Informationen zur Gewerbeabfallverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen zur Gewerbeabfallverordnung"

Transkript

1 Informationen zur Gewerbeabfallverordnung für Handel, Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung und öffentliche Einrichtungen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berliner Stadtreinigungsbetriebe

2 Inhalt 1. Was ist das Ziel der Gewerbeabfallverordnung? 4 2. Wer ist von der Gewerbeabfallverordnung betroffen? 6 3. Was ergibt sich aus der Gewerbeabfallverordnung? Pflicht zur Getrennthaltung von Abfällen (Wertstoffe und Restabfall) Pflicht zur Nutzung eines Restabfallbehälters Pflicht zur Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen Pflicht zur Getrennthaltung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfällen) Mindeststandards der Gewerbeabfallverordnung Wo bekomme ich weitere Informationen? Fragen zur Gewerbeabfallverordnung 17 Anhang zur Gewerbeabfallverordnung 21 3

3 1. Was ist das Ziel der Gewerbeabfallverordnung? 4 Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, macht die Bundesregierung von den Verordnungsermächtigungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Gebrauch, um die ordnungsgemäße Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sicherzustellen. Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist die ordnungsgemäße und schadlose sowie möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen. Das Verwertungspotenzial gewerblicher Siedlungsabfälle soll insbesondere durch die konsequente Getrennthaltung verwertbarer Abfälle bereits am Entstehungsort ausgeschöpft werden. Dass die Abfalltrennung nicht nur der Umwelt zugute kommt, sondern für die Unternehmen auch mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sein kann, lässt sich am Beispiel der Berliner Bäckereien veranschaulichen: Die Berliner Geschäftsmüllanalyse aus dem Jahr 2001 ergab, dass im Durchschnitt im Restabfallbehälter von Bäckereien noch rund 80 % Wertstoffe enthalten sind, die gegenwärtig der Beseitigung zugeführt werden (Abbildung 1). Abbildung 1: Zusammensetzung des Geschäftsmülls 2 aus Berliner Bäckereien (in Gewichts-%, Stand 2001) 43 % Bioabfall 21 % 3% Restabfall Leichtverpackungen Papier/Pappe Glas 11 % 22 %

4 EUR Abbildung 2: Jährliche Restabfall- Entsorgungskosten einer Berliner Bäckerei mit und ohne Abfalltrennung % 71 % 5 Bioabfall Restabfall 400 Leichtverpackungen Papier/Pappe 200 Glas 0 Entsorgungskosten/Jahr ohne Trennung Entsorgungskosten/Jahr mit Trennung Die Entsorgungskosten lassen sich bei einem wöchentlichen Restabfallaufkommen von 1 m 3 um rund 30 % reduzieren, wenn die derzeit im Restabfall enthaltenen Wertstoffe von den Bäckereien konsequent getrennt und einer Verwertung zugeführt werden (Abbildung 2). 1 Arbeitsgemeinschaft Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH & ICU Ingenieurconsulting Umwelt und Bau: Geschäftsmüll- und Gewerbeabfalluntersuchungen in Berlin; im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Ref. IX E), Juni Als Geschäftsmüll werden Abfälle bezeichnet, die in Gewerbebetrieben anfallen und gemeinsam mit Hausmüll von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) gesammelt werden. 3 Unter der Annahme, dass der Restabfall (ohne Trennung) über einen 1,1-m 3 -Müllgroßbehälter entsorgt wird. Für den Bioabfall und den Restabfall wurden die Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, für Papier/Pappe durchschnittliche Marktpreise herangezogen. Die Entsorgung von getrennt gehaltenen Glasund Leichtverpackungen ist entgeltfrei.

5 2. Wer ist von der Gewerbeabfallverordnung betroffen? 6 Alle Abfallbesitzer und Abfallerzeuger mit Ausnahme der privaten Haushaltungen sind von der Gewerbeabfallverordnung betroffen. Neben Gewerbebetrieben wendet sich die Verordnung an Unternehmen des Handels, Handwerks und der Dienstleistung. Für öffentliche Einrichtungen gelten ebenfalls die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung. Darüber hinaus enthält die Verordnung Vorgaben für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen. Abgrenzung der von der Gewerbeabfallverordnung erfassten gewerblichen Siedlungsabfälle von den Abfällen aus privaten Haushaltungen Gewerbliche Siedlungsabfälle Die der Gewerbeabfallverordnung unterliegenden gewerblichen Siedlungsabfälle umfassen Abfälle aus allen anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen z. B. Abfälle aus gewerblichen oder öffentlichen Büros oder Praxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindergärten. Hierzu zählt auch Sperrmüll aus diesen Herkunftsbereichen. Die in Kliniken und Pflegeheimen anfallenden Siedlungsabfälle gehören zu den gewerblichen Siedlungsabfällen, weil hier die medizinische und pflegerische Versorgung im Vordergrund steht. Gewerbliche Siedlungsabfälle umfassen auch Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt wird, und die von diesem entsorgt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein gewerbliches Unternehmen den Austausch einer Heizungsanlage in einem Privathaus und deren Entsorgung vornimmt. Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen auch Abfälle aus gewerblichen Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes.

6 Zu den Abfällen aus privaten Abfälle, die in privaten Haus- Haushaltungen zählen neben haltungen oder an vergleichba- den Abfällen, die in Wohnungen, ren Anfallorten entstehen, sind Ferienwohnungen, Ferienhäu- auch dann Abfälle aus privaten sern und Wochenendhäusern Haushaltungen, wenn sie dort und bei den Nutzern von Cam- nicht regelmäßig oder nicht im Abfälle aus privaten pingplätzen anfallen, auch Ab- Rahmen der üblichen priva- 7 Haushaltungen fälle aus Kleingärten, Garagen ten Lebensführung anfallen. Abfälle aus privaten Haushaltun- oder sonst dem privaten Haus- gen umfassen Abfälle solcher An- halt zuzurechnenden Grund- Bei Übernahme der Sammlung fallstellen, an denen eine private stücks- oder Gebäudeteilen. und Bereitstellung von Abfällen Haushalts- und Lebensführung Hierzu zählt auch Sperrmüll aus privaten Haushaltungen stattfindet, die typischerweise mit aus privaten Haushaltungen. durch gewerbliche Wohnungs- dem Wohnen verknüpft ist. Dies baugesellschaften, Wohnungs- ist der Fall, wenn der Haushalt Abfälle aus privaten Haushal- verwaltungen oder sonstige selbstständig bewirtschaftet wird tungen entstehen ferner an Vermieter ändert sich die und wenn die betroffenen Perso- vergleichbaren Anfallorten Herkunft der Abfälle nicht; nen Art und Zusammensetzung wie Wohnheimen (z. B. Studen- insbesondere scheidet eine der Abfälle im Wesentlichen tenwohnheimen, Senioren- und nachträgliche Umwidmung in selbst bestimmen können. Es Altenwohnheimen und Einrich- gewerbliche Siedlungsabfälle werden auch solche Anfallstellen tungen des betreuten Wohnens, aus. umfasst, in denen ein Haushalt soweit diese nicht als Pflege- vorübergehend geführt wird. heime anzusehen sind).

