Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen
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1 Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen Anforderungen an Auftraggeber und Auftragnehmer Seite 1
2 Rechtsgrundlagen für die Praxis BGR 128 Kontaminierte Bereiche + (???) TRGS 524 Seite 2
3 Gefährdungspotential 1 Säuren und Laugen in unterschiedlichen Gebinden Schlämme aus der Industrie FCKWs Klärschlämme Kampfmittel Karsten Oetke Seite 3
4 Gefährdungspotential 2 Asbest und Asbestzementprodukte Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmittel Holzschutzmittel radioaktive Abfälle silikogener Staub Seite 4
5 Gefährdungspotential 3 Bakterien, z.b. Clostridium tetani, Escherichia coli, Bacillus anthracis, Chlamydophila psittaci Pilze, insbesondere Schimmelpilze, z.b. Aspergillus fumigatus Viren, z.b. Hepatiden, Hanta, Seite 5
6 Sicherheit und Gesundheitsschutz Verhinderung der Einwirkung von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen auf die Beschäftigten Verhinderung der Bildung von brandund explosionsfähiger Atmosphäre Vermeidung von Geruchsbelästigung Seite 6
7 Sicherheit- und Gesundheitsschutzkonzept Arbeits- und Sicherheitsplan Bauherrenpflicht!!! Grundlegenden Regelwerke GefahrstoffVO / BiostoffVO BGR 128 bzw. TRGS 524 Seite 7
8 TRGS 524 Zielsetzung die TRGS enthält keine Detailregelungen zu Schutzmaßnahmen!! die TRGS beschreibt eine Methode zur Gefährdungsbeurteilung die TRGS formuliert Standards!! besondere Kenntnisse Fachkunde Verantwortlichkeiten Auftraggeber / Auftragnehmer technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzausrüstung Seite 8
9 Allgemeine Grundsätze Wer darf einen Arbeits-+Sicherheitsplan sowie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? fachkundige Personen ( 7 (7) GefstoffV ) Personen mit speziellen Fachkenntnissen!! Seite 9
10 Auftraggeberpflichten/ A+S-Plan Welche Gefahr-/Biostoffe + Tätigkeiten Mobilitätseigenschaften Expositionsabschätzung: 0-wenig-viel! Gefährliche Eigenschaften Gefährdungsbeurteilung Schutzkonzept Grundlage für A+S- Plan Seite 10
11 Aufgaben des Bauherrn Aufgabenverteilung zur Sicherheitsplanung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen 1) Bauherr [Auftraggeber] bzw. Ingenieurbüro Arbeits- und Sicherheitsplan Gefahrstoffermittlung/Gefahrenanalyse Gefährdungsabschätzung (Expositionsabsch.) Definition der Anforderungen an technische und persönliche Schutzmaßnahmen Vorgaben für messtechnische Überwachung 2) Auftragnehmer Ausschreibung der Schutzmaßnahmen Prüfung des Sicherheitsplans Seite 11
12 Auftraggeberpflichten Informations- und Schutzpflichten des AG Arbeits- und Sicherheitsplan vergleichbar mit: - mitgelieferter Gefährdungsbeurteilung des Herstellers aber: Prüfung und letztgültige Festlegung der Schutzmaßnahmen durch Auftragnehmer! Seite 12
13 Auftraggeberpflichten Informations- und Schutzpflichten des AG Arbeits- und Sicherheitsplan Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers!!! ohne Gefährdungsbeurteilung keine Arbeit!! Seite 13
14 Aufgaben des Auftragnehmers Vorbereitung/Durchführung der Schutzmaßnahmen Veranlassung der Arbeitsmedizinischen Betreuung tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen Baustelleneinrichtung Technische und persönliche Schutzausrüstungen Messtechnische Überwachung Kontrolle der Einhaltung der Schutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung Seite 14
15 Auftraggeberpflichten Informations- und Schutzpflichten des AG Beauftragung nur an Fachunternehmen, gilt auch für die Weitergabe an Sub s Karsten Oetke Seite 15
16 Auftraggeberpflichten Informations- und Schutzpflichten des AG fachkundiger Koordinator Weisungsbefugnis!! Seite 16
