und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22
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- Erich Sternberg
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1 Telefon: Telefax: Seite Referat 1 von für 6 Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Abfallrecht RGU-UW 22 Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen im Stadtgebiet München Bekanntgabe in der Sitzung des Umweltschutzausschusses vom Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 1 1. Sinn und Zweck von Sicherheitsleistungen 1 2. Rechtsgrundlagen 2 3. Aktuelle Rechtsänderung 2 4. Rechtsprechung des BVerwG 2 5. Konkrete Durchführung im RGU Fälle der Festsetzung Höhe der Festsetzung Form der Festsetzung Zulässige Sicherheiten 5 6. Weiteres Vorgehen 5 II. Bekannt gegeben 5 I. Vortrag des Referenten 1. Sinn und Zweck von Sicherheitsleistungen Durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung wird die Landeshauptstadt München als zuständige Behörde davor bewahrt, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Betreibers bei Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage Nachsorgemaßnahmen bei Ersatzvornahme auf Kosten der öffentlichen Hand durchführen zu müssen. Insbesondere die Entsorgung liegengelassener Abfälle oder notwendige Sanierungsmaßmahmen bei Bodenverunreinigungen lassen Kosten in beträchtlicher Höhe entstehen.
2 Seite 2 von 6 Sicherheitsleistungen sind somit bedeutend für die Sicherstellung der Betreiberpflichten: Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Betriebsgrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. 2. Rechtsgrundlagen Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen wird im Genehmigungsverfahren nach 12 Abs. 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ermöglicht. Bei bereits genehmigten Abfallentsorgungsanlagen kann die Sicherheitsleistung gemäß 17 Abs. 4 a BImSchG nachträglich angeordnet werden. 3. Aktuelle Rechtsänderung Zum ist eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Die bisherigen Kann -Bestimmungen zur Festlegung einer Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen wurden zu Soll -Bestimmungen. Damit wurde die Erhebung von Sicherheitsleistungen nunmehr zum Regelfall, von dem nur noch in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat bereits in einem Rundschreiben alle Behörden zur Umsetzung der Gesetzesänderung aufgefordert. Das Referat für Gesundheit und Umwelt ist daher gehalten, gegenüber den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen im Stadtgebiet Sicherheitsleistungen zu erheben. 4. Rechtsprechung des BVerwG Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Übrigen bereits vor der Gesetzesänderung mit Urteil vom (Az. BVerwG 7 C 44.07) klar, dass es bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen keiner Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz oder eines fehlenden Verwertungskonzeptes bedarf. Die Anwen-
3 Seite 3 von 6 dung der Vorschrift ist nicht begrenzt auf Fälle mangelnder Seriosität oder zweifelhafter Verwertungskonzepte. Vielmehr sollen die Nachsorgepflichten der Anlagenbetreiber präventiv durchgesetzt werden, um dem besonderen Kostenrisiko für die öffentliche Hand bei Abfallentsorgungsanlagen zu begegnen. Demnach reicht das grundsätzlich vorhandene allgemeine Liquiditätsrisiko eines Entsorgungsunternehmens aus, um die Festsetzung einer Sicherheitsleistung zu rechtfertigen. Die Höhe der Sicherheitsleistung soll sich nach den Entsorgungskosten richten. Das Gericht bestätigte auch die Anwendung von Erhöhungszuschlägen für Analyse-, Umschlag-, Transportkosten und Unvorhergesehenes. 5. Konkrete Durchführung im RGU 5.1 Fälle der Festsetzung Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung stellt das Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung dar. Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, ist für eine Gleichbehandlung aller Anlagen besonders Sorge zu tragen. Daher ist sowohl für neu beantragte wie auch für bereits genehmigte Anlagen zu prüfen, ob eine Sicherheitsleistung verlangt werden soll. Grundsätzlich sind alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen betroffen. Lediglich in folgenden Fällen ist die Festsetzung einer Sicherheitsleistung entbehrlich: Anlagen, die ausschließlich Abfälle mit typischerweise positivem Marktwert lagern (z.b. Schottplätze, Papierverwerter). Bei zusätzlicher Lagerung von Abfällen mit negativem Marktwert ist zu beurteilen, ob dieser Teil für sich betrachtet immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wäre. Bei Unternehmen, die dem Vermieter/Verpächter des Grundstücks oder sonstigen Dritten Sicherheiten geleistet haben und dieser herangezogen werden kann. Bei Vorliegen einer vertraglichen Garantie zur Übernahme der zu entsorgenden Abfälle durch leistungsfähige Dritte im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Betreibers.
