DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen

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1 Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011 für den Bereich der Richtlinie 2013/53/EU, sog. Sportbootrichtlinie 71 SD Revision: September 2015 Geltungsbereich: Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend Sportbootrichtlinie oder nur Richtlinie genannt) anstreben. Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: von 27

2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck / Geltungsbereich Begriffe Beschreibung Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals Unterauftragsvergabe Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte Haftung Personal Zertifizierungsprogramm Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien Personal Prüfverfahren Einrichtungen Ergebnisberichte Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Haftung Personal Zertifizierungsprogramm Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erteilung der Akkreditierung Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Mitgeltende Unterlagen Anhänge Anhang Anhang Anhang SD Revision: September von 27

3 Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Fassung sind gelb hervorgehoben oder mit einer Markierung am Seitenrand versehen. 1 Zweck / Geltungsbereich Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend Sportbootrichtlinie oder nur Richtlinie genannt) anstreben. Die Kriterien gelten ergänzend zu den Anforderungen nach den genannten Normen. 2 Begriffe Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Prüfen Zertifizierung Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000) Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt (DIN EN ISO/IEC 17000) Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren (DIN EN ISO/IEC 17000) Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Prozesse, Systeme oder Personen (DIN EN ISO/IEC 17000) 3 Beschreibung 3.1 Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten In Abhängigkeit von der Nutzung der verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Sportbootrichtlinie in Verbindung mit Anhang II des Beschusses Nr. 768/2008/EG sind verschiedene Akkreditierungsaktivitäten (als Prüflabor, Zertifizierungsstelle für Produkte und/oder Zertifizierungsstelle für Managementsysteme) erforderlich. Im Anhang 1 zu diesem Dokument werden - informativ - die jeweils erforderlichen Akkreditierungsaktivitäten zu den verschiedenen Modulen der Richtlinie erläutert. Die dabei gemachten Ausführungen müssen stets im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Abschnitt 3 dieses Dokumentes, insbesondere des Punktes 3.2.2, gesehen werden. 71 SD Revision: September von 27

4 3.2 Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals Bei einer Stelle, die die Notifizierung nach der Sportbootrichtlinie anstrebt, muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht (Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Sportbootrichtlinie in Verbindung mit 13 Absatz 2 und 3 ProdSG). Eine Stelle, die einem Wirtschafts- oder Fachverband angehört und die Produkte im Sinne der Richtlinie bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als unabhängiger Dritter gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen sind (Artikel 30 Abs. 3 Satz 2 der Sportbooterichtlinie in Verbindung mit 13 Absatz 2 Satz 2 ProdSG). Der Nachweis der Unabhängigkeit sowie der Nachweis, dass keine Interessenskonflikte vorhanden sind, ist durch die Stelle zu führen (Analyse der verbundenen Stellen). Ferner hat die Stelle sicherzustellen, dass sich die Vergütung ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals nicht nach der Anzahl oder dem Ergebnis der durchgeführten Konformitätsbewertungen richtet (Artikel 30 Abs. 8 der Sportbooterichtlinie). Anmerkung: In der Analyse der verbundenen Stellen sind ggf. die Anzahl und Größe der im Wirtschafts- oder Fachverband vertretenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass weder das Personal noch die oberste Leitungsebene der Stelle gleichzeitig die Interessen des Wirtschafts- oder Fachverbandes oder einzelner Mitgliedsunternehmen vertritt Unterauftragsvergabe Die Stelle muss die Prüf- und Bewertungstätigkeiten, für die sie die Notifizierung anstrebt, grundsätzlich selber durchführen und hierfür die erforderlichen Voraussetzungen wie Mitarbeiterqualifikation, Prüfmittelausstattung, Verfahrensbeschreibungen etc. geschaffen haben ( 13 Abs. 5 ProdSG). Unterauftragsvergaben sind nur im Einzelfall aufgrund von fehlenden Kapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegte Nebenprüfungen zulässig. Zusätzlich muss der Auftraggeber einer Unterauftragsvergabe zustimmen ( 18 Abs. 3 ProdSG sowie Art. 32 Abs. 3 der Sportbooterichtlinie). Im Falle einer Unterauftragsvergabe unter den oben dargestellten Umständen verbleibt die Verantwortung für die vergebenen Arbeiten bei der notifizierten Stelle. Diese muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer alle anzuwendenden Normenforderungen (insbesondere die der DIN EN ISO/IEC 17025) erfüllt. Ferner muss der Unterauftragnehmer seinerseits die Anforderungen an die Unabhängigkeit einer notifizierten Stelle (vergleiche Punkt 3.2.1) erfüllen ( 18 Abs. 1 ProdSG sowie Art. 32 Abs. 1 der Sportbooterichtlinie). 71 SD Revision: September von 27

