welche Registerpflichten erfüllen? Wer muss ein A-Schild führen? Seite 30
31 Wer muss welche Nachweise führen? Befördern Sie selbst mehr als 2 t gefährliche Abfälle im Jahr zu einer Entsorgungsanlage? Ja Beförderung > 2 t gefährliche Abfälle im Jahr Nein Beförderung 2 t gefährliche Abfälle im Jahr Elektronische Nachweispflicht (Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Signaturkarte, Kartenlesegerät etc.) Dokumentation mit Übernahmeschein in Papierform Seite 31
32 Wer muss welche Nachweise führen? 50(1) KrWG Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt 1. vor Beginn der Entsorgung in Form eines Sammelentsorgungsnachweises oder eines Einzelentsorgungsnachweises 2. über die durchgeführte Entsorgung in Form von Begleit- und Übernahmescheinen. Folie 32
33 Bin ich als Beförderer von der elektronischen Nachweisführung betroffen? 1. Weniger als 2 t/a gefährliche Abfälle Nein, aber Übernahmescheine in Papierform und Register führen! 2. Weniger als 20 t/a gefährlicher Abfall pro Abfallart und Standort Ja! Beförderernummer beantragen (Anzeige gem. 53 KrWG) Entsorgung über eigene elektr. Sammelnachweise Übernahme-, Begleitscheine und Register in elektr. Form führen 3. Mehr als 20 t/a gefährlicher Abfall pro Abfallart und Standort Ja! Entsorgung über eigene elektr. Einzelentsorgungsnachweise elektr. Begleitscheine und elektr. Register führen Seite 33
34 Eintrag der erteilten Beförderer-Nummer, anstatt der bisherigen, mit Nullen aufgefüllten Auffangnummer Folie 34
35 Wer muss welche Registerpflichten erfüllen? NachwV Wer ist verpflichtet? Die Pflicht, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. Wie ist das Register zu führen? Die zur Registerführung Verpflichteten stellen die Übernahme- und/oder Begleitscheine spät. 10 Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet in das Register ein. Aufbewahrungsfristen? Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen. Folie 35
36 Fall Anfallstellen Entsorgungsanlage 2 t/a Baustellen Handwerker = Erzeuger / Beförderer 2 t/a gefährlicher Abfall ÜNS + Register in Papierform Entsorgungsanlage Folie 36
37 Fall Anfallstellen Entsorgungsanlage > 2 t/a Baustellen Handwerker = Erzeuger Erzeuger-Nr. beantragen ÜNS + Register in Papierform Handwerker = Beförderer / Einsammler 20 t/a je Abfallart + Anfallstelle Anzeige + Beförderer-Nr. beantragen elektr. Nachweis- und Registerführung (SEN + ÜNS + BGS) Entsorgungsanlage Folie 37
38 Fall Anfallstellen Entsorgungsanlage > 2 t/a Baustellen Handwerker = Erzeuger / Anfallstelle 20 t/a je Abfallart + Anfallstelle Erzeuger-Nr. beantragen Sammelentsorgung per Containerdienst veranlassen ÜNS + Register in Papierform Entsorgungsanlage Folie 38
39 Fall Anfallstelle Betriebshof Entsorgungsanl. > 2 t/a Baustelle Handwerker = Erzeuger / Beförderer Anzeige + Beförderer-Nr. beantragen Nachweis- / Registerführung nicht erforderlich! aber: Abfallherkunft dokumentieren! Betriebshof Handwerker = Anfallstelle 20 t/a je Abfallart Erzeuger-Nr. beantragen Sammelentsorgung per Containerdienst veranlassen ÜNS + Register in Papierform Entsorgungsanlage Folie 39
40 Wer muss eine A-Schild-Kennzeichnung führen? 55 (1) Satz 1 KrWG Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu versehen. Folie 40
41 Wer muss eine A-Schild-Kennzeichnung führen? 55 (1) Satz 2 KrWG Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen (anderweitiger) wirtschaftlicher Unternehmen (nicht dem Hauptzweck nach) Abfälle sammeln oder befördern. Nur gewerbsmäßige Abfalltransporte sind vorne und hinten durch A-Schilder zu kennzeichnen! Folie 41
42 Neue Vorschriften für die Beförderung von Abfällen Was Handwerk und Gewerbe wissen sollten! Praktische Umsetzung der AbfAEV Uwe Beger Buhck Umweltberatung GmbH Wiershop, den Seite 42
43 Praktische Umsetzung der AbfAEV Gliederung Zuständigkeiten Verfahren Kosten Demonstration einer elektronischen Anzeige (Musterfall) Seite 43
44 Praktische Umsetzung der AbfAEV Zuständigkeiten Die für Sie zuständige Behörde ist abhängig vom Hauptsitz Ihrer Firma: Hamburg: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ( Schleswig-Holstein: GOES mbh ( Niedersachsen: GAA Hildesheim ( M.-Vorpommern: STALU W.-Mbg., Bleicher Ufer 13, Schwerin (f. d. Kreise LWL, Parchim NW-Mecklenburg und die Stadt Schwerin) Seite 44
45 Praktische Umsetzung der AbfAEV Verfahren Die Anzeige kann in zwei unterschiedlichen Verfahren durchgeführt werden: 1. Papierverfahren mit Formblättern (Postalischer Versand) Formulare abrufbar unter: 2. Elektronisches Verfahren am PC über das Internet in der Regel zu bevorzugen!! Internetadresse: Seite 45
46 Praktische Umsetzung der AbfAEV Kosten Für die Anzeige fallen je nach Bundesland unterschiedliche Gebühren an: Hamburg: 40 je angezeigte Tätigkeit (für elektronische Anzeige) Schleswig-Holstein: 30 je angezeigter Tätigkeit (f. elektronische Anzeige) Niedersachsen: derzeit noch keine Gebühren festgelegt (erwartet werden ) Die Anzeige ist nur einmalig zu leisten! Nur bei wesentlichen Änderungen (z.b. Firmensitz, Inhaber etc.) neue Anzeige notwendig. Seite 46
47 Praktische Umsetzung der AbfAEV Demonstration einer elektronischen Anzeige Musterfall Elektronisches Verfahren am PC über das Internet in der Regel zu bevorzugen!! Folgende Unterlagen vorhalten: Umsatzsteueridentifikationsnummer; Gewerbeanmeldung; Handelsregisterauszug 1. Internetadresse: Seite 47
48 LINK!! Aus Ihre Anzeige.pdf Seite 48
49 Hinweise zur elektronischen Anzeige nach 53 KrWG Nach Abschluss/Versand Ihrer Anzeige bitte unbedingt beachten! Speichern Sie die angebotene pdf-datei Ihre Anzeige.pdf unbedingt wieder findbar ab! Die Datei Ihre Anzeige.pdf enthält einen Link unter dem später alle weiteren Dokumente auch Ihre bestätigte Anzeige zum download bereitgestellt werden. Über neue Dokumente zum Download werden Sie per informiert. Meist am nächsten Tag erhalten Sie eine -Benachrichtigung, dass Ihre Anzeige eingegangen ist. Speichern Sie auch diese wieder findbar ab. Sie enthält eine 12-stellige Vorgangsnummer (plus Prüfziffer). Die Vorgangsnummer wird benötigt um evtl. Unterlagen nachzureichen. Seite 49
50 Seite 50
51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Diskussion? Fragen? Imbiss Getränke!!! Seite 51
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