Gewerbeabfallverordnung. (GewAbfV) Gewerbeabfallverordnung. Gewerbeabfallverordnung 2. Gewerbeabfallverordnung 2. Gewerbeabfallverordnung 3 (1)
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- Luisa Dressler
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1 (GewAbfV) Anwendungsbereich Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ( 8) weiteren Abfällen gemäß Anhang wesentliche Inhalte Vorschriften zur Getrennthaltung und Ausnahmen ( 3, 4) Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen, Verw.-Quote ( 5) Anforderungen an energetische Verwertung ( 6) Restmülltonne ( 7) Dokumentationspflichten, Ordnungswidrigkeiten ( 9, 10, 11) V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen gewerbliche Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushaltungen: fallen im Rahmen der privaten Lebensführung an Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind, Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Private Lebensführung: typischerweise mit dem Wohnen verknüpft, Haushalt wird selbständig bewirtschaftet (auch vorübergehend) Beispiele: Wohnungen, Großwohnanlagen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Nutzer von Campingplätzen, Schrebergärten, Garagen, Wohnheime Nicht: Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Strafvollzugsanstalten, hier stehen andere Zwecke als die private Lebensführung im Vordergrund, kein selbständiges Wirtschaften Nicht: Abfälle von Betreibern von Campingplätzen, Feriensiedlungen V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer (1) Begriffsbestimmungen Vorbehandlungsanlage: Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen, auch verfahrenstechnisch selbständiger Teil einer Anlage, in der gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung. Getrennthaltungspflichten getrennt zu halten sind: Papier und Pappe ( ) Glas ( ) Kunststoffe ( ) Metalle ( ) biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle ( ), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle ( ), Marktabfälle ( ) weitergehende Getrennthaltung ist möglich V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer
2 3 (2) Getrennthaltungspflichten - Ausnahmen (1) Abfälle nach 3 (1) Nrn. 1-4 (nicht Bioabfälle!) dürfen gemeinsam erfasst werden, wenn Zuführung nach 4 in eine Vorbehandlungsanlage und nachträgliche Aussortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit anschließende stoffliche oder energetische Verwertung 3 (3) u. (5) Getrennthaltungspflichten - Ausnahmen (2) Getrennthaltung von Abfällen gemäß 3 (1) Nrn. 1-5 nicht erforderlich, soweit im Einzelfall technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (insb. wegen geringer Menge oder starker Verschmutzung). Auf Verlangen der Behörde müssen Erzeuger und Besitzer im Einzelfall die Umstände hierfür darlegen. Auf Verlangen der Behörde müssen Erzeuger und Besitzer im Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen darlegen. In 4 (1) aufgeführte Abfälle dürfen beigemischt werden: Bekleidung, Textilien, Holz (nicht büb), Gummi, Kork, Keramik, im Anhang aufgeführte Abfälle: i.w. stoffgleiche Abfälle aus der Produktion, auch Holzabfälle, Bauabfälle V 502 Doris Neuschäfer Gemische müssen nach 4 einer Vorbehandlungsanlage oder nach 6 einer energetischen Verwertung zugeführt werden Bei Vorbehandlung: In 4 (1) aufgeführte Abfälle dürfen beigemischt werden: Bekleidung, Textilien, Holz (nicht büb), Gummi, Kork, Keramik, im Anhang aufgeführte Abfälle: i.w. stoffgleiche Abfälle aus der Produktion, auch Holzabfälle, Bauabfälle V 502 Doris Neuschäfer (4) Gemische nach 3 (2) Voraussetzung: keine Anforderung: Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage gemäß 4 Anforderung an Vorbehandlung: Verwertungsquote 85/75/65 % nachträgliche Aussortierung von Papier/Pappe, Glas, Kunststoffen, Metallen in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit (Darlegungspflicht im Einzelfall auf Anforderung der Behörde ) Gemische nach 3 (3), (5) Voraussetzung: Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (Darlegungspflicht im Einzelfall auf Anforderung der Behörde) Anforderung: Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage gemäß 4 oder einer energet. Verwertung gemäß 6 Anforderung an Vorbehandlung: Verwertungsquote 85/75/65 % Getrennthaltungspflichten - Ausnahmen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, soweit die Verwertung hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar ist mit der Getrenntsammlung oder der nachträglichen Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit. Ausnahme auch befristet möglich für Versuchsanlagen V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer (6) 3 (7) Entfallen der Verwertungspflicht Keine Vorbehandlung oder energetische Verwertung von Gemischen gewerblicher Siedlungsabfälle erforderlich, soweit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar Darlegungspflicht im Einzelfall soweit Verwertung nicht möglich, Überlassung an öre Gemeinsame Erfassung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen Die gemeinsame Erfassung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen und Überlassung an öre ist möglich, soweit die Verwertung der gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Abfall kann zur Verwertung oder zur Beseitigung gemäß den Vorgaben der kommunalen Satzung überlassen werden. Beispiel: Freiberufler, die in ihrer Wohnung ein Gewerbe betreiben, Landwirte V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer
