Rechtliche Anforderungen, Genehmigungsverfahren und wiederkehrende Überwachungen von Strohheizungen. Gliederung

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1 Rechtliche Anforderungen, Genehmigungsverfahren und wiederkehrende Überwachungen von Strohheizungen Gliederung 2 1

2 3 1.1 Gesetze und Vorschriften im Deutschen Umweltrecht Bundes- Immissionsschutzgesetz Wasserhaushaltsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Bundes- Naturschutzgesetz Bundes- Bodenschutzgesetz 4 2

3 1.2 Überblick über die wichtigsten Vorschriften für Strohfeuerungsanlagen - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) - UVPG (Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung) - IED- Richtlinie (2010/75/EU vom ) - 1. BIMSCHV (VO über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen Stand: 2010) BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsanlagen ) - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft, Stand: 2002) - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, Stand: 1998) - Landesbauordnungen - weitere Gesetze und Vorschriften, wie zum Beispiel für Naturschutz, Brandund Arbeitsschutz, Anlagensicherheit Warum brauchen wir diese Gesetze und Vorschriften? Emissionen - Industrie, Gewerbe - Landwirtschaft - Verkehr - Energieversorgung - u.v.m. Immissionen - Mensch - Tier - Pflanzen - Boden - Wasser Reduzierung/Begrenzung Schutz Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und Begrenzung der Einwirkungen auf die Schutzgüter, um schädliche Auswirkungen bzw. Schädigungen dieser zu vermeiden und die Umwelt nachhaltig zu schützen! 6 3

4 1.4 Welche Voraussetzungen sind notwendig für die Investitionsentscheidung? - Vorprüfung des Vorhabens - konzeptionelle Vorplanung mit Investitionskosten - Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen - Finanzierung/Vorabstimmung Bank - Standortfragen - Verfügbarkeit, Erschließung (Zuwegung, Strom usw.) - Topografie, Gelände, Baugrundeignung, Grundwasserverhältnisse - bestehende Medienver- und entsorgungsleitungen - Einbindung in die Anlage (Wärmenutzungskonzept) - Wegeführung - rechtliche Bedingungen - Vorabstimmung mit der Gemeinde/ Nachbarn - Vorabstimmung mit der Genehmigungsbehörde 7 8 4

5 2.1 Einordnung der Anlagen nach ihrer Feuerungswärmeleistung bis 100 kw FWL von 100 kw bis 50 MW FWL über 50 MW 1. BImSchV in Verbindung mit dem Bauordnungsrecht BImSchG in Verbindung mit dem UVPG (TA Luft) BImSchG in Verbindung mit dem UVPG (13. BImSchV) Erste BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) - regelt die Anforderungen für die Errichtung, Anschaffung und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen - danach ist die Obergrenze der Feuerungswärmeleistung bis 100 kw - nach 3 Nr. 8 Brennstoffe -> Stroh, aber auch Getreide, Körner, Spelzen usw. - unabhängig von der Genehmigungsfreiheit sind die umgebenden baulichen Anlagen -> hier gilt das Bauordnungsrecht für Gebäude (Neubau/Umbau/Umnutzung) 10 5

6 2.3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BIMSCHG) - Zweck (hier im Speziellen für Strohfeuerungsanlagen): BImSchG stellt den rechtlichen Rahmen für die Genehmigung, den Betrieb und die Überwachung von Strohfeuerungsanlagen - von 100 kw bis 50 MW FWL - über 50 MW FWL - genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der 4. BImSchV erfasst - hier wird auch die Verfahrensart geregelt 11 Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU a b c d 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung ( wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotorenanlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungs- Wärmeleistung von 50 MW oder mehr; 1.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung ( wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotorenanlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas) ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von Megawatt bis weniger als 50 Megawatt V Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsanlagen und Gasturbinenanlagen, V Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von Megawatt bis weniger als 50 Megawatt Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsanlagen und Gasturbinenanlagen, anderen als in Nummer oder genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt G: Genehmigungsverfahren gemäß 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) V: Vereinfachtes Verfahren gemäß 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ) E: Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU G V V E 12 6

7 2.4 Aufbau BImSchG - Gliederung in 8 Teile (Allgemeine Vorschriften bis Schlussvorschriften) - Teil 2 Errichtung und Betrieb von Anlagen regelt die Verfahrensweise genehmigungsbedürftiger Anlagen mit folgenden wesentlichen Paragraphen - 4 Genehmigung regelt die Neugenehmigung von Anlagen - 15 Änderung genehmigungsbedürftige Anlagen - 16 wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen - 8a Zulassung des vorzeitigen Beginns - 9 Vorbescheid - 10 Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) - 19 Vereinfachtes Verfahren Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG Februar 2010) - Zweck: Auswirkungen auf die Umwelt von geplanten Maßnahmen im Rahmen von Umweltprüfungen frühzeitig und umfassend ermitteln und bewerten, so dass diese im Genehmigungsverfahren so früh wie mgl. berücksichtigt werden können - im Gesetz enthalten ist die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben - Spalte 1: Vorhaben unterliegt der UVP-Pflicht - Spalte 2: A es ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen oder S es ist eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen -> Ergebnis: ist eine UVP erforderlich oder nicht! - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 UVPG - Anlage 1 enthält die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben 14 7

8 Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 1.1. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW X MW bis 200 MW A 1.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW. gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthetikgas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von MW bis weniger als 50 MW S MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen S Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von MW bis weniger als 50 MW S MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen S anderen als in Nummer oder genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von MW bis weniger als 50 MW, A KW bis weniger als 1 MW S S

