M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

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1 (SJ/so) M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N (Nr. 142) Die neue Gewerbeabfallverordnung Am hat der Bundestag den Entwurf einer Gewerbeabfallverordnung in Form des Kabinettsbeschlusses vom beschlossen. In wesentlichen Teilen wird die Gewerbeabfallverordnung zum in Kraft treten, Einzelvorschriften nachfolgend zum Nach Meinung der Bundesregierung sollen die neuen Regelungen nicht nur den Umweltschutz sichern, sondern auch stärker als bisher auf den Klima- und Ressourcenschutz zugeschnitten sein. Zudem wird auf die zwischenzeitlich eingeführte fünfstufige Abfallhierarchie verwiesen, die eine Neuordnung auch der Gewerbeabfallverordnung erforderlich machte. Die Bundesregierung beklagte, dass gemischte Gewerbeabfälle entgegen der vorrangigen Regelung der Abfallhierarchie und an vorhandenen Gewerbeabfallsortieranlagen vorbei direkt in die energetische Verwertung gelangten. So wird moniert, dass zwar bei insgesamt 6 Millionen gemischt anfallenden Gewerbeabfällen mehr als 90 % verbrannt würden, auch bei Bau- und Abbruchabfällen mit jährlich 120 Millionen Tonnen wird eine nicht fachgerechte Wiedereinführung in den Wirtschaftskreislauf beklagt.

2 Die Novelle soll die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen von Bau- und Abbruchabfällen dergestalt regeln, dass diese zukünftig nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung dem Recycling zuzuführen seien. Nicht getrennt gehaltene Abfallgemische sind einer Vorbehandlung beziehungsweise Aufbereitung zuzuführen. Im Einzelnen ergeben sich folgende rechtliche Vorgaben aus der neuen Gewerbeabfallverordnung: 1. Laut 1 Abs. 1 GewAbfV gilt die Regelung insbesondere für die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recyceln und die sonstige Verwertung. Dabei richtet sich die Verordnung sachlich auf folgende Abfallarten: - gewerbliche Siedlungsabfälle, - bestimme Bau- und Abbruchabfälle. Als Adressaten der Verordnung werden genannt: - Erzeuger und Besitzer der oben genannten Abfälle, - Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Die Verordnung gilt nicht für solche Abfälle, die dem ElektroG oder dem BattG unterliegen. Sie gilt ferner nicht für solche Abfälle, die im Rahmen der Verpackungsverordnung entsorgt werden. Schließlich gilt die Verordnung nicht für solche Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen worden sind. Dabei ist allerdings zu unterstellen, dass es sich dann um Beseitigungsabfälle handelt, da für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wie den Gewerbeabfällen eine Überlassungspflicht nur für Beseitigungsabfälle existiert. Seite 2 von 12

3 Umgekehrt kann auch nicht darauf gebaut werden, dass die öffentliche Hand die Abfälle aus dem gewerblichen Bereich zwingend annimmt, die Pflichten der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger richteten sich bei den Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nur auf die Beseitigungsabfälle, mit anderen Worten, die öffentliche Hand kann die Annahme von Verwertungsabfällen ablehnen. Umgekehrt sind gemäß 7 Abs. 2 KrWG die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. In dieser Vorschrift wird ebenso wie in 6 KrWG dargestellt, dass die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung besitzt. Hinweis: Somit ist festzuhalten, dass Erzeuger und Besitzer von Verwertungsabfällen eine rechtliche Verpflichtung besitzen, sie auf der Grundlage der neuen Gewerbeabfallverordnung zu verwerten. Ein Überlassungsrecht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern existiert für solche Art Abfälle nicht. Ungeachtet dieser rechtlichen Vorgaben steht jedoch zu befürchten, dass gerade durch die öffentliche Hand die Zielsetzung der Gewerbeabfallverordnung konterkariert wird. Wie beschrieben gelten die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung für die öffentliche Hand nicht. Da auch keine Bemühungen erkennbar sind, dass die öffentliche Hand selbst Abfallsortieranlagen zur Förderung einer vorrangigen stofflichen Verwertung baut oder ertüchtigt, werden wohl von Seiten der öffentlichen Hand nach wie vor die von ihr angenommenen Abfälle einer Müllverbrennung zugeführt. Weiter steht zu befürchten, dass viele Abfallerzeuger den vermeintlich bequemeren Weg der Entsorgung ihrer Abfälle über die öffentliche Hand versuchen werden zu beschreiten. Tritt dieser Fall ein, würde die Gewerbeabfallverordnung genau das erreichen, was sie ihrer ratio legis nach zu vermeiden sucht, nämlich die ungehemmte Verbrennung von Abfällen unter Verlust wesentlicher Ressourcen dieser Stoffe. Seite 3 von 12

