Aufkommen und Entsorgung kommunaler Klärschlämme im Land Sachsen-Anhalt
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- Tristan Brahms
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1 Landesamt für Umweltschutz Aufkommen und Entsorgung kommunaler Klärschlämme im Land Sachsen-Anhalt Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) mit seinen Grundsätzen, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten und Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen sind beeinflusst maßgeblich die Entsorgung kommunaler Klärschlämme. Einer Vermeidung von Klärschlamm sind auf Grund des Ziels der Abwasserreinigung enge Grenzen gesetzt. Für die Entsorgung von kommunalen Klärschlämmen gibt es folgende Möglichkeiten: stoffliche Verwertung - direkte Ausbringung in der Landwirtschaft - direkter Einsatz im Landschaftsbau - Abgabe zur Kompostierung mit anschließender landwirtschaftlicher Verwertung - Abgabe zur Kompostierung mit anschließender landschaftsbaulicher Verwertung - sonstige Behandlung mit anschließender landschaftsbaulicher Verwertung thermische Behandlung (Mono- und Mitverbrennung) Mitbehandlung in anderen Kläranlagen Deponierung (seit nur nach Vorbehandlung) Je nach Entsorgungsweg sind verschiedene rechtliche Regelungen zu beachten. Neben den rechtlichen Regelungen haben umweltpolitische Zielstellungen und vor allem wirtschaftliche Rahmenbedingungen vielfältige Auswirkungen auf die Entsorgungswege. Um die Entwicklung des Aufkommens und der Entsorgung von Klärschlämmen einschätzen zu können, werden aussagekräftige Daten benötigt. Die Möglichkeiten, diese Daten zu erhalten, sind in verschiedenen Rechtsgrundlagen fixiert. U.a. sind in folgenden rechtlichen Regelungen Melde- und Berichtspflichten enthalten.
2 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) - 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Satz 1: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. in Verbindung mit dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) - 9 Abfallbilanz darunter auch Abfälle aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) - 7 Nachweispflichten Die auf diesen Grundlagen durch die Behörden erhobenen Daten werden u.a. genutzt für Abfallbilanzen des Landes Sachsen-Anhalt Berichtspflichten nach 7 AbfKlärV Berichtspflichten der Bundesländer nach AbfKlärV an das BMU Länderzuarbeiten im Rahmen der Berichtspflicht an die EU, z.b. Richtlinie des Rates 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, Artikel 17 Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Artikel 15(4) und Artikel 16 Umweltstatistiken
3 3 Entwicklung des Aufkommens kommunaler Klärschlämme im Land Sachsen-Anhalt Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Entwicklung des Anschlussgrades an die öffentliche Kanalisation und an die Kläranlagen von 1990 bis Anschlussgrad in % Jahr Einwohner Kanalisation Kläranlagen Einwohner in Mio Abb. 1 Entwicklung des Anschlussgrades an öffentliche Kanalisation und Kläranlagen sowie der Einwohnerzahl in Sachsen-Anhalt von 1990 bis 2008 Die Grafik verdeutlicht die kontinuierliche Erhöhung des einwohnerbezogenen Anschlussgrades in Sachsen-Anhalt. Der von 2006 bis 2008 zu verzeichnende Anstieg ist begründet in der Auswertung der inzwischen fast vollständig vorliegenden Abwasserbeseitigungskonzepte der Aufgabenträger der kommunalen Abwasserbeseitigung. Diese hat ergeben, dass ein höherer Anteil von Abwasser aus Kleinkläranlagen in sog. Bürgermeisterkanäle eingeleitet wird als bisher angenommen. Parallel dazu wird die Entwicklung des Aufkommens an Klärschlämmen im Land Sachsen- Anhalt anhand der Daten zum Aufkommen und der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung im Rahmen der Meldepflicht gemäß 7 AbfKlärV und der Abfallbilanzen im Zeitraum der Jahre 1992 bis 2008 dargestellt (Tab. 1, Abb. 2). Mit dem Neubau zentraler Kläranlagen, der Anwendung moderner Abwasserbehandlungsverfahren und der Erhöhung des Anschlussgrades ist ein kontinuierlicher Anstieg des
