Koordinierung Förderung/Haushalt
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- Chantal Weiss
- vor 7 Jahren
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1 Fonds: EFRE 1 Aktionsbogen Aktion: Bau von öffentlichen Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen Teil-Aktion Bau von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen Teil-Aktion Bau von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen 1. Bezeichnung der zusätzlichen nationalen Regelung auf die sich der Aktionsbogen bezieht Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben RZWas 2008 Rd.Erl. des MLU vom (MBl. LSA S.289) 2. Für die Durchführung der Aktion fachlich verantwortliche Stelle Ressort MLU Referat 23 unter Beteiligung 21 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Abwasserbeseitigung, anlagenbezogener Gewässerschutz, Wasserversorgung Koordinierung Förderung/Haushalt Gelöscht: 6 Gelöscht: 4 3. Beihilferechtlicher Status der nationalen Regelung Notifizierung nicht erforderlich, da es sich um die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen handelt und Förderempfänger ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Von daher stellt die Förderung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107, Abs. 1 AEU-Vertrag dar. 4. Beschreibung der Aktion Förderfähige Vorhaben sind: a) Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Versorgung Gefördert werden: - der Bau zentraler Anlagen für eine nach Menge und Güte ausreichende Wasserversorgung, - Ergänzungsmaßnahmen, wenn die güte- und mengenmäßigen Anforderungen mit der bestehenden zentralen Anlage nicht mehr eingehalten werden können, - Der Bau von Transportleitungen zum Ausgleich von Dargebotsmangel. Gelöscht: 8 Gelöscht: EG Datum d.inkraftsetzung EU-VB Seite 1 von 5
2 b) Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung Gefördert werden der Bau: - zentraler Abwasserbehandlungsanlagen, das sind Kläranlagen einschließlich Klärschlammbehandlungsanlagen, für eine biologische Behandlung des Abwassers, - für das Erreichen einer höheren Reinigungsleistung notwendiger Anlagenteile, sofern die Anforderungen von Genehmigungsbehörden gestellt werden, ab drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Anforderungen, - von Anlagen zur Verwertung der anfallenden Energie, - von Ortskanälen für Schmutzwasser, der Zu- und Ableitungskanäle der Kläranlagen für Schmutzwasser sowie von Sonderbauwerken für Schmutzwasser. Komplementarität: Strukturfonds: ELER: Bau von öffentlichen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen Kohärenz: Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit den von der EU für die einzelnen ELER-Schwerpunkte definierten Prioritäten; Schwerpunkt 3: Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum Abgrenzung: ELER fördert Anlagen nur bis zu einer Größe von Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden einschl. zugehöriger Kanalisation; Kanalisationen zu bereits bestehenden Anlagen unabhängig von deren Bemessungsgröße 5. Spezifische Förderziele/erwartete Ergebnisse/Ex-ante-Bewertung Problemlage Der Anschlussgrad an öffentliche Kläranlagen konnte in den letzten Jahren im Landesdurchschnitt auf etwa 90 % gesteigert werden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dieses Ergebnis im Wesentlichen durch den fast vollständigen Anschluss aller Bürger in den Ballungsräumen getragen wird. Dieser Wert ist daher nicht auf die Verhältnisse in den strukturschwächeren Landesteilen übertragbar. Dort ist es in vielen Bereichen noch notwendig, die infrastrukturellen Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich einer geordneten Abwasserbeseitigung zu schaffen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen, die den Hauptanteil der Betriebe außerhalb der Ballungszentren bilden, ist es in der Regel nicht möglich, eigene Entsorgungsanlagen für das Abwasser anzuschaffen und zu