Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) Großfeuerungsanlagen, Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen 13. und 17.

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1 10. Juni 2013 Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) Großfeuerungsanlagen, Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen 13. und 17. BImSchV Frank Schmitz (Currenta) VCI-Informationsveranstaltung zur IED-Umsetzung

2 Inhalt Inhalt: Aktivitäten des VCI im Gesetzgebungsverfahren Schwerpunkt auf Interessen der chemischen Industrie bei Anlagen der 13. und 17. BImSchV Wesentliche Neuerungen/Änderungen in der novellierten 13. BImSchV Neuerungen Änderungen Zusammenfassung Wesentliche Neuerungen/Änderungen in der novellierten 17. BImSchV Neuerungen Änderungen Zusammenfassung Fragen und Diskussion 2

3 Aktivitäten des VCI im Gesetzgebungsverfahren Schwerpunkt auf Interessen der chemischen Industrie bei Anlagen der 13. BImSchV Focus auf Versorgungssicherheit der integrierten Chemiestandorte Erhalt der Altanlagenregelungen für Anlagen 50 bis 300 MW Erhalt der Regelungen für spezielle Anlagen (z.b. WSK, GT) 1:1 Umsetzung der IED-Inhalte (Grenzwerte, Fristen) Focus auf neue Jahresmittelwerte Keine höheren Anforderungen an die Überwachung/Berichte 3

4 Aktivitäten des VCI im Gesetzgebungsverfahren Schwerpunkt auf Interessen der chemischen Industrie bei Anlagen der 17. BImSchV Focus auf Entsorgungssicherheit der integrierten Chemiestandorte Neue Regelungen nur für Anlagen > 50 MW FWL 1:1 Umsetzung der IED-Inhalte (Grenzwerte, Fristen) Focus auf neue Jahresmittelwerte Keine höheren Anforderungen an die Überwachung/Berichte 4

5 Wesentliche Neuerungen in der 13. BImSchV 5 3 Aggregationsregel Addition von vorhandener Feuerwärmeleistung bei Nutzung einer gemeinsamen Emissionsquelle 5 Emissionsgrenzwerte für GFA bei Einsatz von Biobrennstoffen Neuaufnahme von Emissionsgrenzwerten für diese Anlagen 9 Emissionsgrenzwerte für Gasmotorenanlagen Neuaufnahme von Emissionsgrenzwerten für diese Anlagen 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte Erweiterung der bestehenden Regelung für NO/NO2 um Gesamtstaub und Hg einzelner GFA s 14 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid Konkretisierung und Prüfpflicht für Neuanlagen mit > 300 MW Feuerwärmeleistung (für Strom) 21 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen Konkretisierung der Altregelung mit erhöhtem Mehraufwand bei Nachweis und Einzelmessungen

6 Wesentliche Änderungen in der 13. BImSchV (1) 2 Begriffsbestimmungen Konkretisierung der Begriffe Altanlage und bestehende Anlage Aufnahme von diversen neuen Begriffsbestimmungen für Anlagenarten und Brennstoffe 4 Emissionsgrenzwerte für GFA bei Einsatz fester Brennstoffe (ohne Biobrennstoff) Anpassung der Grenzwerte für Gesamtstaub, Stickstoffoxide und Schwefeloxide 6 Emissionsgrenzwerte für GFA bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen Anpassung der Grenzwerte für Gesamtstaub, Stickstoffoxide und Schwefeloxide Streichung der Ausnahmen für Emissionen von Schwermetallen bei leichtem Heizöl oder vergl. 6

7 Wesentliche Änderungen in der 13. BImSchV (2) 7 Emissionsgrenzwerte für GFA bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe Anpassung des Grenzwertes für Stickstoffoxide bei FWL 50 MW 300 MW und Einsatz von Erdgas durch Wegfall der Regelungen für Druck und Temperatur 10 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen Neufassung mit Erweiterung der Anforderungen 7

8 Zusammenfassung 13. BImSchV (neu) Tagesmittelwerte/Halbstundenmittelwerte aus 4 am Beispiel eines Wirbelschichtkessels mit 105 MW FWL: Feste Brennstoffe: Steinkohle/Braunkohle (Gas nur zum Anfahren und zur Stützfeuerung) Istzustand TGM/HMW (mg/m3): Neue Grenzwerte TGM/HMW (mg/m3): Gesamtstaub: 20/60 Gesamtstaub: 20/40 Schwefeldioxid: 350/700 Schwefeldioxid: 250/500 SAG: 75% SAG: 75% Quecksilber: 0,03/0,05 Quecksilber: 0,03/0,05 Kohlenmonoxid: 250/500 Kohlenmonoxid: 250/500 Stickstoffdioxid: 400/800 Stickstoffdioxid: 200/400 Schwermetalle: Anhang 1 Schwermetalle: unverändert Dioxine/Furane: 0,1 ng/m3 Dioxine/Furane: 0,1 ng/m3 Der ursprünglich vorgeschlagene neue Grenzwert für Chlorwasserstoff wurde gestrichen! 8

9 Zusammenfassung 13. BImSchV (neu) (1) Jahresmittelwerte aus 11: Der Jahresmittelwert für Stickstoffoxide beim Einsatz von festen Brennstoffen ist, wie im 1. Entwurf vorgeschlagen, bei 250 mg/m3 (50 MW 100 MW) und 100 mg/m3 (> 100 MW) verblieben. Positiv: Ausnahme für Altanlagen! Der Jahresmittelwert für Quecksilber beim Einsatz von festen Brennstoffen ist, wie im 1. Entwurf vorgeschlagen, bei 0,01 mg/m3 verblieben. Negativ: Keine Ausnahme für Altanlagen! Der Jahresmittwert für Gesamtstaub beim Einsatz von festen Brennstoffen ist, wie im 1. Entwurf vorgeschlagen, bei 10 mg/m3 (> 300 MW) verblieben. Negativ: Keine Ausnahme für Altanlagen! Der Jahresmittelwert für Stickstoffoxide bei Gasturbinenanlagen ist, wie im 1. Entwurf vorgeschlagen, bei 50 mg/m3 verblieben. Positiv: Ausnahme für Altanlagen! 9