4 2. Als gewerbliche Siedlungsabfälle werden in 2 Abs. 1 GewAbfV solche Stoffe deklariert, die als Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gelten und die in Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind. Des Weiteren gelten auch andere vergleichbare gewerbliche und Industrieabfälle als gewerbliche Siedlungsabfälle per Definition, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung enthalten sind, wenn sie nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie eben Siedlungsabfälle entsorgt werden könnten. Dabei wurde auf die Nennung von Abfallschlüsseln nach der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung für die getrennt zu haltenden Abfallfraktionen laut Bundesregierung bewusst verzichtet, weil entsprechend der weiten Definition der gewerblichen Siedlungsabfälle eine Vielzahl von Abfallarten aus den unterschiedlichsten Herkunftsbereichen für die Getrenntsammlung in Frage kommen. Somit können den gewerblichen Siedlungsabfällen beispielsweise auch solche Stoffe unterliegen, die unter den 15er Abfallschlüsselnummern eingeordnet werden. Auch solche Abfälle, die auf der Grundlage der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen werden, unterliegen somit der Definition der gewerblichen Siedlungsabfälle, dazu zählen unter anderem Verpackungen aus Pappe in der Fraktion Papier und Pappe oder Verpackungen aus Holz in der Fraktion Holz. Als Bau- und Abbruchabfälle im Sinne der Verordnung sind die als mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle genannt, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind. Dazu zählt nicht die Fallgruppe 17 05, Boden und Steine. 3. Gegenüber der Vorgängervorschrift wurde die neue Regelung des 3 GewAbfV zur getrennten Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen neu konzipiert. In Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes enthält sie nun eine strikte Pflicht zur getrennten Sammlung bestimmter gewerblicher Siedlungsabfälle und deren vorrangiger Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling. Seite 4 von 12

5 Über die ohnehin geltende Getrennthaltungspflicht des 14 Abs. 1 KrWG sind nach der Regelung folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern sowie nach Maßgabe des 8 Abs. 1 KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: - Papier, Pappe und Karton, - Glas, - Kunststoffe, - Metalle, - Holz, - Textilien, - Bioabfälle nach 3 Abs. 7 KrWG und - weitere Abfallfraktionen. Auf das Vermischungsverbot gemäß 9 KrWG wird verwiesen, wobei dies in der Praxis keine große Relevanz besitzen dürfte, das Vermischungsverbot bezieht sich nur auf solche Stoffe, die mindestens als eine Komponente gefährlichen Abfall besitzen. In der Praxis dürfte die Regelung durchaus Umsetzungsschwierigkeiten bedeuten, da bei der Benennung weiterer Abfallfraktionen solche Abfälle gemeint sind, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung unter verschiedenen Schlüsselnummern eingeordnet werden. Auch bei den Bioabfällen findet eine erhebliche Ausdehnung des Anwendungsbereiches statt durch den Verweis auf 3 Abs. 7 KrWG, nunmehr werden auch biologisch abbaubare Landschaftspflegeabfälle sowie biologisch abbaubare Abfälle aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und sonstigen Herkunftsbereichen erfasst. Damit wird ein Auffangtatbestand geschaffen, um den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung möglichst weit auszudehnen. Von besonderer Bedeutung ist, dass bereits die Sammlung der Abfälle getrennt vor Ort zu geschehen hat. Auch der Transport entsprechender Abfälle darf nicht dazu führen, dass getrennt anfallende Fraktionen im Transportbehältnis gemischt werden. Seite 5 von 12

6 Hinweis: Die Vermischung von Abfällen ist gesetzlich nicht definiert. Werden getrennt anfallende Abfälle zum Zwecke einer besseren Logistik und zur Vereinfachung des Transports in einem gemeinsamen Transportbehältnis transportiert und lassen sich diese Einzelfraktionen problemlos wieder in die Einzelfraktionen nach Abschluss des Transportvorganges separieren, liegt wohl keine Vermischung vor, die dauerhaft und zielgerichtet zu geschehen hat. Wie jede Gesetzesvorschrift muss auch die Gewerbeabfallverordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge tun. Entsprechende Eingriffe in die Rechte der Betroffenen sind daher nur möglich, wenn die Eingriffe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im eigentlichen Sinne sind. Gerade bei dem Aspekt der Getrennthaltungspflichten wird es zu Umsetzungsproblemen kommen, auch bei sorgfältigster Trennung werden Fehlwürfe nicht zu vermeiden sein. Die Bundesregierung ist hierbei der Auffassung, dass eine Fehlwurfquote von 5 Masse-% nicht überschritten werden sollte, sie beruft sich dabei auf das alte LAGA- Mitteilungsblatt Nr. 34. Auch diese 5-%-Quote dürfte noch zu viel Diskussionen führen, es ist fraglich, ob die durch die LAGA wiedergegebene Behördenmeinung den gesetzlichen Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt. Die Pflichten der beschriebenen Getrennthaltung entfallen, soweit gemäß 3 Abs. 2 GewAbfV die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion - technisch nicht möglich oder - wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Ausnahmemöglichkeiten sollen eng auszulegen sein. Seite 6 von 12

