Dokumentationshilfe zur Umsetzung der seit gültigen neuen Gewerbeabfallverordnung

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1 Dokumentationshilfe Gewerbeabfall verordnung August 2017 Dokumentationshilfe zur Umsetzung der seit gültigen neuen Gewerbeabfallverordnung Merkblatt Exklusiv Seit Anfang August gilt die neue Gewerbeabfallverordnung (für nicht gefährliche Abfälle). Ein wesentliches Ziel der Verordnung ist es eine höhere Recyclingquote von Abfällen sicherzustellen. Dies soll auf Abfallerzeugerseite durch bessere betriebliche Abfalltrennung, verbunden mit einer Verpflichtung zur Dokumentation, erfolgen. Die Dokumentation muss für den Betriebsstandort einmalig und für Baustellen mit mehr als 10 m 3 Abfall im Einzelfall erfolgen. Finden auf einer Baustelle mehrere Baumaßnahmen statt, gilt diese Mengengrenze für die jeweiligen einzelnen Baumaßnahmen (Details hierzu sind im unten verlinkten ZDH Flyer zur Gewerbeabfallverordnung aufgeführt). Getrennt gesammelte Abfälle werden der Wiederverwendung zugeführt. Auf Seite der Entsorger müssen gemischte Abfälle vorbehandelt (Sortierung von Abfällen mit hauptsächlich Kunststoff, Metall, Holz) oder aufbereitet (überwiegend mineralische Abfälle wie Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik) werden. Bei der Vorbehandlung müssen hohe Sortierquoten eingehalten werden (85%). Betriebe, die gemischt entsorgen, müssen sich für ihre Dokumentation vom Entsorger bestätigen lassen, dass die Vorbehandlung oder Aufbereitung dort entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird. bvfarbe@farbe.de, Seite 1 von 4

2 Wesentliche Änderungen der neuen Gewerbeabfallverordnung: 1. Neue Abfallfraktionen für das Recycling: Gips und Holz Es müssen mehr Abfälle für das Recycling getrennt werden (wichtige zusätzliche Abfallfraktionen sind in der folgenden Tabelle markiert) gewerbliche Siedlungsabfälle Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel in Klammern) Papier, Pappe und Karton (Verpackungen soweit nicht im Rahmen der Verpackungsverordnung (Duales System) zurückgenommen; Tapetenverschnitt; entfernte Tapetenabfälle zählen nicht dazu) Glas Glas ( ) Kunststoffe Kunststoffe ( ) Metalle Metalle, einschließlich Legierungen ( bis ; ) Neu: Holz Neu: Holz ( ) Neu: Textilien Bioabfälle Dämmmaterial ( ) ohne gefährliche Stoffe Neu: Bitumengemische ( ) Neu: Baustoffe auf Gipsbasis ( ) Beton ( ) Ziegel ( ) Fliesen und Keramik ( ) Seite 2 von 4

3 Grundsätzlich müssen alle genannten Abfallarten getrennt gesammelt werden. Eine vermehrte getrennte Erfassung von Abfällen ist bei der heutigen Baupraxis durch schrittweisen selektiven Rückbau möglich, z.b. beim Abbruch von Trockenbauwänden und Deckenkonstruktionen (Gips, Holz, Metall, Dämmmaterial). Die Pflicht zur Getrenntsammlung gilt jedoch nur, wenn die Abfallarten wirklich getrennt anfallen oder mit vertretbarem technischem Aufwand getrennt werden können. Bei starken Verunreinigungen können diese als Baumischabfall entsorgt werden. Zu den gemischten Bau und Abbruchabfällen zählen z.b. Tapetenabfälle, Teppiche, Kabelabschnitte, Rohre, entleerte Kanister, Umreifungsbänder aus Stahl oder Kunststoff, Kunststoffsäcke, verschmutzte trockene Farbeimer, Teppiche, Bodenbeläge, Zementsäcke, Keramik, Heraklit, Mauerwerk, Beton, verschmutzte Wertstoffe wie B. Folien, Karton, Kunststoffe, Verpackungschips, Holz, Metalle, Glas, Steine, usw.). 2. Ausnahmen In der Praxis ist es schon aus Platzgründen im Betrieb und auf der Baustelle oft nicht möglich, für jede Abfallart einen separaten Behälter aufzustellen. Von der grundsätzlichen Plicht zur getrennten Sammlung darf deshalb aus technischen und wirtschaftlichen Gründen abgewichen werden. Ausnahmen können mit technischer Unmöglichkeit (zu wenig Platz für verschiedene Abfallcontainer auf der Baustelle oder im Betrieb, technische Trennung auf der Baustelle nicht möglich) oder mit wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit (von einer Abfallart fällt so wenig an, dass es sich nicht lohnt, dafür einen eigenen Container zu bestellen) schriftlich begründet werden. Als Richtwert, bei dem die getrennte Abfallsammlung unwirtschaftlich gegenüber einer Gemischtsammlung mit anschließender Trennung in einer Vorbehandlungsoder Aufbereitungsanlage angesehen wird, gelten 50 kg je Abfallart pro Woche. Abfallfraktionen, die in geringen Mengen anfallen, müssen damit nicht zwingend getrennt gesammelt werden. Dies gilt sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle (Betriebsstandort) als auch Bau und Abbruchabfälle (Baustelle). Seite 3 von 4