7 3. Was ergibt sich aus der Gewerbeabfallverordnung? Pflicht zur Getrennthaltung von Abfällen (Wertstoffe und Restabfall) In dem folgenden Entscheidungsbaum 4 (Abbildung 3) sind die nach der Gewerbeabfallverordnung zulässigen Varianten für die Entsorgung Ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle dargestellt. Die Pflichten zur Getrennthaltung verwertbarer Abfälle und zur Nutzung eines Restabfallbehälters gelten für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Wichtig ist, sich zu merken, dass die Varianten V1 (Getrennthaltung der Wertstoffe im Unternehmen) und V2 (gemeinsame Sammlung der Wertstoffe und nachträgliche sortenreine Sortierung) gleichrangig sind. Die Ausnahmen A1, A2 und A3 sind dagegen nachrangig. Dies bedeutet, dass die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen nur dann zulässig ist, wenn nachweislich die Umsetzung der Varianten V1 und V2 nicht praktikabel ist. Ausnahmetatbestände (bei technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, vergleichbarer hochwertiger Verwertung oder Zuführung zu Versuchsanlagen) sind der Behörde auf deren Verlangen darzulegen. Sie sind dafür verantwortlich, dass keine anderen Abfälle als die im Folgenden genannten den Abfallfraktionen bzw. dem Abfallgemisch zugeführt werden. Fehlwürfe Ihrer Mitarbeiter müssen Sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen (z. B. Einweisungen der Mitarbeiter oder Farbkennzeichnung und Beschriftung der Sammelbehälter) minimieren. Hierbei berät die Abfallberatung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) 5 Sie gerne. 4 In der Abbildung 3 sowie im weiteren Verlauf der Broschüre ist die Abkürzung für Abfallschlüsselnummer. Es werden die Abfallschlüsselnummern für die verschiedenen Abfallfraktionen gemäß der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV) vom 10. Dezember 2001 angegeben. Die AVV können Sie von der Homepage des Bundesumweltministeriums ( herunterladen. 5 Kommunale Abfallberatung der BSR: Telefon: , Abfallberatung@ BSR.de.

8 V1 Getrennthaltung ( 3 Abs. 1) Papier/Pappe ( ) Glas ( ) Kunststoffe ( ) Metalle ( ) Biologisch abbaubare Abfälle ( , , ) 2 VARIANTEN SIND ZULÄSSIG oder V2 Gemeinsame Erfassung Wertstoffgemisch* und sortenreine Sortierung ( 3 Abs. 2) + separater Behälter für biologisch abbaubare Abfälle Abbildung 3: Verpflichtungen für Abfallbesitzer und Abfallerzeuger zur Getrennthaltung verwertbarer Abfälle 9 Genehmigungsbedürftige Ausnahmen Genehmigungsfreie Ausnahmen Nachweispflicht gegenüber der Behörde auf Verlangen ( 3 Abs. 4) Verwertung ist ökologisch vergleichbar mit der Getrennthaltung (V1) oder nachträglichen Sortierung (V2) oder Verwertung in Versuchsanlagen ( 3 Abs. 5, Abs. 6) Getrennthaltung (V1) oder nachträgliche sortenreine Sortierung (V2) ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar! A1 A2 A3 Gemeinsame Erfassung Wertstoffgemisch* und Vorbehandlung (Verwertungsquote 85 %) + separater Behälter für biologisch abbaubare Abfälle Energetische Verwertung Wertstoffgemisch** + separater Behälter für: Glas Metall biologisch abbaubare Abfälle ggf. mineralische Abfälle Entsorgung der Wertstoffe über den Restabfallbehälter ( ) (nur zulässig, wenn Verwertung der Wertstoffe technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar!) In allen Fällen haben die Abfallbesitzer und Abfallerzeuger einen Restabfallbehälter vorzuhalten! * Zulässige Zusammensetzung Wertstoffgemisch bei Zuführung zu Vorbehandlungsanlagen ( 4 GewAbfV): Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Verpackungen, Bekleidung, Textilien, Holz, Gummi, Kabel, Kork, mineralische Abfälle und weitere Abfälle gem. Anhang GewAbfV. ** Folgende Wertstoffe dürfen bei einer energetischen Verwertung in dem Wertstoffgemisch nicht enthalten sein ( 6 GewAbfV): Glas, Metalle, biologisch abbaubare Abfälle und mineralische Abfälle (Beton, Ziegel, Fliesen etc.).

9 Nachstehend werden die beiden Entsorgungsvarianten mit ihren Ausnahmeregelungen erläutert: 10 VARIANTE V1: Sie trennen mindestens folgende gewerbliche Siedlungsabfälle bereits an der Anfallstelle und führen sie einer Verwertung zu ( 3 Absatz 1 GewAbfV). Leichtverpackungen (aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien) dürfen Sie nach wie vor über die gelbe Tonne erfassen. 6 VARIANTE V Papier/ Pappe Glas Metalle Kunststoffe Bioabfälle + Restabfall VERWERTUNG BESEITIGUNG 6 Für den Fall, dass bei Ihnen als Endverbraucher Verpackungsabfälle anfallen, dürfen diese sowohl in den Abfallbehältern des Dualen Systems ( Grüner Punkt ) als auch in den nach der Gewerbeabfallverordnung erforderlichen Behältern erfasst werden.

10 VARIANTE V2: Sie erfassen die biologisch abbaubaren Abfälle getrennt, führen aber die trockenen Wertstoffe Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle gemeinsam einer Sortieranlage zu. Dann muss aber sichergestellt sein, dass die Wertstoffe in der Anlage in weit gehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert (Verwertungsquote nahezu 100 %) und energetisch oder stofflich verwertet werden ( 3 Absatz 2 GewAbfV). Die zuständige Behörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die nachträgliche sortenreine und mengengleiche Sortierung nachweisen. 7 Unter Beachtung der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung) vom 15. August Diese Verordnung können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einsehen und ggf. herunterladen: SORTENREINE SORTIERUNG Im Wertstoffgemisch, das in die Sortierung geht, dürfen auch noch andere verwertbare Abfälle (ohne gefährliche Stoffe) enthalten sein ( 4 GewAbfV), und zwar z. B.: Bekleidung, Textilien Gummi Holz 7 Kabel Kork Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Wertstoffe gemäß 4 (1) GewAbfV mineralische Abfälle (Keramik, Fliesen, Ziegel, Beton) Verpackungen VARIANTE V2 + Restabfall Bioabfälle VERWERTUNG + Eine genaue Auflistung der zulässigen Abfälle lässt sich dem 4 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung in Verbindung mit dem Anhang der Gewerbeabfallverordnung (siehe Seite 21) entnehmen. BESEITIGUNG 11