5 Es ist eine entsprechende Liste der Unterauftragnehmer zu führen und die Befugnis erteilende Behörde über die Unterauftragsvergaben entsprechend zu informieren ( 18 Abs. 1 ProdSG und Artikel 32 Abs. 1 der Sportbooterichtlinie). Anmerkung 1: Der Nachweis der Kompetenz des Unterauftragnehmers kann durch das Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung dieses Unterauftragnehmers geführt werden. Liegt eine solche nicht vor, so ist die notifizierte Stelle zu entsprechenden Maßnahmen wie Auditierung vor Ort mit kompetentem, eigenem Personal verpflichtet. Der zusätzlich zu erbringende Nachweis der Unabhängigkeit eines Unterauftragnehmers kann ebenfalls im Rahmen einer Auditierung vor Ort durch die notifizierte Stelle geführt werden, das Vorliegen einer eigenen Notifizierung dieses Unterauftragnehmers ist ebenfalls ein hinreichender Nachweis seiner Unabhängigkeit und Kompetenz. Anmerkung 2: Eine Information der Befugnis erteilenden Behörde über die im Rahmen dieser Regelungen durchgeführten Unterauftragsvergaben kann dadurch erfolgen, dass den zuständigen Mitarbeitern dieser Behörde Einsicht in die Liste der Unterauftragnehmer gegeben wird. 3.3 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte Haftung (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17065) Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Zertifizierungsstelle eine Haftpflichtversicherung abschließen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der Haftungsrisiken mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie) Personal (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17065) Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizierungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderungen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. 71 SD Revision: September von 27

6 Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist sicher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und Zertifizierungsentscheidungen eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten im gleichen Bereich durchführt Zertifizierungsprogramm (ergänzend zu Abschnitt 7.1 der DIN EN ISO/IEC 17065) Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Produkte sind im Rahmen der Regelungen der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin beschriebenen Module in Verbindung mit den jeweils aktuell von der Kommission im Amtsblatt veröffentlichten einschlägigen harmonisierten Normen zu verstehen. Die Regelungen des Anhang V der Richtlinie zur Begutachtung nach Bauausführung (sog. Modul PCA post construction assessment) sind in diesem Zusammenhang wie ein eigenständiges Modul zu behandeln. Die Module/Zertifizierungsprogramme, die die Zertifizierungsstelle für Produkte durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 3.4 Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien Personal (ergänzend zu Abschnitt 5.2 der DIN EN ISO/IEC 17025) Der Leiter des Prüflabors benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Prüfungen im akkreditierten bzw. zu akkreditierenden Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters des Prüflabors mindestens drei Jahre betragen. Das im Labor für Prüfungen eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC vertraglich an das Labor gebunden sein. Für das Personal sind die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC an die Personalqualifikation vollständig vom Prüflabor selber umzusetzen und unter seiner Verantwortung zu beachten. Neben den allgemeinen Anforderungen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im 71 SD Revision: September von 27