7 Hinweis: Die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer getrennten Sammlung einer Fraktion bedeutet nicht, dass die Getrenntsammlungspflicht für alle anderen beim Abfallerzeuger entstehenden Fraktionen ausgeweitet werden darf. Eine technische Unmöglichkeit kann durch sehr beengte beziehungsweise gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern gegeben sein. Eine Regelvermutung soll allerdings davon ausgehen, dass eine getrennte Sammlung grundsätzlich technisch möglich ist. Die Beweisleist liegt hierbei beim Abfallerzeuger/- besitzer. Auch bei öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden, kann technische Unmöglichkeit einer Getrennthaltung vorliegen. Mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird eine Ausnahme von der Pflicht zur getrennten Sammlung für Erzeuger und Besitzer für den Fall eröffnet, dass die Erfüllung der Getrenntsammlungspflichten für sie mit unangemessen hohen Mehrkosten verbunden wäre. Der Maßstab liegt dabei bei einer Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse einer getrennten Sammlung im Vergleich zur Entsorgung mit den Kosten für eine Erfassung von Abfallgemischen und deren anschließender Vorbehandlung und Entsorgung. Dabei seien aber nach Meinung der Bundesregierung gewisse Mehrkosten zu rechtfertigen. Allerdings sind auch Transportkosten in diese Gegenüberstellung mit einzuberechnen. Für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Getrennthaltung spricht laut Verordnungstext ein hoher Verschmutzungsgrad oder eine sehr geringe Menge der jeweiligen Abfallfraktion. Bei der Bestimmung einer sehr geringen Menge bezieht sich die Bundesregierung wiederum auf die Länderarbeitsgemeinschaft mit ihrem Mitteilungsblatt Nr. 34 und geht von einem Orientierungswert von insgesamt 50 kg pro Woche (Summe der Massen der jeweiligen Abfälle) aus. Seite 7 von 12

8 4. Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung sowohl der Getrennthaltung wie auch der Ausnahmetatbestände im Hinblick auf eine technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Dokumentation hat in der Regel einmalig zu erfolgen. Die Dokumentation wird beispielsweise durch die Sammlung von Lageplänen, Bildern, Praxisbelegen, Liefer- und Wiegescheinen oder ähnlichen Dokumenten vollzogen, auch genügen Erklärungen desjenigen, der die Abfälle übernimmt zur weiteren Verwendung. Für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung ist ebenfalls eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erforderlich. Hinweis: Im Rahmen eines umfassenden Verwertungskonzeptes auf der Grundlage der neuen Gewerbeabfallverordnung sollte diese Dokumentation durch den beauftragten Entsorger stattfinden. Auch sollten diese Unterlagen sowohl beim Kunden als auch beim Entsorger hinterlegt werden GewAbfV greift dann ein, wenn die Getrennthaltung der Abfälle nicht vollzogen werden kann und somit die Gemische einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen sind. In diesen Gemischen dürfen laut 4 Abs. 1 GewAbfV - Medizinabfälle mit den AVV-Schlüsselnummern 18 nicht enthalten sein, - Bioabfälle und Glas dürfen nur dann enthalten sein, wenn sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder behindern. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass ein über 5%iger Anteil von Glas und Bioabfällen eine solche Beeinträchtigung relevanter Art darstellte. Seite 8 von 12

