Sachverständigenschulung. am Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling Wirtschaft e.v. (ESN)

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1 Sachverständigenschulung am Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling Wirtschaft e.v. (ESN) von Rechtsanwalt Dr. Markus W. Pauly Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

2 Übersicht: 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 3. Wesentliche Inhalte der GewAbfV 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.1 Anwendungsbereich 4.2 Begriffsbestimmungen 4.3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen 4.4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle 4.5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.6 Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 1.1

3 Übersicht: 4.7 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung 4.8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen 4.9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen 4.10 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.1 Feststellung der Neuerungen 5.2 Systematik der Regelungen 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 1.2

4 1. Gesetzgebungsverfahren - Beschluss des Bundeskabinetts am Zustimmung des Bundestags am ohne Änderungen - Ablehnung des Bundesrates am nach weitreichenden Änderungsvorschlägen (39) von Umweltausschuss, Innenausschuss und und Wirtschaftsausschuss - Zustimmung des Bundesrates am mit weitreichenden Änderungen (25) - Übernahme der Änderungen durch Bundeskabinett, Beschluss vom Zustimmung des Bundestags am Verkündung am (BGBl. I, S. 1938) - In-Kraft-Treten am Erarbeitung von Vollzugskriterien durch LAGA bis Ende 2002 Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 2

5 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 2.1 Ausgangslage Einführung des KrW-/AbfG mit Liberalisierung der Abfallentsorgung Unterscheidung zwischen privater und öffentlicher Entsorgung insbesondere durch Abgrenzung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung - Hauptzweck der Maßnahme - Problem: gemischte Abfälle Abstellen auf Einzelfraktionen des Abfalls (VG Regensburg/VG Sigmaringen/VGH Baden- Württemberg) kein generelles Vermischungsverbot BVerwG/VG Stuttgart/VGH Mannheim/VGH München) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 3.1

6 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 2.1 Ausgangslage Initiative zur Änderung des KrW-/AbfG bei Aufgabenzuweisung an private und öffentliche Entsorgung nicht gemeinschafts-rechtlich konform Entwurf der Gewerbeabfallverordnung als Kompromiss Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 3.2

7 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 2.2 Fehlentwicklungen und Regelungsbedarf Vermischung von Abfällen zur Verwertung mit solchen, die beseitigt werden müssen - Deklarierung insgesamt als Abfälle zur Verwertung - Verwertung in einer Sortieranlage nur in geringem Umfang mit Beseitigung auf kostengünstiger Deponie - Leerlaufen hochwertiger Verwertungsanlagen und thermischer Behandlungskapazität - Nutzen freier Anlagenkapazität zu kostengünstigen (Selbstkosten-) Preisen - Kostentragung der kommunalen Entsorgungsstruktur zunehmend durch private Haushalte Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.1

8 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 2.2 Fehlentwicklungen und Regelungsbedarf Verhinderung sogenannter Scheinverwertung - Konkretisierung der Anforderungen an schadlose und möglichst hochwertige Verwertung - Anforderungen an Getrennthaltung und Vorbehandlung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.2

9 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 2.2 Fehlentwicklungen und Regelungsbedarf Ermächtigungsgrundlagen im KrW-/AbfG - Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft 7 Abs. 1 Nr. 2 Anforderungen an die Getrennthaltung, Beförderung und Lagerung von Abfällen 7 Abs. 1 Nr. 3 Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme 7 Abs. 1 Nr. 4 Anforderungen an bestimmte Abfälle zur Verwertung nach Herkunftsbereichen, Anfallstellen oder Ausgangsprodukt diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit in Verkehr bzw. nicht in Verkehr bringen zu dürfen Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.3

10 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 2.2 Fehlentwicklungen und Regelungsbedarf Ermächtigungsgrundlagen im KrW-/AbfG - Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anforderungen an die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Analyseverfahren zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen - Anforderungen an die Abfallbeseitigung 12 Abs. 1 Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich/Anfallstelle, Art, Menge und Beschaffenheit Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.4