7 erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle und die Wahrung der Vertraulichkeit. Insbesondere muss das mit der Prüfung beauftragte Personal die Anforderungen nach Artikel 30 Abs. 4 der Richtlinie erfüllen und darf hierfür weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Monteur der zu prüfenden Produkte identisch noch Beauftragter einer dieser Personen sein Prüfverfahren (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17025) Wenn das Prüflabor im Rahmen seiner Tätigkeiten Prüfungen an Wasserfahrzeugen oder deren Teilen durchführt, die nicht in den einschlägigen harmonisierten Normen als Prüfverfahren explizit beschrieben sind sondern bei denen die Erfüllung der Anforderungen der harmonisierten Normen mittels individueller Prüfverfahren geprüft werden sollen, so sind diese Verfahren in eigenen Hausverfahren (i.d.r. vom Labor als Prüfanweisungen oder Prüfverfahren bezeichnet) zu beschreiben und in die interne Qualitätsdokumentation des Labors aufzunehmen. Diese Hausverfahren sind im Antrag auf Akkreditierung entsprechend aufzuführen und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. Die Hausverfahren können neben analytischen Messungen am Wasserfahrzeug bzw. dessen Teilen (z.b. Kräftemessungen, Längenmessungen, Abgas- und Geräuschmessungen etc.) auch visuelle Überprüfungen von Gestaltungsanforderungen und Gebrauchseigenschaften (Fahrverhalten) enthalten. Prüfungen, die ausschließlich Inaugenscheinnahmen enthalten sowie rechnerische Überprüfungen von Entwurfsunterlagen sind jedoch nicht im Rahmen der Akkreditierung des Prüflabors akkreditierbar. Diese Aktivitäten sind als Evaluierung zu interpretieren und entsprechend im Rahmen einer eventuellen Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte zu berücksichtigen. 71 SD Revision: September von 27

8 3.4.3 Einrichtungen (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17025) Für die Akkreditierung als Prüflabor muss dieses entsprechend den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC über eigene Einrichtungen und Prüfmittel verfügen. Wenn das Prüflabor für bestimmte, selten wiederkehrende Prüfungen die entsprechenden Einrichtungen einer anderen Stelle, beispielsweise des Herstellers, nutzen möchte, so ist hierfür eine schriftlich fixierte Nutzungsvereinbarung erforderlich. Im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung muss insbesondere festgelegt werden, dass das Prüflabor vom Prüfmitteleigentümer informiert wird, sofern sich im Nachgang herausstellt, dass das Prüfmittel zum Zeitpunkt der Verwendung bereits fehlerhaft war. Das Prüflabor bleibt unabhängig von den Inhalten der Nutzungsvereinbarung in jedem Falle für die korrekte Verwendbarkeit der Einrichtungen und die Erfüllung aller diesbezüglichen Anforderungen der Norm voll verantwortlich, was u. a. erfordert, dass die eingesetzten Einrichtungen vor ihrer Verwendung auf korrekte Funktion und ggf. Kalibrierung überprüft werden müssen. Für Prüflaboratorien, die Geräusch- und/oder Abgasmessungen durchführen, sind die Anforderungen an die Ausstattung und Kalibrierung der erforderlichen Prüfmittel in der Anlage zu diesem Merkblatt aufgeführt (sog. ZLS-Prüfbausteine ) Ergebnisberichte (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17025) Die Prüfberichte des Labors über durchgeführte Prüfungen müssen neben der Erfüllung der Anforderungen des Normenabschnittes 5.10 insbesondere berücksichtigen, dass Meinungen und Interpretationen, so diese im Prüfbericht enthalten sind, ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind. Insbesondere gilt dies für eventuelle Interpretationen oder Meinungen des Prüflabors, ob das geprüfte Produkt den Anforderungen der Sportbootrichtlinie entspricht oder nicht entspricht. Diese Feststellung obliegt in diesem Zusammenhang grundsätzlich der akkreditierten Zertifizierungsstelle für Produkte (siehe Abschnitt 3.3 dieses Dokumentes). 3.5 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Haftung (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17021) Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Stelle eine Haftpflichtversicherung abschließen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der Haftungsrisiken mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie). 71 SD Revision: September von 27

