Verwendung von Bodenaushub, angeliefertem Boden und Recycling-Material bei Bauarbeiten im Wasserschutzgebiet

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1 Wasserbehörde - Wasserbehörde / II D 1 - Stand: Juli 2017 Hinweisblatt für Antragsteller Verwendung von Bodenaushub, angeliefertem Boden und Recycling-Material bei Bauarbeiten im Wasserschutzgebiet 1. Einführung und gesetzliche Grundlagen Bei der Verwendung von Bodenaushub, angeliefertem Boden und Recycling-Material (RC-Material) bei Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und technischen Regelwerken zu beachten. Neben Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sowie Wasserhaushaltsgesetzt (WHG), Berliner Wassergesetz (BWG) und Wasserschutzgebietsverordnungen (WSchGebVO) sind die Regelungen der Technischen Regel Boden (TR Boden) und der Technischen Regel der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall über die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen, 1.4 Bauschutt (LAGA-Mitteilung 20) sowie weitere Regelungen (siehe 4.) zu beachten. In diesem Merkblatt ist zusammengestellt, auf welche Material-Anforderungen die Rechtsvorschriften hinauslaufen und es soll Ihnen so die Auswahl der geeigneten Boden- und Recycling-Materialien für Ihr Bauvorhaben erleichtern. Die Umsetzung der umfangreichen und differenzierten Regelungen aus den genannten Vorschriften wird in den Wasserschutzgebieten durch die Wasserbehörde über entsprechende Auflagen in den wasserbehördlichen Bescheiden sichergestellt. Grundsätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Boden und Recycling-Material in Wasserschutzgebieten sind in 12 der BBodSchV geregelt. Hierbei steht der Schutz des Grundwassers im Vordergrund und es darf im Wasserschutzgebiet nicht jede Art von Material verwendet werden. Zusätzliche Anforderungen können an die Bauweise bzw. die Art der Verwendung des Materials gestellt werden. Entsprechend der hohen Ansprüche hinsichtlich der Qualität des verwendeten Materials aufgrund des Grundwasserschutzes in Wasserschutzgebieten sind für die eingebrachten Materialien bestimmte Eigenschaften und damit ihre Unschädlichkeit nachzuweisen. Dies erfolgt anhand von Analyseergebnissen und der Einordnung in Zuordnungswerte gemäß der TR Boden / LAGA-Mitteilung 20 (siehe auch unten stehende Tabelle).

2 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 2 von 5 Für die im Wasserschutzgebiet verwendeten Materialien ist gegenüber der Wasserbehörde im Zuge der Genehmigung / Befreiung bzw. der Bauabnahme daher der Nachweis über entsprechende Zertifikate zu führen. Diese müssen aktuell sein und mindestens 14 Tage vor dem Einbau der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde, II D 1) vorgelegt werden. Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Materialien und Verhalten in Wasserschutzgebieten regeln die für das jeweilige Schutzgebiet gültigen Wasserschutzgebietsverordnungen (siehe 4. Quellen / Rechtsgrundlagen). 2. Verwendung von Bodenaushub, angeliefertem Boden und Recycling- Material Die zulässigen Verwendungsmöglichkeiten für auf dem Grundstück ausgebauten Boden, sowie angelieferten Boden (-aushub) und Recyclingmaterial in Wasserschutzgebieten sind von der Herkunft des Materials, dem Einsatzzweck und dem zu erwartenden höchsten Grundwasserstand (zehgw) abhängig und sind in der unten stehenden Tabelle zusammengefasst. Informationen zum zu erwartenden höchsten Grundwasserstand (zehgw) für den Bereich des Urstromtales und des Panketales erhalten Sie gebührenfrei und sofort mit ausführlichen Erläuterungen im Internet unter: Im Hochflächenbereich erteilt Ihnen die Landesgeologie der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (II B 3) die Information zum HGW gebührenpflichtig (Anfragen an grundwasserauskunft@senuvk.berlin.de). Bei Bodenmaterial, das mehr als 10 % Fremdanteil enthält, handelt es sich um Bauschutt bzw. Recycling-Material (RC-Material). Generell gilt für die Verwendung von Boden und Recycling-Material (RC) in Wasserschutz-gebieten, dass die Zuordnungswerte Z 0 nicht überschritten werden dürfen. In der Schutzzone III B ist auch die Verwendung von Material mit Z 1.1-Qualität zulässig, sofern ein ausreichender zu erwartenden höchsten Grundwasserstand (zehgw) vorliegt (siehe Tabelle). Bei der Baumaßnahme vor Ort anfallender Bodenaushub darf ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbehörde, II D 1) nur wieder eingebaut werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Altlasten (z.b. Vornutzung) und keine organoleptischen Hinweise (Geruch, Verfärbung) auf mögliche Bodenverunreinigungen vorliegen. In hydrogeologisch günstigen Gebieten, die nach der geologischen Skizze von Berlin (zu finden unter mit "Geschiebelehm, Geschiebemergel (Hochflächen)" bezeichnet sind, kann ein Einbau von vor Ort anfallendem Bodenaushub in technischen Bauwerken bis zu der Einbauklasse 1 / Zuordnungswert Z 1.2 erfolgen. Die erforderlichen Standorteigenschaften sind im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz II D 1) nachzuweisen. Was angelieferten Boden betrifft, ist zudem zu unterscheiden, ob dieser als Füllboden verwendet wird oder ob er der Versickerung oder Durchwurzelung dient (siehe Tabelle):