11 AUSNAHMEN A1 und A2: Diese Ausnahmeregelungen sind nur zulässig, wenn die Varianten V1 und V2 für Sie weder technisch möglich noch wirtschaftlich zumutbar sind, d. h., wenn z. B. Ihre Wertstoffe stark verschmutzt sind oder wenn Ihr Wertstoffaufkommen zu gering ist. Ein geringes Aufkommen dürfte immer dann gegeben sein, wenn die gewerblichen Abfälle mit den üblichen, von den öffentlich-recht- 12 lichen Entsorgungsträgern (ÖRE) In diesen Fällen haben Sie zwei te V2 ist aber keine sortenreine für private Haushaltungen vorge- Möglichkeiten zur Auswahl: Sortierung notwendig, sondern sehenen Abfallbehältern (z. B. die Vorbehandlungsanlage (z. B. Restabfalltonne, BIOGUT-Tonne) AUSNAHME A1: eine Sortieranlage) muss eine erfasst werden können. Die zu- Sie führen die Wertstoffe einer Verwertungsquote von mindes- ständige Behörde kann verlangen, Vorbehandlungsanlage zu ( 3 tens 85 Masseprozent (als Mittel- dass Sie die technische Unmög- Absatz 5 GewAbfV). In diesem wert im Kalenderjahr) nachweis- lichkeit oder wirtschaftliche Un- Wertstoffgemisch dürfen dann bar erreichen. zumutbarkeit der Getrennthaltung aber keine biologisch abbau- Bioabfälle, deren Verwertung oder nachträglichen sortenreinen baren Abfälle enthalten sein, technisch nicht möglich oder Sortierung nachweisen. sondern nur die bei Variante V2 wirtschaftlich (z. B. aufgrund der genannten Wertstoffe, wie z. B. geringen Menge) nicht zumutbar Metalle oder Kunststoffe ( 4 ist, müssen über den Restabfall- GewAbfV). Anders als bei Varian- behälter erfasst werden. AUSNAHME A Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Wertstoffe gemäß 4 (1) GewAbfV + Restabfall Bioabfälle + VORBEHANDLUNG (Verwertungsquote 85 Gew.-%) VERWERTUNG BESEITIGUNG

12 AUSNAHME A2 AUSNAHME A2: Sie führen heizwertreiche Abfälle ohne vorherige Sortierung einer energetischen Verwertungsanlage zu ( 3 Absatz 5 GewAbfV). In diesem Gemisch dürfen z. B. Papier/Pappe und Kunststoffe enthalten sein, aber auf keinen Fall Glas, Metalle, biologisch abbaubare oder mineralische Abfälle ( 6 GewAbfV). Die Wertstoffe, die aus praktischen Gründen nachweislich nicht verwertet werden können, müssen über den Restabfallbehälter entsorgt werden. Papier/Pappe, Kunststoffe, Wertstoffe gemäß 6 GewAbfV ENERGETISCHE VERWERTUNG AUSNAHME A Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle BESEITIGUNG (Restabfallbehälter) Glas Metalle + STOFFLICHE VERWERTUNG Restabfall Bioabfälle AUSNAHME A3: Für Ihr Unternehmen ist keine der vier aufgeführten Entsorgungsvarianten und damit auch keine Abfallverwertung technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar? In diesem Fall müssen Sie die Abfälle über den Restabfallbehälter erfassen und dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen ( 3 Absatz 6 GewAbfV). Die zuständige Behörde kann von Ihnen den Nachweis verlangen, dass die Getrennthaltung, Vorbehandlung oder energetische Verwertung für Sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist BESEITIGUNG 13

13 3.2 Pflicht zur Nutzung eines Restabfallbehälters Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei jedem Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen Restabfall anfällt. Sie haben deshalb immer einen Restabfallbehälter vorzuhalten. Mit der Nutzung dieses Behälters wird auch gewährleistet, dass nicht durch eine Verunreinigung der Wertstoffe deren hochwertige Verwertung behindert wird. Abfallerzeuger und -besitzer, für die eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können ihren Restabfall gemeinsam mit Abfällen aus privaten Haushaltungen erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen ( 3 Abs. 7 GewAbfV). Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass das Grundstück an die Hausmüllentsorgung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeschlossen ist und ein Einverständnis des Grundstückseigentümers bzw. der Hausverwaltung vorliegt. 3.3 Pflicht zur Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen Die Getrennthaltung und Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen ( 8 GewAbfV) ist in der Gewerbeabfallverordnung analog zu den gewerblichen Siedlungsabfällen ( 3, 4 GewAbfV) geregelt. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden. 14 Verwertung getrennt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Neubau, Modernisierung und selektiver Rückbau) Verwertung gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (konventioneller Abriss) Pflicht zur Getrennthaltung oder gemeinsamen Erfassung unten genannter Abfälle zur anschließenden sortenreinen Sortierung nach 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Ausnahmen* von der Pflicht zur Getrennthaltung oder gemeinsamer Erfassung unten genannter Abfälle zur anschließenden sortenreinen Sortierung nach 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Entsorgungsweg nur für gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle Getrennthaltung 8 Abs. 1 Sortenreine Sortierung** 8 Abs. 2 Vorbehandlung 8 Abs. 3 Nr. 1 Energetische Verwertung 8 Abs. 3 Nr. 2 Geeignete Aufbereitungsanlagen 8 Abs. 6 Getrennthaltung der einzelnen Monofraktionen und direkte Zuführung zu einer Verwertung Gemeinsame Erfassung und Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage nach 5 (sortenreine Sortierung, Verwertungsquote nahezu 100 %) Gemeinsame Erfassung und Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage nach 5 (Verwertungsquote 85 %) Direkte Zuführung des Gemischs zu einer energetischen Verwertung nach 6 Zuführung gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle zu einer geeigneten Aufbereitungsanlage Monofraktionen: 1. Glas ( ) 2. Kunststoff ( ) 3. Metalle ( , ) 4. Beton, Ziegel, Fliesen etc. ( , ) Gemisch ( ) aus: Glas Kunststoff Metall Beton, Ziegel, Fliesen etc. sowie ggf. weiterer Abfälle: Papier, Pappe, Textilien, Verpackungen, Kabel, Späne etc. ( 4 u. Anhang 1 7) Gemisch ( ) aus: Glas Kunststoff Metall Beton, Ziegel, Fliesen etc. sowie ggf. weiterer Abfälle: Papier, Pappe, Textilien, Verpackungen, Kabel, Späne etc. ( 4 u. Anhang 1 7) Folgende Abfälle dürfen nicht enthalten sein: Glas Metall Beton, Ziegel, Fliesen etc. Küchen-, Kantinen-, Garten-, Park- u. Marktabfälle Gemisch ( ) aus: vorwiegend mineralischen Fraktionen, aber auch Fraktionen wie z. B. Glas, Kunststoff, Metalle, Pappe, Textilien, Verpackungen sowie ggf. weiterer Abfälle, wie Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Dämmmaterialien etc.