9 3.5.2 Personal (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17021) Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizierungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderungen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist sicher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und/oder Zertifizierungsentscheidungen eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten durchführt Zertifizierungsprogramm (ergänzend zu Abschnitt der DIN EN ISO/IEC 17021) Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme sind im Rahmen der Regelungen der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin beschriebenen Module zu verstehen. Die Module/Zertifizierungsprogramme, die die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 71 SD Revision: September von 27

10 3.6 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Erteilung der Akkreditierung Die Erteilung der Akkreditierung für Konformitätsbewertungsstellen, die im Bereich der Sportbootrichtlinie aktiv sind und ihre Akkreditierung zur Grundlage einer Beantragung der Notifizierung gegenüber der Kommission als benannte Stelle im Sinne des Artikel 34 der Richtlinie machen wollen, erhalten für jede der gegebenenfalls angestrebten Akkreditierungsaktivitäten (Prüflaboratorium, Zertifizierungsstelle für Produkte und Zertifizierungsstelle für Managementsysteme) grundsätzlich eine eigene Akkreditierung, bestehend aus dem Akkreditierungsbescheid, der Akkreditierungsurkunde und der Anlage zur Akkreditierungsurkunde. In letzterer sind die entsprechenden Prüfverfahren bzw. Zertifizierungsprogramme aufgeführt, die die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Begutachtungen nachgewiesen hat. Da die benannten Stellen ihre auf der Akkreditierung basierenden Tätigkeiten kontinuierlich ausführen und insbesondere bei einer Neuveröffentlichung der harmonisierten Normen durch die Kommission diese neu veröffentlichten Normen gemäß den geltenden Fristen anwenden müssen, wird im Rahmen der Akkreditierung von Prüflaboratorien die Verwendung des flexiblen Akkreditierungsbereiches gemäß den veröffentlichten Regelwerken der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH angestrebt. Daher ist insbesondere zu beachten, dass die entsprechenden Anforderungen des flexiblen Akkreditierungsbereiches für die Durchführung der Begutachtung und der ausdrücklichen Berichterstattung zu den Aspekten eines flexiblen Akkreditierungsbereiches berücksichtigt werden müssen Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte Bei Zertifizierungsstellen für Produkte gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie ). Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Produkten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle beherrscht/anbietet.) 71 SD Revision: September von 27

11 In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der Stelle sowie diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie) aufgeführt, die die Zertifizierungsstelle für Produkte ihren Kunden anbieten kann (vergleiche Ausführungen zu den Zertifizierungsprogrammen in Abschnitt dieses Dokumentes). Außerdem werden die normativen Dokumente, deren Erfüllung im Rahmen der Zertifizierungsprogramme beurteilt wird, mittels pauschalen Verweises benannt. Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anforderungen nach Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einem Prüflaboratorium für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. 71 SD Revision: September von 27

12 Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: Zertifizierung von Produkten in den Bereichen: EG-Baumusterprüfung, Produktprüfung sowie Begutachtung nach Bauausführung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite VA Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Richtlinie 2013/53/EU, Anhang V Verfahrensanweisung Zertifizierung von Sportbooten Modul B, EG-Baumusterprüfung Modul F, Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) oben genannte Zertifizierungsprogramme in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie und den veröffentlichten harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie Die Zertifizierungsstelle für Produkte erfüllt die Anforderungen nach 13 des Produktsicherheitsgesetzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 Anforderungen an notifizierte Stellen. verwendete Abkürzungen: VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers] Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungsleistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 71 SD Revision: September von 27

