Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach

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1 1 2 AKB rev Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011 für den Bereich der Richtlinie 2013/53/EU, sog. Sportbootrichtlinie 71 SD Revision: 1.2 TT. MM 2015 Geltungsbereich: Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend Sportbootrichtlinie oder nur Richtlinie genannt) anstreben. Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: TT.MM.JJJJ Gelöscht: 16. Juni 1994 Gelöscht: zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, Gelöscht: von 28

2 40 41 Inhaltsverzeichnis 42 1 Zweck / Geltungsbereich Begriffe Beschreibung Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals Untervergaben Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte Haftung Personal Zertifizierungsprogramm Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien Personal Prüfverfahren Einrichtungen Ergebnisberichte Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Haftung Personal Zertifizierungsprogramm Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erteilung der Akkreditierung Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Mitgeltende Unterlagen Anhänge Anhang Anhang Anhang SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

3 Zweck / Geltungsbereich Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend Sportbootrichtlinie oder nur Richtlinie genannt) anstreben. Die Kriterien gelten ergänzend zu den Anforderungen nach den genannten Normen. 2 Begriffe Gelöscht: 16. Juni 1994 Gelöscht: zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Prüfen Zertifizierung Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000) Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt (DIN EN ISO/IEC 17000) Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren (DIN EN ISO/IEC 17000) Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Prozesse, Systeme oder Personen (DIN EN ISO/IEC 17000) Beschreibung 3.1 Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten In Abhängigkeit von der Nutzung der verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Sportbootrichtlinie in Verbindung mit Anhang II des Beschusses Nr. 768/2008/EG sind verschiedene Akkreditierungsaktivitäten (als Prüflabor, Zertifizierungsstelle für Produkte und/oder Zertifizierungsstelle für Managementsysteme) erforderlich. Im Anhang zu diesem Dokument werden - informativ - die jeweils erforderlichen Akkreditierungsaktivitäten zu den verschiedenen Modulen der Richtlinie erläutert. Die dabei gemachten Ausführungen müssen stets im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Abschnitt 3 dieses Dokumentes, insbesondere des Punktes 3.2.2, gesehen werden. Gelöscht: in den Anhängen V bis XII und XVI 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

4 Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals Bei einer Stelle, die die Notifizierung nach der Sportbootrichtlinie anstrebt, muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht (Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Sportbootrichtlinie in Verbindung mit 13 Absatz 2 und 3 ProdSG). Eine Stelle, die einem Wirtschafts- oder Fachverband angehört und die Produkte im Sinne der Richtlinie bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als unabhängiger Dritter gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen sind (Artikel 30 Abs. 3 Satz 2 der Sportbooterichtlinie in Verbindung mit 13 Absatz 2 Satz 2 ProdSG). Der Nachweis der Unabhängigkeit sowie der Nachweis, dass keine Interessenskonflikte vorhanden sind, ist durch die Stelle zu führen (Analyse der verbundenen Stellen). Ferner hat die Stelle sicherzustellen, dass die Vergütung ihrer oberste Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals sich nicht nach der Anzahl oder dem Ergebnis der durchgeführten Konformitätsbewertungen richtet (Artikel 30 Abs. 8 der Sportbooterichtlinie). Anmerkung: In der Analyse der verbundenen Stellen sind ggf. die Anzahl und Größe der im Wirtschafts- oder Fachverband vertretenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass weder das Personal noch die oberste Leitungsebene der Stelle gleichzeitig die Interessen des Wirtschafts- oder Fachverbandes oder einzelner Mitgliedsunternehmen vertritt Untervergaben Die Stelle muss die Prüf- und Bewertungstätigkeiten, für die Sie die Notifizierung anstrebt, grundsätzlich selber durchführen und hierfür die erforderlichen Voraussetzungen wie Mitarbeiterqualifikation, Prüfmittelausstattung, Verfahrensbeschreibungen etc. geschaffen haben ( 13 Abs. 5 ProdSG). Untervergaben sind nur im Einzelfall aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegte Nebenprüfungen zulässig. Zusätzlich muss der Auftraggeber einer Unterauftragsvergabe zustimmen ( 18 Abs. 3 ProdSG sowie Art. 32 Abs. 3 der Sportbooterichtlinie). Im Falle einer Unterauftragsvergabe unter den oben dargestellten Umständen verbleibt die Verantwortung für die untervergebenen Arbeiten bei der notifizierten Stelle. Diese muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer alle anzuwendenden Normenforderungen (insbesondere die der DIN EN ISO/IEC 17025) erfüllt. Ferner muss der Unterauftragnehmer seinerseits die Anforderungen an die Unabhängigkeit einer notifizierten Stelle (vergleiche Punkt 3.2.1) erfüllen ( 18 Abs. 1 ProdSG sowie Art. 32 Abs. 1 der Sportbooterichtlinie). Gelöscht: Anhang XIV Punkte 1 und 5 Gelöscht: des Prüflabors 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

