Infos zur Gewerbeabfallverordnung

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1 Infos zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für Handel, Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung und öffentliche Einrichtungen

2 Inhalt Die Gewerbeabfallverordnung zielt darauf ab, durch eine weitgehende Getrennthaltung der Abfälle am Entstehungsort die umweltverträgliche und von gewerblichen Siedlungsabfällen* sicherzustellen. 1. Die Gewerbeabfallverordnung 2. Pflichten, die sich aus der GewAbfV ergeben 2.1 Pflicht zur Getrennthaltung 2.2 Pflicht zur Nutzung eines behälters 2.3 Pflicht zur Getrennthaltung von Bauund Abbruchabfällen 2.4 Pflicht zur Getrennthaltung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen 3. Weiterführende Informationen * Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. 2 3

3 1. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV ) Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2003 die Gewerbeabfallverordnung in Kraft gesetzt und zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.212) geändert. Damit verbunden war der Auftrag an die Kommunen, diese Verordnung umzusetzen. Deshalb hat die Stadtverwaltung Kaiserslautern die GewAbV in die Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung implementiert. Das spotential gewerblicher Siedlungsabfälle soll insbesondere durch die konsequente Getrennthaltung verwertbarer Abfälle bereits am Entstehungsort ausgeschöpft werden. Eine entscheidende Neuerung findet sich in 7 der Verordnung. Der Bundesgesetzgeber schreibt hier vor, dass die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadtbildpflege Kaiserslautern), mindestens aber einen Behälter, zu nutzen haben. Auf der Homepage des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit ( ist der Gesetzestext hinterlegt. 2. Pflichten, die sich aus der GewAbfV ergeben 2.1 Pflicht zur Getrennthaltung In der folgenden Graphik sind die nach GewAbfV zulässigen Varianten für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle dargestellt. Wichtig ist, dass die Getrennthaltung der Wertstoffe (Variante 1) und die gemeinsame Erfassung der Wertstoff und nachträgliche sortenreine Sortierung (Variante 2) gleichrangig sind. 3 Abs. 3 regelt die genehmigungsfreie Ausnahme von den zuvor genannten Varianten der Entsorgung. Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist, dass die Varianten 1 und 2 nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Dennoch sind im Falle einer solchen genehmigungsfreien Ausnahme die 3 Abs. 5 und Abs. 6 zu beachten. Gem. 3 Abs. 4 können auf Antrag Ausnahmen (bei vergleichbarer hochwertiger oder Zuführung zu Versuchsanlagen) genehmigt werden. Diese Tatbestände finden in der nachfolgenden Graphik keine Berücksichtigung. 4 5

4 Rechtliche Vorgaben gemäß der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) VARIANTE 1 Mindestens folgende Abfallarten werden bereits an der Anfallstelle getrennt und einer zugeführt. VARIANTE 2 Biologisch abbaubare Abfälle werden getrennt. Trockene Wertstoffe werden gemeinsam erfasst und einer Vorbehandlungsanlage (Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit) zugeführt. Getrennthaltung 3 Abs. 1 Pflichtbehälter 7 gemeins. Erfassung 3 Abs. 2 Getrennthaltung Pflichtbehälter 7 Stadtbildpflege KL Stadtbildpflege KL Papier Pappe Glas Kunststoffe Metalle Abfälle Papier Pappe Glas Kunststoffe Metalle Wertstoffe gemäß 4 GewAbfV Abfälle sortenreine Sortierung stoffl./energet. AUSNAHMEN (GENEHMIGUNGSFREI) Voraussetzung Ausnahme 1 Ausnahme 2 Ausnahme 3 Getrennthaltung (Variante 1) oder nachträglich sortenreine Sortierung (Variante 2) ist nachweislich technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar; gilt bei geringer Menge oder starker Verschmutzung der Abfälle. gem. 4 Vorbehandlungsanlage gem. 5 Abfälle sind separat zu erfassen Pflichtbehälter gem. 7 Stadtbildpflege Kaiserslautern Wertstoffgemisch Wertstoffgemisch gem. 6 Energetische Abfälle, Glas, Metall, ggf. mineral. Abfälle sind separat zu erfassen Pflichtbehälter gem. 7 Stadtbildpflege Kaiserslautern Wertstoffe und Pflichtbehälter gem. 7 Stadtbildpflege Kaiserslautern Verpackungsabfälle, mit dem Grünen Punkt (Leichtverpackungen aus Kunst stoff, Metall und Verbundmaterial) dürfen weiterhin über den Gelben Sack (Duales System Deutschland) erfasst werden. Biologisch abbaubare Abfälle, deren technisch nicht möglich o der wirtschaftlich (z.b. aufgrund der geringen Mengen) nicht zumutbar ist, müssen über den behälter entsorgt werden. Hinweis für Abfallerzeuger Der Abfallerzeuger muss sich darüber vergewissern, dass sein Abfall in einer geeigneten Anlage entsorgt wird. Dies gilt auch, wenn er sich eines Transporteurs bedient. Lassen Sie sich die Einhaltung der Anforderungen der Gew AbfV von der gewählten Vorbehandlungsanlage ggf. über Ihren (Sammel-) Entsorger zu Ihrer rechtlichen Absicherung bestätigen. Sichern Sie sich im Zweifelsfall durch Rücksprache mit der zuständigen Behörde ab. 6 7