4 4 Klärschlammaufkommens bis 1999 zu verzeichnen. Der im Jahr 2000 zu verzeichnende Rückgang des Klärschlammanfalls ist hauptsächlich dadurch bedingt, dass Klärschlamm auf Grund seiner Herkunft als industrieller Klärschlamm eingestuft und in dieser Erhebung nicht mehr berücksichtigt wird. In den Jahren 2002 bis 2006 blieb der Klärschlammanfall annähernd gleich. Die Ursache dafür ist in der wenig veränderten Einwohnerzahl zu sehen. Für das Erhebungsjahr 2007 ist ein leichter Rückgang der angefallenen Klärschlammmenge zu verzeichnen. Der Anteil der anfallenden Fäkalschlämme, der über Fäkalannahmestationen in zentralen Kläranlagen entsorgt wird, stieg über die Jahre kontinuierlich an und erreichte einen so hohen prozentualen Anteil, dass seit 1997 nur noch die nicht in Kläranlagen zugegebenen Mengen separat erfasst und ausgewiesen werden. Tab. 1 Entwicklung des kommunalen Klärschlammaufkommens in t TM Jahr Fäkalschlamm/ Klärschlamm Gesamtaufkommen Fäkalien ) ) ) ) ) ) ) k.a ) ) ) ) ) soweit nicht in Kläranlagen zugegeben
5 5 t TM Jahr Fäkalschlamm/ Fäkalien Klärschlamm Gesamtaufkom men Abb. 2 Entwicklung des kommunalen Klärschlammaufkommens in t TM Entwicklung der Entsorgungswege für Klärschlämme in Land Sachsen-Anhalt Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) im Jahr 1996 sind auch bei der Entsorgung der kommunalen Klärschlämme die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu beachten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die stoffliche Verwertung in der Landwirtschaft werden weiterhin durch die Klärschlammverordnung in Verbindung mit dem Düngegesetz (DüG) und der Düngemittelverordnung (DüMV) vorgegeben. Für eine Verwertung von Klärschlamm im Landschaftsbau sind seit 1998 das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV), bzgl. der Rekultivierung von Deponien die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechtes, Artikel 1 - Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) anzuwenden. Die Deponieverordnung gilt ebenso hinsichtlich der Beseitigung. Eine Ablagerung von unbehandeltem Klärschlamm war bereits seit dem auf Grund der Anforderungen der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) nicht mehr möglich.
6 6 Die Entwicklung der Entsorgungswege für Klärschlämme im Land Sachsen-Anhalt ist in Auswertung der verfügbaren Daten aus den Abfallbilanzen im Zeitraum von 1992 bis 2008 und der Daten zur landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung im Rahmen der Meldepflicht nach AbfKlärV zu verfolgen. Aussagen zu verwerteten Mengen im Landschaftsbau können auf der Grundlage dieser rechtlichen Meldepflichten jedoch nicht getroffen werden. Seit 1999 erfolgt auch im Rahmen der Erhebung für die Abfallbilanzen keine Erfassung mehr von Daten zur landschaftsbaulichen Verwertung von Klärschlämmen. Um hinsichtlich dieses Entsorgungsweges Aussagen treffen zu können, wurde eine Vereinbarung mit dem Statistischen Landesamt zur Erfassung, Aufbereitung und Übergabe von Daten getroffen. In Verbindung mit einer im Jahr 2002 durchgeführten Studie zur Differenzierung aller der Kompostierung nachgeschalteten Verwertungswege kann festgestellt werden, dass von den zur Kompostierung abgegebenen Klärschlämmen der überwiegende Anteil anschließend im Landschaftsbau verwertet wird. Die Entsorgung von kommunalen Klärschlämmen im Land Sachsen-Anhalt zeigen die nachfolgende Tabelle 2 und die Abbildung 3 auf der Basis der Daten aus den Siedlungsabfallbilanzen, zur landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung und der Erhebung des Statistischen Landesamtes über die öffentliche Abwasserbeseitigung.