3 3 (8) 4 In einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch dürfen enthalten sein: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und zu verwerten bzw. zu beseitigen. Papier und Pappe Glas Bekleidung Textilien Holz (nicht büb) Kunststoffe Metalle Gummi Kork Keramik Abfälle des Anhanges, i.w. stoffgleiche Abfälle aus der Produktion, auch Holzabfälle, Bauabfälle nicht: Bioabfälle V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer Energetische Verwertung ohne Vorbehandlung Im Gemisch dürfen nicht enthalten sein: Glas Metalle mineralische Abfälle biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen Verwertungsquote Q=(V - Vd - Vs) x 100 / (V+B) Q=Verwertungsquote in Masseprozent V=einer Verwertung zugeführt Vd=Verwertung auf Deponien Vs=nochmalige Zuführung in Anlage selbst B=beseitigt Q wird aus dem Anlagenoutput berechnet V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen Getrennthaltung von Stoffströmen Gemische, für die die Anlage die Quote erfüllen muss (Gemische nach 3 (3) und 8 (4)) Gemische, aus denen darüber hinaus Pappe/Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortiert werden müssen (Gemische nach 3 (2) Satz 1 und 8 (2) Satz 1) andere Abfälle, z.b. Sperrmüll, gemischte Verpackungen, getrennt gesammelte Abfallfraktionen Abfälle zur Beseitigung Erzeuger und Besitzer müssen mindestens einen Restabfallbehälter des öre nutzen in angemessenem Umfang nach den Festlegungen des öre Die Verordnung geht davon aus, dass in jedem Unternehmen Abfälle anfallen, die nicht nach den Vorschriften der verwertet werden können Ein gesonderter Restabfallbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle ist nicht erforderlich soweit der öre betreffende Abfälle ausgeschlossen hat soweit Abfallerzeuger Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt soweit Restabfall gemäß 3 (7) gemeinsam mit Hausmüll beseitigt wird soweit tatsächlich Nachweis erfolgt, dass kein Abfall zur Beseitigung anfällt. V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer
4 8 8 Bau- und Abbruchabfälle Bau- und Abbruchabfälle Absätze 1-5 gelten für getrennt angefallene Bau- und Abbruchabfälle, Absatz 6 für gemischt angefallene analoge Anforderungen zu 3 und 4: 8 (1) analog 3 (1) 8 (2) analog 3 (2) und (3) 8 (3) analog 3 (5)-(8) 8 (4) analog 4 getrennt zu halten sind: Glas Kunststoff Metalle Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik (ohne büb) soweit Gemische zulässig sind, dürfen sie zudem enthalten: Abfälle des Anhanges gewerbliche Siedlungsabfälle gemäß 4 V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer (6) 9 gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle Sie entstehen insbesondere bei Abbruchmaßnahmen, die nicht als selektiver Rückbau durchgeführt werden. Die Gemische sind geeigneten Anlagen zur Aufbereitung zuzuführen. Dabei handelt es sich nicht um Vorbehandlungsanlagen, die die Anforderungen des 5 zu erfüllen haben. Geeignete Anlagen verfügen in der Regel über Brech-, Sieb-, Sortiereinrichtungen und Metallabscheider. In der Praxis sind in der Regel Verwertungsquoten in Höhe von >65% erreichbar. V 502 Doris Neuschäfer Annahmekontrolle: Name und Anschrift von Sammler/Beförderer Masse des angelieferten Abfalls Abfallschlüssel Art des Gemisches: 4 (1) oder 8 (4) oder anderer Abfall 3 (2) Satz 1 oder 8 (2) Satz 1 Sichtkontrolle, um Angaben des Anlieferers zu überprüfen Ausgangskontrolle: Masse Abfallschlüssel Art des Gemisches (Herkunft) V 502 Doris Neuschäfer (2) 9 (4) Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen Die in der Vorbehandlungsanlage getrennt zu haltenden Abfallströme sind auch getrennt zu bilanzieren Die Einstufung des Abfalls als Gemisch nach 4 (1) bzw. 8 (4) ist notwendig, um festzustellen, in welcher Menge diese Abfälle angenommen werden, für die die Verwertungsquote zu erfüllen ist. Die Einstufung als Abfall gemäß 3 (2) bzw. 8 (2) ist erforderlich, um festzustellen, für welche Mengen die Anlage die Abfallsortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit erfüllen muss. Bestätigung der Entsorgung Zur Bestätigung der Entsorgung ist es nicht erforderlich, dass der Betreiber der Entsorgungsanlage die Abfälle bereits behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt hat. Die Abfälle müssen lediglich das Gelände der Entsorgungsanlage erreicht haben und es müssen entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorliegen. Werden die Abfälle in einem Zwischenlager, das nicht in räumlichem Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht, gelagert, reicht eine Bestätigung des Betreibers des Zwischenlagers nicht aus. Auch in diesem Falle sind Bestätigungen der Betreiber derjenigen Anlagen erforderlich, die für die weitere Entsorgung vorgesehen sind. V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer
5 9 Fremdkontrolle Vollzugshinweise: Abfallverbringung halbjährlich innerhalb von 2 Monaten nach Halbjahresende von zuständiger Stelle bekannt gegebene Stellen (geeignet sind Stellen nach 15 Entsorgungsfachbetriebeverordnung) kontrolliert wird Einhaltung von 5 und 9 (2)-(4) Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Fremdkontrolle Anlagenbetreiber unterrichtet Behörde unverzüglich über Ergebnis der Fremdkontrolle unterschiedliche Rechtsauffassungen: BMU: ist nicht anwendbar bei grenzüberschreitender Verbringung. Mehrheit der Bundesländer: Verordnung ist anwendbar bei allen Entsorgungsschritten, die vor der Verbringung stattfinden. V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer Vollzugshinweise: Zeitpunkt des Abfallanfalls Abfall fällt regelmäßig vor dem Einfüllen in den Sammelbehälter an (Entledigungswille besteht bereits vorher). Dort vorgenommene Vermischungen sind also an den Vorgaben der GewAbfV zu messen. Gewerbliche Siedlungsabfälle fallen i.d.r. getrennt an. Vollzugshinweise 3: Aussortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit Die Sortieranforderung geht über Verwertungsquote 85% wesentlich hinaus. Es müssen Sortierqualitäten erzielt werden, wie sie bei sorgfältiger Getrennthaltung beim Abfallerzeuger möglich sind. Output-Ströme Papier/Pappe, Glas, Metall, Kunststoffe dürfen nur in geringem Umfang Störstoffe enthalten. Sortierrest darf nur in geringem Umfang Papier/Pappe, Glas, Metall, Kunststoff enthalten. Nach jetzigem Kenntnisstand ist eine solche Sortierung nicht möglich für Glas und für Gemische mit hohem Feinkornanteil, für Papier/Pappe und Kunststoffe i.d.r. nur für grobstückige Teile. V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer Vollzugshinweise 3: Darlegungspflicht zu 3 (2) Abfallerzeuger muss sich vom Entsorger und ggf. beauftragten Dritten nachweisen lassen, dass in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortiert wird. Kann er das nicht belegen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit Anlagenbetreiber muss Massenbilanzierung vornehmen für Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, sonstige Abfälle zur Verwertung unterteilt nach Fraktionen, Abfälle zur Beseitigung. Erfüllung der Anforderungen an die stoffliche Reinheit kann z.b. belegt werden durch Verträge zwischen Sortieranlagenbetreiber und abnehmendem Verwerter, in denen die Qualitätsanforderungen festgelegt sind. Vollzugshinweise 3: technisch nicht möglich / wirtschaftlich nicht zumutbar Grundannahme: Im Regelfall ist Getrennthaltung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Rückgriff auf Interpretationen zu 5 Abs. 4 KrW-/AbfG möglich insbesondere bei geringer Menge oder starker Verschmutzung Mehrkosten für Getrennthaltung sind in gewissem Umfang zumutbar Mehrkosten können unzumutbar sein, wenn Abfallerzeuger in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Indizien: Sind Mehrkosten branchenüblich? Vergleich mit finanziellen Belastungen privater Haushalte. Orientierungswert für geringe Abfallmenge: 50 kg/woche V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer
6 Vollzugshinweise 4: Vermeidung von Fehlwürfen Abfallerzeuger hat dafür Sorge zu tragen, dass Fehlwürfe minimiert werden. Beispiele für Maßnahmen: Information durch Arbeitsanweisungen, Schilder abschließbare Behälter betriebinternes Kontrollregime Rechtsfolgen bei Fehlwürfen: Ordnungswidrigkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Behörde kann Überlassung an öre anordnen, wenn Fehlwürfe so gravierend, dass eine zulässige Verwertung ausscheidet (dürfte selten der Fall sein). Vollzugshinweise 5: Verwertungsquote In die Verwertungsquote fließen auch Abfälle in, die einer weiteren Vorbehandlungsanlage zur weiteren Aufbereitung überlassen werden. Diese Abfälle unterliegen weiterhin den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie unter einem 19er Schlüssel entsorgt werden. Jede Anlage hat für sich die Verwertungsquote zu erfüllen. V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer Vollzugshinweise 8: getrennt und gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle von getrenntem Anfall ist auszugehen bei Neubaumaßnahmen (insb. Hochbau), Sanierungs-, Modernisierungs-, Renovierungsmaßnahmen, Abbruchmaßnahmen, soweit im selektiven Rückbau Vollzugshinweise 8: Aussortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit Eine Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit kann i.d.r. nicht erreicht werden bei Gemischen mit hohem Feinkornanteil, Glas, Metallspänen, hohem Feuchtegehalt. von gemischtem Anfall ist auszugehen bei Abbruchmaßnahmen, soweit sie nicht als selektiver Rückbau durchgeführt werden. V 502 Doris Neuschäfer V 502 Doris Neuschäfer Vollzugshinweise 8: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar Beispiele: beengte Platzverhältnisse für das Aufstellen verschiedener Abfallbehälter, stark verschmutzte Abfälle (z.b. Folien mit mineralischen Anhaftungen), wirtschaftliche Unzumutbarkeit wegen geringer Menge: Orientierungswert: Gesamtabfallmenge pro Baumaßnahme: < 10 m³ V 502 Doris Neuschäfer
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