5 Es ist eine entsprechende Liste der Unterauftragnehmer zu führen und die Befugnis erteilende Behörde über die Untervergaben entsprechend zu informieren ( 18 Abs. 1 ProdSG und Artikel 32 Abs. 1 der Sportbooterichtlinie). Anmerkung 1: Der Nachweis der Kompetenz des Unterauftragnehmers kann durch das Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung dieses Unterauftragnehmers geführt werden. Liegt eine solche nicht vor, so ist die notifizierte Stelle zu entsprechenden Maßnahmen wie Auditierung vor Ort mit kompetentem, eigenem Personal verpflichtet. Der zusätzlich zu erbringende Nachweis der Unabhängigkeit eines Unterauftragnehmers kann ebenfalls im Rahmen einer Auditierung vor Ort durch die notifizierte Stelle geführt werden, das Vorliegen einer eigenen Notifizierung dieses Unterauftragnehmers ist jedoch ebenfalls ein hinreichender Nachweis seiner Unabhängigkeit. Anmerkung 2: Eine Information der Befugnis erteilenden Behörde über die im Rahmen dieser Regelungen durchgeführten Untervergaben kann auch dadurch erfolgen, dass den zuständigen Mitarbeitern dieser Behörde Einsicht in die Liste der Unterauftragnehmer gegeben wird, beispielsweise anlässlich einer Begutachtung mit anwesenden Mitarbeitern der Behörde. 3.3 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte Haftung (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17065) Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Zertifizierungsstelle eine Haftpflichtversicherung abschließen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der Haftungsrisiken mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie) Personal (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17065) Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizierungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderungen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über Kommentar [z1]: Diese Forderung wurde neu aufgenommen, da die Wahlfreiheit gemäß Norm durch die Richtlinie eingeschränkt wird. Kommentar [z2]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie. 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

6 aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist sicher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und Zertifizierungsentscheidungen eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten durchführt Zertifizierungsprogramm (ergänzend zu Abschnitt 7.1 der DIN EN ISO/IEC 17065) Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Produkte sind im Rahmen der Regelungen der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin beschriebenen Module in Verbindung mit den jeweils aktuell von der Kommission im Amtsblatt veröffentlichten einschlägigen harmonisierten Normen zu verstehen. Die Regelungen des Anhang V der Richtlinie zur Begutachtung nach Bauausführung (sog. Modul PCA post construction assessment) sind in diesem Zusammenhang wie ein eigenständiges Modul zu behandeln. Die Module/Zertifizierungsprogramme, die die Zertifizierungsstelle für Produkte durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 3.4 Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien Personal (ergänzend zu Abschnitt 5.2 der DIN EN ISO/IEC 17025) Der Leiter des Prüflabors benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Prüfungen im akkreditierten bzw. zu akkreditierenden Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters des Prüflabors mindestens drei Jahre betragen. Das im Labor für Prüfungen eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC vertraglich an das Labor gebunden sein. Für das Personal sind die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC an die Personalqualifikation vollständig vom Prüflabor selber umzusetzen und unter seiner Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderungen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für Gelöscht: dieses Gelöscht: die jeweiligen Anhänge der Richtlinie Gelöscht: mit Gelöscht: den Gelöscht: n Gelöscht: Artikels 8 Absatz 1 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