betreiben. Dies liegt zum einen häufig an dem Fehlen eines ausreichend aufnahmefähigen Gewässers, zum anderen daran, dass das anfallende Abwasser nur wirtschaftlich in einer größeren Anlage zusammen mit anderem Abwasser behandelt werden kann. In der Bundesrepublik geltende wasserrechtliche Regelungen, mit denen die Anforderungen aus der Kommunalabwasserrichtlinie und anderen Richtlinien der EU umgesetzt sind, lassen Ausnahmen von den strengen Anforderungen auch an die Reinigung des Abwassers von Gewerbebetrieben nicht zu. Die Trinkwasserversorgung hat bereits einen hohen Stand erreicht. Jedoch treten in einigen Bereichen noch Überschreitungen von Grenzwerten nach der Trinkwasserverordnung insbesondere bei den für Sachsen-Anhalt typischen Parametern Eisen/ Mangan und Sulfat/ Magnesium auf. Dazu sind in der Förderperiode noch in beschränktem Umfang überwiegend Ergänzungsmaßnahmen zur Sicherung der güte- und mengenmäßigen Anforderungen bestehender Versorgungsanlagen erforderlich Datum d.inkraftsetzung EU-VB Seite 2 von 5
3 Ziel Das Ziel der Zuwendung besteht darin, wasserwirtschaftliche Vorhaben, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen. Der Bau kommunaler Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen wird mit Zuwendungen gefördert, um die Beiträge und Gebühren des geförderten Vorhabens auf ein wirtschaftlich und sozial verträgliches Niveau zu begrenzen. Strategie Durch die Zuwendung sollen die unterschiedlichen Kosten der Erschließung in dünner und dichter besiedelten Gebieten ausgeglichen werden. Die Höhe der Zuwendungen ist daher variabel und richtet sich nach den Investitionskosten je Wasseranteil bzw. Abwasseranteil in dem insgesamt zu erschließenden Gebiet. Diese können in etwa den Kosten je Einwohner gleichgesetzt werden. Die Zuwendungen haben direkt Auswirkungen auf die Höhe der Entgelte. Die Förderung leistet damit einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung. Daneben leistet sie einen Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte in Oberflächengewässern und im Grundwasser und damit auch einen Beitrag zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und zur Einhaltung der EG-Trinkwasserrichtlinie. Wirkung Die geförderten Vorhaben tragen zur Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Entwicklung in Gebieten bei, in denen die Einrichtung und der Betrieb von Gewerbetrieben zugelassen ist oder zugelassen werden kann. Reine Wohngebiete sind nicht förderfähig. Eine Förderung aus dem EFRE schließt eine gleichzeitige Förderung aus anderen Fonds aus. Siehe Anlage 3 (Indikatoren) 6. Kriterien für Projektauswahl Vorhaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung werden nur dann gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als Euro betragen. Die Projektauswahl erfolgt auf Grundlage von jährlich neu aufzustellenden Prioritätenlisten und Prioritätensetzungen. Derzeit gelten folgende Prioritäten: Priorität 1 haben Vorhaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung von besonderem Landesinteresse. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen von Aufgabenträgern, die eine Verbesserung ihrer Struktur und damit ihrer Wirtschaftlichkeit vorgenommen haben. Priorität 2 haben wasserwirtschaftlich äußerst dringliche Vorhaben, wie z. B. Vorhaben zur Verminderung/Beseitigung des Abwassereintrags in Trinkwasserschutzgebiete oder Vorhaben, die nach höherrangigem Recht dringend erforderlich sind (EG- Kommunalabwasserrichtlinie, EG-Badegewässerrichtlinie, EG-Fischgewässerrichtlinie, EG- Trinkwasserrichtlinie usw.) Datum d.inkraftsetzung EU-VB Seite 3 von 5
