Vorsicht Fundmunition!
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- Elly Küchler
- vor 7 Jahren
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1 Vorsicht Fundmunition! Sicherheitstechnische Anforderungen bei der Ausführung von Erdarbeiten Vorgehensweise in Sachsen Dipl.-Ing Thomas Lange Leiter Kampfmittelbeseitigungsdienst PD Zentrale Dienste Sachsen Dipl.-Ing. Petra Zahm Referentin Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Fachtagung Bodenbehandlungen im Verkehrswegebau Bad Honnef am
2 Vorsicht Fundmunition! 2
3 Risiken durch Fundmunition Gefährdungen für Unbeteiligte Dritte Beschäftigte Sachwerte Umwelt 3
4 Risiken durch Fundmunition Gefährdungen Gegenstände mit explosionsgefährlichen Stoffen Kontamination der Umgebung Unberechenbar - keine Handhabungssicherheit nicht unmittelbar zu erkennen 4
5 unplanmäßige Funde können überall auftreten und werden zufällig gefunden ergeben gehäuft auftretend die Notwendigkeit zur planmäßigen Suche und Beräumung Notwendigkeit der Suche und Beräumung von Kampfmitteln ergibt sich immer aus der vorhandenen Gefahrenlage (abhängig von der Art und Lage der Fundmunition) 5
6 Verdachtsflächen? Angaben bei Staatlichen Kampfmittelräumdiensten der Länder Übergabe in aktualisierter Form an zuständige Behörden zur Auskunftserteilung (SN Landratsämter) 6
7 unplanmäßige Funde Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr Staatliche Kampfmittelräumdienste der Länder planmäßigen Suche und Beräumung Notwendigkeit der Suche und Beräumung von Kampfmitteln abhängig u.a. von: 1. Gefahrenlage abhängig von der Art und Lage der Fundmunition bzw. Nutzungder Fläche 2. Art des Bauvorhabens 7
8 Vorsicht Fundmunition! Wer? aufsuchen freilegen bergen befördern? Staatliche Kampfmittelräumdienste der Länder gewerbliche Unternehmen mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis bzw. fachkundigen Personen 8
9 Gefahrenvorsorge im Freistaat Sachsen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln (VwV Kampfmittelbeseitigung) vom 7. März 2000 Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr und zeigt die Möglichkeiten der Gefahrenvorsorge. Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 4. Februar 1994 Diese Verordnung definiert den Begriff der Kampfmittel und legt die Verhaltensweisen bei Verdacht auf Kampfmittel und beim Auffinden derselben fest. 9
10 planmäßigen Suche und Beräumung Vorgehensweise in Sachsen Bauvorhaben/ Grundstück Bauherr/ Grundstückseigentümer Belastungen, Gefährdungen, Verdachtsfläche? Anfrage beim KMB Angaben zur Art und Weise des Bauvorhabens Bescheid über: belastete Fläche Beräumung im Vorfeld des Baumaßnahme Fläche nicht belastet Baubeginn Dokumentation über Freigabe 10
11 gezielte Suche auf Verdachtsflächen 11
12 Dokumentation nach erfolgter Räumung über Welche Technik wurde eingesetzt? Welche Flächen wurden (warum) nicht überprüft? Koordinaten der (nicht) abgesuchten Flächen Welche Kampfmittel wurden geborgen? Empfehlungen/ Einschränkungen Unterschrift der verantwortlichen fachkundigen Person ( 20 SprengG, 7 SprengG) 12
13 Unklarheiten zu den Angaben Dokumentation nach erfolgter Räumung Rückfragen beim Staatlichen Kampfmittelräumdienst 13
14 gezielte Suche auf Verdachtsflächen 14
15 Schutz der Beschäftigten Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)"Stand: Geändert durch Art. 15 V v I 3758 Die Baustellenverordnung ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten für den Bauherren: Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Baustellen Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16
Bitte beachten Sie, dass Sie beim Bauen auf einer Verdachtsfläche auch andere Sonderregelungen beachten müssen (siehe unter IV.).
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