11 3. Wesentliche Inhalte der GewAbfV 3.1 Anforderungen an die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle - insbesondere an die Getrennthaltung, auch bei zulässiger Vermischung, in abgestufter Rangfolge - an Vorbehandlungsanlagen mit Verwertungsquote und deren Kontrolle - an die Vorhaltung von Restabfallbehältern 3.2 Anforderung an die Entsorgung bestimmter Bau- und Abbruchabfälle - bei getrennt anfallenden Abfällen wie unter im Übrigen bei gemischt anfallenden Abfällen in geeigneten Anlagen ohne Verwertungsquote Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 5

12 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.1 Anwendungsbereich sachlicher Anwendungsbereich ( 1 Abs. 1 GewAbfV) Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle (Definition 2 Nr. 1) Nr. 2 Bau- und Abbruchabfälle (Abfallfraktionen 8) Nr. 3 im Anhang aufgeführte Abfallarten persönlicher Anwendungsbereich ( 1 Abs. 2 GewAbfV) Nr. 1 Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle Nr. 2 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen (Definition 2 Nr. 3), in denen gemischte Abfälle vorbehandelt werden Anmerkung: nicht Vorbehandlung getrennt gesammelter oder gemischt angefallener Abfallfraktionen Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 6.1

13 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.1 Anwendungsbereich Sonderregelungen/Ausnahmen - keine Geltung für im Rahmen der Produktverantwortung rücknahmepflichtige Abfälle, es sei denn, nicht zurückgegeben ( 1 Abs. 3 GewAbfV) - keine Geltung für nach 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlassene Abfälle ( 1 Abs. 4 GewAbfV) Anmerkung: Bezug zum EG Recht für grenzüberschreitende Abfallverbringung ausschließliche Geltung von EG-AbfVerbrV und AbfVerbrG - keine Geltung der GewAbfV bei Export - Getrennthaltungsanforderung möglicher Einwand nur bei Import Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 6.2

14 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2) Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, aufgeführt in Kapitel 20 AVV insbesondere - gewerbliche und industrielle Abfälle nach Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich Abfällen aus privaten Haushaltungen - Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen (Nr. 2) Anmerkung: bisher Siedlungsabfälle, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Begriffsbestimmung Nr TA Si), Änderung infolge Neufassung EWC/AVV Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 7.1

15 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2) Nr. 2 Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere - in Wohnungen, zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen - in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen, Einrichtungen betreuten Wohnens Anmerkung: Auswirkungen der Reichweite der Begriffsbestimmung auf Überlassungspflicht nach 13 Abs. 1 KrW-/AbfG Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 7.2

16 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2) Nr. 3 Vorbehandlungsanlage - Anlagen zur Vorbehandlung, insbesondere Sortierung, Zerkleinerung, Verdichtung oder Pelletierung - einschließlich verfahrenstechnisch selbstständiger Anlagenteile einer Entsorgungsanlage - zur Vorbehandlung vor der weiteren stofflichen oder energetischen Verwertung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 7.3

17 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen Getrennthaltungspflicht ( 3 Abs. 1 GewAbfV) bei Lagern, Einsammeln, Befördern und Zuführen zu einer Verwertung für Abfallfraktionen: (1) Papier und Pappe (AVV-ASN ), (2) Glas (AVV-ASN ), (3) Kunststoffe (AVV-ASN ) (4) Metalle (AVV-ASN ), (5) biologisch abbaubare Küchen-/Kantinenabfälle (AVV-ASN ), Garten-/Parkabfälle (AVV-ASN ), Marktabfälle (AVV-ASN ) Anmerkung: Altholz Anforderungen nach der Altholzverordnung vom (In-Kraft- Treten am ) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 8.1

