Die novellierte GewAbfV - Die wesentlichen Neuerungen

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1 Die novellierte - Die wesentlichen Neuerungen Symposium Recycling und hochwertige Verwertung mit der neuen des bvse 27. Juni 2017 in Bonn Dr. Jean Doumet Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Referat WR II 2 "Recht der Kreislaufwirtschaft"

2 Ziele: Ziele und Anwendungsbereich Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie ( 6 bis 8 KrWG) Stärkung der Getrenntsammlung Förderung des Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwendung Schaffung von Transparenz bei der Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Pflichten Verbesserung der Vollzugstauglichkeit Anwendungsbereich: Gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle (Kapitel 20 AVV) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind (z.b. Bekleidung, Marktabfälle) Andere, nicht in Kapitel 20 AVV aufgeführte, gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (z.b. Rinden, Kork, Leder) Bestimmte Bau- und Abbruchabfälle: alle in Kapitel 17 AVV genannten Abfälle bis auf die Gruppe (Boden, Steine, Baggergut) 2

3 Auswirkungen und Zeitplan Auswirkungen (Schätzungen Erfüllungsaufwand): ca. 16 Mio. Euro jährlicher Mehraufwand (hauptsächlich durch die Getrenntsammlung bzw. die Zuführung zur Vorbehandlung statt zu energetischer Verwertung) ca. 192 Mio. Euro. einmaliger Umstellungsaufwand (fast ausschließlich durch neue Anforderungen an Vorbehandlung) Zeitplan: Ausfertigung: 18. April 2017 Verkündung: 21. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.) Inkrafttreten: im Wesentlichen 1. August 2017, Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen allerdings erst am 1. Januar 2019 Jetzt handeln! 3

4 Kaskade gewerbl. Siedlungsabfälle 3 Abs. 1 Getrenntsammlungspflicht für PPK, Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Textilien, Bioabfälle und ggf. weitere industriespezifische Abfallfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar Getrenntsammlungsquote 90 Prozent (Nachweis auf Anfrage) 4 Abs. 1 Sortierpflicht (Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage) technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar Kleinmengenregelung ( 5 ) 3 Abs. 3 -E Im Gemisch dürfen keine Krankenhausabfälle und nur in Ausnahmefällen Bioabfälle und Glas enthalten sein. 4 Abs. 4 sonstige, insbesondere energetische, Verwertung 4 Abs. 5 -E Im Gemisch dürfen keine Krankenhausabfälle und nur in Ausnahmefällen Bioabfälle, Glas, Metalle und Mineralien enthalten sein. 4 Abs. 5 7 Abs. 4 KrWG technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 7 Abs. 1 Überlassung an den öre als Abfall zur Beseitigung 4

5 Ausnahmegründe Bei Getrenntsammlungspflicht: Technische Unmöglichkeit, insbesondere kein oder nicht ausreichender Platz für Abfallbehälter (Bsp: Innenstadt) nicht kontrollierbarer Abfallanfall durch viele Erzeuger (Bsp: Bahnhof) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Kostenvergleich: getrennte Sammlung gegen gemischte Sammlung mit anschließender Vorbehandlung (Kosten müssen außer Verhältnis stehen) Bei Vorbehandlungspflicht: Technische Unmöglichkeit (wird nur selten der Fall sein) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Kostenvergleich: Vorbehandlung der Gemische mit anschließender Verwertung gegen (in aller Regel energetische) Verwertung ohne Vorbehandlung (Kosten müssen außer Verhältnis stehen) 90%-Getrenntsammlungsquote (kein nennenswertes Ressourcenpotential) Erzeuger sammelt 90 % seiner Abfälle getrennt aber effiziente Kontrollmechanismus (Sachverständiger) erforderlich 5

6 Vorbehandlungsanlagen Technische Mindestanforderungen Aggregate (geregelt in Anlage 1) aber: Möglichkeit der Zusammenarbeit von Anlagenbetreibern, wenn durch Verträge sichergestellt ist, dass alle zur Verwertung aussortierten Abfälle tatsächlich weiterbehandelt werden die Sortier- und Recyclingquoten insgesamt eingehalten werden Sortierquote von mind. 85 % (bisher Verwertungsquote genannt) monatliche Feststellung jährliche Übermittlung an Behörde Recyclingquote von mind. 30 % (gültig ab ; Evaluierung durch die BReg Ende 2020) jährliche Feststellung jährliche Übermittlung an Behörde Wie bisher: Aussortierung gefährlicher Abfälle Wie bisher: Eigen- und Fremdkontrolle Wie bisher: Dokumentation in einem Betriebstagebuch 6

7 8 Abs. 1 Getrenntsammlungspflicht für Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoff auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen-Keramik-Gemische 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bei Gemischen von Kunststoff, Metall und Holz Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage Kaskade Bau- Abbruchabfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bei Gemischen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik Pflicht zur Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 9 Abs. 5 ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige sonstige Verwertung 7 Abs. 4 KrWG: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar 9 Abs. 3 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle Pflicht zur Zuführung zur Sortieranlage oder Aufbereitungsanlage je nach Zusammensetzung Glas, Dämmmaterial, Bitumen und Gips und Mineralik sind in jedem Fall vorrangig getrennt zu sammeln, 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 8 Abs. 3 > 10 m³ 9 Abs. 6 > 10 m³ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG Überlassung an den öre als Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (soweit nicht ausgeschlossen) 9 Abs. 6 > 10 m³ 27. Juni 2017 Dr. Jean Doumet, Novelle 7

8 Pflichten der Erzeuger Einzelfragen Umsetzung I Prüfung, ob Sammlung und Entsorgung den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen (Kontaktaufnahme mit Entsorger und ggf. Behörde) Anfertigen der Dokumentationen bzw. Sichten vorhandener Unterlagen Getrenntsammlungsquote Kann die Ausnahme schon ab dem in Anspruch genommen werden? ja, geregelt in 14 Nr. 1 ausschlaggebend für die Quote sind dann die Monate Mai bis Juli 2017; Nachweis bis zum an die zuständige Behörde Wer fungiert als Sachverständiger? Geregelt in 4 Abs. 6 ; vor allem nach 36 GewO zugelassene Sachverständige Zulassung nach 36 GewO (zuständig sind die IHKs) Pflichten der Anlagenbetreiber Prüfung, ob Vorbehandlungsanlage im Sinne der neuen betrieben wird Prüfung, ob alle Aggregate vorhanden (ggf. Nachrüstung prüfen, ansonsten Kooperationsmodelle ausloten) Prüfung, ob Quoten eingehalten sind (ggf. neue Entsorgungswege ausloten) 8

9 Pflichten der Behörden Einzelfragen Umsetzung II Neuordnung des Vollzugs (maßgeblich für Erfolg der Verordnung) Entwicklung eines Konzeptes zur Überwachung der Erzeuger der Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen LAGA-Vollzugshilfe Die LAGA-Mitteilung 34 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung wird überarbeitet; endgültige Fassung aber erst Ende 2018 Mantelverordnung Artikel 4 der Mantelverordnung wird die erste Änderung der mit sich bringen (nur Klarstellung, dass die in der Ersatzbaustoffverordnung enthaltene Getrenntsammlungspflicht für die dort genannten mineralischen Abfälle als speziellere Regelung dem 8 vorgeht 9

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