7 die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Insbesondere muss das mit der Prüfung beauftragte Personal die Anforderungen nach Artikel 30 Abs. 4 der Richtlinie erfüllen und darf hierfür weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Monteur der zu prüfenden Produkte identisch noch Beauftragter einer dieser Personen sein Prüfverfahren (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17025) Wenn das Prüflabor im Rahmen seiner Tätigkeiten Prüfungen an Wasserfahrzeugen oder deren Teilen durchführt, die nicht in den einschlägigen harmonisierten Normen als Prüfverfahren explizit beschrieben sind sondern bei denen die Erfüllung der Anforderungen der harmonisierten Normen mittels individueller Prüfverfahren geprüft werden sollen, so sind diese Verfahren in eigenen Hausverfahren (i.d.r. vom Labor als Prüfanweisungen oder Prüfverfahren bezeichnet) zu beschreiben und in die interne Qualitätsdokumentation des Labors aufzunehmen. Diese Hausverfahren sind im Antrag auf Akkreditierung entsprechend aufzuführen und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. Die Hausverfahren können neben analytischen Messungen am Wasserfahrzeug bzw. dessen Teilen (z.b. Kräftemessungen, Längenmessungen, Abgas- und Geräuschmessungen etc.) auch visuelle Überprüfungen von Gestaltungsanforderungen und Gebrauchseigenschaften (Fahrverhalten) enthalten. Prüfungen, die ausschließlich Inaugenscheinnahmen enthalten sowie rechnerische Überprüfungen von Entwurfsunterlagen sind jedoch nicht im Rahmen der Akkreditierung des Prüflabors akkreditierbar. Diese Aktivitäten sind als Evaluierung zu interpretieren und entsprechend im Rahmen einer eventuellen Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte zu berücksichtigen. Kommentar [z3]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie. Gelöscht: Anhang XIV, Nummer 1 Gelöscht: Sportboote oder Bauteile Gelöscht: Sportbooten Gelöscht: Verfahrensanweisungen, Gelöscht: Sportboot Gelöscht: Bewertung Einrichtungen (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17025) Für die Akkreditierung als Prüflabor muss dieses entsprechend den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC über eigene Einrichtungen und Prüfmittel verfügen. Wenn das Prüflabor für bestimmte, selten wiederkehrende Prüfungen die entsprechenden Einrichtungen einer anderen Stel- 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

8 le, beispielsweise des Herstellers, nutzen möchte, so ist hierfür eine schriftlich fixierte Nutzungsvereinbarung erforderlich. Im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung muss insbesondere festgelegt werden, dass das Prüflabor vom Prüfmitteleigentümer informiert wird, sofern sich im Nachgang herausstellt, dass das Prüfmittel zum Zeitpunkt der Verwendung bereits fehlerhaft war. Das Prüflabor bleibt unabhängig von den Inhalten der Nutzungsvereinbarung in jedem Falle für die korrekte Verwendbarkeit der Einrichtungen und die Erfüllung aller diesbezüglichen Anforderungen der Norm voll verantwortlich, was u. a. erfordert, dass die eingesetzten Einrichtungen vor ihrer Verwendung auf korrekte Funktion und ggf. Kalibrierung überprüft werden müssen. Für Prüflaboratorien, die Geräusch- und/oder Abgasmessungen durchführen, sind die Anforderungen an die Ausstattung und Kalibrierung der erforderlichen Prüfmittel in der Anlage zu diesem Merkblatt aufgeführt (sog. ZLS-Prüfbausteine ) Ergebnisberichte (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17025) Die Prüfberichte des Labors über durchgeführte Prüfungen müssen neben der Erfüllung der Anforderungen des Normenabschnittes 5.10 insbesondere berücksichtigen, dass Meinungen und Interpretationen, so diese im Prüfbericht enthalten sind, ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind. Insbesondere gilt dies für eventuelle Interpretationen oder Meinungen des Prüflabors, ob das geprüfte Produkt den Anforderungen der Sportbootrichtlinie entspricht oder nicht entspricht. Diese Feststellung obliegt in diesem Zusammenhang grundsätzlich der akkreditierten Zertifizierungsstelle für Produkte (siehe Abschnitt 3.3 dieses Dokumentes). 3.5 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Haftung (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17021) Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Stelle eine Haftpflichtversicherung abschließen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der Haftungsrisiken mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie) Personal (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17021) Gelöscht: an Sportbooten Gelöscht: Sportboot Kommentar [z4]: Diese Forderung wurde neu aufgenommen, da die Wahlfreiheit gemäß Norm durch die Richtlinie eingeschränkt wird Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

