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1 Fall 6 Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von 200 Tonnen oder mehr je Tag Seite 78

2 Fall 6 - Lösung Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von 200 Tonnen oder mehr je Tag Ortsfeste Einrichtung gem. 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG Nr Anlage 1 der 4.BImSchV Verfahrensart: G (förmliches Verfahren) Seite 79

3 Fall 7 Der Industrielle A plant in Augsburg am Lech eine Textilbleiche zu errichten. Dort sollen pro Tag 11 Tonnen Textilien verarbeitet werden. Für den Bleichvorgang wird neben chemischen Stoffen eine große Menge Wasser benötigt, das aus dem Lech entnommen werden soll. Im Anschluss an den Verarbeitungsprozess soll das gereinigte Wasser wieder in den Lech geleitet werden, so dass von keinem erheblichen Wasserverbrauch auszugehen ist. Handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage? Welches Genehmigungsverfahren ist durchzuführen? Seite 80

4 Fall 7 - Lösung Genehmigungsbedürftige Anlage Rechtsgrundlage: 4 Abs.1 BImSchG Anlage gem. 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG Genehmigungsbedürftigkeit gem. 4 Abs.1 S.1 u.3 BImSchG, 1 Abs.1 4.BImSchV Errichtung oder Betrieb Nr Anlage 1 der 4.BImSchV Länger als 12 Monate Genehmigungsbedürftige Anlage (+) Genehmigungsverfahren Verfahrensart: G 2 Abs.1 Nr.1a 4.BImSchV, 10 BImSchG: förmliches Verfahren Seite 81

5 Genehmigungsbedürftige Anlagen 4 I S.1 BImSchG 4 I S.3 BImSchG 1 I 4.BImSchV Anhang 1 der 4.BImSchV Seite 82

6 Das Genehmigungsverfahren Förmliches Verfahren 10 BImSchG i.v.m. 9.BImSchV Im Anhang zur 4.BImSchV mit G gekennzeichnet Vereinfachtes Verfahren 19 BImSchG Im Anhang zur 4.BImSchV mit V gekennzeichnet Seite 83

7 Ablauf des förmlichen Genehmigungsverfahrens (1) Vorfeldberatung: 2 Abs.2, 2a Abs.1 9.BImSchV Antrag mit Antragsunterlagen: 10 Abs.1 BImSchG, BImSchV Öffentliche Bekanntmachung: 10 Abs.3 S.1, Abs.4 BImSchG, 8,9 9.BImSchV Behördenbeteiligung: 10 Abs.5 BImSchG, 11, 11a 9.BImSchV Seite 84

8 Ablauf des förmlichen Genehmigungsverfahrens (2) Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: 10 Abs.3 S.2 BImSchG, 10 Abs.1 S.1 9.BImSchV; Dauer: 1 Monat nach Bekanntmachung Einwendungen: 10 Abs.3 S.4, Abs.4 Nr.2 BImSchG, 12 9.BImSchV; Präklusionswirkung nach 10 Abs.3 S.5 BImSchG Erörterungstermin (fakultativ): 10 Abs.6 S.1 BImSchG, BImSchV Entscheidung der Behörde: 10 Abs.6a,7,8 BImSchG, 20-21a 9.BImSchV Seite 85

9 Ablauf des vereinfachten Genehmigungsverfahrens 19 Abs.2 BImSchG: Auflistung der Regelungen des 10 BImSchG, die nicht zur Anwendung kommen, u.a. Keine öffentliche Bekanntmachung Keine Auslegung der Unterlagen Keine Aufforderung, Einwendungen geltend zu machen Keine Veröffentlichung des Bescheids 19 Abs.3 BImSchG: förmliches Verfahren auf Antrag des Trägers des Vorhabens Seite 86