9 3.1 Welches Genehmigungsverfahren ist durchzuführen? von 100 kw bis 50 MW FWL über 50 MW FWL BImSchG in Verbindung mit dem UVPG als vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 19 ohne Öffentlichkeitsbeteiligung BImSchG in Verbindung mit dem UVPG als Genehmigungsverfahren nach 10 mit Öffentlichkeitsbeteiligung Genehmigungsbehörden, Bearbeitungszeiten, Genehmigungskosten - Genehmigungsbehörden sind die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises (bei Anlagen bis 50 MW) bzw. das Thüringer Landesverwaltungsamt (bei Anlagen über 50 MW) - Immissionsschutzbehörde ist die Genehmigungsbehörde -> die Fachbehörden (z. B. Bauamt, UNB, UWB usw. erhalten Antragsunterlagen -> Abgabe Stellungnahmen - Bearbeitungszeiten für Anträge liegen in der Regel zwischen 3 bis 6 Monaten (auch abhängig von der Resonanz in der Öffentlichkeit! -> 2 Jahre und mehr!!!) - gemeindliches Einvernehmen ( 2 Monate) - Kosten: Gebührenordnung 18 9

10 3.3 Ablauf des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG - Zusammenstellung der Konzeptunterlagen (Planer/Bauherr) - Vorabstimmung des Vorhabens mit der Gemeinde - Projektvorstellung bei der Genehmigungsbehörde (LRA oder LVwA) - Erstellen von Gutachten zu Baugrund, Immissionsprognose und dgl. - Bearbeitung der Antragsunterlagen durch den Entwurfsverfasser - Einreichung des Leseexemplars bei der Genehmigungsbehörde - Antragseinreichung der genehmigungsfähigen Unterlagen und Bearbeitung in der Behörde nach Vollständigkeit - Erteilung der Genehmigung (vorab Anhörung nach 28 ThürVwVfG) - Bestandskraft: 1 Monat nach Erhalt Einzureichende Unterlagen - die Antragstellung folgt einer vorgegebenen Form - Antragsunterlagen bestehen aus - Formblätter - Anlagen- und Vorhabensbeschreibung - Verfahrensbeschreibung mit Stoffbilanz - Zeichnungen (Fließschema, Quellenpläne usw.) - Topografische Karte - Bauantragsunterlagen nebst Zeichnungen - Gutachten und Nachweise (Baugrund, Immissionen, Brandschutz, Standsicherheit, Produktdatenblätter ) - Naturschutzfachliche Unterlagen 20 10

11 3.5 Genehmigungsbescheid - Entwurf -> förmliche Anhörung nach 28 ThürVwVfG mit Fristsetzung - Entwurf genau durcharbeiten (Bauherr/Entwurfsverfasser)! - ggf. Einwände schriftlich bei der Genehmigungsbehörde anzeigen - Erhalt des Genehmigungsbescheides - Bestandskraft des Bescheides: 1 Monat nach Erhalt, es sei denn, der sofortige Vollzug ist beantragt und genehmigt - erst danach darf mit der Umsetzung begonnen werden! - Nebenbestimmungen des Bescheids sind zwingend umzusetzen! - nach 18 erlischt die Genehmigung, wenn in einer von der Behörde vorgegebenen angemessenen Frist nicht begonnen wurde bzw. nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren betrieben wurde Wichtige Hinweise! - Datenkonsistenz! - genaue und eindeutige Stoff- und Volumenströme zu Beginn der Bearbeitung - genehmigungskonform errichten und betreiben! - bei Änderungen -> Behörde informieren und Änderungsanzeige nach 15 oder Änderungsgenehmigung nach 16 vor Ausführung beantragen - Beginn der Errichtung ist anzuzeigen - Umsetzungszeitraum beachten! - mit der Genehmigung werden andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen mit erteilt (z.b. Baugenehmigung) Ausnahme: wasserrechtliche Erlaubnisse nach 8 i.v. 10 Wasserhaushaltsgesetz 22 11

12 Anlagen nach 1. BImSchV Stoffe Staub Kohlenmonoxid Emissionsgrenzwerte für Anlagen von 4 bis 100 kw 0,02 g/m³ 0,4 g/m³ Werte nach 1. BImSchV 5 Nr. 1 für Stroh Anlagen nach 1. BImSchV von 4 kw bis 100 kw - Messungen nach 1. BImSchV Abschnitt 4 - Inbetriebnahmemessung: nach BImSchV bis 4 Wochen nach Inbetriebnahme vom Schornsteinfeger nach Anlage 2 der 1. BImSchV - Wiederkehrende Prüfung: nach BImSchV alle zwei Jahre im laufenden Betrieb durch Schornsteinfeger 24 12

13 4.2 Anlagen nach BImSchG Stoffe Gesamtstaub Kohlenmonoxid Stickstoffoxide Emissionswerte 50 mg/m³ (< 1MW); 20 mg/m³ (1 MW oder mehr) 0,25 g/m³ 0,50 g/m³ (< 1MW); 0,40 g/m³ (1 MW oder mehr) Werte nach TA Luft Pkt für Stroh bei FWL < 50 MW Anlagen nach BImSchG von 100 kw bis 50 MW - Messerfordernis nach 26 BImSchG (hier Einzelmessungen) - Inbetriebnahmemessung ( 28 BImSchG): 3 bis 6 Monate nach Inbetriebnahme - Wiederkehrende Prüfungen ( 28 BImSchG): alle drei Jahre im laufenden Betrieb - Messstellen: akkreditiert (DAkkS) und notifiziert (TLUG) nach 29b BImSchG als unabhängige Messstelle ( 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26 13

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