9 Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizierungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderungen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist sicher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und Zertifizierungsentscheidungen eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten durchführt Zertifizierungsprogramm (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17021) Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme sind im Rahmen der Regelungen der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin beschriebenen Module zu verstehen. Die Module/Zertifizierungsprogramme, die die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. Kommentar [z5]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie. Gelöscht: externes Gelöscht: Gelöscht: jeweiligen Anhänge Gelöscht: der Richtlinie Gelöscht: mit den Gelöscht: n 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

10 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erteilung der Akkreditierung Die Erteilung der Akkreditierung für Konformitätsbewertungsstellen, die im Bereich der Sportbootrichtlinie aktiv sind und ihre Akkreditierung zur Grundlage einer Beantragung der Notifizierung gegenüber der Kommission als benannte Stelle im Sinne des Artikel 34 der Richtlinie machen wollen, erhalten für jede der gegebenenfalls angestrebten Akkreditierungsaktivitäten (Prüflaboratorium, Zertifizierungsstelle für Produkte und Zertifizierungsstelle für Managementsysteme) grundsätzlich eine eigene Akkreditierung, bestehend aus dem Akkreditierungsbescheid, der Akkreditierungsurkunde und der Anlage zur Akkreditierungsurkunde. In letzterer sind die entsprechenden Prüfverfahren bzw. Zertifizierungsprogramme aufgeführt, die die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Begutachtungen nachgewiesen hat. Da die benannten Stellen ihre auf der Akkreditierung basierenden Tätigkeiten kontinuierlich ausführen und insbesondere bei einer Neuveröffentlichung der harmonisierten Normen durch die Kommission diese neu veröffentlichten Normen gemäß den geltenden Fristen anwenden müssen, wird im Rahmen der Akkreditierung von Prüflaboratorien die Verwendung des flexiblen Akkreditierungsbereiches gemäß den veröffentlichten Regelwerken der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH angestrebt. Daher ist insbesondere zu beachten, dass die entsprechenden Anforderungen des flexiblen Akkreditierungsbereiches für die Durchführung der Begutachtung und der ausdrücklichen Berichterstattung zu den Aspekten eines flexiblen Akkreditierungsbereiches berücksichtigt werden müssen Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte Bei Zertifizierungsstellen für Produkte gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt Gelöscht: 9 Gelöscht:, insbesondere der Akkreditierung Gelöscht:, 343 die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), 344 die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und Gelöscht: Sportbooten 345 den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie ) Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Produkten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle beherrscht/anbietet.) In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der Stelle sowie diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie) aufgeführt, die die Zertifizierungsstelle für Produkte ihren Kunden anbieten kann (vergleiche Ausfüh- Gelöscht: Zertifizierungsprogramm 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

11 rungen zu den Zertifizierungsprogrammen in Abschnitt dieses Dokumentes). Außerdem werden die normativen Dokumente, deren Erfüllung im Rahmen der Zertifizierungsprogramme beurteilt wird, mittels pauschalen Verweises benannt. Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anforderungen nach Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einem Prüflaboratorium für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

12 370 Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: Zertifizierung von Produkten in den Bereichen: EG-Baumusterprüfung, Produktprüfung sowie Begutachtung nach Bauausführung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite Gelöscht: Qualitätssicherung Produktion, Prüfung der Produkte Gelöscht: Sportbooten und Wassermotorrädern VA Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Richtlinie 2013/53/EU, Anhang V Verfahrensanweisung Zertifizierung von Sportbooten Modul B, EG-Baumusterprüfung Modul F, Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) Gelöscht: (Modul B) Gelöscht: Richtlinie 94/25/EG, Anhang IX Gelöscht: Prüfung der Produkte (Modul F) oben genannte Zertifizierungsprogramme in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie und den veröffentlichten harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie Die Zertifizierungsstelle für Produkte erfüllt die Anforderungen nach 13 des Produktsicherheitsgesetzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 Anforderungen an notifizierte Stellen. verwendete Abkürzungen: VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers] Gelöscht: 5 Gelöscht: Anhang XIV Gelöscht: Mindestkriterien für die Meldung der genannten Stellen durch die Mitgliedstaaten Gelöscht: Hausverfahren des Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungs- leistungen möglichst genau und transparent festgelegt Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien Bei Prüflaboratorien gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt die geprüften Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie ). Gelöscht: Sportbooten 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