14 3.4 Pflicht zur Getrennthaltung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Sonderabfällen) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind in jedem Fall getrennt von den anderen Abfällen zu halten, zu lagern und einzusammeln und einer ordnungsge- Tabelle 1: Regelungen zur Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen nach 8 Gewerbeabfallverordnung mäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen ( 3 Absatz 8, 8 Absatz 3 GewAbfV). Abfallerzeuger, bei denen Kleinmengen an Sonderabfällen anfallen, können diese bei den vier Schad- 3.5 Mindeststandards der Gewerbeabfallverordnung 15 Nicht verwertbare Bau- und Abbruchabfälle stoffannahmestellen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe abgeben. Zusammenfassend ist zu bemerken, dass die Erfassung gewerblicher Siedlungsabfälle nicht im Bau- und Abbruchabfälle, die nicht verwertet werden können* Die Standorte der Annahmestellen und die Entsorgungskosten können Sie dem von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben heraus- Einklang mit der Gewerbeabfallverordnung steht, wenn nachfolgende Mindeststandards unterschritten werden: gegebenen Merkblatt Schad- Überlassung an ÖRE 8 Abs. 3 und Abs. 6 stoff-kleinmengen: Entsorgung aus Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung entnehmen. sortenreine Erfassung verwertbarer Abfälle, ggf. gemischte Erfassung bestimmter Abfälle Nicht verwertbare Abfälle sind getrennt zu erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) nach 7 zu überlassen Das Merkblatt können Sie auch auf der Homepage der Berliner Stadtreinigungsbetriebe unter einsehen und herunterladen. Unternehmen, die größere Mengen besonders überwachungsbe- zur Vorbehandlung oder energetischen Verwertung getrennte Erfassung von Bioabfällen (bei geringer Menge ist die Entsorgung mit dem Restabfall zulässig) dürftiger Abfälle erzeugen, sollten sich bei Fragen zur ordnungsge- Vorhaltung und Benutzung mäßen Abfallentsorgung an die ausreichend bemessener Ab- Sonderabfallgesellschaft Branden- fallbehälter für den Restabfall burg-berlin mbh (SBB) wenden * Ausnahmetatbestände (technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar) sind der Behörde auf deren Verlangen darzulegen. ** Einhaltung der Anforderungen nach 8 Abs. 2 ist der Behörde auf deren Verlangen darzulegen. (Berliner Straße 27a, Potsdam, Telefon: , Fax: , info@sbb-mbh.de). getrennte Erfassung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

15 4. Wo bekomme ich weitere Informationen? 16 Wenn Sie Fragen zur Gewerbeabfallverordnung oder zu möglichen Verwertungswegen haben, können Sie die kommunale Abfallberatung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe unter Telefon erreichen oder an die -Adresse eine Nachricht senden. Die Gewerbeabfallverordnung (einschließlich der Vollzugshinweise zur Verordnung) können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einsehen und herunterladen: Die Ihnen vorliegende Broschüre steht Ihnen zum Downloaden auch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ( und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ( zur Verfügung. Informationen über Annahmestellen für gewerbliche Abfälle in Berlin erhalten Sie im Internet unter umwelt/abfall

16 5. Fragen zur Gewerbeabfallverordnung 1. Was bedeutet der Begriff 2. Was ist Restabfall? 3. Was ist unter biologisch 17 gewerbliche Siedlungsabfälle In jeder Arbeitsstätte fallen bei abbaubaren Abfällen oder im Sinne der Gewerbeabfall- getrennter Erfassung oder opti- Bioabfällen zu verstehen? verordnung? mierter Vermischung von ge- Unter den Begriffen biologisch Bei gewerblichen Siedlungs- werblichen Siedlungsabfällen abbaubare Abfälle und Bioab- abfällen handelt es sich um zur Verwertung zwangsläufig fälle sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle aus anderen zu beseitigende Restabfälle an. Küchen- und Kantinenabfälle, Herkunftsbereichen als privaten Es handelt sich hierbei um: biologisch abbaubare Garten- Haushaltungen, die in Kapitel 20 und Parkabfälle und Marktabfälle der Anlage zur Verordnung über die mineralische Feinfraktion zu verstehen. das Europäische Abfallverzeich- (z. B. Kehricht, Glasbruch), Biologisch abbaubare Küchen- nis 8 aufgeführt sind, insbesondere und Kantinenabfälle mit tierischen Stoffe, die eine Vorbehandlung Bestandteilen, die (in nicht ge- gewerbliche und industrielle verhindern und nicht ener- ringen Mengen) in Gaststätten Abfälle, die Abfällen aus priva- getisch nutzbar sind (z. B. orga- und Einrichtungen zur Gemein- ten Haushaltungen aufgrund nische Abfälle mit hohem schaftsverpflegung anfallen, sind ihrer Beschaffenheit oder Feuchtegehalt wie Essensreste, in einer separaten Speisereste- Zusammensetzung ähnlich pflanzliche Abfälle), tonne zu sammeln und entspre- sind, sowie chend den Vorschriften des Tier- flüssige oder pastöse Abfälle körperbeseitigungsgesetzes zu Abfälle aus privaten und öffent- (z. B. verbrauchte Speiseöle entsorgen. lichen Einrichtungen mit Aus- und -fette), nahme von Abfällen aus priva- 4. Ist eine weiter gehende ten Haushaltungen. sonstige Restabfälle, insbe- Trennung innerhalb einer sondere aus Mitarbeiter- und Wertstofffraktion erlaubt? Kundenbereichen (z. B. Ziga- Ja, Wertstoffe wie z. B. Glas rettenkippen, Kaffeefilter, dürfen auch zukünftig getrennt 8 Die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001 finden Sie zum Herunterladen unter verbrauchte Hygieneartikel). nach Weiß-, Grün- und Braunglas erfasst werden.