17 BGR 128- TRGS 524? BGR 128 Kontaminierte Bereiche + (???) TRGS 524 Was hat die BGR 128, was die TRGS 524 nicht hat?? Seite 17
18 BGR 128-TRGS 524? BGR 128 Kontaminierte Bereiche Anwendungsbereich auch für biologische Kontaminationen Anzeigepflicht für Arbeiten in kontaminierten Bereichen berufsgenossenschaftliche Anerkennung von Sachkunde-Lehrgängen Seite 18
19 BGR 128-TRGS 524? BGR 128 Kontaminierte Bereiche Sachkunde?? TRGS 524 Fachkunde Seite 19
20 BGR 128-TRGS 524? Die neue TRGS 524: entspricht in ihren Grundanforderungen der BGR 128 beschreibt Methodik zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen verankert Auftraggeber-Pflichten in einer staatlichen technischen Regel Vermutungswirkung!! Rechtssicherheit Seite 20
21 BGR 128- TRGS 524? BGR 128 Kontaminierte Bereiche + (???) TRGS 524!!! Seite 21
22 Gefährdungsbeurteilung nach TRGS Informationsermittlung zu a) Art und Konzentration der Gefahrstoffe, b) den Eigenschaften der Gefahrstoffe, c) den Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach Nummer 2.1 ausgeführt werden sollen, d) den verfügbaren Arbeitsverfahren und den daraus resultierenden Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten und Einzeltätigkeiten sowie e) den arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Faktoren der Gefährdung Karsten Oetke Seite 22
23 2.5 Auftraggeber Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne dieser TRGS erteilt (z. B. Bauherr) und zugleich betroffener Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person nach Gefahrstoffverordnung ist. Karsten Oetke Seite 23
24 6 Arbeits- und Sicherheitsplan (1) Die Ergebnisse der zur Gefährdungsbeurteilung notwendigen Ermittlungen, Bewertungen und Festlegungen (siehe Nummern 4.1 bis 4.8 und 5) sind vom Auftraggeber in einem Arbeits- und Sicherheitsplan festzuhalten (vgl. Nummer 3.2). (2) Der Arbeits- und Sicherheitsplan dient dem Auftraggeber zur Dokumentation, auf welcher Grundlage die Entscheidungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden, zum Nachweis, in welcher Form die in 17 GefStoffV geforderte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen erfolgte und zur Planung gefährdungsbezogener Schutzmaßnahmen. (3) Ist nach Baustellenverordnung die Erstellung eines SIGE-Plans durch den Auftraggeber erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan einen besonderen Bestandteil des SIGE-Plans dar. Karsten Oetke Seite 24
25 3.1.(5) Nach 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d. h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6).2 dann weiter in 3.1.6, weil da die Besonderheiten der Kontaminierten Bereiche angesprochen wird 3.2.1(6) Der Arbeits- und Sicherheitsplan muss von einer fachkundigen Person erstellt werden (zur fachkundigen Person siehe Nummer 3.1 Abs. 5) Karsten Oetke Seite 25
26 (6) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden. In Bezug auf die Fachkunde nach Anlage 2 B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. Die Anlagen 2 A und 2 B enthalten die Mindestanforderungen an die gemäß dieser TRGS fachkundige Person und deren besonderen Kenntnisse. Karsten Oetke Seite 26
27 TRGS 524 Allgemeine Grundsätze TRGS 524 verlangt Nachweis der Fachkunde für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen mittels Zeugnis! Anforderungen an Fachkunde - Anlage 2A Allgemeine Fachkunde - Anlage 2B Gebäudeschadstoffe TRGS 524 verlangt Fortbildung ( Anlage 2A) z.b. Fachtagungen, Seminare Karsten Oetke Seite 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 28
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