13 Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Produkten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie das Prüflaboratorium abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle Produkte, die unter die Richtlinie fallen, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle beherrscht/anbietet.) In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes diejenigen Prüfverfahren aufgeführt, mit denen das Prüflaboratorium die Übereinstimmung des Produktes mit den anwendbaren harmonisierten Normen prüft (vergleiche Ausführungen zu den Prüfverfahren in Abschnitt dieses Dokumentes). Nach den Prüfverfahren wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Forderungen aus Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einer Zertifizierungsstelle für Produkte für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. Gelöscht: Sportbootes 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

14 412 Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: Prüfungen in den Bereichen: Sportboote, Wassermotorräder, unvollständigen Sportboote, unvollständige Wassermotorräder, Bauteile sowie Antriebsmotore nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) Gelöscht: Boote verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite VA EN ISO Prüfanweisung Krängungs- und Beladungsversuche an Sportbooten Kleine Wasserfahrzeuge Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall Teil 1: Vorbeifahrtmessungen Das Prüflaboratorium erfüllt die Anforderungen nach 13 des Produktsicherheitsgesetzes soweit für die Durchführung von Prüfungen nach der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) zutreffend. verwendete Abkürzungen: VA Hausverfahren der [Name des Antragstellers] Gelöscht: des Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Prüfleistungen möglichst genau und transparent festgelegt SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

15 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Bei Zertifizierungsstellen für Managementsysteme gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt 424 die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), 425 die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und Gelöscht: Sportbooten 426 den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie ) Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Produkten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle beherrscht/anbietet.) In der Anlage zur Urkunde werden nach der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der Stelle und diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie), die die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ihren Kunden anbieten kann, aufgeführt sowie die IAF/EA-Branchenbezeichnungen genannt. Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anforderungen nach Richtlinie und ProdSG, die für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. Gelöscht: Zertifizierungsprogramm Kommentar [z6]: Anmerkung gelöscht da diese zwar richtig, in diesem Zusammenhang aber etwas irreführend ist. Gelöscht: in Verbindung mit einem Prüflaboratorium 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

16 448 Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: Zertifizierung von Managementsystemen in den Bereichen: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess und Umfassende Qualitätssicherung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite Gelöscht: Produktion Gelöscht: Sportbooten und Wassermotorrädern VA Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Verfahrensanweisung Zertifizierung von Managementsystemen für die Qualitätssicherung an Sportbooten Modul D, Konformität mit der Bauart auf Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess Modul H, Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung Gelöscht: Produktion (Modul D) Gelöscht: Umfassendes Gelöscht: (Modul H) IAF/EA-Branchenbezeichnung: Scope 18 Maschinenbau 20 Schiffsbau Die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erfüllt die Anforderungen nach 13 des Produktsicherheitsgesetzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 Anforderungen an notifizierte Stellen. verwendete Abkürzungen: VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers] Gelöscht: Anhang XIV Mindestkriterien für die Meldung der genannten Stellen durch die Mitgliedstaaten Gelöscht: Hausverfahren des Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungs- leistungen möglichst genau und transparent festgelegt SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

17 Mitgeltende Unterlagen Richtlinie 2013/53/EU Beschluss 768/2008/EG ProdSG ProdSV 2014-XX EA-2/ XX DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie) Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) vom 8. November Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) EA Guidance on Accreditation for Notification Purposes Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien Konformitätsbewertung Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren Konformitätsbewertung Begriffe und allgemeine Grundlagen Gelöscht: 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Gelöscht: Gelöscht:, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 Gelöscht: Kommentar [z7]: Ausgabe wäre noch anzupassen. Kommentar [z8]: Reihenfolge angepasst: Rechtsgrundlagen werden jetzt vor Normen genannt Anhänge 1 Informativer Anhang: Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten 2 Prüfbaustein Abgasemissionen 3 Prüfbaustein Geräuschemissionen 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