17 18 5. Entfällt die Gelbe Tonne zukünftig, da in der Gelben Tonne sowohl Kunststoffals auch Metallverpackungen gesammelt werden und diese Wertstoffe zukünftig getrennt zu erfassen sind? Nein, da die in 3 Absatz 1 GewAbfV geforderte Getrennthaltung von Metallen und Kunststoffen sich nicht auf Verpackungsabfälle mit dem Grünen Punkt bezieht. Für den Fall, dass bei dem Gewerbetreibenden als Endverbraucher Verpackungsabfälle anfallen, dürfen diese sowohl in der Gelben Tonne als auch in den nach der GewAbfV erforderlichen Behältern gesammelt werden. 6. Warum wird nur die Getrennthaltung von Papier/Pappe, Glas, Kunststoffen, Metallen und biologisch abbaubaren Abfällen gefordert? Der Verordnungsgeber hat sich bei der Auswahl dieser Wertstoffarten weit gehend an der Praxis in privaten Haushaltungen orientiert. Dort werden üblicherweise Papier/Pappe, Glas, Leichtverpackungen (Gelbe Tonne) und Bioabfälle getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt. 7. Welche Abfallerzeuger müssen Bioabfälle getrennt erfassen? Eine Getrennthaltung von Bioabfällen ist erforderlich für Unternehmen, bei denen keine geringen Mengen biologisch abbaubarer Abfälle anfallen. Dies trifft in jedem Fall auf die folgenden Unternehmen zu: Hotels (mit eigener Gaststätte) und Restaurants, sofern sie ihre Bioabfälle nicht über eine Speiserestetonne erfassen Obst- und Gemüsehändler Lebensmittelgeschäfte Blumenläden Bäckereien 8. Wann liegen die Tatbestandsmerkmale technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor? Die Getrennthaltung nach 3 Absatz 1 GewAbfV (Variante 1) bzw. die sortenreine Sortierung nach 3 Absatz 2 GewAbfV (Variante 2) kann insbesondere dann entfallen, wenn Fraktionen in geringer Menge anfallen oder Abfälle eine hohe Verschmutzung aufweisen. Die entsprechende Prüfung ist grundsätzlich für jede der in 3 Absatz 1 GewAbfV aufgeführten Abfallfraktionen durchzuführen. Die sortenreine Erfassung der in 3 Absatz 1 GewAbfV genannten Fraktionen ist in der Regel technisch möglich. Die Getrennthaltung wird bereits bei vielen Abfallerzeugern weit gehend durch getrennte Erfassungssysteme für die genannten Fraktionen realisiert. Mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird eine Ausnahme von der Getrennthaltung nach 3 Absatz 1 GewAbfV oder der sortenreinen Sortierung nach

18 3 Absatz 2 GewAbfV für den 10. Woher weiß der Abfallerzeu- 11. Welcher Verwertungsquote 19 einzelnen Abfallerzeuger/-besit- ger, dass die Vorbehandlungs- entspricht eine sortenreine zer für den Fall gemacht, dass anlage, der er sein Wertstoff- Sortierung? die Erfüllung dieser Pflichten für gemisch zuführt, die geforderte Eine sortenreine Sortierung be- ihn mit unangemessen hohen Verwertungsquote erreicht? deutet, dass die verschiedenen Mehrkosten verbunden wäre. Der Erzeuger muss sich darüber Wertstoffe aus einem Wertstoff- Unangemessen können Kosten vergewissern, dass sein Abfall in gemisch in weit gehend gleicher sein, wenn sie den Abfallerzeuger einer geeigneten Anlage entsorgt Menge und stofflicher Reinheit in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit wird. Das gilt auch, wenn er sich wieder aussortiert werden. Dies erheblich beeinträchtigen. eines Transporteurs bedient. entspricht damit einer Verwer- Ein wichtiges Indiz ist in diesem Der Betreiber der Sortieranlage tungsquote von annähernd 100 %. Zusammenhang, ob die entspre- hat eine Eigenkontrolle und halb- chenden Mehrkosten branchen- jährlich durch eine von der 12. Wann darf ein Unternehmen üblich sind. zuständigen Behörde bekannt sein Wertstoffgemisch gemäß gegebene Stelle eine Fremd- 4 GewAbfV einer Vorbehand- 9. Müssen Unternehmen, für die kontrolle durchführen zu lassen. lungsanlage zuführen, die eine eine Verwertung ihrer Abfälle Die Fremdkontrolle umfasst unter Verwertungsquote von nur 85 % (z. B. aufgrund eines geringen anderem die Kontrolle der Ein- erreicht? Abfallaufkommens) wirtschaft- haltung der Anforderungen der Nur dann, wenn im Fall des lich nicht zumutbar ist, eine GewAbfV auch im Hinblick auf Verlangens der Behörde der Ausnahmegenehmigung bei der die vorgeschriebenen Verwer- Unternehmer nachweisen kann, Senatsverwaltung für Stadt- tungsquoten. Um sicherzugehen, dass für ihn weder eine Getrennt- entwicklung beantragen? dass die Angaben des Anlagen- haltung und Verwertung der Nein, die Abfallerzeuger und betreibers hinsichtlich der Ver- Wertstoffe Papier/Pappe, Glas, Abfallbesitzer haben der zustän- wertungsquoten zutreffend sind, Kunststoffe, Metalle und Bio- digen Behörde nur auf Verlangen sollte sich der Abfallerzeuger die abfälle ( 3 Absatz 1 GewAbfV) im Einzelfall die Erfüllung der Ergebnisse der Eigen- und noch die gemeinsame Erfassung Anforderungen der Gewerbe- Fremdkontrollen zeigen lassen. eines Wertstoffgemischs (ohne abfallverordnung darzulegen. Bioabfälle) und nachträgliche Sortierung, bei der die Wertstoffe in weit gehend gleicher Menge

19 20 und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden ( 3 Absatz 2 GewAbfV), technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Die Getrennthaltung bzw. die nachträgliche sortenreine Sortierung kann insbesondere dann entfallen, wenn Abfallfraktionen in geringer Menge anfallen oder Abfälle eine hohe Verschmutzung aufweisen. 13. Können auch Vorbehandlungsanlagen, die nur eine Verwertungsquote von 65 % erreichen, die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllen? Bei Anlagen, die vor dem errichtet worden sind, ist bis zum eine Verwertungsquote 14. Wann dürfen Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle und Restabfall gemeinsam erfasst und einer Verwertung zugeführt werden? Die gemeinsame Erfassung dieser Abfälle kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Verwertung gegenüber der Getrennthaltung oder der nachträglichen sortenreinen Sortierung hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar ist. Bei dieser Betrachtung sind sowohl das Anlagenergebnis und die anschließende Nutzung des Anlagenoutputs als auch, beispielhaft, die Aspekte Energieausbeute und Klimarelevanz zu berücksichtigen. von mindestens 65 Masseprozent und bis zum eine Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen. Ab 2005 müssen alle Anlagen mindestens 85 Masseprozent erreichen errichtete Anlagen müssen sofort 85 Masseprozent erreichen. 15. Besteht ein Unterschied zwischen einer Vorbehandlungsanlage und einer Sortieranlage? Der Begriff Vorbehandlungsanlage umfasst auch Sortieranlagen. Um die in der GewAbfV geforderten Verwertungsquoten zu erreichen, ist der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage in der Wahl der Vorbehandlungstechnik frei, soweit die Anlage den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

