-Bodenschutz/Altlasten-
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- Simon Hochberg
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1 Akkreditierung und Notifizierung im geregelten Bereich des medialen Umweltschutzes -Bodenschutz/Altlasten- Forum Emissionsüberwachung 13. Januar 2011, Bonn Dr. Iris Blankenhorn, Referat 22 Bodenschutz, Altlasten
2 Gesetzliche Grundlage Bundes-Bodenschutzgesetz B d t (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I 1998 S. 502, zuletzt geändert BGBl. I 2004 S. 3214): 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG: Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach 18 durchgeführt werden. Weitere Tätigkeiten it Sachverständige in 13 Abs. 2, 14, 15 Abs. 2 Satz 5 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen: Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln. Folie 2, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
3 Unterscheidung Sachverständige und Untersuchungsstellen Sachverständiger: Natürliche Person Ingenieurtechnische Aufgaben Anforderungen: Merkblatt über die Anforderungen an Sachverständige nach 18 BBodSchG (LABO) Untersuchungsstellen: Laboratorien Chemisch-analytische Leistungen einschließlich Probenahme Anforderungen: Fachmodul Boden und Altlasten - Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten (LABO) Folie 3, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
4 Anforderungen an die Untersuchung Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 Zweiter Teil Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen 3 Untersuchung (8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialen sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1. Anhang 1 Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung Fachmodul Boden und Altlasten (LABO) Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlastent Merkblatt über die Anforderungen an Sachverständige nach 18 BBodSchG (LABO) Folie 4, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
5 Regelungen zur Notizierung der Probenahme: Gemäß Merkblatt über die Anforderungen an Sachverständige nach 18 BBodSchG der LABO (26. ACK 11./ ): ): Will ein Sachverständiger zusätzlich zu seiner Sachverständigentätigkeit auch Aufgaben einer Untersuchungsstelle nach 18 BBodSchG wahrnehmen, h hat er insoweit it den Nachweis der dafür erforderlichen Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung zu erbringen. Dabei sind insbesondere die entsprechenden Anforderungen an die Leitung einer Untersuchungsstelle t in Regelungen der Länder für die Zulassung und Bekanntgabe von Untersuchungsstellen nach 18 BBodSchG zu erfüllen. Auf Antrag eines zugelassenen Sachverständigen nach 18 BBodSchG kann die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach 18 BBodSchG auf die Probenahme beschränkt werden. Folie 5, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
6 Fachmodul Boden, Altlasten Notifizierte Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC und der im Fachmodul aufgeführten Spezifikationen erfüllen. Acht Untersuchungsbereiche mit jeweils bestimmtem Parameterumfang und Angabe des Prüfverfahrens nach BBodSchV, Anhang 1 Derzeit in Überarbeitung durch UAK des Altlastenausschusses der LABO (ALA): Anpassung an Regelungen der EU DLR Probenahme als eigenständig notifizierbarer Teil-Untersuchungbereich geplant. Folie 6, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
7 Fachmodul Boden, Altlasten Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine und Furane Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas Untersuchungsbereich 6: Trockene und nasse Deposition Untersuchungsbereich 7: Waldbodenuntersuchungen Untersuchungsbereich h 8: Untersuchungen zur Beurteilung der terrestrischen Ökotoxizität von Schadstoffen Jeder Untersuchungsbereich ist gegliedert in Probenahme, Vor-Ort- Untersuchung und Laboruntersuchung jeweils mit Nennung der Parameter, der Verfahrensweise und der Methode. Folie 7, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
8 Verordnung über Untersuchungsstellen Baden-Württemberg Bayern nein, aber EBodSchASUVO VSU Boden und Altlasten vom , zuletzt geändert am (GVBL 2006, S. 923) Berlin Bln BodSUV vom (GVBl.Nr.35 vom S. 961; S. 493) Brandenburg nein, noch nicht entschieden Bremen nein Hamburg. HmbVSU vom (HmbGVbl.Nr. 45 vom ; S. 377) Hessen nein Mecklenburg-Vorpommern nein Niedersachsen NBodSVU vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 86) Nordrhein-Westfalen SU-BodAV NRW vom (Gv.NRW.S.361) Rheinland-Pfalz Saarland nein, aber beabsichtigt VSU Boden und Altlasten vom (Abl. Nr. 56 vom S. 2508; S. 1738) Sachsen nein Sachsen-Anhalt nein, aber beabsichtigt Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach 3 18 BBodSchG vom (GVB. Nr. 2 vom S. 18; S.572) Thüringen nein Folie 8, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
9 Notifizierungsverfahren Antrag Nachweis der Sachkunde, Zuverlässigkeit und erforderlichen personellen und gerätetechnischen Ausstattung Kompetenzüberprüfung durch Akkreditierung (Vorlage Akkreditierungsurkunde und letzter Auditbericht) oder durch das Land, auf Basis der DIN EN ISO/IEC und der fachlichen Anforderungen des Fachmoduls Befristetung i.d.r. für 5 Jahre; nicht über den Gültigkeitszeitraum der Akkreditierung hinaus. Widerruf möglich Anerkennung mittels Bescheid; Veröffentlichung i.d.r. in ReSyMeSa Folie 9, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
10 Pflichten aus der Notifizierung Interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen: Interne Qualitätssicherung Teilnahme an vorgeschriebenen Ringversuchen Laborüberprüfung und ggf. Überprüfung der Probenahme und Vor- Ort-Untersuchung. Wesentliche Änderungen in der notifizierten Untersuchungsstelle sind der Notifizierungsbehörde mitzuteilen. Folie 10, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
11 Anerkennung/Geltung von Anerkennungen aus anderen Bundesländern: Auswertung einer Umfrage des Rechtsausschusses der LABO (BORA) zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Bodenschutz: Grundsätzlich akzeptieren alle Bundesländer Anerkennungen aus anderen Bundesländern. Unterschiede im Detail: Teilweise Anerkennungen nach dem jeweiligen Landesrecht ohne Einschränkung. Teilweise wird Vergleichbarkeit oder Gleichwertigkeit verlangt, ohne dass ausdrücklich ein Anerkennungs- verfahren durchgeführt wird. Folie 11, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
12 Recherchesystem ReSyMeSa
13 Recherchesystem ReSyMeSa Notifizierte Stellen in sieben Bundesländern: Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein.
14 Informationen Untersuchungsbereiche Folie 14, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011
15 Inhalte der Untersuchungsbereiche abrufbar über: Drucken Beiblatt Beiblatt mit Details Folie 15, Forum Emissionsüberwachung, Bonn, 13. Januar 2011 usw.
16 Länderübergreifende Ringversuche
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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