Datum der Ermittlung/Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat:
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- Babette Schulz
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1 AKB rev Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 für den Bereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung SD Revision: 1.0 TT. Monat JJJJ Geltungsbereich: Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025, die Prüfungen auf Grundlage der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) anbieten. Die Kriterien gelten ergänzend zu den Anforderungen der genannten Normen Datum der Ermittlung/Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: TT.MM.JJJJ 71 SD Revision: X.Y TT. Monat JJJJ 1 von 7
2 18 19 Inhaltsverzeichnis 20 1 Zweck / Geltungsbereich Begriffe Beschreibung Erforderliche Akkreditierungsaktivitäten Besondere Anforderungen aus der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Unabhängigkeit der Technischen Dienste nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO Nutzung von Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle für Technischen Dienste nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO Anforderungen an Prüfinstitutionen für die Typgenehmigung nach Anhang II 10.03a BinSchUO und Prüfinstitute für Brandprüfverfahren nach Anhang II BinSchUO Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erteilung der Akkreditierung Gestaltung der Urkunden im Bereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Mitgeltende Unterlagen SD Revision: X.Y TT. Monat JJJJ 2 von 7
3 Zweck / Geltungsbereich Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025, die Prüfungen auf Grundlage von Anhang II/XII Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Bin- SchUO) anbieten. Die Kriterien gelten ergänzend zu den Anforderungen der genannten Normen Begriffe Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Prüfen Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000) Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt (DIN EN ISO/IEC 17000) Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren (DIN EN ISO/IEC 17000) Beschreibung 3.1 Erforderliche Akkreditierungsaktivitäten In Abhängigkeit von den verschiedenen Anwendungsfällen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) sind entsprechende Akkreditierungsaktivitäten als Prüflabor erforderlich: Bei Tätigkeit als Technischer Dienst nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 der Bin- SchUO ist eine Akkreditierung als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung muss die nach BinSchUO vorgesehenen Prüfverfahren zur Abgasmessung bzw. zu Bordkläranlagen umfassen. Bei Tätigkeit als Akkreditierte Prüfinstitution für die Typengenehmigung nach Anhang II 10.03a BinSchUO ist eine Akkreditierung als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung muss die nach BinSchUO vorgesehenen Prüfverfahren zu Feuerlöschsystemen umfassen. Bei Tätigkeit als Akkreditiertes Prüfinstitut für Brandprüfverfahren nach Anhang II BinSchUO ist eine Akkreditierung als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung muss die nach BinSchUO vorgesehenen Prüfverfahren zur brandschutztechnischen Eignung von Werkstoffen umfassen. 71 SD Revision: X.Y TT. Monat JJJJ 3 von 7
4 Bei der Antragstellung auf Akkreditierung ist von der Konformitätsbewertungsstelle Auskunft dar- über zu geben, welche Aktivitäten im Rahmen der BinSchUO von ihr beabsichtigt werden (Ausfüllen des Formblattes 72 FB 002) Besondere Anforderungen aus der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Unabhängigkeit der Technischen Dienste nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO (ergänzend zu 4.1 der DIN EN ISO/IEC 17025) Prüflaboratorien, die als Technischer Dienst nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO tätig werden wollen, dürfen selber nicht Hersteller von Motoren bzw. Bordkläranlagen sein. Um diese Unabhängigkeitsforderung auch inhaltlich korrekt umzusetzen, ist auch auszuschließen, dass Technische Dienste Tochterunternehmen oder beherrschte Unternehmen von Herstellern von Motoren bzw. Bordkläranlagen sind. Entsprechende Nachweise (Organigramme, Eigentümerstrukturen, Gesellschafterlisten etc.) sind daher im Rahmen der Begutachtung dieser Stellen den Begutachtern der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH zur Prüfung vorzulegen Nutzung von Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle für Technischen Dienste nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO (ergänzend zu der DIN EN ISO/IEC 17025) Wenn ein Prüflaboratorium, das als Technischer Dienst nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO tätig werden will, nicht für alle der durchgeführten Prüfungen über eigene Prüfeinrichtungen verfügt, so sind nach den Ausführungen in der DIN EN ISO/IEC sowie den allgemeinen Regelungen zur Akkreditierung von Prüflaboratorien entsprechende Verfahren zu beschreiben und anzuwenden, die die Verfügbarkeit der Einrichtungen im Bedarfsfall (mittels Vereinbarung mit dem Eigentümer) gewährleistet und die Erfüllung aller anderen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC an die Einrichtungen (z.b. zu Wartung, Kalibrierung etc.) sicherstellen. Zusätzlich darf der Einsatz solcher Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (die die Anerkennung als Technischer Dienst ausspricht, in Deutschland die Zentralstelle SUK/SEA bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest [ZSUK]) erfolgen. Die Einholung dieser Zustimmung ist in den o.g. Verfahren ebenfalls zu beschreiben, sie muss vor Beginn der Prüfarbeiten vorliegen und die Zustimmung muss rückverfolgbar archiviert werden. Insbesondere darf der Technische Dienst zum Zweck der Durchführung von Typprüfungen an Bordkläranlagen in Abstimmung mit der ZSUK individuell Einrichtungen außerhalb der eigenen Betriebsstätte als Aufstellungsort der entsprechenden Versuchsanlage auswählen, z.b. 71 SD Revision: X.Y TT. Monat JJJJ 4 von 7
