2. BDG-Umwelttag Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie aus Sicht der Vollzugsbehörden

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1 2. BDG-Umwelttag Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie aus Sicht der Vollzugsbehörden

2 Inhalt I. Allgemeines zur IE-RL II. Umsetzung in Deutsches Recht III. Wesentliche Änderungen IV. Vollzug/Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Unternehmen V. Besondere Bedeutung der BVT VI. Fazit Folie: 2

3 I. Allgemeines zur IE-Richtlinie (2010/75/EU vom ) - Zusammenfassung sektoraler Richtlinien (Großfeuerungsrichtlinie, Verbrennung von Abfällen u.a.) - Integrierter Umweltschutz Bodenschutz - Vollzugsdefizite bei der besten verfügbaren Technik Bessere Durchsetzbarkeit von BVT Folie: 3

4 - Inhalte Sechs Kategorien von Anlagen, auch neue Anlagen (z. B. Industriekläranlagen) - Artikel 23 - Überwachungsanforderungen Detaillierte Vorgaben Umweltinspektionsplan und Umweltinspektionsprogramm Überwachungsturnus - ein bzw. drei Jahre, je nach Umweltrisiko der IE-Anlagen Überwachungsbericht spätestens nach vier Monaten der Öffentlichkeit zugänglich machen Folie: 4

5 - Artikel 21- Überprüfung der Genehmigungen Turnusgemäß, anhand neuer BVT-Blätter BVT bis vier Jahre nach Bekanntgabe muss Umsetzung in Anlage erfolgt sein - Artikel 22 - Anlagenstilllegung Ausgangszustand wieder herstellen (bisher: ordnungsgemäßer Zustand reichte) Folie: 5

6 II. Umsetzung in Deutsches Recht IED veröffentlicht am / Umsetzungsfrist bis Artikelgesetz Änderungen im BImSchG, WHG, KrWG, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Gesetz zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, UVPG, Umweltschadensgesetz 2. Erste Artikelverordnung - Neufassung 4. BImSchV, - Änderungen der 5., 9. und 11. BImSchV, Deponieverordnung, EMAS-Privilegierungsverordnung - neue Verordnungen: 41. BImSchV Bekanntgabeverordnung und Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) 3. Zweite Artikelverordnung - Neufassung 13. und 17. BImSchV, - Änderungen der 2., 20., 21., 25., 27. und 31. BImSchV Folie: 6

7 Verfahrensstand Bundesratsbehandlung des Artikelgesetzes (1. Durchgang) Plenum Gegenäußerung der Bundesregierung Bundestagsbehandlung des Artikelgesetzes und der Zweiten Artikelverordnung Bundestag (2. und 3. Lesung) Bundesratsbehandlung der Ersten und Zweiten Artikelverordnung Fachausschüsse Plenum Bundesrat für ArtG, 1. und 2. ArtVO Folie: 7

8 Anträge Bayerns im Bundesratsverfahren Möglichkeit der Beauftragung von Dritten ( 52 BImSchG) Saisonbetriebe berücksichtigen Mengenschwelle für Biogasanlagen erhöhen Beibehaltung der Mengenschwelle für die generelle UPV-Pflicht Reduzierung der Anlagen der 4. BImSchV auf die IE-Anlagen Streichung von Anlagetypen beispielsweise Entgasungsanlagen Emissions-Grenzwerte für Abfallanlagen und Anlagen nach 13. BImSchV am Stand der Technik orientieren Zum Teil gegenläufige Anträge aus anderen Ländern Folie: 8