4 3. Dokumentation (siehe Anlage) Betriebe müssen dokumentieren können, dass Sie - soweit technisch und wirtschaftlich machbar- Abfälle getrennt entsorgt haben. Dies betrifft den Betriebsstandort und große Baustellen mit mehr als 10 m 3 Abfall. - Die Dokumentation muss ohne gesonderte Aufforderung durch die Behörde erstellt werden, braucht dieser aber erst auf Verlangen vorgelegt zu werden. - Die Form der Dokumentation ist nicht fest vorgegeben. Ein Beispielformular ist im Anhang beigefügt. - Bei der Entsorgung von Abfällen, die vom Betrieb wegen technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit nicht getrennt werden, muss die Sortierung soweit möglich beim Entsorger stattfinden. Dafür muss beim Betrieb eine einmalige Erklärung des Entsorgers vorliegen, dass die gemischten Abfälle vorbehandelt (sortiert) oder aufbereitet werden. - Grundsätzlich ausgenommen von Dokumentationspflichten sind Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt je Baumaßnahme anfallenden Abfälle 10 m³ nicht übersteigt. Seite 4 von 4

5 Was ist jetzt zu tun? Formular zur Dokumentation Der Maler- und Lackierer Innungsverband Westfalen hat ein Formular zur geforderten Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung entwickelt, mit dem die oben angesprochenen Punkte in einer Art Checkliste abgehakt und begründet werden können. Kernstück der Dokumentation ist daneben immer die Sammlung der Quittungen/ Rechnungen/Wiegescheine/Übernahmescheine. Ein Abfallordner mit den gesammelten Rechnungen und dem Formular als Deckblatt ist eine geeignete Form der Dokumentation (Das Formular siehe Anhang - ist für den Ausdruck konzipiert, es ist kein elektronisches Formular). 1. Abfalltrennung Klären Sie, welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen in Ihrem Betrieb anfallen. Klären Sie, ob ggf. weitere Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden können oder ob dies technisch nicht möglich ist (kein Platz, keine saubere stoffliche Trennung möglich) oder ggf. unwirtschaftlich ist ( Kleinmengen < 50 kg wöchentlich, z.b. Textilien, Holz oder Metall im Malerhandwerk). Natürlich können in der Praxis auch Kleinmengen getrennt gesammelt werden. Kleinmengen müssen aber nicht dokumentiert werden. 2. Entsorgungsweg Klären Sie, wie Sie die Abfälle derzeit entsorgen (getrennt, gemischt, Entsorgung über Containerdienst, kommunale Müllabfuhr, Eigentransport zum Recyclinghof, zur Wiederverwendung). Klären Sie bei gemischter Entsorgung, welche Abfälle gemischt werden dürfen. Dies muss auch deshalb vorher mit dem Entsorger geklärt werden, weil dieser sonst ggf. die Abholung ablehnt (Aktuell kann es bei Polystyrolabfällen wegen der Zuordnung HBCD-haltig/HBCD-frei noch zu Annahmeschwierigkeiten kommen). 3. Getrennt gesammelte Abfälle Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet (Wiederaufbereitung, Recycling), also nicht verbrannt werden. Seite 5 von 4

6 4. Gemischt gesammelte Abfälle Holen Sie von Ihrem Entsorger die Bestätigung ein, dass die Abfälle einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden. 5. Dokumentation Kernpunkt der Dokumentation sind Ihre Rechnungen und Wiegescheine/Übernahmescheine. Zusätzlich benötigen Sie die Erklärungen der Entsorger. Mengen müssen nicht dokumentiert werden. Die Behörde kann eine digitale Bereitstellung der Dokumentation verlangen. Das angehängte Musterformular enthält beispielhafte Begründungen zur technischen Unmöglichkeit bzw. wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Trennung aller Abfallfraktionen. Fotos der Baustelle oder des Betriebshofes können z.b. die Tatsache dokumentieren, dass zu wenig Platz zum Aufstellen mehrerer Container vorhanden ist oder Sie demonstrieren die praktizierte getrennte und gemischte Sammlung. Beachten Sie, dass Sie für Baustellen mit weniger als 10 m 3 Bau- und Abbruchabfällen keine Dokumentation benötigen. Sollten größere Baustellen mit mehr als 10 m 3 Abfall vorkommen, müssen Sie diese gesondert dokumentieren. Dies wird auf Seite 6 und 7 des Formulars berücksichtigt. Die Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung steht am Anfang. Änderungen des Formulars werden deshalb vorbehalten. Weiterführende Informationen Zu den Dokumentationshilfen Erstellt Seite 6 von 4

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