10 Materielle Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung Anspruchsgrundlage 6 Abs.1 BImSchG Immissionsschutzrechtliche Pflichten (Nr.1) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes (Nr.2) Grundpflichten gem. 5 BImSchG Schutzpflicht (Abs.1 S.1 Nr.1) Verordnungen basierend auf 7 BImSchG 12.BImSchV (Störfall-VO) Öffentliches Baurecht Kreislaufwirtschaftsrecht Arbeitsschutz Vorsorgepflicht (Abs.1 S.1 Nr.2) Abfälle vermeiden, verwerten, beseitigen (Abs.1 S.1 Nr.3) Energieeffizienz (Abs.1 S.1 Nr.4) Nachsorgepflicht (Abs.3) 13.BImSchV (VO über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) 16.BImSchV (Verkehrslärmschutz-VO) 39.BImSchV (VO über Luftqualitätsstandards der Emissionshöchstmengen) Wasserrecht Naturschutzrecht Bodenschutzrecht Straßen- und Wegerecht usw. ArbSchG Unfallverhütungsvorschriften (Berufsgenossenschaft) ChemG mit GefahrstoffVO usw. Seite 88

11 Grundpflichten gem. 5 BImSchG zu errichten und zu betreiben (Abs.1) Dauerpflichten des Betreibers Ständige Anpassung erforderlich zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt (Abs.1) Medienübergreifende Betrachtung aller Umweltauswirkungen erforderlich Keine bloße Verlagerung auf ein anderes Umweltmedium mit der Folge einer insgesamt negativeren Umweltbilanz als ohne die Schutzmaßnahme Seite 89

12 Grundpflichten gem. 5 BImSchG Schutzpflicht gem. 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Schädliche Umwelteinwirkungen: 3 Abs.1 BImSchG Gefahr: Vorliegen einer objektiv erkennbaren, nicht nur entfernten Möglichkeit des Eintritts eines Schadens an den in 1 Abs.1 BImSchG genannten Schutzgütern Nachteil: Beeinträchtigung von Interessen, die ansonsten keinem Schutz durch das BImSchG unterliegen, z.b. Vermögensnachteile Belästigungen: Einwirkungen auf das körperliche und seelische Wohlbefinden des Menschen, die keine Gefahr für die Gesundheit darstellen Seite 90

13 Grundpflichten gem. 5 BImSchG 3 Abs.1: Nachteile und Belästigungen müssen erheblich sein Die Nachteile und Belästigungen sind erheblich, wenn sie nach Art, Intensität und Dauer das dem Durchschnittsmenschen zumutbare Maß überschreiten Umstände des Einzelfalls sind entscheidend (z.b. Gebietscharakter, Vorbelastung) Zum Teil Regelungen in Verwaltungsvorschriften: TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft): Überschreiten der dort genannten Immissionswerte ist erheblich TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm): Erheblichkeit ergibt sich aus den Grenzwerten Seite 91

14 Grundpflichten gem. 5 BImSchG Vorsorgepflicht gem. 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG Vorbeugende Maßnahmen bzgl. der Entstehung von Immissionen bzw. Emissionsreduzierung Stand der Technik: 3 Abs.6 BImSchG Begrenzung der Verpflichtung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Seite 92

15 Grundpflichten gem. 5 BImSchG Pflicht zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, 5 Abs.1 Nr.3 BImSchG Stufenfolge festgelegt Abfall: 3 Abs.1 S.1 KrWG (ohne dortige Ausnahmen) Abfallvermeidung: 3 Abs.20 KrWG Abfallverwertung: 3 Abs.23 KrWG Abfallbeseitigung: 3 Abs.26 und Anlage zum KrWG (wenn Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar) Seite 93

16 Rechtswirkungen der Genehmigung Konzentrationswirkung, 13 BImSchG Immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere anlagenbezogene behördliche Entscheidungen mit ein Ausnahme: Planfeststellungen, wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung Privatrechtsgestaltende Wirkung, 14 BImSchG Gegen eine unanfechtbare Genehmigung können privatrechtliche Abwehransprüche auf Einstellung des Betriebs einer Anlage grds. nicht mehr geltend gemacht werden; nur Schutzvorkehrungen oder Schadensersatz Erlöschen der Genehmigung, 18 BImSchG Seite 94

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