18 484 Anhang Informativer Anhang: Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten Dieser informative Anhang interpretiert die Sportbootrichtlinie dahingehend, dass für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Akkreditierung anstreben, in Abhängigkeit von der Nutzung der verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG die jeweils erforderliche Art der Akkreditierung zur Umsetzung dieser Module dargestellt wird. Hierbei wurden die Vorgaben des Abschnittes 3 des Dokumentes EA-2/17 dahingehend berücksichtigt, dass einzelne Arten von Akkreditierungen (z.b. nach DIN EN ISO/IEC 17020) ausgeschlossen wurden. Ferner werden die zusätzlichen Anforderungen ( + -Anforderungen) i.d.r. durch das Vorliegen einer eigenen Akkreditierung (z.b. als Prüflaboratorium) sichergestellt. 1. Anwendung des Modul A nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Die Anwendung des Modul A durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 2. Anwendung des Modul A1 nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul A1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul A1 umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 3. Anwendung des Modul B nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul B ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul B umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Gelöscht: in Gelöscht: den Anhängen V bis XII und XVI der Richtlinie Gelöscht: V der Richtlinie Gelöscht: Aa Variante 1 Gelöscht: VI der Richtlinie Gelöscht: Aa Variante 1 Gelöscht: Aa Variante 1 Gelöscht: bewertet Gelöscht: VII der Richtlinie 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

19 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 4. Anwendung des Modul C nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Die Anwendung des Modul C durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 5. Anwendung des Modul C1 gemäß Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul C1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul C1 umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls im Bereich der Abgasemissionen erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen diese Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 6. Anwendung des Modul D nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul D ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC oder als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul D umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul D nicht erforderlich. 7. Anwendung des Modul E nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul E ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC oder als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul E umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul E nicht erforderlich. Gelöscht: bewertet Gelöscht: VIII der Richtlinie Gelöscht: bewertet Gelöscht: 5 Gelöscht: IX und des Modul E nach Anhang XVI der Richtlinie Gelöscht: oder des Modul E Gelöscht: oder des Modul E Gelöscht: oder des Modul E 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

20 Anwendung des Modul F nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul F ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul F umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 7. Anwendung des Modul G nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul G ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul G umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 8. Anwendung des Modul H nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul H ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme muss die Durchführung des Modul H umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul H nicht erforderlich. 9. Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA post contruction assessment) gemäß Anhang V der Richtlinie: Bei Anwendung der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) nach Anhang V der Richtlinie ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) umfassen. Gelöscht: 6 Gelöscht: X der Richtlinie Gelöscht: bewertet Gelöscht: XI der Richtlinie Gelöscht: bewertet Gelöscht: XII der Richtlinie Gelöscht: Artikel 8 Absatz 1 Gelöscht: Artikel 8 Absatz 1 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

21 Für die bei der Durchführung der Begutachtung nach Bauausführung erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. Gelöscht: bewertet 71 SD Revision: 1.2 TT. MM von 28

22 Anhang 2 Prüfbaustein Abgasemissionen Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU Anhang I, B Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren EN ISO Prüfbedingungen Luftdruck Temperatur Luftfeuchte Barometer Absolutdruckaufnehmer Thermometer Psychrometer o. Taupunktmessgerät o. Kapazitiver Feuchtesensor Genauigkeit und Intervalle entsprechend ISO Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.b. DKD Gelöscht: 94/25/ EG Gelöscht: 2003/44/EG Motorleistung als Basis der Abgasmessung unkorrigierte Bremsleistungs-prüfung auf Motorprüfstand Motorprüfstand (z.b. beim Motorenhersteller) Kalibriergewichte Motor ohne Nebenantriebe 71 SD Revision: Februar von 28

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