7 7 Tab. 2 Entsorgungswege der Klärschlämme in t TM Jahr Landwirtschaft Landschaftsbau sonst. stoffl. Verwertung Deponie Thermische Behandlung k.a. k.a. k.a ) ) 2) ) ) ) ) Mengen sind in Vorbehandlung und sonstige stoffliche Verwertung (1993) enthalten 2) Keine Erfassung ab Abfallbilanz ) Menge ist in der Angabe "Deponie" enthalten 4) ab 2007 erfolgt Datenerhebung durch Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt 5) Zusammenfassung der Mengen Kompostierung und Landschaftsbau
8 8 t TM Jahr Landwirtschaft Landschaftsbau sonst.verw. Deponie Thermische Behandlung Abb. 3 Klärschlammentsorgung im Land Sachsen-Anhalt Die Übersicht weist einen Anstieg des in der Landwirtschaft verwerteten Anteils an kommunalem Klärschlamm bis 1997 aus. Bis zum Jahr 2007 hat sich dieser um mehr als die Hälfte auf ca t TM verringert. Ersichtlich ist auch ein Rückgang der deponierten Klärschlämme. Die ab 2001 deponierte Klärschlammmenge beinhaltet sowohl auf Deponien abgelagerte als auch die im Rahmen von Deponiezwischenabdeckungen eingesetzten Klärschlämme. Im Jahr 2008 wurden nur noch 465 t TM Klärschlamm nach einer Vorbehandlung deponiert. In den Jahren 2001, 2002, 2007 und 2008 erfolgte für geringe Klärschlammmengen eine thermische Behandlung durch Mitverbrennung in Kraft- bzw. Zementwerken. Die verbleibenden Klärschlammmengen können auf der Grundlage der für das Jahr 2002 erstellten Studie und den statistischen Daten überwiegend einer stofflichen Verwertung im Landschaftsbau zugeordnet werden. Fasst man die Verwertungswege Landwirtschaft, Landschaftsbau und sonstige stoffliche Verwertung zusammen, werden im Land Sachsen-Anhalt ca. 85 % der kommunalen Klärschlämme stofflich verwertet. Nach wie vor wird dieser Entsorgungsweg, insbesondere in die Landwirtschaft kontrovers diskutiert. Die Gründe dafür liegen in der besonderen
9 9 Bedeutung der landwirtschaftlichen Böden für die Produktion von Nahrungsmitteln. Aus Vorsorgegründen ist hier sicherzustellen, dass es z.b. durch Einträge aus der Luft sowie durch die Nutzung von Düngemitteln langfristig zu keiner Anreicherung von Schadstoffen kommt. Auch im Interesse eines vorsorgenden Bodenschutzes, insbesondere zur Erhaltung der natürlichen Bodenfunktion, sind Schadstoffeinträge in Böden weitestgehend zu vermeiden. Andererseits liegt es im Interesse einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft, kommunale Klärschlämme umweltverträglich zu verwerten. Die Umweltverträglichkeit muss dabei regelmäßig überprüft und die rechtlichen Rahmenbedingungen an neue Erkenntnisse angepasst werden. Sollten weitere Erkenntnisse dazu führen, dass die Anforderungen an eine stoffliche Verwertung wesentlich verschärft werden oder diese nicht mehr möglich ist, sind angemessene Übergangsfristen erforderlich, damit die Voraussetzungen für alternative Verfahren geschaffen werden können. Rechtsgrundlagen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 22. September 1994 (BGBl. I Nr. 66 S. 2705) zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I Nr. 53 S. 2723) Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10. März 1998 (GVBl. LSA 1998 S. 112) zuletzt geändert am 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA 2004 S. 852) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I Nr. 21 S. 912) zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2542) Richtlinie des Rates 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft vom 12. Juni 1986 (ABl. Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 6) zuletzt geändert am 11. März 2009 (ABl. EU vom Nr. L 87 S. 109 (119)) Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 21. Mai 1991 (ABl. EG vom Nr. L 135 S. 40) zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (ABl. EU vom Nr. L 311 S. 1 (14)) Düngegesetz (DüG) vom 9. Januar 2009 (BGBl. I Nr. 4 S. 54; BGBl. I Nr. 5 S. 136) zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 50 S. 2539) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I Nr. 36 S. 1554) zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585) Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 60 vom S. 2524) zuletzt geändert am 6. Februar 2009 (BGBl. I Nr. 6 S. 153)
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