13 3.6.3 Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien Bei Prüflaboratorien gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt die geprüften Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie ). Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Produkten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie das Prüflaboratorium abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle Produkte, die unter die Richtlinie fallen, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle beherrscht/anbietet.) In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes diejenigen Prüfverfahren aufgeführt, mit denen das Prüflaboratorium die Übereinstimmung des Produktes mit den anwendbaren harmonisierten Normen prüft (vergleiche Ausführungen zu den Prüfverfahren in Abschnitt dieses Dokumentes). Nach den Prüfverfahren wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Forderungen aus Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einer Zertifizierungsstelle für Produkte für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. 71 SD Revision: September von 27

14 Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: Prüfungen in den Bereichen: Sportboote, Wassermotorräder, unvollständigen Sportboote, unvollständige Wassermotorräder, Bauteile sowie Antriebsmotoren nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite VA EN ISO Prüfanweisung Krängungs- und Beladungsversuche an Sportbooten Kleine Wasserfahrzeuge Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall Teil 1: Vorbeifahrtmessungen Das Prüflaboratorium erfüllt die Anforderungen nach 13 des Produktsicherheitsgesetzes soweit für die Durchführung von Prüfungen nach der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) zutreffend. verwendete Abkürzungen: VA Hausverfahren der [Name des Antragstellers] Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Prüfleistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 71 SD Revision: September von 27

15 3.6.4 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Bei Zertifizierungsstellen für Managementsysteme gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie ). Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Produkten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle beherrscht/anbietet.) In der Anlage zur Urkunde werden nach der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der Stelle und diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie), die die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ihren Kunden anbieten kann, aufgeführt sowie die IAF/EA-Branchenbezeichnungen genannt. Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anforderungen nach Richtlinie und ProdSG, die für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. 71 SD Revision: September von 27

16 Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: Zertifizierung von Managementsystemen in den Bereichen: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess und Umfassende Qualitätssicherung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite VA Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Beschluss 768/2008/EG, Anhang II Verfahrensanweisung Zertifizierung von Managementsystemen für die Qualitätssicherung an Sportbooten Modul D, Konformität mit der Bauart auf Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess Modul H, Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung IAF/EA-Branchenbezeichnung: Scope 18 Maschinenbau 20 Schiffsbau Die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erfüllt die Anforderungen nach 13 des Produktsicherheitsgesetzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 Anforderungen an notifizierte Stellen. verwendete Abkürzungen: VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers] Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungsleistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 71 SD Revision: September von 27

17 4 Mitgeltende Unterlagen Richtlinie 2013/53/EU Beschluss 768/2008/EG ProdSG ProdSV 2015 EA-2/ DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie) Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) vom 8. November Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) EA Guidance on Accreditation for Notification Purposes Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien Konformitätsbewertung Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren Konformitätsbewertung Begriffe und allgemeine Grundlagen 5 Anhänge 1 Informativer Anhang: Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten 2 Prüfbaustein Abgasemissionen 3 Prüfbaustein Geräuschemissionen 71 SD Revision: September von 27

18 Anhang 1 Informativer Anhang: Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten Dieser informative Anhang interpretiert die Sportbootrichtlinie dahingehend, dass für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Akkreditierung anstreben, in Abhängigkeit von der Nutzung der verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG die jeweils erforderliche Art der Akkreditierung zur Umsetzung dieser Module dargestellt wird. Hierbei wurden die Vorgaben des Abschnittes 3 des Dokumentes EA-2/17 dahingehend berücksichtigt, dass einzelne Arten von Akkreditierungen (z.b. nach DIN EN ISO/IEC 17020) ausgeschlossen wurden. Ferner werden die zusätzlichen Anforderungen ( + -Anforderungen) i.d.r. durch das Vorliegen einer eigenen Akkreditierung (z.b. als Prüflaboratorium) sichergestellt. 1. Anwendung des Modul A nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Die Anwendung des Modul A durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 2. Anwendung des Modul A1 nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul A1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul A1 umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 3. Anwendung des Modul B nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul B ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul B umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen 71 SD Revision: September von 27