20 Anhang zur Gewerbeabfallverordnung Weitere Abfälle, die gemäß 4 5. Folgende Abfälle aus Prozes- Kunststoff mit Ausnahme von GewAbfV in gemischten gewerb- sen der mechanischen Formge- Kunststoff, der gefährliche lichen Siedlungsabfällen enthal- bung sowie der physikalischen Stoffe enthält oder durch ge- ten sein können: und mechanischen Oberflächen- fährliche Stoffe verunreinigt ist behandlung von Kunststoffen: Kupfer, Bronze, Messing, 1. Folgende Abfälle aus Kunststoffspäne und Aluminium, Blei, Zink, Eisen 21 Landwirtschaft, Gartenbau, -drehspäne und Stahl, Zinn, jeweils ein- Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, schließlich Legierungen, sowie Jagd und Fischerei: 6. Folgende Verpackungsabfälle gemischte Metalle, jeweils mit Kunststoffabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Ausnahme von Metallabfällen, (ohne Verpackungen) Rückstände gefährlicher Stoffe die durch gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche verunreinigt sind 2. Folgende Abfälle aus der Holz- Stoffe verunreinigt sind: Kabel mit Ausnahme der- bearbeitung und der Herstellung Verpackungen aus jenigen, die Öl, Kohlenteer von Platten und Möbeln: Papier und Pappe oder andere gefährliche Stoffe Rinden und Korkabfälle Verpackungen aus Kunststoff enthalten Sägemehl, Späne, Abschnitte, Verpackungen aus Holz Beton mit Ausnahme von Holz, Spanplatten und Furniere Verpackungen aus Metall Beton, der gefährliche Stoffe mit Ausnahme derjenigen, die Verbundverpackungen enthält gefährliche Stoffe enthalten gemischte Verpackungen Ziegel mit Ausnahme von Verpackungen aus Glas Ziegeln, die gefährliche Stoffe 3. Folgende Abfälle aus der Verpackungen aus Textilien enthalten Textilindustrie: Fliesen, Ziegel und Keramik mit Abfälle aus unbehandelten 7. Folgende Bau- und Ausnahme von Fliesen, Ziegeln Textilfasern Abbruchabfälle: und Keramik, die gefährliche Abfälle aus verarbeiteten Holz mit Ausnahme von Holz, Stoffe enthalten Textilfasern das gefährliche Stoffe enthält Gemische aus Beton, Ziegeln, oder durch gefährliche Stoffe Fliesen und Keramik mit 4. Folgende Abfälle aus Herstel- verunreinigt ist Ausnahme derjenigen, die lung, Zubereitung, Vertrieb und Glas mit Ausnahme von Glas, gefährliche Stoffe enthalten Anwendung von Kunststoffen: das gefährliche Stoffe enthält Kunststoffabfälle oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist

21 22 Impressum Herausgeber: Berliner Stadtreinigungsbetriebe Unternehmenskommunikation Ringbahnstraße Berlin Erarbeitet durch: Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Abfallberatung; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat IX E Bestelladresse: Berliner Stadtreinigungsbetriebe Abfallberatung Ringbahnstraße Berlin Tel Fax Abfallberatung@BSR.de Gestaltung, Layout: Rother Plus Werbeagentur Fotos: Hartwig Klappert (Titelseite, Seiten 4, 10, 11,12, 20, Rückseite) Getty Images Deutschland GmbH (Seiten 4, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 17, 18, 19, 20) Druck: Druckerei Hermann Schlesener KG Stand Mai 2003

22 Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Unternehmenskommunikation Ringbahnstraße Berlin Tel Fax E 1056/05.03/2.000

Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg ( 3 Abs. 1 Ziffer 1) Abfallpositivkatalog

Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg ( 3 Abs. 1 Ziffer 1) Abfallpositivkatalog Anlage 1 zur Satzung über die Abtsorgung in der Stadt Wegberg ( 3 Abs. 1 Ziffer 1) Abfallpositivkatalog Abfallschlüssel 02 02 01 02 01 03 02 01 04 02 01 07 02 03 02 03 04 02 05 02 05 01 02 06 02 06 01

Mehr

Anhang 1 (Seite 1 von 1)

Anhang 1 (Seite 1 von 1) Zertifikat bescheinigt dem Unternehmen Bartsch GmbH & Co. KG, dass es für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Handeln und Makeln Erzeuger-Nr.: E75428628, Beförderer-Nr.:

Mehr

Recycling- und Entsorgungszentrum Ladenburg GmbH & Co. KG Heddesheimer Str. 15 68526 Ladenburg

Recycling- und Entsorgungszentrum Ladenburg GmbH & Co. KG Heddesheimer Str. 15 68526 Ladenburg Überwachungszertifikat-Nr.: 10528 GmbH & Co. KG Bonn, 20. Januar 2016 Gültig bis: 06. Juni 2017 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Ralf Thran Seite 1 von 12 Gültig bis: 06. Juni 2017 Auf der Grundlage

Mehr

Franz Peine GmbH Am Ankenberg 9 34454 Bad Arolsen

Franz Peine GmbH Am Ankenberg 9 34454 Bad Arolsen Überwachungszertifikat-Nr.: 10333 GmbH Gültig bis: 26. November 2016 Bonn, 18. Juni 2015 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Bernd Eisfeld BFUB Cert GmbH Seite 1 von 8 Gültig bis: 26. November 2016

Mehr

Informationsblatt zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Heidelberg

Informationsblatt zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Heidelberg Informationsblatt zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Heidelberg Sehr geehrte Damen und Herren, am 01.01.2003 trat die Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Ziel dieser bundesweiten Verordnung ist

Mehr

Überwachungszertifikat

Überwachungszertifikat Überwachungszertifikat Zertifizierte Tätigkeiten nach 56 KrWG: * Sammeln * Befördern * Lagern * Behandeln * ALBA Metall Süd Rhein-Main GmbH ; 60314 Frankfurt/M. Entsorgungsfachbetrieb - Einhaltung der

Mehr

ZERTIFIKAT. einen Überwachungsvertrag, Nr. 071063 EV abgeschlossen hat.

ZERTIFIKAT. einen Überwachungsvertrag, Nr. 071063 EV abgeschlossen hat. 1 ZERTIFIKAT 1 Hiermit wird bescheinigt, dass : u mweltpark einen Überwachungsvertrag, Nr. 071063 EV abgeschlossen hat. Im Rahmen dieses Überwachungsvertrages wurde der Nachweis erbracht, dass das Unternehmen

Mehr

Gewerbeabfall- Beratung der AVL

Gewerbeabfall- Beratung der AVL Gewerbeabfall- Beratung der AVL Annette Schwinning-Beutelspacher Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg (AVL) Was sind Gewerbeabfälle? - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die aufgrund

Mehr

MAD Recycling GmbH, Betrieb Krostitz, Krostitz. Hilchenbacher Straße 13 04509 Krostitz

MAD Recycling GmbH, Betrieb Krostitz, Krostitz. Hilchenbacher Straße 13 04509 Krostitz Überwachungszertifikat-Nr.: 10371 Bonn, 19. Februar 2015 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Geogr. Joachim Müller Müller & Zumschlinge GbR Seite 1 von 8, Auf der Grundlage des Ergebnisses der Auditierung