18 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen zulässige Alternative ( 3 Abs. 2 GewAbfV): gemeinsame Erfassung der Abfallfraktionen (1) bis (4) i.v.m. zulässig gemischten Abfallfraktionen a) bis j) siehe Folie 9.1 Voraussetzung: nachträgliche sortenreine Erfassung nach Vorbehandlungsanlage Ausnahme von Getrennthaltungspflicht und von nachträglicher, sortenreiner Erfassung ( 3 Abs. 3 GewAbfV) bei fehlender technischer Möglichkeit oder wirtschaftlicher Zumutbarkeit, insbesondere auf Grund geringer Menge oder hoher Verschmutzung Ausnahmen im Einzelfall ( 3 Abs. 4 GewAbfV) - bei vergleichbarer Hochwertigkeit - bei Versuchsanlagen (Technologieöffnungsklausel) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 8.2

19 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle zulässige Zusammensetzung des Gemisches ( 4 Abs. 1 GewAbfV) - positiv beschrieben (Nr. 1) a) Papier und Pappe AVV-ASN b) Glas c) Bekleidung d) Textilien e) Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält f) Kunststoffe g) Metalle h) Gummi i) Kork j) Keramik Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 9.1

20 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen Rechtsfolgen bei Entfallen von Getrennthaltungspflicht ( 3 Abs. 5 GewAbfV) - Zuführung zur Vorbehandlungsanlage als Gemisch oder - Zuführung zur energetischen Verwertung als Gemisch Entfallen der Rechtspflichten nach Abs. 5 ( 3 Abs. 6 GewAbfV) Voraussetzungen: - fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 8.3

21 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen Rechtsfolgen bei Entfallen der Getrennthaltungspflicht ( 3 Abs. 6 und 7 GewAbfV) - Getrennthaltung von Beseitigungsabfällen und Überlassung an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - gemeinsame Erfassung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen bei fehlender Wirtschaftlichkeit der Verwertung aufgrund geringer Menge, Überlassung an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Getrennthaltungsgebot bei besonderer Überwachungsbedürftigkeit ( 3 Abs. 8 GewAbfV) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 8.4

22 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle zulässige Zusammensetzung des Gemisches ( 4 Abs. 1 GewAbfV) - positiv beschrieben (Nr. 1) a) Papier und Pappe AVV-ASN b) Glas c) Bekleidung d) Textilien e) Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält f) Kunststoffe g) Metalle h) Gummi i) Kork j) Keramik Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 9.1

23 4.4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle - weitere Abfälle aus Anhang (Nr. 2) - Kunststoffabfälle (ohne Verpackung) Rinden und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Funiere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Kunststoffabfälle Kunststoffspäne und -drehspäne Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundsverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 9.2

24 4.4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle - weitere Abfälle aus Anhang (Nr. 2) - Holz Glas Kunststoff Kupfer, Messing, Bronze Aluminium Blei Zink Eisen und Stahl Zinn gemischte Metalle Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten Anmerkung: Abfälle nach Nr. 2 auch in anderen Kapiteln aufgeführt, im übrigen negativ beschrieben durch - keine mineralischen Abfälle - keine Abfälle mit hohem Flüssigkeitsgehalt - keine gefährlichen Abfälle Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 9.3

25 4.5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen Mindestverwertungsquote als Mittelwert im Kalenderjahr (85%) ( 5 Abs. 1 GewAbfV) - grundsätzlich ermittelt nach: Q = V x 100 (Gl. 1) Q Verwertungsquote in Masse % I I Masse an Abfällen (Input) V Masse an Abfällen zur Verwertung (Output) - von der Berechnung der Verwertungsquote ausgenommen zur nochmaligen Sortierung zugeführte Abfälle einer anderen Vorbehandlungsanlage zugeführte Abfälle, es sei denn, ohne Anfall von Abfällen zur Beseitigung einer Verwertung auf Deponien zugeführte Abfälle - Gl. 1 modifiziert nach: Q = V x 100 W Wasserverlust I-W - dabei gilt: I = V+B+W, I-W = V+B B Masse an Abfällen zur Beseitigung Va Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlung einer anderen Vorbehandlungsanlage zugeführt werden Q = V-Vd-Vs-Va x 100 Vd Masse an Abfällen zur Verwertung auf Deponien V+B Vs Masse an Abfällen zur nochmaligen Vorbehandlung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 10.1