5 8 2.2 Pflicht zur Nutzung eines behälters Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei jedem Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen anfällt. 7 der GewAbfV schreibt die Nutzung mindestens eines gefäßes für nicht verwertbare Siedlungsabfälle vor, dessen Umfang vom öffentlich-rechtlichen Entsorger (Stadtbildpflege Kaiserslautern) festgelegt wird. Die Bestimmung der regelmäßig vorzuhaltenden Behältergröße für wird unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Regelungen hierzu sind in 11 der Abfallsatzung der Stadt Kaiserslautern festgelegt. Je EWG ist ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche erforderlich. Die zur Berechnung des Behältervolumens benötigten Daten (Branche, Mitarbeiter, etc.) ruft die Stadtbildpflege Kaiserslautern bei den auskunftspflichtigen gewerblichen Kunden ab. Werden die Angaben nicht vorgelegt, ist die Stadtbildpflege Kaiserslautern befugt, ein Mindestrestabfallvolumen zu schätzen. Reichen die bereitgestellten Behälter nicht aus, so muss der Gewerbebetrieb die Aufstellung eines größeren volumens dulden. Ist die Getrennthaltung oder Sortierung der gewerblichen Abfälle aufgrund der geringen Mengen bzw. der hohen Verschmutzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, verbunden mit unangemessen hohen Mehrkosten, die den Abfallerzeuger/-besitzer in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen, so sind diese über den zu entsorgen (Ausnahme 3, S.7). 2.3 Pflicht zur Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen Die Getrennthaltung und Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen ( 8 GewAbfV) ist in der Gewerbeabfallverordnung analog zu den gewerblichen Siedlungsabfällen geregelt. Wir transportieren Bau- und Abbruchabfälle Stadtbildpflege Kaiserslautern Containerservice Tel info@stadtbildpflege-kl.de Die ZAK (Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern) nimmt Bau- und Abbruchabfälle an. Die Gebühr hierfür richtet sich nach Menge, Art und Anzahl der Abfälle gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung bzw. Entgeltliste der ZAK. ZAK Kapiteltal Kaiserslautern Telefon info@zak-kl.de 9

6 2.4 Pflicht zur Getrennthaltung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind in jedem Fall getrennt von den anderen Abfällen zu halten, zu lagern und einzusammeln und einer ordnungsgemäßen oder zuzuführen ( 3 Abs. 8 GewAbfV). Problem- und Sonderabfälle aus Handel, Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung und öffentlichen Einrichtungen können bei der Annahmestelle für Sonderabfall der ZAK (Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern) abgeben werden. Die Gebühr richtet sich nach Menge, Art und Anzahl der Abfälle gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung bzw. Entgeltliste der ZAK. ZAK Kapiteltal Kaiserslautern Telefon info@zak-kl.de 3. Weiterführende Informationen Die Gewerbeabfallverordnung kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit eingesehen und heruntergeladen werden: Die Abfall- und die Abfallgebührensatzung der Stadt Kaiserslautern sowie die vorliegende Broschüre stehen zum Downloaden auf der Internetseite der Stadtbildpflege Kaiserslautern, Eigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern: Bei Fragen zur Gewerbeabfallverordnung oder zu möglichen swegen steht unser Kundenservice gerne zur Verfügung: Telefon info@stadtbildpflege-kl.de Bei Fragen zur Selbstanliefung von Abfällen bei der ZAK (Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern):

7 Unsere Service Vereinbaren Sie mit uns einen kostenfreien Beratungstermin. Wir kommen gerne vor Ort und bieten Ihnen individuelle Konzepte und Lösungen zum Thema Abfallverwertung- und Entsorgung. Attraktive Entsorgungsleistungen aus verantwortungsvollen Händen. Stand: September 2014 Stadtbildpflege Kaiserslautern Eigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern Daennerstraße Kaiserslautern Telefon 0631/ Telefax 0631/ Öffnungszeiten: Dienstag 8:00 12:00 Uhr Donnerstag 8:00 12:30 Uhr 14:00 17:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Herausgeber: Stadtbildpflege Kaiserslautern, Eigenbetrieb der Stadt Kaiserslautern Text und Inhalt: Petra Adam Abteilung Öffentlichkeitsarbeit Daennerstraße Kaiserslautern

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