Mehr

einen Überwachungsvertrag, Nr. 498526 EV abgeschlossen hat.

einen Überwachungsvertrag, Nr. 498526 EV abgeschlossen hat. ZERTIFIKAT Hiermit wird bescheinigt, dass für die Betriebsstätte: einen Überwachungsvertrag, Nr. 498526 EV abgeschlossen hat. Im Rahmen dieses Überwachungsvertrages wurde der Nachweis erbracht, dass das

Mehr

Anlage zur Abfallentsorgungssatzung

Anlage zur Abfallentsorgungssatzung Anlage zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Pulheim vom 12. 11. 2002 Zugelassene Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung: efäß/sammlung 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, artenbau, Teichwirtschaft,

Mehr

Liste der zugelassenen Abfälle der TREA Freiburg entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 18.10.2004[55-8823.12-405/7]

Liste der zugelassenen Abfälle der TREA Freiburg entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 18.10.2004[55-8823.12-405/7] Liste der zugelassenen Abfälle der TREA Freiburg entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 18.10.2004[55-8823.12-405/7] 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

MVK Aktuell anzuliefernde Abfallarten gemäß AVV zur Verwertung/Beseitigung

MVK Aktuell anzuliefernde Abfallarten gemäß AVV zur Verwertung/Beseitigung MVK Aktuell anzuliefernde Abfallarten gemäß AVV zur Verwertung/Beseitigung (Stand. 10.03.2015) Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,

Mehr

audis Zertifizierungsgesellschaft mbh bescheinigt dem Unternehmen Siebenhitzer Straße 8, 08223 Neustadt

audis Zertifizierungsgesellschaft mbh bescheinigt dem Unternehmen Siebenhitzer Straße 8, 08223 Neustadt Zertifikat audis Zertifizierungsgesellschaft mbh bescheinigt dem Unternehmen NBG Neustädter Baustoffhandelsgesellschaft mbh dass es für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern,

Mehr

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt

Mehr

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

3 Gebührenarten, Gebührenmaßstab, Gebührensatz

3 Gebührenarten, Gebührenmaßstab, Gebührensatz 3 Gebührenarten, Gebührenmaßstab, Gebührensatz (1) Basisgebühr Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks

Mehr

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) GewAbfV Ausfertigungsdatum: 19.06.2002 Vollzitat: "Gewerbeabfallverordnung

Mehr

Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013

Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: Q II 9 - j 13 SH Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein 2013 Teil 3: Einsammlung von n Herausgegeben am: 28. November

Mehr

Stark Allgäu GmbH Dodels 3 87488 Betzigau

Stark Allgäu GmbH Dodels 3 87488 Betzigau Überwachungszertifikat-Nr.: 10572 Stark Allgäu GmbH Gültig bis: 17. August 2015 Bonn, 25. März 2014 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Rolf Palmberg TÜV Nord CERT GmbH Seite 1 von 8 Gültig bis:

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb

Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb Das Unternehmen Hellmich Recycling GmbH Industriestr. 57 31275 Lehrte hat gemäß 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.v.m. 57 KrWG die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb

Mehr

Daten und Fakten zum ElektoG

Daten und Fakten zum ElektoG Daten und Fakten zum ElektoG 1. Was ändert sich konkret für Verbraucher? 2. Mengenangaben von elektrischen/elektronischen Altgeräten 3. Elektro-Altgeräte-Entsorgung und Deutschland 4. Qualitätsstandards

Mehr

Anlage zum Zertifikat Nr. f-14-10222 BRELO Rohstoff-Recycling GmbH & Co. KG, Am Maifeld 3, 59457 Werl

Anlage zum Zertifikat Nr. f-14-10222 BRELO Rohstoff-Recycling GmbH & Co. KG, Am Maifeld 3, 59457 Werl Sammeln, Befördern Containerdienst Alle Abfallarten gemäß der Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) mit Ausnahme von infektiösen Abfällen (Gruppe 18 01 und 18 02), explosiven

Mehr

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Städtereinigung Annaberg GmbH Ernst-Roch-Straße 8, D-09456 Annaberg-Buchholz

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Städtereinigung Annaberg GmbH Ernst-Roch-Straße 8, D-09456 Annaberg-Buchholz ZERTIFIKAT Das Unternehmen erfüllt an den Standorten Ernst-Roch-Straße 8, Parkstraße 47 und Recyclingplatz Himmlisch Heer in D-09456 Annaberg-Buchholz die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Mehr

Einsammlung von Verpackungen im Land Brandenburg 1996 bis 2002

Einsammlung von Verpackungen im Land Brandenburg 1996 bis 2002 Einsammlung von Verpackungen im Land Brandenburg 1996 bis 22 In Brandenburg nahm die Menge an getrennt eingesammelten Verpackungen im Zeitraum 1996 bis 22 um über ein Drittel zu. Dies war Ausdruck der

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Postfach

Mehr

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung: Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Abfall-ABC für Gewerbeabfälle

Abfall-ABC für Gewerbeabfälle Abfall-ABC für Gewerbeabfälle Das Abfall-ABC für Gewerbeabfälle wurde von der Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbh (AVL mbh) und dem Landratsamt Ludwigsburg ausgearbeitet. Es dient

Mehr

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Präambel Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Abfallbilanz 2014. des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen. Erstellt durch: Nicole Wöllner Öffentlichkeitsarbeit. Abfallbilanz ZAW 2014

Abfallbilanz 2014. des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen. Erstellt durch: Nicole Wöllner Öffentlichkeitsarbeit. Abfallbilanz ZAW 2014 Abfallbilanz 2014 des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen Erstellt durch: Nicole Wöllner Öffentlichkeitsarbeit Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen Am Westufer 3 04463 Großpösna / OT Störmthal

Mehr

Zusätzliche Müllkosten

Zusätzliche Müllkosten Zusätzliche Müllkosten 10 L 10 L 1 + 1/2 = 15 Liter Nur 15 Liter Restmüll pro Woche darf jeder Bürger in die Hausmüllcontainer entsorgen! Das entspricht dem Inhalt von 1,5 Wassereimern. Mehr ist in dem

Mehr

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV)

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) 2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) I I Abfallwirtschaftliche Ziele: 1 VerpackV Ordnungswidrigkeiten: 15 VerpackV Einzelpflicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

ABFALLGEBÜHRENSTRUKTUR. Neue Abfallgebühren in Duisburg

ABFALLGEBÜHRENSTRUKTUR. Neue Abfallgebühren in Duisburg ABFALLGEBÜHRENSTRUKTUR Neue Abfallgebühren in Duisburg ab dem 1. Januar 2012 ABFALLGEBÜHRENSTRUKTUR Die neue Abfallgebührenstruktur kommt Ob Grundstückseigentümer, Firmeninhaber, Gewerbetreibender oder