19 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 4. Anwendung des Modul C nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Die Anwendung des Modul C durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 5. Anwendung des Modul C1 gemäß Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul C1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul C1 umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls im Bereich der Abgasemissionen erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen diese Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 6. Anwendung des Modul D nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul D ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC oder als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul D umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul D nicht erforderlich. 7. Anwendung des Modul E nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul E ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC oder als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul E umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul E nicht erforderlich. 8. Anwendung des Modul F nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul F ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul F umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 71 SD Revision: September von 27

20 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 7. Anwendung des Modul G nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul G ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul G umfassen. Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 8. Anwendung des Modul H nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: Bei Anwendung des Modul H ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme muss die Durchführung des Modul H umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul H nicht erforderlich. 9. Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA post contruction assessment) gemäß Anhang V der Richtlinie: Bei Anwendung der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) nach Anhang V der Richtlinie ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) umfassen. Für die bei der Durchführung der Begutachtung nach Bauausführung erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes der DIN EN ISO/IEC von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC erfüllen. 71 SD Revision: September von 27

21 Anhang 2 Prüfbaustein Abgasemissionen Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU Anhang I, B Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren EN ISO Prüfbedingungen Luftdruck Temperatur Luftfeuchte Barometer Absolutdruckaufnehmer Thermometer Psychrometer o. Taupunktmessgerät o. Kapazitiver Feuchtesensor Genauigkeit und Intervalle entsprechend ISO Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.b. DKD Motorleistung als Basis der Abgasmessung unkorrigierte Bremsleistungs-prüfung auf Motorprüfstand Motorprüfstand (z.b. beim Motorenhersteller) Kalibriergewichte Motor ohne Nebenantriebe 71 SD Revision: September von 27

22 Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU Anhang I, B Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren EN ISO Prüfkraftstoffe Herstellerzertifikat ggf. Elementaranalyse für C-Bilanz Abgas Emissions- Messung Testkraftstoffe nach 98/69/EG bzw. 98/77EG Messausrüstung und Messwerte & Genauigkeit der Messeinrichtung Konzentrationsmessung CO CO2 HC NOx O2 Messgeräte und Einrichtungen wie in ISO unter Punkt 7 beschrieben Physikalische Gasdetektoren NDIR NDIR FID CLD PMD, ZRDO, ECS Prüfgas mit Analysenzertifikat DIN Andere Geräte können bei nachgewiesener Gleichwertigkeit verwendet werden 71 SD Revision: September von 27

23 Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU Anhang I, B EN ISO Genauigkeit der Messeinrichtung: Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren Bestimmung des Massenstroms Kraftstoffmassenstrom, Luftmassenstrom, C-Bilanz Durchflussmessgerät Kraftstoffwaage, Luftuhr Genauigkeit und Intervalle entsprechend ISO Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.b. DKD Bestimmung der gasförmigen Komponenten Abgasanalyse Gasanalysatoren wie oben Bestimmung der Partikelemission Partikelmessung über Abscheidung auf Filtern Vollstromanlage oder Teilstrom- Anlage, Microwaage Kalibrierung der Analysegeräte Linearität, Querempfindlichkeit Quentscheffekt mit Wasser, Konverterwirkungsgrad Reingase und Prüfgase mit Zertifikat alle 3 Monate oder nach Austausch oder Reparatur Kalibrierung der Partikelmesseinrichtung Durchluss und Verdünnungsverhältnis, Temperaturen, ggf. Drucksensoren LFE, Durchflussmessgerät Kalibrierofen, Druckkalibrator alle 3 Monate oder nach Austausch oder Reparatur 71 SD Revision: September von 27