26 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen Anforderungen an Betrieb und Dokumentation der Verwertungsquote - Aussortierung von bü Abfällen und Zuführung zur Verwertung/ Beseitigung ( 5 Abs. 2 GewAbfV) - Zuführung zur energetischen Verwertung gemäß 6 ( 5 Abs. 3 GewAbfV) - monatliche Feststellung der Verwertungsquote, Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Abweichung in zwei Monaten von > 10 % Punkte über Ursachen, Darlegung der notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwertungsquote ( 5 Abs. 4 GewAbfV) - Übergangsregelung ( 5 Abs. 5 GewAbfV) im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten 65 Masse % im zweiten Jahr nach In-Kraft-Treten 75 Masse % Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 10.2

27 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.6 Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle Zulässige Zusammensetzung des Gemisches ( 6 GewAbfV) - negativ beschrieben kein Glas keine Metalle keine mineralischen Abfälle keine biologisch-abbaubaren Küchen- und Kantinenabfälle, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 11

28 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.7 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung ( 7 GewAbfV) - Überlassungspflicht an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ( 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) - Ausnahme: Ausschluss gewerblicher Siedlungsabfälle von der Entsorgungspflicht ( 15 Abs. 3 KrW-/AbfG) - Verpflichtung zur Nutzung von Abfallbehältern in angemessenem Umfang, mindestens ein Behälter, Größe nach Festlegung in Entsorgungssatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Anmerkung: - Anhaltswert zur Bemessung eines Mindestbehältervolumens für Restmüll aus Gewerbe und Industrie, 9 l/(ma x w) nach Wieczorek, Blaurock, Gallenkemper, Gellenbeck, in: Müll und Abfall 2002, 513, 518; Entwicklung einer kommunalen Mustersatzung von VKS/VKU, EUWID vom , S Festlegung der Behältergröße nach besonderen Umständen des Einzelfalls Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 12

29 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen Vorbemerkung: beschränkter Anwendungsbereich nur soweit diese getrennt anfallen Hinweis aus der Begründung: aus Neubau und Sanierung, insbesondere Produktionsabfälle Getrennthaltungspflicht für Abfallfraktionen ( 8 Abs. 1 GewAbfV) (1) Glas AVV-ASN (2) Kunststoff (3) Metalle, einschließlich Legierungen bis , (4) Beton Ziegel Ziegel, Fliesen und Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 13.1

30 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen Zulässige Alternative ( 8 Abs. 2 GewAbfV) gemeinsame Erfassung der Abfallfraktionen (1) bis (4) i.v.m. zulässig gemischten Abfallfraktionen a) bis j) und Anhang Nr. 1 bis 6 oder Nr. 7 Voraussetzungen: Zuführen zu einer Vorbehandlungsanlage, nachträgliche sortenreine Erfassung Ausnahme vom Getrennthaltungsgebot und von nachträglicher sortenreiner Erfassung ( 8 Abs. 3 i.v.m. 3 Abs. 6 bis 8 GewAbfV) Voraussetzungen: fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 13.2

31 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen Rechtsfolge bei Entfallen der Getrennthaltungspflicht - Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage als Gemisch - Zuführung zu einer energetischen Verwertung als Gemisch - weitere Rechtsfolgen entsprechend wie bei gewerblichen Siedlungsabfällen, insbesondere Getrennthaltung von Beseitigungsabfällen gemeinsame Erfassung mit Abfällen aus privaten Haushalten Getrennthaltung bei besonderer Überwachungsbedürftigkeit Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 13.3