4 Seite 4 von 6 Anlagen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, da aufgrund der Einstandspflicht keine Insolvenzgefahr besteht. Dies betrifft insbesondere die städtischen Kompostieranlagen und die Anlagen des Abfallwirtschaftsbetriebs München. 5.2 Höhe der Festsetzung Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich aus den Entsorgungskosten potentiell gelagerter Abfälle mit negativem Marktwert. Hierbei sind die genehmigten Lagermengen heranzuziehen. Die abfallspezifischen Entsorgungskosten sind vom Anlagenbetreiber anzugeben und werden durch das RGU auf Plausibilität geprüft. Eine Verrechnung mit evtl. auch genehmigten Abfällen mit positivem Marktwert kann nicht erfolgen, da davon auszugehen ist, dass sich solche Abfälle bei Insolvenz des Betreibers innerhalb kürzester Zeit nicht mehr auf der Anlage befinden. Für Nachsorge-, Analyse-, Transportkosten etc. ist darüber hinaus ein Zuschlag von 15 % der Entsorgungskosten anzusetzen. Zur Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung ist die Mitwirkung der Anlagenbetreiber erwünscht. Insbesondere ist von ihnen darzulegen, welche Entsorgungskosten aus ihrer Sicht für Abfälle mit negativem Marktwert entstehen würden. Die Betreiber von bereits genehmigten/beantragten Anlagen werden mit einem Informations- und Anhörungsschreiben zur Darlegung aufgefordert. Bei Neugenehmigungen sind die Angaben mit den Antragsunterlagen einzureichen. 5.3 Form der Festsetzung Bei Neugenehmigungen ist die Festsetzung der Sicherheitsleistung in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen und wird mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpft sein, um die Abwicklung vor Inbetriebnahme zu gewährleisten. Bei bereits genehmigten Anlagen kann die Festsetzung nur im Rahmen einer nachträglichen Anordnung erfolgen. Zur Vermeidung von Härten kann der sukzessive Aufbau der Sicherheitsleistung über maximal 3 Jahre vorgesehen werden, um dem Betreiber die Erwirtschaftung der zusätzlichen Kosten zu ermöglichen. Bei laufenden Genehmigungsverfahren wird je nach Stand des Verfahrens entschieden werden, ob die Sicherheitsleistung im Genehmigungsbescheid oder nachträglich festgesetzt wird; das Genehmigungsverfahren sollte nicht verzögert werden.
5 Seite 5 von 6 Kann nach Prüfung im Einzelfall auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung verzichtet werden, erfolgt ein Hinweis an den Anlagenbetreiber, dass bei Änderung der Situation (Marktlage, Anlagenerweiterung etc.) eine nachträgliche Festsetzung erfolgen kann. Auch auf die Möglichkeit der Erhöhung wird hingewiesen. 5.4 Zulässige Sicherheiten Zulässige Sicherheiten sind v.a. Bargeld in Euro, Verpfändungen von (Spar-)Einlagen bei bestimmten Geldinstituten sowie selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaften bestimmter Institutionen. 6. Weiteres Vorgehen Anhand der dem RGU vorliegenden Unterlagen wurde für alle bereits genehmigten bzw. beantragten Anlagen geprüft, ob eine Sicherheitsleistung in Frage kommt. Dies trifft auf ca. 20 von 40 Abfallentsorgungsanlagen im Stadtgebiet München grundsätzlich zu. Bei weiteren 5 Anlagen ist aufgrund fehlender Mengenbeschränkungen im Genehmigungsbescheid zunächst noch eine Abstimmung mit den Betreibern erforderlich. Alle Anlagenbetreiber werden über die Gesetzesänderung und die daraus gegebenenfalls folgende Festsetzung von Sicherheitsleistungen informiert. Im Anschluss ermittelt das RGU in Zusammenarbeit mit den Betreibern, ob und in welcher Höhe die Sicherheitsleistungen im Einzelfall zu erheben sind. Der Korreferent des Referates für Gesundheit und Umwelt, Herr Stadtrat Klaus Peter Rupp, der zuständige Verwaltungsbeirat, Herr Stadtrat Josef Schmid, das Kommunalreferat-Abfallwirtschaftsbetrieb München sowie die Stadtkämmerei haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Bekannt gegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister Joachim Lorenz Berufsmäßiger Stadtrat
6 Seite 6 von 6 III. IV. Abdruck von I. mit II. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB Wv Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB zur weiteren Veranlassung (Archivierung, Hinweis-Mail).
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