24 Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU Anhang I, B Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren EN ISO Belasten des Motors bei entsprechenden Drehzahlen Drehzahl-, Drehmoment- u. Leistungsmessung Leistungsprüfstand (z.b. beim Motorenhersteller) Frequenzzähler, Eichgewichte Bestimmung des Abgasstroms Direkte Messmethode Durchflussdüse, Blende etc. ISO Durchflusskalibrierung Indirekte Messmethode Luft- und Kraftstoff- Durchfluss ISO Anh. A ISO Durchflusskalibrierung C-Bilanz Methode Kraftstoffverbrauch Abgaskonzentrationen ISO Anh. A Prüfgase CVS-Methode Vollstrom-Verdünnungsanlage Durchflusskalibrierung 71 SD Revision: September von 27

25 Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU Anhang I, B Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren EN ISO Genauigkeit der Messeinrichtung Drehzahl [min-1] Drehmoment [Nm] Leistung [kw] Kraftstoffverbrauch spez. Kraftst. Verbr. Luftdurchsatz [m3/h] Drehzahlmesser Motorprüfstand Motorprüfstand Durchflussmessgerät Kraftstoffwaage Luftuhr, Flow meter z.b. ISO El. Kalibrierung Eichgewichte Durchflusskal. siehe ISO8178-1, 7.3, Tabelle 2 Kühlmitt. Temp.[ C] Öl-Temp [ C] Abgasgegendruck [kpa] Ansaugunterdruck [kpa] Abgastemp. [ C] Ansaugtemp. [ C] Umgebungsdruck [kpa] Luftfeuchte [%Rel.] Kraftst. Temp. [ C] Verdünnungstunnel- Temperatur [ C] Verdünnungsluftfeuchte [%Rel.] CVS-Flow [m3/min] Teilstrom Flow [m3/min] Thermometer, Thermoelemente, Drucksensoren, Barometer, Psychrometer, Feuchtemessgerät Genauigkeit und Intervalle entsprechend ISO Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.b. DKD 71 SD Revision: September von 27

26 Anhang 3 Prüfbaustein Geräuschemissionen Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Geräuschemissionen Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU EN ISO14509 Anhang I, C Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen Bestimmung des Geräuschpegels Meßgeräte Schallpegel Meßgerät mit Maximalwert "halten" Klasse 1 z.b. nach IEC Anforderungen an die Meßgeräte: siehe Abschnitt der Norm, Abschnitte 3 und 7 Messung der Vorbeifahrt des betriebsbereiten Bootes, Meßgröße: maximaler AS-bewerteter Schalldruckpegel Windrichtungsmeßgerät : Windgeschwindigkeitsmeßgerät Grenzabweichungen +/-10% Kalibrierung 2-jährlich, Klasse 1 nach IEC 942 Kalibrierung 2-jährlich Drehzahlmesser Windschirm Grenzabweichungen +-50min-1 Anforderungen des Herstellers Kalibrierung 2- jährlich Zeitdatenaufzeichnungsgerät Dynamikbereich entspricht dem Messsignal 71 SD Revision: September von 27

27 Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Geräuschemissionen Abschnitt, Ziffer d. Art d. Prüfung; ggf. Regelwerk Anforderung Richtlinie Messgröße Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen 2013/53/EU EN ISO14509 Anhang I, C Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen Bestimmung des Geräuschpegels Kalibrierung Kalibrierpegel Schallkalibrator IEC Kalibrierung 2-jährlich, Klasse 1 nach IEC 942 Umgebungsbedingungen Luftdruck Temperatur Luftfeuchte Barometer Thermometer Hygrometer Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.b.: DKD Nicht aufschreibend Prüfkurs Abstandsmessung Entfernungsmessgerät: z.b.: Lasermeßgerät od. optisches Meßgerät Kalibrierung Meßbereich: bis 100m Betriebs bedingungen Kraftstoff Gewicht Hersteller Zertifikat Waage Kalibrierung Meßber.: ISO Geschwindigkeitsmessung Stoppuhr Lichtschranke Kalibrierung Meßber.: ISO SD Revision: September von 27

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