Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg - Berlin. Laboranalytik und Bewertung aus Sicht der Länder Brandenburg und Berlin

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1 Laboranalytik und Bewertung aus Sicht der Länder Brandenburg und Berlin Dipl.-Ing. Ulf Berger, Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin Prof. Dr. Rüdiger Schultz-Sternberg, Landesumweltamt Brandenburg, Potsdam

2 Laboranalytik und Bewertung Anforderungen an Labore 1.2: Für Probenahme, Untersuchung und Bewertung sind geeignete öbv Sachverständige oder fachlich geeignete Ingenieurbüros und Laboratorien einzuschalten, die über eine Akkreditierung für jeweilige Arbeiten nach der DIN EN ISO/IEC durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle verfügen. 3.: Bei der Beauftragung der Labore ist besonders darauf zu achten dass die Labore grundsätzlich für Abfall, Boden und ggf. Recyclingmaterial... gemäß Urkundenanlage akkreditiert sind dass die einschlägigen Normen für die jeweiligen Parameter (z. B. gemäß der LAGA usw.) als Pflichtverfahren durchgeführt werden und in den Urkunden aufgenommen sind und der Akkreditierung unterliegen. Abweichungen von diesen Normverfahren sind grundsätzlich nur bei nachzuweisender Dokumentation der Vergleichbarkeit und der Eignung und ausdrücklicher Zustimmung der Behörde zulässig

3 Laboranalytik und Bewertung Bewertung Analyse der Mischproben, Betrachtung beider Ergebnisse Einstufung nach dem schlechteren Ergebnis (Vorsorge). Bei erheblichen Abweichungen in den Parametern oder Werten: erneute Betrachtung der Homogenität und ggf. Teilung des Abfalls Auch bei neuer (geteilter) Probenahme sind sämtliche Analysen vorzulegen. Bewertung zunächst durch Erzeuger, Unterstützung dabei durch Ingenieurbüro Bei Zweifelsfragen Kontakt mit der Abfallbehörde Die Anzahl der Proben nach Wortlaut der PN 98 kann, z. B. bei Zweifeln, verlangt werden. Betrachtung erfolgte nur für mineralische Abfälle (Bauschutt und Boden).

4 Abfalleinstufung Berlin Zuordnung von Abfällen zu einem Spiegeleintrag erfolgt anhand der Vollzugshinweise (Bekanntmachung SenGesUmV vom ) Einstufung als gefährlicher Abfall bei Überschreitung der Z2-Werte. Es wird die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 ökotoxisch/ bezogen auf die terrestrische Umwelt angenommen. Ł der Abfall ist als gefährlich einzustufen.

5 Abfalleinstufung Berlin Einstufung nach Bauschuttanteil im Boden < 10 % 10 % < x < 50 % >= 50 % TR LAGA Boden TR LAGA Boden Einzelfall Behörde TR LAGA Bauschutt /03* /06* /06* Bei Bauschutt werden die Feststoffwerte der TR LAGA Boden zur Abgrenzung herangezogen. Bauschuttanteil interpretiert als Anteil > 2 mm.

6 Abfallbewertung Berlin Einbau Bodenähnliche Anwendung Geregelt durch TR LAGA Boden Nur Boden Z 0 Durchwurzelbare Bodenschicht BBodSchV 12 Technisches Bauwerk Nur hier ist Einbau von Gemischen zulässig Einbaubedingungen nach TR LAGA Boden/Bauschutt oder Gemisch > Z 2 Einbau nicht zulässig Gefährlicher Abfall Andienung/Zuweisung SBB

7 Berlin Ergebnisse "Runder Tisch" Der "runde Tisch" hat zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Grundlage des Handelns beigetragen (z.b. Vorbereitung und Durchführung der Probenahmen). Einstufung erfolgt in Anwendung der Technischen Regeln der LAGA Bei der Interpretation der Ergebnisse bestehen zwischen Brandenburg und Berlin weiterhin nur wenige Abweichungen (z.b. Sulfat als Schadstoff...) Weitere Schritte zur Verbesserung können folgen. Eine weitere Harmonisierung wird ggf. mit der Ersatzbaustoffverordnung erreicht.

8 Berlin Einführung der Regelung Erarbeitetes Merkblatt des runden Tisches wird als Merkblatt der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht.

9 Berlin Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

10 Abfalleinstufung Brandenburg Zuordnung von Abfällen zu einem Spiegeleintrag erfolgt anhand der Vollzugshinweise (Erlass 5/1/07 des MLUV, Amtsblatt f. B. 9/2007)

11 Abfalleinstufung Brandenburg Einstufung als gefährlicher Abfall bei Überschreitung der Z2-Werte ist die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 ökotoxisch/ bezogen auf die terrestrische Umwelt vorhanden. Ł der Abfall ist als gefährlich einzustufen.

12 Abfalleinstufung Brandenburg Heranzuziehen sind die Z2-Werte der LAGA-TR Mineralische Abfälle für Bodenmaterial aus dem Teil Boden vom für alle anderen Abfälle aus den LAGA-TR vom

13 Abfalleinstufung Brandenburg Bauschuttabfälle: für die Schwermetallparameter (gemessen im Feststoff) können im Einzelfall die Orientierungswerte der Tab. II (der LAGA-TR vom ) herangezogen werden. In jedem Fall ist der Status gefährlicher Abfall gegeben, wenn die Z2- Parameter (Tab. II der LAGA-TR Boden vom ) überschritten sind.

14 Abfalleinstufung Brandenburg Einstufung der Verwertbarkeit: (Erlass Nr. 5/1/06 MLUV) Verwertung in bodenähnlicher Anwendung (Z0): nach Anforderungen der TR-Boden vom

15 Abfalleinstufung Brandenburg Einstufung der Verwertbarkeit: (Erlass Nr. 5/1/06 MLUV) Verwertung in eingeschränkt offenem Einbau (Z1): Bodenmaterial: nach Anforderungen der TR-Boden vom sonstige mineralische Abfälle: Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der materiellen Anforderungen des Boden- und Gewässerschutzes. Diese gelten ohne weitere Prüfung eingehalten, wenn die in der TR Boden vom aufgeführten Anforderungen eingehalten sind.

16 Abfalleinstufung Brandenburg Einstufung der Verwertbarkeit: (Erlass Nr. 5/1/06 MLUV) Verwertung in technischen Bauwerken der Z2-Bauweise: Bodenmaterial: nach Anforderungen der TR-Boden vom sonstige mineralische Abfälle: nach Anforderungen der abfallspezifischen Zuordnung der LAGA-TR vom wobei die erforderliche Dichtung den Anforderungen der TR Boden vom entsprechen muss (Punkt )

17 Ersatzbaustoffverordnung Der Bundesgesetzgeber bereitet zur Zeit eine Ersatzbaustoffverordnung vor. Die hier genannten Länderregelungen zur Verwertung mineralischer Abfälle werden bei Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV durch die dortigen Regelungen ersetzt.

18 Ersatzbaustoffverordnung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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