10 Zusammenfassung 13. BImSchV (neu) (2) Übergangsregelungen aus 30: Für die Einhaltung der Grenzwerte nach 5-10 gilt als Frist der 1. Januar 2016 (Achtung: der 20a ist aktuell!) Für die Einhaltung der Grenzwerte nach 11 gilt als Frist der 1. Januar 2019 Hinweis: Der 20a in der gültigen 13. BImSchV ( ) regelt die Übergangsfristen zur Einhaltung der Jahresgrenzwerte für Stickstoffoxide. Die Überleitung hierzu erfolgt im neuen 30, Abs. 3! 10

11 Wesentliche Neuerungen in der 17. BImSchV (1) 11 3 Anforderungen an die Anlieferung, Annahme und Lagerung von Einsatzstoffen Konkretisiert die Anforderungen aus Kreislaufwirtschaftsgesetz innerhalb der 17. BImSchV 4 Errichtung und Beschaffenheit der Anlage Aktualisiert Anforderungen an Anlagen bezüglich Sicherheit/Umweltschutz aus ehem. 3/ 4 5 Betriebsbedingungen Konkretisierung allgemeiner Anforderungen 6 Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen Konkretisierung der Anforderungen (ehem. 4) 7 Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen Konkretisierung der Anforderungen (ehem. 4) 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte Erweiterung der bestehenden Regelung für NO/NO2 um Hg

12 Wesentliche Neuerungen in der 17. BImSchV (2) 22 Jährliche Berichte über Emissionen (nur Abfallmitverbrennungsanlagen) Neue Berichtspflicht analog zum jährlichen Bericht GFA (13. BImSchV) 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern Auflistung 12

13 Wesentliche Änderungen in der 17. BImSchV 1 Anwendungsbereich Anpassung/Konkretisierung an neue 4. BImSchV aus 1. Artikelverordnung 2 Begriffsbestimmungen Konkretisierung (speziell Mitverbrennung) 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen Anpassung der Grenzwerte für Gesamtstaub und Stickstoffoxide Ausnahmeregel für Anlagen < 50 MW FWL 9 Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen (Geänderte Anlage 3!) Konkretisierung/Erweiterung der Anforderungen aus ehem. 5a 16 Kontinuierliche Messungen Neuaufnahme Bestimmung des Schwefelabscheidegrads in Absatz 7 24 Zulassung von Ausnahmen 25 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen 13

14 Zusammenfassung 17. BImSchV (neu) Tagesmittelwerte/Halbstundenmittelwerte aus 8 am Beispiel einer SAV mit > 50 MW FWL: Hauptbrennstoff: Abfälle Stützfeuer und Anfahren: Erdgas bzw. Heizöl Istzustand TGM/HMW (mg/m3): Neue Grenzwerte TGM/HMW (mg/m3): Gesamtstaub: 10/30 Gesamtstaub: 5/20 Schwefeldioxid: 50/200 Schwefeldioxid: 50/200 Fluorwasserstoff: 1/4 Fluorwasserstoff: 1/4 Chlorwasserstoff: 10/60 Chlorwasserstoff: 10/60 Quecksilber: 0,03/0,05 Quecksilber: 0,03/0,05 Kohlenmonoxid: 50/100 Kohlenmonoxid: 50/100 Stickstoffdioxid: 200/400 Stickstoffdioxid: 150/400 Schwermetalle: MW aus 5, Abs.3 Schwermetalle: unverändert, Anlage 1 Dioxine/Furane: 0,1 ng/m3, Anhang 1 Dioxine/Furane: 0,1 ng/m3, Anlage 1/2 14

15 Zusammenfassung 17. BImSchV (neu) Tagesmittelwerte/Halbstundenmittelwerte aus 8: Der Tagesmittel -bzw. Halbstundenmittelwerte für Gesamtstaub ist wie im 1. Entwurf vorgeschlagen bei 5 mg/m3 bzw. 20 mg/m3 verblieben. Positiv: Gilt nicht für Anlagen < 50 MW FWL Der Tagesmittel -bzw. Halbstundenmittelwerte für Stickstoffoxide ist wie im 1. Entwurf vorgeschlagen bei 150 mg/m3 bzw. 200 mg/m3 verblieben. Positiv: Gilt nicht für Anlagen < 50 MW FWL Die Grenzwerte für Quecksilber verbleiben auf dem Stand des alten 5 ohne Beschränkung der FWL. Jahresmittelwerte aus 10: Der Jahresmittelwert für Stickstoffoxide ist wie im 1. Entwurf vorgeschlagen bei 100 mg/m3 verblieben. Positiv: Gilt nicht für Anlagen < 50 MW FWL Der Jahresmittelwert für Quecksilber ist wie im 1. Entwurf vorgeschlagen bei 0,01 mg/m3 verblieben. Positiv: Gilt nicht für Anlagen < 50 MW FWL 15

16 Zusammenfassung 17. BImSchV (neu) Übergangsregelungen aus 28: Für die Einhaltung der Grenzwerte nach 8 gilt als Frist der 1. Januar 2019 (Altanlagenregelung Abs.4) Für die Einhaltung der Grenzwerte nach 10 gilt als Frist der 1. Januar

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