9 III. Wesentliche Änderungen - Novellierung der 4. BImSchV Neue Struktur: Kennzeichnungen der Anlagenarten mit V: vereinfachtes Verfahren nach 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) G: Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) E: Anlage ist in Anhang I der IE-RL gelistet Neue Anlagenarten: Biogasanlagen (Nr / 1.16; V bzw. bei Gülleeinsatz 8.6.3; V oder G + E ) Anlagen zur Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung (Nr. 4.1; G + E) Anlagen zur CO 2 -Abscheidung (Nr. 10.4; G bzw. E, wenn Bezugsanlage E) Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Wasser als LM (Nr. 10.6; V) Eigenst. Industriekläranlagen gemäß neuer IZÜV Neue Einstufung: Windkraftparks mit mehr als 20 WKA (Nr ; G) Neuer Anhang 2 mit Stoffliste für Lagerung Folie: 9

10 - Novellierung der 13. BImSchV 1Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verbrennungsmotorenanlagen (Emissionsgrenzwerte für Gasmotoren) 3 Aggregationsregel (Art. 29) Zusätzlicher Anlagenbegriff ergänzend zur 4. BImSchV (Ableitung über gemeinsamen Kamin) Nationale Grenzwertverschärfungen z.b. Staub von 20 mg/m³ auf 10 mg/m³ (z.b. feste u. flüssige Brennstoffe; IE-RL erst ab 300 MW) Notbetrieb bei Gasturbinen und Gasmotoren nationale Verschärfung 300 Stunden statt 500 Stunden Folie: 10

11 - Novellierung der 17. BImSchV Nationaler Grenzwertverschärfungen z.b. Gesamtstaub: TMW von 10 mg/m³ auf 5 mg/m³ HMW von 30 mg/m³auf 20 mg/m³ NO x : TMW auf 150 mg/m³ von 200 mg/m³ Nationale Verschärfung diverser Grenzwerte z.b. Quecksilber: neuer Jahresmittelwert von 0.01 mg/m³ an mehreren Stellen Verschärfungen der Grenzwerte von NO x, SO x und CO Folie: 11

12 IV. Vollzug/Erfüllungsaufwand - Änderungen im BImSchG z.b. 52a und 31 Risikobasierte Anlagenüberwachung Regelüberwachung (Vor-Ort-Besichtig.): - Kriterien zur Festlegung der Risikoklassen: mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und von der Anlage ausgehende Unfallrisiken, bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen (Malussystem) und ob das Unternehmen an einem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebs -prüfung teilnimmt (Bonussystem) - Überwachungsturnus: Anlagen der höchsten Risikoklasse mindestens jährlich zu überwachen Anlagen der niedrigsten Risikoklasse mindestens alle 3 Jahr zu überwachen bei erheblichen Mängel: erneute Überwachung nach 6 Monate Folie: 12

13 Anlassbezogene Anlagenüberwachung (Vor-Ort-Besichtigung) Kriterien: bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen bei Verstößen gegen das BImSchG bzw. BImSchV Prüfung der zusätzlichen jährlichen Betreibermitteilungen Zusammenfassung der Emissionsüberwachung sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen Prüfung der unverzüglichen Betreibermitteilungen wenn Anforderungen gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten sind bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen Folie: 13

14 Überwachungsbericht: - nach jeder Vor-Ort-Besichtigung ist ein Bericht zu erstellen - Inhalt: relevante Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderung Schlussfolgerungen, ob weiter Maßnahmen notwendig sind - spätestens 2 Monate nach der Vor-Ort-Besichtigung dem Betreiber zu übermitteln - spätestens 4 Monate nach der Vor-Ort-Besichtigung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen nach BayUIG im Internet zu veröffentlichen! Folie: 14

15 Überwachungsplan: - räumlicher Geltungsbereich - allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich - Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden IE-Anlagen - Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung - Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass - soweit erforderlich Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden Pläne sind regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren Überwachungsprogramm (auf Grundlage der Überwachungspläne): - Zeiträume der in denen die Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen - systematische Beurteilung der Anlagen - Zeitlicher Abstand in denen die Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen nach BayUIG beide im Internet zu veröffentlichen! Folie: 15