3 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 3 von 5 Tabelle 1: Anforderungen an Boden- und Recycling-Material nach Art des Materials und Verwendungszweck in den einzelnen Schutzzonen von Berliner Wasserschutzgebieten (Zuordnungswerte gemäß LAGA 20 / TR Boden) Anforderungen Art des Materials / Verwendungszweck Schutzzone III B Schutzzone IIIA / III Engere Schutzzone II Fassungsberei ch 1 Wiedereinbau, nicht aus 2 Einbau in technischen Bauwerken in hydrogeologisch ungünstigen Gebieten 1, nicht aus 3 Einbau in technischen Bauwerken in hydrogeologisch günstigen Gebieten 2 Z1.2 mit, nicht aus 4 Angelieferter Boden zur Durchwurzelung, ohne Fremdanteile (Mutterboden / Oberboden) 3, nicht aus 5 Angelieferter Boden (Füllboden), ohne Fremdanteil, nicht Bodenaushub und Boden gemäß LAGA , nicht aus 6 7 Angelieferter Boden (Füllboden), Fremdanteil < 10 % (Bodenaushub und Boden gemäß LAGA ) Natursteinmaterial, Sande und Kiese Kein Nachweis erforderlich, nicht aus 8 Recycling-Material (RC) nicht zulässig 1 Hydrogeologisch ungünstig = Gebiete, die in der geologischen Skizze von Berlin mit "Sand (Urstromtal und Nebentäler)" sowie "Sand (Hochflächen)" bezeichnet sind. Die erforderlichen Standorteigenschaften sind in Zweifelsfällen der zuständigen Bodenschutzbehörde nachzuweisen. 2 Hydrogeologisch günstig = Gebiete, die in der geologischen Skizze von Berlin mit "Geschiebelehm, Geschiebemergel (Hochflächen)" bezeichnet sind. Die erforderlichen Standorteigenschaften sind in Zweifelsfällen der zuständigen Bodenschutzbehörde nachzuweisen. 3 Für Mutterboden / Oberboden ist das Einhalten von bezüglich des Parameters TOC nicht erforderlich.

4 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 4 von 5 3. Kontakt Für Rückfragen stehen die Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Wasserschutzgebiete / Grundwasserschutz zur Verfügung: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abteilung II Integrativer Umweltschutz Referat II D Wasserbehörde - Arbeitsgruppe II D 1 Wasserschutzgebiete / Grundwasserschutz Brückenstraße Berlin post@senuvk.berlin.de (Bitte geben Sie im Betreff Anfrage Wasserbehörde / Wasserschutzgebiete an und nennen Sie die Adresse Ihres Bauvorhabens.) 4. Quellen / Rechtsgrundlagen Bek. VIII C 3 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen. Bek. v Sen Stadt VIII C 3, ABl. Nr. 4, Berliner Liste Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen in Berlin (Berliner Liste 2005) Bek. v SenStadt IX C, ABl. Nr BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Alt-lasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1491) BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Art. 102 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1491) BlnBodSchG Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Boden-schutzgesetz) vom 10.Oktober 1995 (GVBl. S. 646), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) BWG Berliner Wassergesetz (BWG) in der Neufassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist DIN DIN Verwertung von Bodenmaterial. Mai 1998 DWA-A 138 DWA: Arbeitsblatt DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (2. korrigierte Auflage, April 2005) LAGA 20 LAGA-Merkblatt: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffe/Abfällen technische Regeln. Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 vom Leitfaden IX C 2 Leitfaden für die Verwertung von Bodenmaterial und Bauschutt/Recyclingmaterial von SenStadt IX C 2 vom Merkblatt 6 Merkblatt 6 Leitfaden Anforderungen an den Umgang mit Recycling- Baustoffen. SenStadtUm IX C 3. März 2012 TR Boden Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) vom Übernommen in den Vollzug des Landes Berlin gemäß Bek. v Sen Stadt VIII C 3, ABl. Nr. 4,

5 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 5 von 5 Vollzugshilfe LABO in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA und LAWA: Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. August 2016 (BGBl. I S. 1972) Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 7. Januar 1975 (GVBl.S. 106) Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 1. September 1978 (GVBl.S. 1910) Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13. November 1987 (GVBl.S. 2661) Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31. August 1995 (GVBl.S. 579) Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31. August 1999 (GVBl. S. 516) WSchGebVO Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal vom 31. August 1999 (GVBl. S. 522), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 2009 (GVBl. 168) geändert worden ist (Altglienicke aufgehoben) WSchGebVO Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiet für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/ Kaulsdorf) vom (GVBl. S. 567) Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12. Oktober 2000 (GVBl. S. 458) Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16. Oktober 2001 (GVBl. S.548) Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau) vom 22. Juni 2005 (GVBl. S.397) Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16. Oktober 2001 (GVBl. S. 552)

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