Mehr

Merkblatt Wohnungswechsel

Merkblatt Wohnungswechsel Merkblatt Wohnungswechsel Sollte bei Ihnen ein konkreter Umzugswunsch vorliegen, lesen Sie dieses Merkblatt bitte aufmerksam durch. Füllen Sie dann den beiliegenden Antrag vollständig und gut leserlich

Mehr

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der

Sichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Vom 28. November 2002, in der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 7.2

Mehr

Leitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE)

Leitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE) Leitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE) INHALT: 1 Zusammenstellung der benötigten Unterlagen... 2 1.1 Unterlagen zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung bei einer Beteiligung von

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Entsorg ergemein schaft der Deutschen Entsorgu ngswi rtschaft e. V. - EdDE - bescheinigt hiermit, dass der EdDE-Mitgliedsbetrieb

Entsorg ergemein schaft der Deutschen Entsorgu ngswi rtschaft e. V. - EdDE - bescheinigt hiermit, dass der EdDE-Mitgliedsbetrieb ZERTIFIKAT Entsorg ergemein schaft der Deutschen Entsorgu ngswi rtschaft e. V. - EdDE - bescheinigt hiermit, dass der EdDE-Mitgliedsbetrieb A. Siemer Entsorgungs GmbH, Gutenbergstroße 5, 49377 Vechta,

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Für Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter!

Für Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter! Für Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter! Das Betreute Wohnen der GSG Bauen & Wohnen in und um Oldenburg Das Betreute Wohnen der GSG Zuhause ist es stets am schönsten! Hier kennt man sich aus, hier

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz

DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE BÖDEN. Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz DÜNGEMITTELRECHTLICHE ASPEKTE DESEINSATZESVON EINSATZES BIOKOHLE IN BÖDEN Berlin, den 05.10.2011 Hans-Walter Schneichel Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz Das Aufbringen und Einbringen von

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

und Verwertungspotentialen in der Schweiz

und Verwertungspotentialen in der Schweiz Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe Übersicht zu Kunststoffmengen und Verwertungspotentialen in der

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung

1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung 1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung 2 Abfallschlüssel Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mehr

Wann sind Bodenaushub und Bauund Abbruchmaterialien Abfälle?

Wann sind Bodenaushub und Bauund Abbruchmaterialien Abfälle? Huyssenallee 87 45128 Essen Tel.: (02 01) 8 21 6-30 Fax: (02 01) 8 21 63-63 E-mail: steiner@verwaltungsrecht.de Internet: www.verwaltungsrecht.de Wann sind Bodenaushub und Bauund Abbruchmaterialien Abfälle?

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Mehr

Mülltrennung macht Sinn!

Mülltrennung macht Sinn! Mülltrennung macht Sinn! Bei jedem Salzburger fallen insgesamt pro Jahr rd. 470 kg Abfälle an. Mehr als die Hälfte (55%) davon werden getrennt gesammelt und verwertet, wie zb Altpapier, Metalle, Biotonne,

Mehr

GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH

GfBU-Zert Zertifizierungsstelle für Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme GmbH Anlage zum Zertifikat RS4.3-64111/GfBU-61 Stand 25.01.2012 Zertifizierte Tätigkeit: Behandeln, Verwerten ABG Ostmecklenburgisch Vorpommersche Abfallbehandlungs- und entsorgungsgesellschaft mbh am Standort:

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Der Jazz Veranstaltungskalender für Deutschland, Österreich und die Schweiz

Der Jazz Veranstaltungskalender für Deutschland, Österreich und die Schweiz Veranstaltung erstellen mit vorheriger Registrierung Wenn Sie sich bei Treffpunkt Jazz registrieren, genießen Sie folgende Vorteile: Sie können bereits eingestellte Veranstaltungen auch noch später ändern

Mehr

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Veredlung von Mineralstoffen aus Abfall Darstellung anhand des NMT-Verfahrens

Veredlung von Mineralstoffen aus Abfall Darstellung anhand des NMT-Verfahrens Veredlung von Mineralstoffen aus Abfall Darstellung anhand des NMT-Verfahrens Dipl.-Biol. Kirsten Schu SCHU AG Schaffhauser Umwelttechnik Schaffhausen, Schweiz Berliner Rohstoff- und Recyclingkonferenz

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Schön, dass ich jetzt gut

Schön, dass ich jetzt gut Schön, dass ich jetzt gut versorgt werde. Und später? Unsere private Pflegezusatzversicherung ermöglicht im Pflegefall eine optimale Betreuung. Solange es geht sogar zu Hause und das schon für monatlich.*

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013 Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht 23. September 2013 Hans-Jürgen Jäger Referent für Bauordnungsrecht Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Fallgruppen gesetzlicher

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung

Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung "Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales

Mehr

Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle

Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Benutzerhandbuch - Elterliche Kontrolle Verzeichnis Was ist die mymaga-startseite? 1. erste Anmeldung - Administrator 2. schnittstelle 2.1 Administrator - Hautbildschirm 2.2 Administrator - rechtes Menü

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R A B F A L L E N T S O R G U N G S S A T Z U N G

G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R A B F A L L E N T S O R G U N G S S A T Z U N G G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R A B F A L L E N T S O R G U N G S S A T Z U N G d e s L a n d k r e i s e s W a l d e c k - F r a n k e n b e r g vom 04.11.2013, in der Fassung gem. 1. Änderung vom

Mehr

DELFI. Benutzeranleitung Dateiversand für unsere Kunden. Grontmij GmbH. Postfach 34 70 17 28339 Bremen. Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen

DELFI. Benutzeranleitung Dateiversand für unsere Kunden. Grontmij GmbH. Postfach 34 70 17 28339 Bremen. Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen Grontmij GmbH Postfach 34 70 17 28339 Bremen Friedrich-Mißler-Straße 42 28211 Bremen T +49 421 2032-6 F +49 421 2032-747 E info@grontmij.de W www.grontmij.de DELFI Benutzeranleitung Dateiversand für unsere

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Bürgerhilfe Florstadt

Bürgerhilfe Florstadt Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,

Mehr

Hier geht es um das Eltern-Geld, das Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit. Ein Heft in Leichter Sprache.

Hier geht es um das Eltern-Geld, das Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit. Ein Heft in Leichter Sprache. Elterngeld Die neue Generation Vereinbarkeit Hier geht es um das Eltern-Geld, das Eltern-Geld-Plus und die Eltern-Zeit. Ein Heft in Leichter Sprache. 2 3 Das Eltern-Geld Mutter und Vater bekommen Eltern-Geld,

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Entsorgungen aus Gastronomie, Heim- und Grossküchen

Entsorgungen aus Gastronomie, Heim- und Grossküchen Sicher und Sauber Entsorgungen aus Gastronomie, Heim- und Grossküchen Im Dienste der Umwelt Ein Leistungsstarker Partner! Gastwirte, Heim- und Spitalleiter oder Betreiber einer Kantine kennen das Problem:

Mehr