16 Bayerische Umsetzung: - Systematische Beurteilung der Risikobewertung anhand von Bewertungsschema - Risikobewertung mit Gewichtung nach Komplexität Stoffen usw. - Überwachungsplan - Steuerung über Regierungen - Überwachungsprogramm - Aufgabe für jede einzelne Vollzugsbehörde - Dynamische Genehmigung künftig (Anpassung an BVT) - Effizienz in Personalbewirtschaftung erhöhen - Zum Teil Aufgaben an Externe verlagern - Strukturen ändern - Systematische Berichtserhebung auch bei Betreibern schafft präzisere Einhaltung der Vorgaben der EU Folie: 16

17 V. Besondere Bedeutung der BVT Genehmigungen der IE-Anlagensind an neue Anforderungen nach BVT anzupassen (d. h. auch Altanlagen) Vollzugsbehörden müssen auch handeln, wenn der Normgeber noch nicht umgesetzt hat Direktwirkung der BVT BVT für Eisen- und Stahlerzeugung seit veröffentlicht, läuft Frist am ab Folie: 17

18 - BVT-Schlussfolgerungen Konsequente Verankerung im BImSchG zur Anwendung bei IE-Anlagen: - Umsetzung: spätestens 4 Jahre nach Veröffentlichung der Emissionsgrenzwerte (Emissionsbandbreite) - BImSchG 52: Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Bescheide (Genehmigungsbehörde) und sicherstellen, dass betreffende Anlage die Genehmigungsanforderung einhält (Betreiber) - Gesetzl. Regelung: Überprüfung der Rechtsverordnungen und VwV innerhalb 1 Jahres ansonsten gilt BVT wieder unmittelbar (= 4a nach Veröffentlichung) - Ausnahmen der IE-RL nur zum Teil im deutschen Recht Nicht-IE-Anlagen: wie bisher, d.h. Berücksichtigung i.r. von Genehmigungsverfahren Folie: 18

19 - BVT-Schlussfolgerungen und TA Luft Derzeit: TA Luft gültig bis zur Aufhebung durch die Bundesregierung Zukünftig: BVT unmittelbar gültig und anzuwenden Verfahren: - TA Luft-Ausschuss (TA LA) prüft BVT im Auftrag der Bundesregierung a) Emissionsbandbreiten TA Luft-Grenzwerte : Keinen Änderungen notwendig b) Emissionsbandbreiten < TA Luft-Grenzwerte : Änderungen notwendig - TA LA teilt Bundesregierung nicht mehr gültige Stellen mit - Bundesregierung hebt nicht mehr gültige Bereiche für IE-Anlagen auf - LAI-Bund-/Länderausschuss AISV entwirft Vollzugshilfe - Nach UMK-Beschluss die Vollzugshilfen durch Länder weiter konkretisiert Folie: 19

20 - Konkretes Vorgehen Wenn Festlegungen im Bescheid existierender Betriebe innerhalb der Emissionsbandbreiten liegen, nichts weiter veranlasst Bei Neugenehmigung ab : Orientierung am oberen Ende der Bandbreite in Ordnung Folie: 20

21 VI. Fazit Einhaltung der EU-Vorgaben schwerwiegende Aufgaben viele verpflichtende Aufgaben: Anpassung von Genehmigungen Überwachungen: Berichte Turnus Veröffentlichungen zukünftige EU-Berichtspflichten Vollzugsaufgaben große Herausforderung Rechtsanpassung noch nicht abgeschlossen viele zusätzliche Aufgaben neue Prioritätensetzung (Aufgabenbeschreibung) Umdenken auf allen Ebenen erforderlich Betreiberpflichten steigen ebenfalls mehr Berichte striktere Überwachungszyklen dynamische Anpassung Folie: 21

22 Im Ergebnis Herausforderung für Wirtschaft und Verwaltung Umstrukturierungen erforderlich penible Berichts-Vorgaben neue Anforderungen erfordern zeitnahes Umsetzen (enge Fristen) Deutliche Transparenz Daueraufgabe Folie: 22

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