4 Priorität 3 haben verbundene Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsvorhaben, also Vorhaben die an Maßnahmen anderer Vorhabensträger (wie z. B. Straßenbau oder Dorferneuerung) gebunden sind und die wirtschaftlich sinnvoll sind. Priorität 4 haben Vorhaben, die aus Umweltsicht dringlich sind. 7. Kategorien von Endempfängern Land Nein Kommunen Ja sonst. öffentl. Körperschaften gleichgestellte Ja Private Nein KMU Nein 8. Antragannehmende Stelle Behördenbezeichnung Landesverwaltungsamt (LVwA) Sachsen-Anhalt Straße/Hausnummer PLZ/Ort 9. Bewilligende Stelle Behördenbezeichnung Straße/Hausnummer PLZ/Ort Ernst-Kamieth-Str Halle (Saale) Landesverwaltungsamt (LVwA) Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Str Halle (Saale) 10. Förderfähige Ausgaben Investitionskosten, die in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden, Bauunterlagen veranschlagt sind. Von der Förderung ausgeschlossen werden insbesondere: für den Bereich Abwasseranlagen - Abwasseranlagen gewerblicher Unternehmen, - grundsätzlich Regenwasserkanäle, Anlagen zur Regenwasserableitung, -behandlung und Rückhaltung, - Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der Kläranlagen und Sammler, - der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen. für den Bereich Trinkwasseranlagen - Wasserversorgungsanlagen gewerblicher Unternehmen - Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung - Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen 11. Art und Höhe der Förderung Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG )1828 / 2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 2 Finanzierungsform sind als Anlage 5 dem Aktionsbogen beigefügt. Gelöscht: 4a Datum d.inkraftsetzung EU-VB Seite 4 von 5
5 Es liegt eine nicht rückzahlbare Unterstützung (Code 01, Anlage 5) vor. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den aus den Vorhaben ergebenen Belastungen und den spezifischen Belastungen aus den Gesamtvolumen. - Wasserversorgungsanlagen: Fördersatz im Mittel 70 % - Abwasseranlagen: Fördersatz im Mittel 55 % Gelöscht: Es liegt eine nicht rückzahlbare Unterstützung vor. 12. Finanzierungsquellen Siehe Anlage 1 (finanzielle Ausstattung, Haushaltstitel), Anlage 2 (finanzielle Darstellung, Beträge) 13. Indikatoren für Monitoring, Begleitung und Evaluierung Siehe Anlage 3 (Indikatoren) 14. Geographischer Geltungsbereich (Sachsen-Anhalt oder Teilgebiete) Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG )1828 / 2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 3 Art des Gebietes und Tabelle 5 Gebiet sind als Anlagen 6 und 7 dem Aktionsbogen beigefügt. Gelöscht: 4a 15. Geltungsdauer Gültig ab: Gültig bis: Publizitätsmaßnahmen/Öffentlichkeitsarbeit Die Information und Publizität erfolgt entsprechend der Verordnung (EG) 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 1083/2006 und Verordnung (EG) 1080/2006, Kapitel II, Abschnitt I. Des Weiteren werden das Corporate Design für die EU-Strukturfonds Sachsen-Anhalt und der Erlass der EU-Verwaltungsbehörde mit Textbausteinen zum Antrag und Bescheid beachtet. 17. Kategorisierung der wirtschaftlichen Aktivität Siehe Anlage 4 (Code nach Dimension Prioritätsachse lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 1). Die Erfassung des Codes Wirtschaftszweig (lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 4) erfolgt projektkonkret im efreporter Zweckbindungsfrist Es liegt eine Zweckbindungsfrist vor. Die im Rahmen der Aktion gewährten Zuwendungen werden gemäß Nr und Nr der VV zu 44 LHO in jedem Fall mit entsprechender Zweckbindungsfrist ausgereicht. Nach der unter Nr. 1 des Aktionsbogens benannten Richtlinie beträgt diese 20 Jahre. Gelöscht: Siehe Anlage 4/4a (Codes nach Dimensionen lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II) Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG )1828 / 2006 zur Durchführung der EU- Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 1 Prioritätsachse und Tabelle 4 Wirtschaftszweig sind als Anlage 4a dem Aktions-Bogen beigefügt. Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen Datum d.inkraftsetzung EU-VB Seite 5 von 5
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