32 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen Zulässige Vermischung von Bau- und Abbruchabfällen nach Nr. 7 des Anhangs ( 8 Abs. 4 GewAbfV) mit anderen Bau- und Abbruchabfällen aus Nr. 7 des Anhangs oder mit sonstigen Abfällen nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis j) und nach Nr. 1 bis 6 des Anhangs Voraussetzung: Zuführen zu einer Vorbehandlungsanlage Zulässige Vermischung von Beton, Ziegel, Fliesen und Gemischen daraus (Nr. 4 in 4 Abs. 1 Satz 1) mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen (AVV-ASN , 8 Abs. 5 GewAbfV) Voraussetzungen: fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 13.4

33 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen Ausnahme für gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV-ASN ), Zuführung zur Aufbereitung in geeigneter Anlage ( 8 Abs. 6 Satz 1GewAbfV) Anmerkung: gemischt angefallene Abfälle, insbesondere aus Abbruch, da vor Ort keine Trennung möglich Entfallen der Verwertung (Zuführen zu Aufbereitungsanlage in 8 Abs. 6 Satz 2 GewAbfV) Voraussetzungen: fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit insbesondere aufgrund geringer Menge oder hoher Verschmutzung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 13.5

34 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen - Betreiberpflichten bei Vorbehandlungsanlagen ( 9 Abs. 1 GewAbfV) Eigenkontrolle nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 Fremdkontrolle nach Maßgabe von Absatz 6 Satz 1 und 2 - Massenermittlung bei Abfallanlieferung und Dokumentation ( 9 Abs. 2 GewAbfV), einschließlich Angabe des Sammlers oder Beförderers, der AVV-ASN und der Einstufung des Abfalls nach 4 Abs. 1, 8 Abs. 4 bzw. nach 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 - Massenermittlung bei Abfallauslieferung ( 9 Abs. 3 GewAbfV) bezogen auf stoffliche/energetische Verwertung oder auf Beseitigung nach AVV-ASN, einschließlich Angabe zur Einstufung des Abfalls nach 4 Abs. 1, 8 Abs. 4 Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 14.1

35 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen - schriftliche Entsorgungsbestätigung binnen 30 Kalendertagen ( 9 Abs. 4 GewAbfV) von nachfolgender Entsorgungsanlage (hinsichtlich weiterer Behandlung, stofflicher oder energetischer Verwertung) bzw. von Beseitigungsanlage (hinsichtlich Ablagerung): Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B Art der zulassungsbedürftigen Entsorgungsanlage und Zulassungsbescheid - Dokumentation mit Hilfe von Nachweisen ( 9 Abs. 5 GewAbfV) nach NachwV, von Bilanzen nach AbfKoBiV sowie von Aufzeichnungen nach EfbV zulässig, soweit darin erforderliche Angaben enthalten Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 14.2

36 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen - Fremdkontrolle durch behördlich bekannt gegebene Stelle ( 9 Abs. 6 GewAbfV ), alle 6 Monate, spätestens 2 Monate nach Halbjahresende betreffend Einhaltung der Anforderungen nach 5 und nach 9 Abs. 2 bis 4 das Betriebstagebuch - Unterrichtung der zuständigen Behörde über Ergebnisse der Fremdkontrolle - Privilegierung von Entsorgungsfachbetrieben für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle bzw. für gemischte Bau- und Abbruchabfälle nach 8 Abs. 4 Satz 1 Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 14.3

37 4. Regelungen der GewAbfV im Einzelnen 4.10 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen - keine Überlassungspflicht an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger! - Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände bei Verletzung von Getrennthaltungspflichten Verletzung von Darlegungspflichten Zuführung von anderen als zugelassenen Abfallarten zu einem Abfallgemisch Verletzung von Getrennthaltungspflichten bei bü Abfällen Verletzung der Mitteilungspflichten über die Verwertungsquote Zuführung von anderen als zugelassenen Abfallarten zu energetischer Verwertung Nichtbenutzung des Restabfallbehälters Verletzung der Anforderungen an Eigen- und Fremdkontrolle, einschließlich Betriebstagebuch - Auswirkungen auf Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen bei Entsorgungsfachbetrieben Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 15