5 kommunale Kläranlagen. Der Technische Dienst ist dabei in jeder Hinsicht verantwortlich für die Richtigkeit der Messergebnisse Anforderungen an Prüfinstitutionen für die Typgenehmigung nach Anhang II 10.03a BinSchUO und Prüfinstitute für Brandprüfverfahren nach Anhang II BinSchUO Im Bereich der Prüfinstitutionen für die Typgenehmigung nach Anhang II 10.03a BinSchUO und Prüfinstitute für Brandprüfverfahren nach Anhang II BinSchUO bestehen keine speziellen Anforderungen an die Akkreditierung. Die allgemeinen Regelungen der DAkkS zur Akkreditierung von Prüflaboratorien kommen vollumfänglich zur Anwendung. Insbesondere in Fällen, in denen Prüfinstitutionen Teil eines Herstellers von Feuerlöschanlagen bzw. Brandschutzmaterialien sind oder mit solchen Herstellern in Verbindung stehen, sind die Forderungen nach und b) und d) der DIN EN ISO/IEC nach unparteilicher Durchführung der Prüfungen durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen (beispielsweise mittels Freistellung der Laborleitung von fachlichen Weisungen, Ausschluss des Einsatzes von Mitarbeitern, die bereits an Entwicklung und/oder Herstellung beteiligt waren, für Prüfungen etc.) Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erteilung der Akkreditierung Die Erteilung der Akkreditierung für Konformitätsbewertungsstellen, die im Bereich der BinSchUO aktiv sind und ihre Akkreditierung zur Grundlage einer Beantragung der Anerkennung als Technischer Dienst nach Anhang II 8a.12 und 14a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO oder als Prüfinstitutionen für die Typgenehmigung nach Anhang II 10.03a BinSchUO oder als Prüfinstitute für Brandprüfverfahren nach Anhang II BinSchUO machen wollen, erhalten eine Akkreditierung als Prüflabor, bestehend aus dem Akkreditierungsbescheid, der Akkreditierungsurkunde und der Anlage zur Akkreditierungsurkunde. In letzterer sind die entsprechenden Prüfverfahren aufgeführt, für die die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens die Kompetenz nachgewiesen hat. Da die betroffenen Konformitätsbewertungsstellen ihre auf der Akkreditierung basierenden Tätigkeiten kontinuierlich ausführen und insbesondere bei einer Änderung der in der BinSchUO genannten Prüfverfahren diese neu veröffentlichten Normen und Verfahren innerhalb der vorgegebenen Fristen anwenden müssen, wird im Rahmen der Akkreditierung von Prüflaboratorien die Verwendung der flexiblen Akkreditierung nach der veröffentlichten Regel 71 SD der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH angestrebt. Daher ist auf gesonderten Antrag der Stelle zu beachten, dass die Konformitätsbewertungsstelle die besonderen Anforderungen an die flexible Akkreditierung erfüllt. Diese müssen im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens mit begutachtet und hierzu berichtet werden SD Revision: X.Y TT. Monat JJJJ 5 von 7
6 Gestaltung der Urkunden im Bereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Bei Prüflaboratorien, die Prüfungen im Bereich der BinSchUO durchführen wollen, erfolgt die Gestaltung der Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen nach den allgemeinen Grundsätzen der DAkkS. Nach den in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde aufgelisteten Prüfverfahren wird ein Zusatz angefügt, der die Erfüllung der besonderen Anforderungen der BinSchUO bescheinigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. Beispiele (je nach Anwendungsfall): Prüfungen in den Bereichen: Schadstoffemissionen von Verbrennungsmotoren verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite Anhang II DA 16 Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden BinSchUO Partikeln von Dieselmotoren - Prüfverfahren Die Stelle erfüllt die Anforderungen an Technische Dienste nach Anhang II 8a.12/Anhang XII 8.05 BinSchUO. verwendete Abkürzungen: oder: Die Stelle erfüllt die Anforderungen an Technische Dienste nach Anhang II 14a.12 BinSchUO. Hinweis: Für Prüfinstitutionen für die Typengenehmigung nach Anhang II 10.03a BinSchUO und für Prüfinstitute für Brandprüfverfahren nach Anhang II BinSchUO wird kein derartiger Zusatz in die Akkreditierungsurkunde aufgenommen, da diese keinen besonderen sektoralen Anforderungen unterliegen, deren Erfüllung in der Urkundenanlage bestätigt werden könnte (vergleiche Ausführungen unter Ziffer 3.3.3). 71 SD Revision: X.Y TT. Monat JJJJ 6 von 7
7 164 4 Mitgeltende Unterlagen 165 DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC BinSchUO SD Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien Konformitätsbewertung Begriffe und allgemeine Grundlagen Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom , zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsverordnung vom 30. Mai 2014, in der jeweils geltenden Fassung Flexibilisierung des Akkreditierungsbereichs von Prüflaboratorien, Kalibrierlaboratorien und medizinischen Laboratorien 71 SD Revision: X.Y TT. Monat JJJJ 7 von 7
Relevante Änderungen zur vorhergehenden Revision sind gelb markiert oder mit einem Strich am rechten Seitenrand gekennzeichnet.
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