9 Die Abfälle sind unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Dabei ist dem Erzeuger und Besitzer ein angemessener Überlegungs- und Planungszeitraum zuzugestehen, liegen bereits Verträge mit Entsorgungsbetrieben zur dauerhaften Abholung vor, werden die dort hinterlegten Abholungsfrequenzen übernommen werden dürfen. Hinweis: Nach wie vor kann die Zuführung auch über genehmigte Umschlaganlagen oder Zwischenlager erfolgen. Werden solche Zwischenlager oder Umschlaganlagen bedient, ist darauf zu achten, dass die den Vorbehandlungsanlagen vorbestimmten Abfälle nicht mit anderen Abfällen, die einer solchen Vorbehandlungsanlage nicht zugeführt werden, vermischt werden. Die Betriebe sind entsprechend ihrer Lagerflächen auf eine solche Getrennthaltung vorzubereiten beziehungsweise umzustellen. Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe ihrer Abfallgemische vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage den technischen Anforderungen sowie im Hinblick auf die zu erreichenden Recyclingquoten entspricht. Wird ein Beförderer zwischengeschaltet, muss dieser eine solche Erklärung einholen. 6. Ist sowohl eine Getrennthaltung nach 3 GewAbfV als auch eine Vorbehandlung gemäß 4 Abs. 1 GewAbfV nicht möglich, greift die Vorschrift des 4 Abs. 3 GewAbfV. Danach entfällt auch die Pflicht der Benutzung einer Vorbehandlungsanlage, soweit die Behandlung der Gemische dort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Auch hier gilt wiederum im Hinblick auf die Zumutbarkeitskriterien, dass die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten einer Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Seite 9 von 12

10 Die Beweislast hierfür liegt wiederum beim Erzeuger und Besitzer. Ebenso greift die Ausnahmeregelung nur für Einzelfraktionen, können andere beim Erzeuger anfallende Abfälle den Vorgaben nach 3 oder 4 GewAbfV entsprechen, sind sie von der Befreiung nach 4 Abs. 3 GewAbfV ausgenommen. Liegen die Voraussetzungen vor, haben die Erzeuger und Besitzer der entsprechenden Gemische gemäß 4 Abs. 4 GewAbfV diese von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. Hinweis: Als hochwertige energetische Verwertungsanlagen können nach wie vor Industriefeuerungsanlagen zur Mitverbrennung von Abfällen, Ersatzbrennstoffkraftwerke sowie solche Müllverbrennungsanlagen beschickt werden, die den Status R1 gemäß Anlage 2 zum KrWG besitzen. 7. Auch 4 der neuen Gewerbeabfallverordnung bestimmt in seinem Absatz 5 die Verpflichtung zur Dokumentation für Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Pflicht zur Zuführung der Gemische zu einer Vorbehandlungsanlage oder dem Abweichen davon beim Erzeuger oder Besitzer der Abfälle liegt. 8. Gemäß 5 der neuen Gewerbeabfallverordnung ist die gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen nach wie vor möglich Abs. 1 GewAbfV bestimmt, dass die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung diese mit technischen Komponenten auszustatten haben, die in der Anlage zur Verordnung genannt sind. Seite 10 von 12

11 Diese Verpflichtung tritt erst zum gemäß 15 Abs. 2 GewAbfV in Kraft. Auch die in der Folge der Vorschrift geregelten Sortierquoten von mindestens 85 % und Recyclingquoten von mindestens 30 Masse-% sind von den Betreibern der Vorbehandlungsanlagen erst zum zu erbringen. 10. Die Vorschrift des 7 GewAbfV, früher hart umkämpft und mit Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere im Jahre 2005 versehen, hat sich kaum geändert. Es wird nunmehr bestimmt, dass bei Gewerbebetrieben zumindest ein Behältnis für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu nutzen ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn in dem Unternehmen überhaupt keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, wie sich aus Abs. 1 der Vorschrift ergibt. 11. Das Prinzip der 3 und 4 GewAbfV hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle wird in den 8 und 9 GewAbfV hinsichtlich der Bau- und Abbruchabfälle fortgeführt. Auch hier wird zunächst auf eine sehr umfassende Getrennthaltungsverpflichtung für die Abfallstoffe - Glas, - Kunststoffe, - Metalle einschließlich Legierungen, - Holz, - Dämmmaterial, - Bitumengemische, - Baustoffe auf Gipsbasis, - Beton, - Ziegel, - Fliesen und Keramik verwiesen. Auch hier entfallen die Pflichten der Getrennthaltung bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Seite 11 von 12

12 Dokumentationspflichten sind ebenso gestaltet wie bei 3 und 4 GewAbfV. Gemische sind einer Vorbehandlungsanlage nach 9 GewAbfV zuzuführen. Hier gilt allerdings nicht die 90-%-Quote der Getrenntsammlung gemäß 4 Abs. 3 GewAbfV. Eine entsprechende Privilegierung ist somit nicht vorgesehen und 11 GewAbfV sehen Eigenkontrollen sowie Fremdkontrollen bei Vorbehandlungsanlagen vor. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Entsorgungsfachbetrieb im Sinn des 56 KrWG, entfällt die Fremdkontrolle. Jäger Rechtsanwälte Seite 12 von 12

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