38 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.1 Feststellung der Neuerungen im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage - Vermischungsverbot nach Nr. 4.2 TA Abfall (1990) als Verdünnungsverbot absolute Regelung als Verbot des Zusammenführens von Abfällen relative Regelung - Getrennthaltungsgebot nach 5 Abs. 2 Satz 4, 11 Abs. 2 KrW-/AbfG (1996) soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft/Abfallbeseitigung erforderlich ist, relative Regelung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 16.1

39 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.1 Feststellung der Neuerungen im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage - Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom C , NVwZ 2000, 78, zitiert in BR-Drs. 1084/01, S. 7 Getrennthaltungsgebot nur relativ und interkategorial solange Anforderungen nach 7 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht konkretisiert, Vermischung zulässig - Ermächtigung zur Konkretisierung der Grundpflichten beschränkt soweit es... erforderlich ist ( 5 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 16.2

40 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.2 Systematik der Regelungen in der GewAbfV Inhalt und Reichweite von Getrennthaltungspflichten - zwischen bestimmten Abfallfraktionen interfraktional ( 3 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 3) jeweils relativ... soweit... Umfang der Verpflichtung nach Positivkatalog - bei gemeinsamer Erfassung transfraktional ( 3 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2, 3 und 5) jeweils relativ... soweit... Umfang der Verpflichtung nach Positivkatalog Voraussetzung: nachträgliche sortenreine Erfassung - bei gemischter Erfassung zur stofflichen Verwertung transfraktional ( 3 Abs. 5, 8 Abs. 4) jeweils relativ... soweit... Umfang der Verpflichtung nach Positivkatalog Voraussetzung: Zuführen zu Vorbehandlungsanlage mit Verwertungsquote Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 17.1

41 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.2 Systematik der Regelungen in der GewAbfV Inhalt und Reichweite von Getrennthaltungspflichten - bei gemischter Erfassung zur energetischen Verwertung transfraktional ( 6) absolut Umfang der Verpflichtung nach Negativkatalog Voraussetzung: ohne Vorbehandlungsanlage, im Übrigen nach 6 Abs. 2 KrW-/AbfG - zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung interkategorial ( 3 Abs. 6, 7) absolut - zwischen gewerblichen Siedlungsabfällen und bü Abfällen interfraktional ( 3 Abs. 8, 8 Abs. 3) absolut Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 17.2

42 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.2 Systematik der Regelungen in der GewAbfV Stufung von Getrennthaltungspflichten - Grundsatz: Getrennthaltung einzelner Fraktionen, alternativ: gemeinsame Erfassung - Ausnahme von Getrennthaltungspflicht Voraussetzung: technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar Rechtsfolge: - Zuführen zu Vorbehandlungsanlage für stoffliche Verwertung - Zuführen zu energetischer Verwertung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 18.1

43 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.2 Systematik der Regelungen in der GewAbfV Stufung von Getrennthaltungspflichten - Entfallen der Verwertungspflicht Voraussetzung: technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls Rechtsfolgen: - Getrennthaltung von Beseitigungsabfällen, Überlassung an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - gemeinsame Erfassung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund geringer Menge - Sonderregelung für gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle Entscheidungsprozess nach der GewAbfV für die Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen (siehe Folie 18.3) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 18.2

44 Getrennthaltung? ( 8 Abs. 1) ja Keine Anforderungen an die Vorbehandlung (vgl. 2 Nr. 3) Entscheidungsprozess im Hinblick auf die Anforderungen nach der GewAbfV für die Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen nein Gemeinsame Erfassung? ( 8 Abs. 2) ja Zuführung zur Vorbehandlungsanlage: nachträgliche sortenreine Erfassung ( 8 Abs. 2, 3 Abs. 2) nein Verwertung technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar? ( 8 Abs. 3) ja Überlassungspflicht an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ( 8 Abs. 3, 3 Abs. 6) Getrennthaltung wegen geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar? ( 3 Abs. 7) ja Überlassung gemeinsam mit Hausmüll ( 3 Abs. 7) nein nein Gemischte Erfassung? ( 8 Abs. 2, 3) ja Getrennthaltung/ nachträglich sortenreine Sortierung, technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar? ( 8 Abs. 2, 3 Abs. 3) nein ja nein Überlassung getrennt gehalten von Hausmüll ( 3 Abs. 6) Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle ( 8 Abs. 6) Fraktion (4) und gemischte Bauund Abbruchabfälle ( 8 Abs. 5) Fraktionen a) bis j) Fraktionen Anhang Nr. 1 bis 6, Fraktion Anhang Nr. 7 ( 8 Abs. 4) Aufbereitung in geeigneter Anlage ohne Verwertungsquote ( 8 Abs. 5 und 6) Aufbereitung in Vorbehandlungsanlage mit Verwertungsquote ( 8 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 2) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 18.3

45 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 1. Die Menge getrennt anfallender Siedlungsabfälle oder bestimmter Bau- und Abbruchabfälle bzw. der gemischt anfallenden Bau- und Abbruchabfälle ändert sich infolge des In-Kraft-Tretens der GewAbfV nicht. Anmerkung: Menge des Abfallanfalls ist von der Konjunktur abhängig. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.1

46 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 2. Die Ausrichtung der bestehenden Abfallströme wird sich bei diesen Abfallarten infolge der Anforderungen nach GewAbfV ändern. Anmerkung: Die Getrennthaltungsanforderungen führen zu weniger Abfallgemischen. Deren Aufbereitung führt zudem zu weniger Restabfällen, deswegen entfällt das Interesse nachgeschalteter Deponien. Die Abfallströme laufen infolgedessen auf andere Anlagen zu. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.2

47 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 3. Getrennthaltung, gemeinsame und gemischte Erfassung führen am Anfallort zum Anfall von zusätzlichen Restabfällen (Restabfallstrom), welche den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. Anmerkung: Die Restabfälle gingen bisher in den Abfallgemischen unter. Sie unterlagen als Abfälle zur Verwertung keiner Überlassungspflicht. Sie konnten dem Preisgefälle folgen. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.3

48 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 4. Getrennthaltung, gemeinsame und gemischte Erfassung führen am Ort der Vorbehandlung lediglich noch zu 15 % Restabfällen. Anmerkung: Vorbehandlung ist nur im Hinblick auf die Verwertung der behandelten Stoffe wirtschaftlich attraktiv. Andere, für die stoffliche Verwertung auf Deponien geeignete Abfälle werden von den Positivkatalogen in der GewAbfV nicht erfasst. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.4

49 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 5. Getrennthaltungspflichten für bü Abfälle führen am Anfallort zum Anfall von zusätzlichen Abfallmengen, die je nach landesrechtlichen Bestimmungen einer Andienungspflicht unterworfen sind. Anmerkung: Bü Abfälle gingen bisher zum Teil in den Abfallgemischen unter. Sie fielen erst nach der Aufbereitung an. Sie konnten auf diese Weise der Entsorgung als bü Abfall entzogen werden. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.5

50 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 6. Die zulässige gemischte Erfassung bei energetischer Verwertung unterliegt keinen Anforderungen an die Vorbehandlung. Es gelten die Anforderungen nach 6 Abs. 2 KrW-/AbfG. Die Getrennthaltungspflicht (Negativkatalog) kann zu einer Verbesserung der Abfallzusammensetzung im Hinblick auf den Heizwert führen. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.6

51 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 7. Die Anforderungen an die Getrennthaltung der Abfälle und an die Vorbehandlungsanlagen wird zu einer Verteuerung der Entsorgungsleistung führen. Mehr Aufwand, insbesondere im Bereich der Erfassung und Kontrolle, führt zu höheren Logistik- und Betriebskosten. Dies hat rückwirkend Einfluss auf die Entscheidung über die Getrennthaltung am Anfallort. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.7

52 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 8. Bei größeren Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle kann die Entscheidung zugunsten einer Verbringung in die benachbarten Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union führen. In diesem Fall gelten die Anforderungen der GewAbfV nicht. Anmerkung: Der verbringungsrechtlich zulässige Einwand der Scheinverwertung (Art. 7 Abs. 4a, 5. Spiegelstrich EG-AbfVerbrV) wird auch bei Abfällen mit wesentlich weniger als 85 % verwertbarer Abfälle nicht zur Anwendung kommen. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.8

53 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 9. Der Aufwand für die getrennte Erfassung wird die Prüfung des Abfallerzeugers vermehrt nach sich ziehen, die gewerblichen Siedlungsabfälle dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Für solche Abfälle gelten die Anforderungen der GewAbfV nicht ( 1 Abs. 4 GewAbfV). Anmerkung: Bei Abfällen geringerer Menge ist dies auch nach Getrennthaltung und vor Zuführen zu einer Vorbehandlungsanlage noch vorgesehen ( 3 Abs. 6, 7 GewAbfV). Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.9

54 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 10. Die abgestuften Getrennthaltungspflichten lassen es wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Getrennthaltung dort, wo der Aufwand wirtschaftlich zumutbar ist, durchsetzen wird. Dies hat zur Folge, dass Vorbehandlungsanlagen für gemischte Abfälle insoweit weiter leer laufen. Anmerkung: Die Begründung des Gesetzgebers für diese Ausgestaltung der GewAbfV war unter anderem mehr Planungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Es bleibt abzuwarten, ob diese Zielvorstellung überhaupt erreicht werden kann. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.10

55 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 11. Bau- und Abbruchabfälle unterliegen Sonderregelungen. Die Anforderungen der GewAbfV gelten nur für getrennt angefallene Abfälle. Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle werden wie bisher dem Recycling zugeführt werden, ohne dass zusätzliche Anforderungen Anwendung finden. Soweit Getrennthaltungspflichten gelten, ziehen diese erhebliche logistische Anstrengungen in der Baustellenplanung nach sich mit Rückwirkungen auf die Inhalte von Entsorgungsverträgen. Die Folge davon können geringere Mengen Bau- und Abbruchabfälle bei Vorbehandlungsanlagen sein. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.11

56 5. Auswirkungen der GewAbfV 5.3 Einschätzung der abfallwirtschaftlichen Veränderungen (Thesen) 12. Die zum Teil schwer verständlichen Regelungen, insbesondere durch Verweisungen, die mehrfach gestuften Getrennthaltungspflichten und die Anforderungen an die Überwachungsbehörden bei deren Umsetzung lassen nicht nur anfängliche Schwierigkeiten im Vollzug erwarten. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 19.12

57 Ausblick - Reparatur des KrW-/AbfG auf Verordnungsweg (Kompromiss) - Instrumente zur Verhinderung von Scheinverwertungen ohne Lösung der Abgrenzungsfragen - Schwierigkeit der Regelungen und zudem voraussehbare Probleme im Vollzug - Probleme der Aufgabenzuweisung in der Entsorgungswirtschaft zwischen privaten und öffentlichen Entsorgern ungelöst Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 20.1

58 Ausblick - Ankündigung des Bundesumweltministeriums von weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen (EUWID Nr. 40 vom , Seite 24), unter anderem: - Aufteilung der kommunalen und privaten Entsorgungsverantwortung - Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall sowie zwischen Verwertung und Beseitigung - Rechtsgrundlagen für eine umweltverträgliche Verwertung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 20.2

59 Köhler & Klett Rechtsanwälte Büro Köln Apostelnstraße 15/ Köln Telefon / Telefax / Info@koehler-klett.de Büro Berlin Büro Brüssel Bamberger Straße 59 Rue du Commerce Berlin B-1000 Bruxelles Telefon 030 / Telefon / 2 / Telefax 030 / Telefax / 2 / Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

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